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   OLG Düsseldorf, 04.07.2016 - I-9 U 102/14   

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OLG Düsseldorf, 04.07.2016 - I-9 U 102/14 (https://dejure.org/2016,38766)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.07.2016 - I-9 U 102/14 (https://dejure.org/2016,38766)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Juli 2016 - I-9 U 102/14 (https://dejure.org/2016,38766)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 138 Abs. 1, 249 Abs. 1, 280 Abs. 1
    Anforderungen an den Nachweis einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises einer Immobilie und der Kenntnis der finanzierenden Bank

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung der von einer Rechtsschutzversicherung gezahlten Rechtsverfolgungskosten von dem Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers

  • Anwaltsblatt

    § 280 BGB, § 249 BGB, § 86 VVG
    Anwalt muss von aussichtslosen Verfahren trotz Deckungszusage abraten

  • Anwaltsblatt

    § 280 BGB, § 249 BGB, § 86 VVG
    Anwalt muss von aussichtslosen Verfahren trotz Deckungszusage abraten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückforderung der von einer Rechtsschutzversicherung gezahlten Rechtsverfolgungskosten von dem Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers

  • rechtsportal.de

    Rückforderung der von einer Rechtsschutzversicherung gezahlten Rechtsverfolgungskosten von dem Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises einer finanzierten Immobilie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2020, 44
  • AnwBl Online 2020, 46
  • NJOZ 2017, 99
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 20.03.2014 - V ZR 149/13

    Rückabwicklungsanspruch für einen Eigentumswohnungskaufvertrag: Anforderungen an

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2016 - 9 U 102/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( 5. Zivilsenat) genügt ein Kläger bei der Behauptung, der Kaufpreis einer durch ihn erworbenen Immobilie sei sittenwidrig überhöht gewesen, seiner Darlegungs- und Beweislast regelmäßig schon dann, wenn er ohne weitere Erläuterung einen entsprechenden Wert behauptet und im Bestreitensfall unter Beweis durch Sachverständigengutachten stellt (BGH, Urteil vom 20.03.2014, V ZR 149/13; Urteil vom 02.04.2009, V ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236, 1237; Urteil vom 20.03.2014, V ZR 149/13).

    Dabei ist allerdings bei der Annahme eines solchen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens Zurückhaltung geboten (BGH V ZR 149/13 und 177/08).

    Die Beklagte konnte sich aber auch insoweit auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berufen, der in den genannten Entscheidungen vom 02.04.2009, V ZR 177/08 und vom 20.03.2014, V ZR 149/13, die Wahl des Vervielfältigers 14 gerade nicht beanstandet hat, solange nicht Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass es sich um eine jeder tatsächlichen Grundlage entbehrende und damit rechtsmissbräuchliche Behauptung handelt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( 5. Zivilsenat) genügt ein Kläger bei der Behauptung, der Kaufpreis einer durch ihn erworbenen Immobilie sei sittenwidrig überhöht gewesen, seiner Darlegungs- und Beweislast regelmäßig schon dann, wenn er ohne weitere Erläuterung einen entsprechenden Wert behauptet und im Bestreitensfall unter Beweis durch Sachverständigengutachten stellt (BGH, Urteil vom 20.03.2014, V ZR 149/13; Urteil vom 02.04.2009, V ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236, 1237; Urteil vom 20.03.2014, V ZR 149/13).

    Dabei ist allerdings bei der Annahme eines solchen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens Zurückhaltung geboten (BGH V ZR 149/13 und 177/08).

    Die Beklagte konnte sich aber auch insoweit auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berufen, der in den genannten Entscheidungen vom 02.04.2009, V ZR 177/08 und vom 20.03.2014, V ZR 149/13, die Wahl des Vervielfältigers 14 gerade nicht beanstandet hat, solange nicht Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass es sich um eine jeder tatsächlichen Grundlage entbehrende und damit rechtsmissbräuchliche Behauptung handelt.

  • KG, 23.09.2013 - 8 U 173/12

    Haftung des Rechtsanwalts: Voraussetzungen der Haftung; Entkräftung der Vermutung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2016 - 9 U 102/14
    Gleichfalls haben auch das Oberlandesgericht Hamm, NJW-RR 2005, 134, und das Kammergericht, NJW 2014, 397, 399, ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass eine Deckungszusage auch im Falle eines aussichtlosen Prozesses geeignet sei, den Anscheinsbeweis des beratungsgerechten Verhaltens zu widerlegen.

    Dass der Mandant letztlich aufgrund der Versicherung einen Vermögensschaden nicht erleidet, führt nicht zur Entlastung des Rechtsanwaltes, so dass der auf den Versicherer übergehende Anspruch auch die Schadensersatzansprüche des Mandanten gegen den schlechtleistenden Rechtsanwalt umfasst und zwar ohne Berücksichtigung dessen, dass dieser seinerseits einen Freistellungsanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung hat (so ohne nähere Begründung OLG Koblenz DB 2006, 554 und NJW-RR 2011, 761 und KG NJW 2014, 397, 398).

    Gleichfalls haben auch das Oberlandesgericht Hamm, NJW-RR 2005, 134, und das Kammergericht, NJW 2014, 397, 399, ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass eine Deckungszusage auch im Falle eines aussichtlosen Prozesses geeignet sei, den Anscheinsbeweis des beratungsgerechten Verhaltens zu widerlegen.

    Dass der Mandant letztlich aufgrund der Versicherung einen Vermögensschaden nicht erleidet, führt nicht zur Entlastung des Rechtsanwaltes, so dass der auf den Versicherer übergehende Anspruch auch die Schadensersatzansprüche des Mandanten gegen den schlechtleistenden Rechtsanwalt umfasst und zwar ohne Berücksichtigung dessen, dass dieser seinerseits einen Freistellungsanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung hat (so ohne nähere Begründung OLG Koblenz DB 2006, 554 und NJW-RR 2011, 761 und KG NJW 2014, 397, 398).

  • OLG Koblenz, 16.02.2011 - 1 U 358/10

    Mitverschulden einer Rechtsschutzversicherung wegen der Erteilung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2016 - 9 U 102/14
    Jede andere Bewertung würde dazu führen, dass die Versicherung letztlich zugleich eine Schadensversicherung zugunsten des vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalts wäre, der im Fall einer Pflichtverletzung aus dem Mandatsverhältnis nur teilweise oder gar nicht mehr für den Schaden einzustehen hätte, mithin also durch eine Rechtschutzversicherung des Mandanten eine Entlastung von den bei der anwaltlichen Beratung zu beachtenden Sorgfaltspflichten erfahren würde, was weder mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts noch mit dem Zweck der Rechtschutzversicherung in Einklang zu bringen wäre (s. dazu auch OLG Koblenz NJW-RR 2011, 761).

    Dass der Mandant letztlich aufgrund der Versicherung einen Vermögensschaden nicht erleidet, führt nicht zur Entlastung des Rechtsanwaltes, so dass der auf den Versicherer übergehende Anspruch auch die Schadensersatzansprüche des Mandanten gegen den schlechtleistenden Rechtsanwalt umfasst und zwar ohne Berücksichtigung dessen, dass dieser seinerseits einen Freistellungsanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung hat (so ohne nähere Begründung OLG Koblenz DB 2006, 554 und NJW-RR 2011, 761 und KG NJW 2014, 397, 398).

    Jede andere Bewertung würde dazu führen, dass die Versicherung letztlich zugleich eine Schadensversicherung zugunsten des vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalts wäre, der im Fall einer Pflichtverletzung aus dem Mandatsverhältnis nur teilweise oder gar nicht mehr für den Schaden einzustehen hätte, mithin also durch eine Rechtschutzversicherung des Mandanten eine Entlastung von den bei der anwaltlichen Beratung zu beachtenden Sorgfaltspflichten erfahren würde, was weder mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts noch mit dem Zweck der Rechtschutzversicherung in Einklang zu bringen wäre (s. dazu auch OLG Koblenz NJW-RR 2011, 761).

    Dass der Mandant letztlich aufgrund der Versicherung einen Vermögensschaden nicht erleidet, führt nicht zur Entlastung des Rechtsanwaltes, so dass der auf den Versicherer übergehende Anspruch auch die Schadensersatzansprüche des Mandanten gegen den schlechtleistenden Rechtsanwalt umfasst und zwar ohne Berücksichtigung dessen, dass dieser seinerseits einen Freistellungsanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung hat (so ohne nähere Begründung OLG Koblenz DB 2006, 554 und NJW-RR 2011, 761 und KG NJW 2014, 397, 398).

  • OLG Düsseldorf, 03.06.2013 - 9 U 147/12

    Aufklärungspflichten des prozessführenden Rechtsanwalts hinsichtlich des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2016 - 9 U 102/14
    Der Senat hält insoweit auch unter Berücksichtigung der hiergegen mit der Berufung und insbesondere auch im Senatstermin vorgetragenen Angriffe an seiner bereits in der Entscheidung vom 03.06.2013, 9 U 147/12 (NJW 2014, 399) vertretenen Auffassung fest, dass der Anwalt zu einer entsprechend umfangreichen Aufklärung auch über den Umfang der Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist.

    Auch insoweit hält der Senat an seiner bereits in der Entscheidung vom 03.06.2013, 9 U 147/12 mitgeteilten Auffassung fest, dass die Annahme, der Mandant würde trotz entsprechender Aufklärung auch über den Umstand, dass er seinen Versicherungsschutz bei einer aussichtlosen Prozessführung verlieren könnte, das Verfahren dennoch durchführen, fehlerhaft ist.

    Der Senat hält insoweit auch unter Berücksichtigung der hiergegen mit der Berufung und insbesondere auch im Senatstermin vorgetragenen Angriffe an seiner bereits in der Entscheidung vom 03.06.2013, 9 U 147/12 (NJW 2014, 399) vertretenen Auffassung fest, dass der Anwalt zu einer entsprechend umfangreichen Aufklärung auch über den Umfang der Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist.

    Auch insoweit hält der Senat an seiner bereits in der Entscheidung vom 03.06.2013, 9 U 147/12 mitgeteilten Auffassung fest, dass die Annahme, der Mandant würde trotz entsprechender Aufklärung auch über den Umstand, dass er seinen Versicherungsschutz bei einer aussichtlosen Prozessführung verlieren könnte, das Verfahren dennoch durchführen, fehlerhaft ist.

  • BGH, 10.12.2013 - XI ZR 508/12

    Vollfinanzierter Wohnungskaufvertrag: Prozessführungsbefugnis für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2016 - 9 U 102/14
    Die von der Bank vorgenommene Prüfung des Wertes der Immobilie erfolgt nicht im Kundeninteresse sondern allein im eigenen Interesse der jeweiligen Bank, weshalb sich aus der erfolgten oder auch unterlassenen Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer ergeben kann und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht der Bank (BGH NJW 2006, 2099; NJW-RR 2008, 1226 (1227); NJW-RR 2014, 653).

    Bei einer Vollfinanzierung vergrößere die Bank demgegenüber aber nur das eigene Ausfallrisiko (BGH NJW-RR 2014, 653).

    Die von der Bank vorgenommene Prüfung des Wertes der Immobilie erfolgt nicht im Kundeninteresse sondern allein im eigenen Interesse der jeweiligen Bank, weshalb sich aus der erfolgten oder auch unterlassenen Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer ergeben kann und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht der Bank (BGH NJW 2006, 2099; NJW-RR 2008, 1226 (1227); NJW-RR 2014, 653).

    Bei einer Vollfinanzierung vergrößere die Bank demgegenüber aber nur das eigene Ausfallrisiko (BGH NJW-RR 2014, 653).

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2016 - 9 U 102/14
    Ist aber die von der Beklagten vorrangig angeführte Ertragswertmethode grundsätzlich geeignet, eine Sittenwidrigkeit zu belegen, so kommt es weiter auf die Frage, wie der von der Beklagten zusätzlich als "maximal" behauptete durchschnittliche Quadratmeterpreis von 800,-- EUR zustande gekommen ist, ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob das hierzu erfolgte weitere Vorbringen den vom 11. Zivilsenat an die Darlegung des Verkehrswertes aufgestellten Anforderungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.09.2006, XI ZR 204/04) entspricht.

    Bloße subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen des Vermittlers reichen demgegenüber nicht aus (BGH NJW 2007, 357, 358).

    Ist aber die von der Beklagten vorrangig angeführte Ertragswertmethode grundsätzlich geeignet, eine Sittenwidrigkeit zu belegen, so kommt es weiter auf die Frage, wie der von der Beklagten zusätzlich als "maximal" behauptete durchschnittliche Quadratmeterpreis von 800,-- EUR zustande gekommen ist, ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob das hierzu erfolgte weitere Vorbringen den vom 11. Zivilsenat an die Darlegung des Verkehrswertes aufgestellten Anforderungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.09.2006, XI ZR 204/04) entspricht.

    Bloße subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen des Vermittlers reichen demgegenüber nicht aus (BGH NJW 2007, 357, 358).

  • BGH, 02.04.2009 - V ZR 177/08

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verkehrswerts einer Sache

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2016 - 9 U 102/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( 5. Zivilsenat) genügt ein Kläger bei der Behauptung, der Kaufpreis einer durch ihn erworbenen Immobilie sei sittenwidrig überhöht gewesen, seiner Darlegungs- und Beweislast regelmäßig schon dann, wenn er ohne weitere Erläuterung einen entsprechenden Wert behauptet und im Bestreitensfall unter Beweis durch Sachverständigengutachten stellt (BGH, Urteil vom 20.03.2014, V ZR 149/13; Urteil vom 02.04.2009, V ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236, 1237; Urteil vom 20.03.2014, V ZR 149/13).

    Die Beklagte konnte sich aber auch insoweit auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berufen, der in den genannten Entscheidungen vom 02.04.2009, V ZR 177/08 und vom 20.03.2014, V ZR 149/13, die Wahl des Vervielfältigers 14 gerade nicht beanstandet hat, solange nicht Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass es sich um eine jeder tatsächlichen Grundlage entbehrende und damit rechtsmissbräuchliche Behauptung handelt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( 5. Zivilsenat) genügt ein Kläger bei der Behauptung, der Kaufpreis einer durch ihn erworbenen Immobilie sei sittenwidrig überhöht gewesen, seiner Darlegungs- und Beweislast regelmäßig schon dann, wenn er ohne weitere Erläuterung einen entsprechenden Wert behauptet und im Bestreitensfall unter Beweis durch Sachverständigengutachten stellt (BGH, Urteil vom 20.03.2014, V ZR 149/13; Urteil vom 02.04.2009, V ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236, 1237; Urteil vom 20.03.2014, V ZR 149/13).

    Die Beklagte konnte sich aber auch insoweit auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berufen, der in den genannten Entscheidungen vom 02.04.2009, V ZR 177/08 und vom 20.03.2014, V ZR 149/13, die Wahl des Vervielfältigers 14 gerade nicht beanstandet hat, solange nicht Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass es sich um eine jeder tatsächlichen Grundlage entbehrende und damit rechtsmissbräuchliche Behauptung handelt.

  • BGH, 18.12.2007 - XI ZR 324/06

    Begriff des verbundenen Geschäfts; Sittenwidrigkeit eines zu Kapitalanlagezwecken

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2016 - 9 U 102/14
    Auf die Frage, wie zu verfahren ist, wenn sich nach dem Vergleichswertverfahren ein höherer Wert ergibt (s. dazu weiter BGH a.a.O.) oder im Einzelfall nach den Äußerungen des Sachverständigen das Vergleichswertverfahren dem Ertragswertverfahren vorzuziehen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18.12.2007, XI ZR 324/06), kam es vorliegend nicht an, da das Landgericht Berlin ein entsprechendes Sachverständigengutachten trotz schlüssigem und unter Beweis gestelltem Vortrag der Beklagten nicht eingeholt hat.

    Zwar hat dieser Senat in seiner Entscheidung vom 18.12.2007, XI ZR 324/06, NJW-RR 2008, 1436 bei der Anwendung des Ertragswertverfahrens das Vorliegen weiterer besonderer Anhaltspunkte dafür verlangt, dass dem Verkäufer das grobe Missverhältnis positiv bekannt war oder er sich dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen hat.

    Auf die Frage, wie zu verfahren ist, wenn sich nach dem Vergleichswertverfahren ein höherer Wert ergibt (s. dazu weiter BGH a.a.O.) oder im Einzelfall nach den Äußerungen des Sachverständigen das Vergleichswertverfahren dem Ertragswertverfahren vorzuziehen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18.12.2007, XI ZR 324/06), kam es vorliegend nicht an, da das Landgericht Berlin ein entsprechendes Sachverständigengutachten trotz schlüssigem und unter Beweis gestelltem Vortrag der Beklagten nicht eingeholt hat.

    Zwar hat dieser Senat in seiner Entscheidung vom 18.12.2007, XI ZR 324/06, NJW-RR 2008, 1436 bei der Anwendung des Ertragswertverfahrens das Vorliegen weiterer besonderer Anhaltspunkte dafür verlangt, dass dem Verkäufer das grobe Missverhältnis positiv bekannt war oder er sich dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen hat.

  • BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05

    Zur widerleglichen Vermutung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2016 - 9 U 102/14
    Allein die Feststellung einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt demgegenüber auch im Falle des institutionalisierten Zusammenwirkens nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt (vgl. dazu BGH XI ZR 167/05, NJW 2008, 640, 642; Beschluss vom 26.02.2008, XI ZR 428/06, BeckRS 2008, 08614).

    Allein die Feststellung einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt demgegenüber auch im Falle des institutionalisierten Zusammenwirkens nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt (vgl. dazu BGH XI ZR 167/05, NJW 2008, 640, 642; Beschluss vom 26.02.2008, XI ZR 428/06, BeckRS 2008, 08614).

  • OLG Hamm, 14.09.2004 - 28 U 158/03

    Pflichten des Anwalts bei Kündigung eines Vertrages; Vorlage der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2016 - 9 U 102/14
    Gleichfalls haben auch das Oberlandesgericht Hamm, NJW-RR 2005, 134, und das Kammergericht, NJW 2014, 397, 399, ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass eine Deckungszusage auch im Falle eines aussichtlosen Prozesses geeignet sei, den Anscheinsbeweis des beratungsgerechten Verhaltens zu widerlegen.

    Gleichfalls haben auch das Oberlandesgericht Hamm, NJW-RR 2005, 134, und das Kammergericht, NJW 2014, 397, 399, ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass eine Deckungszusage auch im Falle eines aussichtlosen Prozesses geeignet sei, den Anscheinsbeweis des beratungsgerechten Verhaltens zu widerlegen.

  • BGH, 15.01.1985 - VI ZR 65/83

    Vertragliche Sorgfaltspflicht - Anwaltliche Sorgfaltspflicht -

  • OLG Köln, 29.06.1993 - 9 U 237/92

    Schadenersatzansprüche; Versicherungsnehmer; Versicherer; Rechtsanwalt; PVV;

  • OLG Dresden, 28.06.2012 - 9 U 1758/11

    Beratungspflichten der finanzierenden Bank bei Vollfinanzierung des Erwerbs einer

  • BGH, 13.03.1997 - IX ZR 81/96

    Inhalt eines Anwaltsvertrages; Mitverschulden durch falsche Angaben gegenüber dem

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

  • BGH, 29.04.2008 - XI ZR 221/07

    Zur Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank über sittenwidrige Überteuerung

  • BGH, 26.02.2008 - XI ZR 428/06

    Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Immobilienerwerb

  • BGH, 20.06.1996 - IX ZR 106/95

    Entstehung des Schadens bei Haftung des Rechtsanwalts; Mitverschulden des

  • OLG Celle, 05.07.2010 - 3 U 83/10

    Rückforderung von Gerichts- und Anwaltskosten eines Rechtsmittelverfahrens durch

  • OLG Koblenz, 16.02.2006 - 5 U 271/05

    Schadensersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt wegen Erhebung einer

  • BGH, 30.04.1986 - VIII ZR 112/85

    Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten - Schadensersatzhaftung für die

  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 213/03

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages; Verfahren zur Ermittlung des

  • BGH, 24.01.2014 - V ZR 249/12

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages

  • BGH, 16.09.2021 - IX ZR 165/19

    Rechtsanwaltsvertrag: Pflicht zur Beratung über die Erfolgsaussichten einer in

    Ist das Kostenrisiko durch eine (versicherungs-)rechtlich einwandfrei herbeigeführte und daher bestandsfeste Deckungszusage sogar weitestgehend ausgeschlossen, können schon ganz geringe Erfolgsaussichten den Mandanten dazu veranlassen, den Rechtsstreit zu führen oder fortzusetzen (vgl. etwa OLG Hamm, NJW-RR 2005, 134, 137; KG, NJW 2014, 397, 399; OLG Düsseldorf, NJOZ 2017, 99 Rn. 65 ff; vgl. auch Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Pape/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 2 Rn. 181; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 5. Aufl., § 25 Rn. 21).
  • OLG Köln, 03.03.2020 - 9 U 77/19

    Beratungspflicht Rechtsanwalt, aussichtslose Klage, Deckungszusage,

    Er hat seinen Mandanten auch darüber zu belehren, dass der Rechtsschutzversicherer zur Gewährung von Deckungsschutz nach für aussichtslose Verfahren Maßgabe der § 3 a ARB, § 128 VVG nicht verpflichtet ist (OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2016 - 28 U 57/15 - BeckRS 2016, 16118, Rdnr.17; OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2016 - 28 U 73/15 - BeckRS 16257, Rdnr.67; OLG Düsseldorf NJOZ 2017, 99 (103) Rdnr.58, 59; OLG Düsseldorf NJW 2014, 399 (400); Harbauer-Schmitt, Rechtsschutzversicherung: ARB, 9. Aufl. 2018, Einl., Rdnr.98; § 3 a, Rdnr.10 ff.; a.A. LG Dortmund, Urteil vom 23.03.2107 - 2 S 21/16 - BeckRS 2017, 105422, Rdnr.12; Grams FD-VersR 2017, 388642).
  • LG Gera, 15.05.2020 - 6 O 581/17

    Rechtsschutzversicherung: Regressanspruch gegen einen Rechtsanwalt aufgrund von

    Nach Auffassung einiger Oberlandesgerichte gilt dies (also das Nichteingreifen des Anscheinsbeweises) aber dann nicht, wenn die Prozessführung aussichtslos ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03. Juni 2013 - 9 U 147/12, Tz. 23; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2016 - 9 U 102/14, Tz. 71 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2016 - 28 U 73/15, Tz. 123; OLG Hamm, Urteil vom 23. August 2016 - 28 U 57/15, Tz. 45; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 13 U 916/17, Tz. 11; OLG Dresden, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 13 U 750/18, Tz. 9 - OLG Hamburg, Urteil vom 27. September 2018 - 1 U 2/18, Tz. 35 - jeweils zitiert nach juris).

    Das Einholen einer Deckungsanfrage sei rechtsmissbräuchlich, sodass es dem Versicherungsnehmer gemäß § 242 BGB verwehrt sein müsse, sich auf das in der Deckungszusage zu sehende deklaratorische Schuldanerkenntnis zu berufen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2016 - 9 U 102/14, Tz. 68 - juris).

    Ein solches Verhalten gegenüber der Versicherung ist rechtsmissbräuchlich, sodass es dem Versicherungsnehmer letztlich gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich auf das in der Deckungszusage zu sehende deklaratorische Schuldanerkenntnis der Versicherung zu berufen (so im Ergebnis auch: OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2016 - 9 U 102/14, Tz. 67 f. - juris).

    Jede andere Bewertung würde dazu führen, dass die Versicherung letztlich zugleich eine Schadensversicherung zugunsten des vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalts wäre, der im Fall einer Pflichtverletzung aus dem Mandatsverhältnis nur teilweise oder gar nicht mehr für den Schaden einzustehen hätte, mithin also durch eine Rechtschutzversicherung des Mandanten eine Entlastung von den bei der anwaltlichen Beratung zu beachtenden Sorgfaltspflichten erfahren würde, was weder mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts noch mit dem Zweck der Rechtsschutzversicherung in Einklang zu bringen wäre (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2016 - 9 U 102/14, Tz. 69 - juris).

  • OLG Nürnberg, 14.01.2019 - 13 U 916/17

    Anwaltshaftung bei Finanzierung eines aussichtslosen Prozesses durch

    Eine aussichtslose Rechtsverfolgung ist nicht erforderlich i.S.d. § 125 VVG (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2013 - I-9 U 147/12 -, NJW 2014, 399, 400; Urteil vom 04.07.2016 -I-9 U 102/14-, NJOZ 2017, 99, 103).

    Ein Rechtsschutzversicherer kann daher den Prozessbevollmächtigten seines Versicherungsnehmers auf Ersatz der übernommenen Verfahrenskosten in Anspruch nehmen, wenn die von dem Prozessbevollmächtigten eingelegte Berufung von Anfang an objektiv aussichtslos war und der Prozessbevollmächtigte seinen Mandanten (den Versicherungsnehmer) hierüber nicht ordnungsgemäß, d.h. unmissverständlich aufgeklärt hat, wozu die Aufklärung gehört, dass er eine aussichtslose Klage - wenn dies tatsächlich gewünscht wird - auf eigene Kosten führen müsste (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2013 - I-9 U 147/12 -, NJW 2014, 399, 400; Urteil vom 04.07.2016 -I-9 U 102/14 -,NJOZ 2017, 99, 103).

  • LG Köln, 09.03.2023 - 30 O 137/22
    Dies gilt auch dann, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist und diese Kostennachteile nicht selbst zu tragen hat (BGH, Urt. v. 16.09.2021 - XI ZR 165/19, juris, Rn. 32; ff.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.07.2016 - 9 U 102/14).

    Die Belehrungspflicht umfasst nämlich auch den Umstand, dass im Falle einer praktisch aussichtslosen Klage tatsächlich kein Anspruch des Mandanten auf Kostenübernahme gegenüber seinem Rechtsschutzversicherer besteht, weil eine aussichtslose Klage nicht erforderlich i.S.v. § 125 VVG ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.07.2016 - 9 U 102/14).

    Die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers betrifft nämlich nur das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsschutzversicherer und dem jeweiligen Versicherungsnehmer, der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt kann sich hierauf im Verhältnis zum Rechtsschutzversicherer nicht berufen (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2021 - IX ZR 165/19, juris, Rn. 19; OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.07.2016 - 9 U 102/14; OLG Hamm, Urt. v. 23.08.2016 - 28 U 57/15; OLG Koblenz, Urt. v. 16.02.2011 - 1 U 358/10; OLG Bamberg, Urt. v. 20.11.2018 - 6 U 19/18).

    Klärt ein beauftragter Rechtsanwalt den Mandanten nicht über die Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung auf und rät er ihm von der Erhebung einer Klage (bzw. hier Einlegung der Berufung) nicht ab, so besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Mandant für den Fall, dass der Rechtsanwalt ihm gegenüber seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte, keinen Auftrag zur Erhebung der Klage (bzw. hier Einlegung der Berufung) erteilt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2021 - IX ZR 165/19, juris, Rn. 39; OLG Köln, Urteil vom 15.12.2022 - 12 U 36/21; OLG Köln, Urt. v. 23.05.2019 - 24 U 123/19; OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.07.2015 - 9 U 102/14; OLG Hamm, Urt. v. 18.02.2016 - 28 U 73/15 und Urt. v. 23.08.2016 - 28 U 57/15).

  • OLG München, 25.11.2020 - 15 U 2415/20

    Anwaltshaftung nach Erteilung einer Deckungszusage durch den

    Ein Rechtsanwalt habe die Pflicht, keine Kosten auslösenden rechtlichen Schritte zu ergreifen, die nicht geeignet seien, den Rechten des Mandanten zur Durchsetzung zu verhelfen (OLG Celle, Urteil vom 9.11.2005,3 U 83/05 bezüglich eines verjährten Anspruchs, allerdings ohne Thematisierung der Deckungszusage); OLG Hamm, Urt. Vom 18.02.2017 - 28 U 73/15 (mit Anm. Grams BRAK-Mitt. 2016, 276): Der Rechtsanwalt sei sogar gehalten, bei fehlender Erfolgsaussicht von der Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung abzuraten; so auch schon OLG Düsseldorf, Urt. vom 04.07.2016 - I -9 U 102/14 = MDR 2016, 1176; OLG Hamburg, Urteil vom 27.09.2018 - 1 U 2/18; bei Juris Rn. 30 insbesondere zur Risikoverteilung zwischen Rechtsschutzversicherung und Anwalt; OLG Bamberg, Urteil vom 20.11.2018 - 6 U 19/18, bei Juris insb.
  • OLG Hamburg, 27.09.2018 - 1 U 2/18

    Rechtsanwaltshaftung: Regressanspruch des Rechtsschutzversicherers wegen

    Zu Gunsten der klagenden Rechtsschutzversicherung greift zumindest der Anscheinsbeweis, dass der Mandant nicht um Deckung hätte nachsuchen lassen und den Anspruch nicht verfolgt hätte, wenn der Anwalt ihm davon abgeraten hätte, denn das wäre aus der Sicht eines vernünftigen Mandanten die einzig naheliegende Reaktion auf die entsprechende anwaltliche Belehrung gewesen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2016, 28 U 73/15, juris, Rdn. 123; OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juli 2016, 9 U 102/14, juris, Rdn. 78).
  • OLG Hamburg, 07.02.2020 - 9 U 202/19

    Haftung des Rechtsanwalts: Unzutreffende Beratung über die Erfolgsaussichten

    Denn wenn die beabsichtige Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, liegt keine erforderliche Leistung des Rechtsschutzversicherers im Sinne von § 125 VVG vor, so dass kein Anspruch auf Rechtsschutz besteht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2016 - I-9 U 102/14, juris Rn. 64 HansOLG Hamburg, Urteil vom 27.09.2018 - 1 U 2/18 OLG Frankfurt, Urteil vom 23.08.2019 - 7 U 99/18, zitiert nach der unbezeichneten Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 29.08.2019).
  • LG Gera, 17.01.2020 - 6 O 1229/17

    Anwaltsvertrag: Unterlassener Hinweis auf die Verjährung einer Forderung

    Nach Auffassung einiger Oberlandesgerichte gilt dies (also das Nichteingreifen des Anscheinsbeweises) aber dann nicht, wenn die Prozessführung aussichtslos ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03. Juni 2013 - 9 U 147/12, Tz. 23; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2016 - 9 U 102/14, Tz. 71 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2016 - 28 U 73/15, Tz. 123; OLG Hamm, Urteil vom 23. August 2016 - 28 U 57/15, Tz. 45; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 13 U 916/17, Tz. 11; OLG Dresden, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 13 U 750/18, Tz. 9 - OLG Hamburg, Urteil vom 27. September 2018 - 1 U 2/18, Tz. 35 - jeweils zitiert nach juris).

    Das Einholen einer Deckungsanfrage sei rechtsmissbräuchlich, sodass es dem Versicherungsnehmer gemäß § 242 BGB verwehrt sein müsse, sich auf das in der Deckungszusage zu sehende deklaratorische Schuldanerkenntnis zu berufen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2016 - 9 U 102/14, Tz. 68 - juris).

  • LG Saarbrücken, 23.04.2018 - 9 S 7/17

    Anwaltshaftung bei unberechtigter Mandatskündigung

    Diese Grundsätze lagen auch den Fällen der von dem Beklagten zitierten Rechtsprechung zugrunde (so etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2016, I-9 U 102/14).
  • OLG Köln, 12.08.2019 - 7 VA 17/19
  • LG Berlin, 08.07.2019 - 16 O 22/19

    Anwaltshaftung gegenüber Rechtsschutzversicherung nach erteilter Deckungszusage

  • OLG Köln, 06.08.2019 - 7 VA 12/19
  • LG Gießen, 05.04.2018 - 5 O 53/18
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