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   EuGH, 20.09.2001 - C-383/99 P   

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EuGH, 20.09.2001 - C-383/99 P (https://dejure.org/2001,155)
EuGH, Entscheidung vom 20.09.2001 - C-383/99 P (https://dejure.org/2001,155)
EuGH, Entscheidung vom 20. September 2001 - C-383/99 P (https://dejure.org/2001,155)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Zulässigkeit - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Marken, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben bestehen - Wortverbindung Baby-dry

  • markenmagazin:recht

    Baby-dry

  • Europäischer Gerichtshof

    Procter & Gamble / HABM

  • EU-Kommission PDF

    Procter & Gamble / OHMI

    EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49
    1. Rechtsmittel - Zulässigkeit - Partei, die mit ihren Anträgen teilweise unterlegen ist

  • EU-Kommission

    Procter & Gamble / OHMI

  • Wolters Kluwer

    Absolutes Eintragungshindernis Unterscheidungskraft; Marken, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben bestehen; Wortverbindung Baby-dry; Voraussetzungen, um ein angemeldetes Zeichen als beschreibend zurückzuweisen

  • Judicialis

    EG-Satzung des Gerichtshofes Art. 49; ; Verordnung Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; ; Verordnung Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c; ; Verordnung Nr. 40/94 Art. 12

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 28. Juli 1999 in der Rechtssache T-163/98, durch das die Ablehnung der Eintragung der Wortbildung "Baby-dry" für Wegwerfwindeln bestätigt worden ist - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche zur ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 51 (Ls.)
  • GRUR 2001, 1145
  • GRUR Int. 2001, 884
  • GRUR Int. 2002, 47
  • EuZW 2001, 666
 
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Wird zitiert von ... (298)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 08.07.1999 - T-163/98

    Procter & Gamble / OHMI (BABY-DRY)

    Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-383/99
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-163/98 (Procter & Gamble/HABM [BABY-DRY], Slg. 1999, II-2383) wegen Aufhebung dieses Urteils, soweit darin festgestellt wird, dass die Erste Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in ihrer Entscheidung vom 31. Juli 1998 in der Beschwerdesache R 35/1998-1 nicht gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) verstoßen hat, anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vertreten durch O. Montalto und E. Joly als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagter im ersten Rechtszug,.

    Die Procter & Gamble Company (im Folgenden: Procter & Gamble) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 8. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittelgegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-163/98 (Procter & Gamble/HABM [BABY-DRY], Slg. 1999, II-2383, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) vom 31. Juli 1998 in der Beschwerdesache R 35/1998-1 (im Folgenden: streitige Entscheidung) wegen Verstoßes gegen Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) - als einziger Aufhebungsgrund - aufgehoben hat, mit der die Beschwerde von Procter & Gamble gegen die Zurückweisung der Anmeldung der Wortverbindung Baby-dry als Gemeinschaftsmarke für Wegwerfwindeln aus Papier oder Zellulose und für Stoffwindeln abgewiesen worden war.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-163/98 (Procter & Gamble/HABM [BABY-DRY]) wird aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass die Erste Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in ihrer Entscheidung vom 31. Juli 1998 in der Beschwerdesache R 35/1998-1 nicht gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke verstoßen hat.

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    In ihrem letzten Schriftsatz hebt Wrigley hervor, dass der Ausdruck Doublemint voll und ganz die Voraussetzungen erfülle, die der Gerichtshof im Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-383/99 P (Procter & Gamble/HABM, Slg. 2001, I-6251) bezüglich der Marke Baby-dry für die Anerkennung der Unterscheidungskraft einer Wortverbindung festgelegt habe.
  • EuGH, 25.07.2018 - C-84/17

    Das EUIPO muss erneut prüfen, ob die dreidimensionale Form des Produkts "Kit Kat

    Zur Stützung dieses Vorbringens beruft sie sich auf die Rn. 19 bis 26 des Urteils vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM (C-383/99 P, EU:C:2001:461).

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM (C-383/99 P, EU:C:2001:461, Rn. 19 bis 26), die Zulässigkeit eines Rechtsmittels anerkannt, mit dem nicht die Aufhebung eines bestimmten Punkts der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils des Gerichts verfolgt wurde, da sich aus dessen Begründung ergab, dass das Gericht eine Entscheidung getroffen hatte, die nicht ausdrücklich in ihrer Entscheidungsformel zum Ausdruck gebracht worden war.

  • EuGH, 09.12.2009 - C-494/08

    Prana Haus / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

    Unter diese Vorschrift fallen damit nur solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Verbrauchers die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble Company/HABM, C-383/99 P, Slg. 2001, I-6251, Randnr. 39).
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Rechtsprechung
   EuGH, 12.07.2001 - C-189/01   

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https://dejure.org/2001,195
EuGH, 12.07.2001 - C-189/01 (https://dejure.org/2001,195)
EuGH, Entscheidung vom 12.07.2001 - C-189/01 (https://dejure.org/2001,195)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - C-189/01 (https://dejure.org/2001,195)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - Impfverbot - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Berücksichtigung des Wohlergehens der Tiere

  • Europäischer Gerichtshof

    Jippes u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Jippes u.a.

    Artikel 2 EG und 33 EG; Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere; Beschluss 78/923 des Rates
    1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Berücksichtigung des Wohlergehens der Tiere - Kein allgemeiner Grundsatz - Verpflichtung, bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere Rechnung zu tragen - Umfang

  • EU-Kommission

    Jippes u.a.

  • Wolters Kluwer

    Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche; Impfverbot aufgrund der Gewährleistung der gesundheitlichen Sicherheit des Welthandels; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ; Berücksichtigung des Wohlergehens der Tiere; Behandlung von Tierseuchen in der Landwirtschaft

  • Judicialis

    Richtlinie 85/511/EWG Art. 13; ; Richtlinie Nr. 90/423/EWG; ; Entscheidung Nr. 2001/246/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Berücksichtigung des Wohlergehens der Tiere - Kein allgemeiner Grundsatz - Verpflichtung, bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere Rechnung zu tragen - Umfang

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Tierseuchen - Schafe, Ziegen

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Auch Haustiere dürfen nicht gegen MKS geimpft werden

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven - Gültigkeit von Artikel 13 der Richtlinie 85/511/EWG des Rates zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - Gültigkeit der Entscheidung 2001/246/EG der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 51 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 1145
  • EuZW 2001, 728
 
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Wird zitiert von ... (147)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-189/01
    Folglich hat sich die richterliche Kontrolle auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die betreffende Maßnahme nicht mit einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die betreffende Behörde die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnrn.

    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteil Fedesa u. a., Randnr. 13, und Urteil vom 5. Oktober 1994 in den Rechtssachen C-133/93, C-300/93, C-362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 41).

  • EuGH, 23.02.1988 - 131/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-189/01
    Dagegen hat der Gerichtshof wiederholt das Interesse festgestellt, das die Gemeinschaft der Gesundheit und dem Schutz der Tiere entgegenbringt (Urteile vom 1. April 1982 in den Rechtssachen 141/81, 142/81 und 143/81, Holdijk u. a., Slg. 1982, 1299, vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 131/86, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 905, und vom 24. November 1993 in der Rechtssache C-405/92, Mondiet, Slg. 1993, I-6133, vgl. ferner Urteile Hedley Lomas und Compassion in World Farming).

    Muss der Gemeinschaftsgesetzgeber künftige Auswirkungen einer zu erlassenden Regelung beurteilen, die nicht mit Bestimmtheit vorausgesagt werden können, so kann seine Beurteilung nur beanstandet werden, wenn sie sich im Licht der Informationen, über die er zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Regelung verfügt hat, als offensichtlich fehlerhaft erweist (vgl. in diesem Sinne Urteil Crispoltoni, Randnr. 43, und Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-150/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1998, Randnr. 49).

  • EuGH, 19.03.1998 - C-1/96

    Compassion in World Farming

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-189/01
    Das College van Beroep voor het bedrijfsleven stellt jedoch unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 19. März 1998 in der Rechtssache C-1/96 (Compassion in World Farming, Slg. 1998, I-1251) fest, dass die betreffende Vorschrift keine klare, genaue und unbedingte Verpflichtung enthalte, die keiner weiteren Umsetzung bedürfe und einen Bezugsrahmen für die Frage bilde, ob die Tiere zu impfen seien.

    Ein allgemein anwendbarer Grundsatz kann auch nicht dem Übereinkommen entnommen werden, das, wie der Gerichtshof im bereits angeführten Urteil Compassion in World Farming festgestellt hat, keine klare, genaue und unbedingte Verpflichtung enthält, noch der Erklärung Nr. 24, die durch das Protokoll von Amsterdam überholt ist und noch weniger zwingend als dieses formuliert ist.

  • EuGH, 23.05.1996 - C-5/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-189/01
    Auch Artikel 30 EG verweist auf "Leben von ...Tieren" nur als Ausnahme vom Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung, und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht nicht hervor, dass dieser jede auf diese Vorschrift gestützte Rechtfertigung zugelassen hätte (Urteile vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-169/89, Van den Burg, Slg. 1990, I-2143, vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Compassion in World Farming, und vom 11. Mai 1999 in der Rechtssache C-350/97, Monsees, Slg. 1999, I-2921).

    Dagegen hat der Gerichtshof wiederholt das Interesse festgestellt, das die Gemeinschaft der Gesundheit und dem Schutz der Tiere entgegenbringt (Urteile vom 1. April 1982 in den Rechtssachen 141/81, 142/81 und 143/81, Holdijk u. a., Slg. 1982, 1299, vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 131/86, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 905, und vom 24. November 1993 in der Rechtssache C-405/92, Mondiet, Slg. 1993, I-6133, vgl. ferner Urteile Hedley Lomas und Compassion in World Farming).

  • EuGH, 21.02.1990 - 285/88
    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-189/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verlangt der allgemeine Gleichheitsgrundsatz, der zu den wesentlichen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. insbesondere Urteile vom 21. Februar 1990 in den Rechtssachen C-267/88 bis C-285/88, Wuidart u. a., Slg. 1990, I-435, Randnr.13, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache Vereinigtes/Königreich, Randnr. 97).
  • EuGH, 21.02.1990 - 267/88

    Wuidart u.a. / Laiterie coopérative eupenoise u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-189/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verlangt der allgemeine Gleichheitsgrundsatz, der zu den wesentlichen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. insbesondere Urteile vom 21. Februar 1990 in den Rechtssachen C-267/88 bis C-285/88, Wuidart u. a., Slg. 1990, I-435, Randnr.13, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache Vereinigtes/Königreich, Randnr. 97).
  • EuGH, 24.11.1993 - C-405/92

    Mondiet / Armement Islais

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-189/01
    Dagegen hat der Gerichtshof wiederholt das Interesse festgestellt, das die Gemeinschaft der Gesundheit und dem Schutz der Tiere entgegenbringt (Urteile vom 1. April 1982 in den Rechtssachen 141/81, 142/81 und 143/81, Holdijk u. a., Slg. 1982, 1299, vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 131/86, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 905, und vom 24. November 1993 in der Rechtssache C-405/92, Mondiet, Slg. 1993, I-6133, vgl. ferner Urteile Hedley Lomas und Compassion in World Farming).
  • EuGH, 01.04.1982 - 141/81

    Holdijk

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-189/01
    Dagegen hat der Gerichtshof wiederholt das Interesse festgestellt, das die Gemeinschaft der Gesundheit und dem Schutz der Tiere entgegenbringt (Urteile vom 1. April 1982 in den Rechtssachen 141/81, 142/81 und 143/81, Holdijk u. a., Slg. 1982, 1299, vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 131/86, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 905, und vom 24. November 1993 in der Rechtssache C-405/92, Mondiet, Slg. 1993, I-6133, vgl. ferner Urteile Hedley Lomas und Compassion in World Farming).
  • EuGH, 24.10.1973 - 5/73

    Balkan Import Export GmbH / Hauptzollamt Berlin Packhof

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-189/01
    Im vorliegenden Fallrechtfertigten die Erfordernisse, denen bei der Gewichtung der einander gegenüberstehenden Interessen Rechnung zu tragen war, eine Gesamtabwägung zwischen den Vorteilen und den Unzuträglichkeiten der beabsichtigten Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 5/73, Balkan, Slg. 1973, 1091, Randnr. 22).
  • EuGH, 30.07.1996 - C-84/95

    Bosphorus / Minister for Transport, Energy und Communications u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-189/01
    Schließlich weist die irische Regierung darauf hin, dass der Gerichtshof bei der Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch eine Gemeinschaftsregelung beachtet worden sei, anerkannt habe, dass eine derartige Regelung Parteien schädigen könne, die für die Situation, die zum Erlass der Regelung geführt habe, nicht verantwortlich seien, dass aber die Bedeutung der mit der Regelung verfolgten Ziele selbst erhebliche negative Konsequenzen für bestimmte Personen rechtfertigen könne (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Juli 1996 in der Rechtssache C-84/95, Bosphorus, Slg. 1996, I-3953, Randnrn.
  • EuGH, 11.05.1999 - C-350/97

    DIE GELTENDE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DEN SCHLACHTTIERTRANSPORT VERSTÖSST

  • EuGH, 19.11.1998 - C-150/94

    Vereinigtes Königreich / Rat

  • EuGH, 05.10.1994 - C-133/93

    Crispoltoni u.a. / Fattoria Autonoma Tabacchi u.a.

  • EuGH, 23.05.1990 - C-169/89

    Strafverfahren gegen Van den Burg

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Im Rahmen der Erforderlichkeit prüft der Gerichtshof, ob das Ziel nicht ebenso wirksam durch andere Maßnahmen erreicht werden kann, die das zu schützende Gut weniger beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 1982, Rau/De Smedt, C-261/81, Slg. 1982, I-3962 ; Urteil vom 12. Juli 2001, Jippes, C-189/01, Slg. 2001, I-5693 ; Urteil vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C-343/09, Slg. 2010, I-7062 ; Urteil vom 21. Juli 2011, Beneo-Orafti, C-150/10, Slg. 2011, I-6881 ; Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 78; Kadelbach, in: v. der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 5 EUV Rn. 52), während die Angemessenheit - die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne - kaum eine Rolle spielt (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 1982, Merkur, C-147/81, Slg. 1982, I-1389 ; Urteil vom 13. November 1990, FEDESA, C-331/88, Slg. 1990, I-4057 ; Urteil vom 5. Mai 1998, National Farmers Union, C-157/96, Slg. 1998, I-2236 ; Urteil vom 12. Mai 2002, Omega, C-27/00 u.a., Slg. 2002, I-2599 ; Urteil vom 28. Juli 2011, Agrana Zucker, C-309/10, Slg. 2011, I-7337 ; Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u.a., C-581/10 u.a., EU:C:2012:657, Rn. 71; Calliess, in: ders./Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 5 EUV Rn. 44; Pache, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2017, Bd. 1, Art. 5 EUV Rn. 149; vgl. auch Emiliou, The principle of proportionality in European Law, 1996, S. 134).
  • EuGH, 06.09.2017 - C-643/15

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige

    Wenn der Unionsgesetzgeber künftige Auswirkungen einer zu erlassenden Regelung zu beurteilen hat, die sich nicht mit Bestimmtheit voraussagen lassen, kann seine Beurteilung nur beanstandet werden, wenn sie sich im Licht der Informationen, über die er zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Regelung verfügte, als offensichtlich fehlerhaft erweist (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, EU:C:2001:420, Rn. 84, und vom 9. Juni 2016, Pesce u. a., C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-157/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann ein Kopftuchverbot in Unternehmen

    53 - Urteile Schräder HS Kraftfutter (265/87, EU:C:1989:303, Rn. 21), Jippes u. a. (C-189/01, EU:C:2001:420, Rn. 81) und ERG u. a. (C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 86); im selben Sinne auch Urteil Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 91).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1349/01 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1924
BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1349/01 (1) (https://dejure.org/2001,1924)
BVerfG, Entscheidung vom 20.09.2001 - 2 BvR 1349/01 (1) (https://dejure.org/2001,1924)
BVerfG, Entscheidung vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 (1) (https://dejure.org/2001,1924)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Frage der Einstellung eines Strafverfahrens, wenn bei Durchführung der Hauptverhandlung eine Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des Beschuldigten zu befürchten ist - Entscheidung vor Rechtswegerschöpfung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Einstellung eines Strafverfahrens - Durchführung der Hauptverhandlung - Internationaler Haftbefehl - Gefährdung des Beschuldigten - Krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit - Grundrecht auf Leben - Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 2

  • ra-bauschulte.de PDF
  • rechtsportal.de

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
    Durchführung der Hauptverhandlung bei Gefahr für Leib oder Leben des Beschuldigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 51
  • NStZ 2002, 101
  • StV 2001, 659
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1349/01
    Nach den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 19. Juni 1979 (BVerfGE 51, 324 ) aufgestellten Grundsätzen läge eine die Verfahrenseinstellung rechtfertigende Gefährdung der Grundrechte des Beschwerdeführers nur dann vor, wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass er bei Durchführung der Hauptverhandlung sein Leben einbüßen oder schwer wiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen würde.

    Die Annahme des Landgerichts, er sei verhandlungsfähig, beruhe auf einer Verkennung der vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 19. Juni 1979 (BVerfGE 51, 324 ff.) aufgestellten verfassungsrechtlichen Grundsätze.

    Unter diesen Umständen kann ihm nicht zugemutet werden, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zunächst den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten und gegebenenfalls im Revisionsrechtszug zu rügen, dass die Hauptverhandlung vor der Strafkammer nicht hätte stattfinden dürfen (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 51, 324 ).

    Nach den vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 19. Juni 1979 (vgl. BVerfGE 51, 324 ) entwickelten Grundsätzen rechtfertigt die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine wirksame Rechtspflege zu gewährleisten und zu diesem Zweck das Strafverfahren auch gegen "Manipulationen" von Seiten des Beschuldigten zu sichern, nicht in jedem Fall eines hinreichenden Tatverdachts die Durchführung eines Strafverfahrens (vgl. a.a.O., S. 344/345).

  • BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem

    Dabei können vor allem Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken, Beachtung erfordern (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11).

    Andererseits dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10).

    In Anwendung dieses verfassungsrechtlichen Maßstabs müssen bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11).

    Es folgt damit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der auch die Möglichkeiten, einer zu befürchtenden Gesundheitsschädigung entgegenzuwirken, in die gebotene Abwägung einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11).

  • BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 1724/09

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Durchführung eines Strafverfahrens

    Dabei können vor allem Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken, Beachtung erfordern (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, NJW 2002, S. 51 ).

    Die absolute Grenze, die bei der Abwägung auch durch den schwersten Schuldvorwurf nicht zurückgedrängt werden kann, verläuft jedenfalls erheblich unterhalb der Prognose eines mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu bestimmenden Kausalverlaufs (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, NJW 2002, S. 51 ; BVerfGK 3, 247 ).

    In Anwendung dieses verfassungsrechtlichen Maßstabs müssen bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, NJW 2002, S. 51 ).

  • OLG Rostock, 27.11.2015 - 20 Ws 192/15

    Eröffnung des Hauptverfahrens: Voraussetzungen der Verhandlungsfähigkeit eines

    Die Annahme der Verhandlungsfähigkeit verletzt vorliegend nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. dazu grundlegend BVerfGE 51, 324 = NJW 79, 2349; fortgeführt u.a. durch BVerfG Beschluss vom 22.9.1993 - 2 BvR 1732/93 = NStZ 93, 598; vom 24.2.1995 - Kammerbeschluss - 2 BvR 345/95 = NJW 95, 1951(Fall Mielke); vom 20.9.2001 - Kammerbeschluss - 2 BvR 1349/01 = NJW 02, 51; vom 8.6.2004 - Kammerbeschluss - 2 BvR 785/04 = NJW 05, 2382; vom 06.10.2009 - Kammerbeschluss - 2 BvR 1724/09 - juris -).
  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvR 1313/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Dabei können vor allem Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken, Beachtung erfordern (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, NJW 2002, S. 51 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, juris, Rn. 9).

    Andererseits dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, NJW 2002, S. 51 ; BVerfGK 3, 247 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, juris, Rn. 10).

    In Anwendung dieses verfassungsrechtlichen Maßstabs müssen bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, NJW 2002, S. 51 ).

  • BGH, 14.06.2018 - 3 StR 61/18

    Rechtsmittelrücknahmeerklärung des Angeklagten (Wirksamkeit; Fähigkeit zur

    Hatte das Tatgericht - wie hier - keine Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgericht bejaht werden (BGH NStZ 2002, 101 f. (richtig: BGH bei Becker, NStZ-RR 2002, 97, 101 f.)).
  • LG Ellwangen/Jagst, 27.02.2014 - 1 Ks 9 Js 94162/12

    Beteiligung von untergeordneten SS-Angehörigen an Gewaltverbrechen in der

    (vgl. dazu BVerfG NJW 2002, 51).
  • OLG Köln, 01.07.2009 - 2 Ws 69/09

    2. Strafsenat eröffnet Hauptverfahren gegen NS-Schergen Heinrich B.

    (vgl dazu grundlegend BVerfGE 51, 324 = NJW 79, 2349; fortgeführt durch BVerfG Beschluss vom 22.9.1993 - 2 BvR 1732/93 = NStZ 93, 598; vom 24.2.1995 - Kammerbeschluß - 2 BvR 345/95 = NJW 95, 1951(Fall Mielke); vom 20.9.2001 - Kammerbeschluß - 2 BvR 1349/01 = NJW 02, 51; vom 8.6.2004 - Kammerbeschluß - 2 BvR 785/04 = NJW 05, 2382).
  • VerfG Brandenburg, 27.05.2011 - VfGBbg 59/10

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Rechts auf Leben und körperliche

    Unter diesen Umständen kann ihm nicht zugemutet werden, zunächst den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten und gegebenenfalls im Rechtmittelszug zu rügen, dass die Hauptverhandlung nicht hätte stattfinden dürfen (§ 45 Abs. 2 S. 2 VerfGGBbg; vgl. zum Bundesrecht: Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, NJW 2002, 51, 52 m. w. N).

    Er hat dabei alle wesentlichen persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Abwägungselemente in Rechnung zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, NJW 2002, 51).

  • OLG Hamm, 19.01.2006 - 4 AuslA 34/05

    Auslieferung; Unzulässigkeit, mangelnde Transportfähigkeit

    Ausgehend von diesem Maßstab muss der Richter die für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen, wobei dem unterschiedlichen Gewicht der einzelnen Abwägungselemente entscheidende Bedeutung zukommen kann (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001, 2 BvR 1349/01, NJW 2002, 53 = StV 2001, 659).
  • OLG Stuttgart, 19.04.2006 - 1 Ss 137/06

    Nichterscheinen in der Berufungshauptverhandlung: Anforderungen an das Vorliegen

    Denn wenn das Landgericht sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2002, 51) beruft und danach davon ausgeht, gegen einen Beschuldigten dürfe das Strafverfahren nur dann nicht betrieben werden, wenn und solange dadurch die konkrete Gefahr für das Leben oder einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung bestehe, legt es jedenfalls eine hier nicht einschlägige Sonderform der Verhandlungsunfähigkeit zugrunde: In dem von der Strafkammer angeführten Ausnahmefall ist ein Angeklagter zur Interessenwahrnehmung in der Lage, wegen der mit einer Verhandlung verbundenen Gesundheitsgefährdung ist ihm diese jedoch nicht zumutbar (vgl. Rieß aaO § 205 Rn 17).
  • BVerfG, 06.09.2005 - 2 BvR 1157/05

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Hauptverhandlung

  • OLG Hamm, 15.08.2005 - 4 AuslA 34/05

    Auslieferung; Erkrankung des Verfolgten, Unzulässigkeit der Auslieferung

  • OLG Oldenburg, 19.12.2002 - HEs 48/02

    Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen; Verstoss gegen das Gebot der

  • OLG Oldenburg, 13.06.2002 - HEs 25/02

    6 Monate; anderer wichtiger Grund; Beschleunigungsgebot; Haftbefehl; Haftprüfung;

  • LG Gera, 09.02.2005 - 401 Js 15947/00

    Rosemarie Albrecht

  • LG Konstanz, 14.01.2002 - 3 KLs 25/01

    Eröffnungsverfahren in Strafsachen: Prüfung der Verhandlungsfähigkeit eines

  • VG Freiburg, 04.02.2004 - 1 K 1620/01

    Ausländerrechtliche Duldung wegen bestehender Depression

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