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   BGH, 04.12.2000 - II ZR 230/99   

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https://dejure.org/2000,1133
BGH, 04.12.2000 - II ZR 230/99 (https://dejure.org/2000,1133)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2000 - II ZR 230/99 (https://dejure.org/2000,1133)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2000 - II ZR 230/99 (https://dejure.org/2000,1133)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Auskunfts- und Kontrollrechte, Einsichtsrechte, Informationsrechte, Rechnungslegung, Stufenklage, Verzicht

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1131
  • MDR 2001, 383
  • FamRZ 2001, 411
  • WM 2001, 305
  • DB 2001, 1241
  • NZG 2001, 221
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Brandenburg, 02.04.2019 - 3 U 39/18

    Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch eines Miterben gegen einen anderen

    Dabei ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedeutung einer Vollmacht unter zusammenlebenden Eheleuten (vgl. BGH, NJW 2000, 3199) auf andere Familienkonstellationen (vgl. insbesondere BGH, NJW 2001, 1131) nicht übertragbar (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Mai 2017 - 9 U 167/15, FamRZ 2017, 1873).
  • LG Mönchengladbach, 22.04.2016 - 11 O 1/16

    Geltendmachung von Auskunfts- und Nutzungsentschädigungsansprüchen in einer

    Ein entsprechender Auskunftsanspruch kann sich zwischen Miterben jedoch lediglich dann ergeben, wenn aufgrund einer absprachegemäß durchgeführten dauerhaften Verwaltung eines gemeinsamen Grundstücks durch einen Miterben konkludent von einem Auftragsverhältnis auszugehen ist (vgl. BGH, NJW 2001, 1131).
  • OLG Karlsruhe, 16.05.2017 - 9 U 167/15

    Klage des Erben gegen den bevollmächtigten Abkömmling des Erblassers:

    Dabei ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedeutung einer Vollmacht unter zusammenlebenden Eheleuten (vgl. BGH, NJW 2000, 3199) auf andere Familienkonstellationen (vgl. insbesondere BGH, NJW 2001, 1131) nicht übertragbar.
  • OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 42/21

    Die Verpflichtung gegenüber anderen Miterben zur Auskunft über den Bestand und

    Auch würde ein etwaiger Verzicht auf Rechnungslegung nicht ohne weiteres zugleich den Herausgabeanspruch einschließlich des ihn vorbereitenden Auskunftsbegehrens miterfassen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2000 - II ZR 230/99, NJW 2001, 1131, zu § 666 BGB).
  • OLG Dresden, 01.03.2022 - 4 U 580/12

    Ausgestaltung von Miteigentümerrechten an einer Immobilie; Veräußerung eines

    Soweit sich die Klägerin darauf beruft, es bestehe der begründete Verdacht, dass die Beklagte ihrem Miteigentümer Herrn Q...... größere Beträge vorenthalten habe, so dass der Rechnungslegungsanspruch des vormaligen Miteigentümers wieder auflebe (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2000, Az. II ZR 230/99), kann dem nicht gefolgt werden.
  • OLG München, 20.06.2012 - 3 U 114/12

    Vermögensverwaltung: Stillschweigender Verzicht auf Auskunftserteilung oder

    31 Abgesehen hiervon erfasst ein konkludenter Verzicht dann aber in der Regel nicht die Abrechnung über größere Beträge (BGH NJW 2001, 1131).

    So hat der BGH mit Urteil vom 04.12.2000 (ZEV 2001, 194 f.) für die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht unter Familienmitgliedern bei der Verwaltung gemeinsamen Vermögens auch hier beachtenswerte Grundsätze aufgestellt.

  • OLG Celle, 05.03.2003 - 3 U 229/02

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus Depotvertrag;

    Darauf kommt es hier im Einzelnen nicht an, denn § 666 BGB ist dispositiv (vgl. BGH, NJW 2001, 1131).
  • OLG Dresden, 30.01.2019 - 4 U 580/12

    Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens wegen unerwartet langer Dauer des

    Soweit sich die Klägerin darauf beruft, es bestehe der begründete Verdacht, dass die Beklagte ihrem Miteigentümer Herrn Q...... größere Beträge vorenthalten habe, so dass der Rechnungslegungsanspruch des vormaligen Miteigentümers wieder auflebe (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2000, Az. II ZR 230/99), kann dem nicht gefolgt werden.
  • OLG Hamm, 25.04.2012 - 5 U 20/12

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Rechnungslegung

    Die vorbezeichneten Umstände mögen - auch in ihrer Gesamtheit - zwar nicht ausreichen, einen stillschweigenden Verzicht im Sinne von § 397 BGB von I Q auf eine laufende Rechnungslegung insgesamt anzunehmen (vgl. BGH NJW 2001, 1131 f.).
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