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   OLG Koblenz, 10.12.2015 - 9 WF 931/15   

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https://dejure.org/2015,44710
OLG Koblenz, 10.12.2015 - 9 WF 931/15 (https://dejure.org/2015,44710)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.12.2015 - 9 WF 931/15 (https://dejure.org/2015,44710)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 10. Dezember 2015 - 9 WF 931/15 (https://dejure.org/2015,44710)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines Mehrvergleichs im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines Mehrvergleichs im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJOZ 2016, 1029
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Köln, 29.04.2013 - 25 WF 235/12

    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

    Auszug aus OLG Koblenz, 10.12.2015 - 9 WF 931/15
    Der Senat folgt der Auffassung, wonach bei Abschluss eines Mehrvergleichs im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe neben der Einigungsgegühr auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr zu ersetzen ist (vgl. u.a. OLG Koblenz 14 W 328/06; OLG Koblenz 7 WF 803/08; OLG Köln FamRZ 2014, 1875; OLG Schleswig FamRZ 2012, 1416; OLG Nürnberg MDR 2011, 325).

    Hierfür spricht, dass für den Umfang der Bewilligung die objekive Sicht der Verfahrensbeteiligten maßgeblich ist, die einer uneingeschränkten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch für den Mehrvergleich keine Einschränkung entnehmen werden (vgl. OLG Köln, FamRZ 2014, 1875; OLG Schleswig FamRZ 2012, 1416).

  • OLG Schleswig, 22.02.2012 - 15 WF 437/11

    Umfang der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Vergleich in einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 10.12.2015 - 9 WF 931/15
    Der Senat folgt der Auffassung, wonach bei Abschluss eines Mehrvergleichs im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe neben der Einigungsgegühr auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr zu ersetzen ist (vgl. u.a. OLG Koblenz 14 W 328/06; OLG Koblenz 7 WF 803/08; OLG Köln FamRZ 2014, 1875; OLG Schleswig FamRZ 2012, 1416; OLG Nürnberg MDR 2011, 325).

    Hierfür spricht, dass für den Umfang der Bewilligung die objekive Sicht der Verfahrensbeteiligten maßgeblich ist, die einer uneingeschränkten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch für den Mehrvergleich keine Einschränkung entnehmen werden (vgl. OLG Köln, FamRZ 2014, 1875; OLG Schleswig FamRZ 2012, 1416).

  • OLG Koblenz, 06.06.2006 - 14 W 328/06

    Gebühren des PKH-Anwalts bei Abschluss eines Prozessvergleichs

    Auszug aus OLG Koblenz, 10.12.2015 - 9 WF 931/15
    Der Senat folgt der Auffassung, wonach bei Abschluss eines Mehrvergleichs im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe neben der Einigungsgegühr auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr zu ersetzen ist (vgl. u.a. OLG Koblenz 14 W 328/06; OLG Koblenz 7 WF 803/08; OLG Köln FamRZ 2014, 1875; OLG Schleswig FamRZ 2012, 1416; OLG Nürnberg MDR 2011, 325).
  • OLG Celle, 21.01.2011 - 10 WF 6/11

    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Vergleichs über

    Auszug aus OLG Koblenz, 10.12.2015 - 9 WF 931/15
    Nach einer Ansicht ist die Erstattung einer Verfahrensdifferenzgebühr und Terminsgebühr nicht möglich, soweit dies nicht ausdrücklich vom Familiengericht im Verfahrenskostenhilfebeschluss betreffend den Mehrvergleich bestimmt wurde (vgl. u.a. OLG Koblenz 13 WF 369/14; OLG Bamberg FamRZ 2011, 1605; OLG Dresden FamRZ 2014, 1879; OLG Celle FamRZ 2011, 835).
  • OLG Koblenz, 19.05.2014 - 13 WF 369/14

    Verfahrenskostenhilfe in Ehesachen: Auslegung des Bewilligungsbeschlusses im

    Auszug aus OLG Koblenz, 10.12.2015 - 9 WF 931/15
    Nach einer Ansicht ist die Erstattung einer Verfahrensdifferenzgebühr und Terminsgebühr nicht möglich, soweit dies nicht ausdrücklich vom Familiengericht im Verfahrenskostenhilfebeschluss betreffend den Mehrvergleich bestimmt wurde (vgl. u.a. OLG Koblenz 13 WF 369/14; OLG Bamberg FamRZ 2011, 1605; OLG Dresden FamRZ 2014, 1879; OLG Celle FamRZ 2011, 835).
  • OLG Nürnberg, 22.12.2010 - 7 WF 1773/10

    Gebühren des Prozesskostenhilfeanwalts in Ehesachen: Gebührentatbestände bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 10.12.2015 - 9 WF 931/15
    Der Senat folgt der Auffassung, wonach bei Abschluss eines Mehrvergleichs im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe neben der Einigungsgegühr auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr zu ersetzen ist (vgl. u.a. OLG Koblenz 14 W 328/06; OLG Koblenz 7 WF 803/08; OLG Köln FamRZ 2014, 1875; OLG Schleswig FamRZ 2012, 1416; OLG Nürnberg MDR 2011, 325).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZB 49/03

    Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Erörterungstermin

    Auszug aus OLG Koblenz, 10.12.2015 - 9 WF 931/15
    Die von den Vertretern dieser Meinung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.06.2004 (FamRZ 2004, 1708), wonach bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren weder eine Verfahrensgebühr noch Terminsgebühr zu erstatten sei, ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar.
  • OLG Koblenz, 15.10.2008 - 7 WF 803/08

    Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts: Anspruch auf eine

    Auszug aus OLG Koblenz, 10.12.2015 - 9 WF 931/15
    Der Senat folgt der Auffassung, wonach bei Abschluss eines Mehrvergleichs im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe neben der Einigungsgegühr auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr zu ersetzen ist (vgl. u.a. OLG Koblenz 14 W 328/06; OLG Koblenz 7 WF 803/08; OLG Köln FamRZ 2014, 1875; OLG Schleswig FamRZ 2012, 1416; OLG Nürnberg MDR 2011, 325).
  • OLG Bamberg, 21.03.2011 - 4 W 42/10

    Prozesskostenhilfe: Erstreckung von Prozesskostenhilfe auf einen sogenannten

    Auszug aus OLG Koblenz, 10.12.2015 - 9 WF 931/15
    Nach einer Ansicht ist die Erstattung einer Verfahrensdifferenzgebühr und Terminsgebühr nicht möglich, soweit dies nicht ausdrücklich vom Familiengericht im Verfahrenskostenhilfebeschluss betreffend den Mehrvergleich bestimmt wurde (vgl. u.a. OLG Koblenz 13 WF 369/14; OLG Bamberg FamRZ 2011, 1605; OLG Dresden FamRZ 2014, 1879; OLG Celle FamRZ 2011, 835).
  • OLG Dresden, 07.02.2014 - 23 WF 1209/13

    Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus OLG Koblenz, 10.12.2015 - 9 WF 931/15
    Nach einer Ansicht ist die Erstattung einer Verfahrensdifferenzgebühr und Terminsgebühr nicht möglich, soweit dies nicht ausdrücklich vom Familiengericht im Verfahrenskostenhilfebeschluss betreffend den Mehrvergleich bestimmt wurde (vgl. u.a. OLG Koblenz 13 WF 369/14; OLG Bamberg FamRZ 2011, 1605; OLG Dresden FamRZ 2014, 1879; OLG Celle FamRZ 2011, 835).
  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 248/16

    Verfahrenskostenhilfe in einer Familiensache: Vergütungsanspruch des

    Dabei werden insbesondere der Sinn und Zweck der Verfahrenskostenhilfe sowie die Verfahrensökonomie in den Vordergrund gerückt (OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1959 f.; OLG Celle [21. Zivilsenat] FamRZ 2017, 394, 395 f. und OLG Celle [15. Zivilsenat] FamRZ 2014, 1878 f.; OLG Stuttgart FamRZ 2017, 317, 318; OLG Koblenz [2. Senat für Familiensachen] JurBüro 2016, 136 f.; OLG Köln FamRZ 2014, 1875, 1876 f.; OLG Schleswig FamRZ 2012, 1416, 1417; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 22. Aufl. § 48 Rn. 168 ff. mwN).
  • LAG Baden-Württemberg, 27.04.2016 - 5 Ta 118/15

    Vergleichsmehrwert - Gebühren - Prozesskostenhilfe

    In diesem Fall kann der beigeordnete Rechtsanwalt auch die Erstattung einer 0, 8-fachen Differenzverfahrensgebühr und einer 1, 2-fachen Terminsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert gegenüber der Staatskasse verlangen (wie OLG Koblenz 10. September 2015 - 9 WF 931/15 - und gegen LAG Hamm 16. September 2015 - 6 Ta 419/15 - jeweils juris).
  • OLG Karlsruhe, 20.02.2017 - 2 WF 214/16

    Verfahrenskostenhilfebewilligung in Familiensachen: Vergütungsanspruch des

    aa) Nach einer Auffassung sind bei Abschluss eines Mehrvergleichs im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe neben der Einigungsgebühr auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr zu ersetzen (vgl. u.a. OLG Stuttgart, JurBüro 2016, 246 m.w.N.; OLG Celle, JurBüro 2016, 470; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.12.2015 - 9 WF 931/15 m.w.N., zitiert nach juris).
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