Weitere Entscheidung unten: EuGH, 20.03.2003

Rechtsprechung
   BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01   

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https://dejure.org/2003,78
BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01 (https://dejure.org/2003,78)
BVerfG, Entscheidung vom 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01 (https://dejure.org/2003,78)
BVerfG, Entscheidung vom 09. April 2003 - 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01 (https://dejure.org/2003,78)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des ausnahmslosen Ausschlusses des leiblichen Vaters eines Kindes von dem Anfechtungsrecht auf Vaterschaftsanerkennung und vom Umgangsrecht auch in Fällen sozial-familiärer Beziehung des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters zu seinem ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Rechtliche Stellung eines biologischen Vaters

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde - Verfahrensrechtliche Möglichkeiten des so genannten biologischen Vaters - Zulässigkeit einer Beschwerde des biologischen Vaters im umgangsrechtlichen Verfahren - Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Anfechtungsmöglichkeit ...

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde - Verfahrensrechtliche Möglichkeiten des so genannten biologischen Vaters - Zulässigkeit einer Beschwerde des biologischen Vaters im umgangsrechtlichen Verfahren - Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Anfechtungsmöglichkeit ...

  • Judicialis

    BGB § 1592; ; BGB § ... 1592 Nr. 1; ; BGB § 1592 Nr. 2; ; BGB § 1593; ; BGB § 1600; ; BGB § 1600 Abs. 1; ; BGB § 1600 d; ; BGB § 1600 d Abs. 1; ; BGB § 1626 Abs. 3 Satz 2; ; BGB § 1634 a.F.; ; BGB § 1666; ; BGB § 1684; ; BGB § 1684 Abs. 1; ; BGB § 1685; ; BGB § 1711 a.F.; ; BGB § 1711 Abs. 1 a.F.; ; BGB § 1711 Abs. 2 a.F.; ; FGG § 63 a a.F.; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; BVerfGG § 95 Abs. 2; ; GG Art. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 2; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 6 Abs. 3; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; EMRK Art. 6; ; EMRK Art. 8; ; EMRK Art. 8 Abs. 1; ; EMRK Art. 14

  • fr-blog.com

    Sorgerecht der Väter nicht ehelicher Kinder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 1
    Rechtsstellung des sog. biologischen (leiblichen, aber nicht rechtlichen) Vaters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ausschluss des sog. biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, teilweise verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausschluss des sog. biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, teilweise verfassungswidrig

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausschluss des biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, teilweise verfassungswidrig

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Ausschluss des sog. biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, teilweise verfassungswidrig

Besprechungen u.ä.

  • famrb.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Umgangsrecht Verwandter und enger Bezugspersonen des Kindes - Zur Neufassung von § 1685 Abs. 2 BGB (Dr. Stefan Motzer; FamRB 2004, 231)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 108, 82
  • NJW 2003, 2151
  • MDR 2003, 748
  • NVwZ 2003, 1503 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 816
  • FamRZ 2008, 2185 (Ls.)
  • Rpfleger 2003, 417
 
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Wird zitiert von ... (155)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Deshalb ist der Gesetzgeber gehalten, die Zuweisung der elterlichen Rechtsposition an der Abstammung des Kindes auszurichten (vgl. BVerfGE 79, 256 ).

    Im Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG ist es ausreichend, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen auf die Abstammung eines Kindes zu schließen und aufgrund dieser Vermutung die Zuweisung der rechtlichen Elternstellung vorzunehmen, wenn dies in aller Regel zu einem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt (vgl. BVerfGE 79, 256 ).

    Ebenso wie das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung in seinem Persönlichkeitsrecht begründet ist (vgl. BVerfGE 79, 256 ), betrifft auch der Wunsch eines Mannes lediglich nach Kenntnis, ob ein Kind von ihm abstammt, sein Selbstverständnis und die Möglichkeit, sich als Individuum nicht nur sozial, sondern auch genealogisch in eine Beziehung zu anderen zu stellen, und damit sein von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes Recht.

    Dabei ist nicht maßgeblich, ob die Kinder von den Eltern abstammen und ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 18, 97 ; 79, 256 ).

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Das Elternrecht basiert auf dieser Zuordnung, durch die es zugleich seine Ausrichtung erfährt: Es ist ein Recht, das jedem Elternteil zusteht, aber mit dem gleichwertigen Recht des anderen Elternteils korrespondiert (vgl. BVerfGE 99, 145 ), und das sich auf das Kind bezieht, zu dessen Wohl es auszuüben ist (vgl. BVerfGE 75, 201 ).

    Wenn aber das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Rechte nur zusammen mit Pflichten vermittelt, kann auch Inhaber dieses Rechts nur sein, wer zugleich die Elternverantwortung trägt, unabhängig davon, ob sich die Elternschaft allein auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gründet (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 75, 201 ; 79, 203 ; 80, 286 ).

    Die Trennung eines Kindes von einer bisherigen elterlichen Bezugsperson nimmt ihm ein wichtiges Stück Orientierung und berührt seine Selbstsicherheit und Selbstgewissheit (vgl. Goldstein/Freud/Solnit, Jenseits des Kindeswohls, 1974/1991, S. 33 ff.; BVerfGE 75, 201 ).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Andererseits verdeutlicht dies, dass diejenigen, die einem Kind das Leben geben, von Natur aus grundsätzlich bereit und berufen sind, die Verantwortung für seine Pflege und Erziehung zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 ).

    Mit dem Elternrecht ist von vornherein als dessen wesensbestimmender Bestandteil die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes verbunden (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 52, 223 ; 61, 358 ).

    b) Der rechtliche Vater eines Kindes, der für dieses Elternverantwortung wahrnimmt, ist Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und verliert dieses Recht sowie die damit verbundene Stellung als Vater nicht allein dadurch, dass sich ein anderer Mann als leiblicher Vater des Kindes herausstellt (vgl. BVerfGE 24, 119 ).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Mit dem Elternrecht ist von vornherein als dessen wesensbestimmender Bestandteil die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes verbunden (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 52, 223 ; 61, 358 ).

    Voraussetzung dafür, entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können, ist insofern auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 61, 358 ; 103, 89 ).

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Das Elternrecht basiert auf dieser Zuordnung, durch die es zugleich seine Ausrichtung erfährt: Es ist ein Recht, das jedem Elternteil zusteht, aber mit dem gleichwertigen Recht des anderen Elternteils korrespondiert (vgl. BVerfGE 99, 145 ), und das sich auf das Kind bezieht, zu dessen Wohl es auszuüben ist (vgl. BVerfGE 75, 201 ).

    Vielmehr ist das Kind in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls mit Hilfe Dritter seine eigenen Interessen zu formulieren und in Rechtshandlungen umzusetzen (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 99, 145 ).

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Der Elternbegriff umfasst nach dem Sprachgebrauch auch die leiblichen Eltern eines Kindes, unabhängig vom Familienstand der Eltern und der Enge der Beziehung zwischen ihnen und dem Kind (vgl. BVerfGE 92, 158 ).

    Er kann dabei neben der Abstammung auch rechtlichen und sozialen Tatbeständen Bedeutung zumessen (vgl. BVerfGE 92, 158 ).

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Wenn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zuvörderst den Eltern die Verantwortung für das Kind überlässt, beruht dies auf der Erwägung, dass sie in gemeinsamer Ausübung dieser Verantwortung in aller Regel die Interessen ihres Kindes am besten wahrnehmen (vgl. BVerfGE 103, 89 ).

    Voraussetzung dafür, entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können, ist insofern auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 61, 358 ; 103, 89 ).

  • BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Sie davor zu bewahren, ist ein gewichtiger Grund, an dem der Ausschluss des biologischen Vaters von der Anfechtung der bestehenden rechtlichen Vaterschaft nach § 1600 BGB zu messen ist (vgl. BVerfGE 38, 241 ).

    Es ist nahe liegend, dass der Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt an die Konstellation, dass ein leiblicher, aber nicht rechtlicher Vater eine Beziehung zum Kind hat und diese aufrechtzuerhalten sucht, nicht gedacht hat, wurde doch angenommen, dass der Erzeuger eines nichtehelichen Kindes häufig kein eigenes Interesse an seinem Kind habe (vgl. BVerfGE 38, 241 zur Anfechtung der Ehelichkeit).

  • BGH, 20.01.1999 - XII ZR 117/97

    Voraussetzungen der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof (FamRZ 1999, S. 716) bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber die positive Vaterschaftsfeststellung bewusst auf die Fälle beschränkt habe, in denen keine anderweitige Vaterschaft besteht.

    Hinsichtlich eines Anfechtungsrechts des biologischen Vaters hat der Bundesgerichtshof auf sein Urteil vom 20. Januar 1999 (FamRZ 1999, S. 716) Bezug genommen.

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Wenn aber das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Rechte nur zusammen mit Pflichten vermittelt, kann auch Inhaber dieses Rechts nur sein, wer zugleich die Elternverantwortung trägt, unabhängig davon, ob sich die Elternschaft allein auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gründet (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 75, 201 ; 79, 203 ; 80, 286 ).

    Voraussetzung dafür, entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können, ist insofern auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 61, 358 ; 103, 89 ).

  • OLG Köln, 30.08.2001 - 14 UF 119/01

    Familienrecht; Eine positive Vaterschaftsfeststellungsklage des (angeblichen)

  • OLG Köln, 14.06.1996 - 16 Wx 105/96
  • LG Köln, 05.09.1995 - 1 T 657/94
  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvR 719/68

    Augstein

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 537/87

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1579 Nr. 1 BGB

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 37/85

    Eintragung der Legitimation eines Kindes durch nachfolgende Ehe seiner Eltern in

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage (vgl. BVerfGE 80, 81 ; 108, 82 ).

    Für das Kindeswohl spielen auch die in der Familie gegebenen Verwandschaftsverhältnisse, Rollenverteilungen und sozialen Zuordnungen eine wichtige Rolle (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 108, 82 ).

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Das Kindeswohl ist wesensbestimmender Bestandteil des Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Die verfassungsrechtliche Anerkennung der Elternschaft zweier gleichgeschlechtlicher Personen hat das Bundesverfassungsgericht nicht mit der Feststellung ausschließen wollen, der Umstand, dass ein Kind nur von einem Elternpaar abstammen könne, lasse darauf schließen, dass der Verfassungsgeber nur einem Elternpaar das Elternrecht für ein Kind habe zuweisen wollen (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Beim Nebeneinander von zwei Vätern, denen zusammen mit der Mutter jeweils die gleiche grundrechtlich zugewiesene Elternverantwortung für das Kind zukäme, nähme die Schwierigkeit zu, elterliche Verantwortung personell festzumachen; zudem wären Rollenkonflikte und Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Eltern gleichsam angelegt, die negativen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes nehmen könnten (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Einfachrechtlich können biologische und rechtliche Vaterschaft etwa infolge der bürgerlichrechtlichen Vaterschaftsvermutung bei der ehelichen Geburt eines Kindes (§ 1592 Nr. 1 BGB) und infolge einer Vaterschaftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB) auseinanderfallen; verfassungsrechtliche Elternschaft wird hier grundsätzlich auch dem "nur-rechtlichen Vater" zugesprochen (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    a) Träger des verfassungsrechtlichen Elternrechts können Personen sein, die in einem durch Abstammung (vgl. BVerfGE 108, 82 m.w.N.) oder durch einfachgesetzliche Zuordnung (vgl. BVerfGE 108, 82 m.w.N.) begründeten Elternverhältnis zum Kind stehen.

    Zwar misst das Grundgesetz der sozialen Eltern-Kind-Beziehung verfassungsrechtliche Bedeutung bei: Konkurriert ein leiblicher Elternteil mit dem bisherigen rechtlichen Elternteil um die einfachrechtliche Zuweisung der Elternposition, kann das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zum Kind von Verfassungs wegen über diese Zuweisung entscheiden, weil auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind Voraussetzung dafür ist, entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können (vgl. BVerfGE 108, 82 m.w.N.).

    a) Die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern ist als Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 79, 256 ; 108, 82 ).

    Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht (vgl. zur Pflegefamilie BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ; zur Stieffamilie BVerfGE 18, 97 ; 79, 256 ), die als "soziale Familien" vom Bestehen rechtlicher Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ; 80, 81 ; 99, 216 ; 108, 82 ).

    Für den Schutz durch das Familiengrundrecht kommt es nicht darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht; der Familienschutz schließt auch die nichteheliche Familie ein (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 18, 97 ; 45, 104 ; 79, 256 ; 108, 82 ).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    So sind Regeln und rechtsförmige Verfahren erforderlich, die auch für nichtehelich geborene Kinder klären, wer rechtlich als Vater des Kindes anzuerkennen und damit Rechtsträger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG ist (vgl. BVerfGE 92, 158 ; 108, 82 ).

    Hierdurch würde nicht nur dem väterlichen Elternrecht Rechnung getragen, sondern der Vater eines nichtehelichen Kindes würde auch mehr in die Pflicht zur Pflege und Erziehung seines Kindes genommen, die mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verbunden ist (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 121, 69 ).

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Rechtsprechung
   EuGH, 20.03.2003 - C-187/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,573
EuGH, 20.03.2003 - C-187/00 (https://dejure.org/2003,573)
EuGH, Entscheidung vom 20.03.2003 - C-187/00 (https://dejure.org/2003,573)
EuGH, Entscheidung vom 20. März 2003 - C-187/00 (https://dejure.org/2003,573)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Regelung über Altersteilzeitarbeit - Richtlinie 76/207/EWG - Mittelbare Diskriminierung - Objektive Rechtfertigung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kutz-Bauer

  • EU-Kommission PDF

    Helga Kutz-Bauer gegen Freie und Hansestadt Hamburg.

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Regelung über Altersteilzeitarbeit - Richtlinie 76/207/EWG - Mittelbare Diskriminierung - Objektive Rechtfertigung

  • EU-Kommission

    Helga Kutz-Bauer gegen Freie und Hansestadt Hamburg

    Sozialvorschriften

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Sozialpolitik; Gleichbehandlung von Männern und Frauen; Regelung über Altersteilzeitarbeit; Mittelbare Diskriminierung; Objektive Rechtfertigung

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinie 76/207/EWG

  • rechtsportal.de

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Regelung über Altersteilzeitarbeit - Richtlinie 76/207/EWG - Mittelbare Diskriminierung - Objektive Rechtfertigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Hamburg - Auslegung der Artikel 2 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2151 (Ls.)
  • EuZW 2003, 276
  • NZA 2003, 506
  • DVBl 2003, 792
  • BB 2003, 1184
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus EuGH, 20.03.2003 - C-187/00
    Hierzu ist in Anbetracht aller maßgeblichen Umstände und unter Prüfung der Frage, ob sich die mit den fraglichen Vorschriften verfolgten Ziele durch andere Mittel erreichen lassen, zu untersuchen, ob diese Ziele nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben und ob die streitigen Vorschriften ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieser Ziele sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-167/97, Seymour-Smith und Perez, Slg. 1999, I-623, Randnr. 72).

    Da der Gerichtshof jedoch die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, kann er auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen (vgl. Urteile Hill und Stapleton, Randnr. 36, und Seymour-Smith und Perez, C-167/97, Randnr. 68).

    Der Gerichtshof hat anerkannt, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen (vgl. Urteil Seymour-Smith und Perez, Randnr. 74).

    Jedoch darf der Beurteilungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik verfügen, nicht dazu führen, dass ein tragender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts wie der der Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern ausgehöhlt wird (vgl. Urteil Seymour-Smith und Perez, Randnr. 75).

    52 und 56, und Urteil Seymour-Smith und Perez, Randnr. 40).

  • EuGH, 07.02.1991 - C-184/89

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus EuGH, 20.03.2003 - C-187/00
    Die Beklagte begnügt sich zur zweiten Frage mit einem Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89 (Nimz, Slg. 1991, I-297), in dem es ebenfalls darum gegangen sei, welche Folgen es habe, wenn ein nationales Gericht die Unvereinbarkeit einer Tarifvereinbarung mit einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung - in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - feststelle.

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass im Fall einer mittelbaren Diskriminierung durch eine Bestimmung eines Tarifvertrags die Angehörigen der dadurch benachteiligten Gruppe Anspruch auf die gleiche Behandlung wie die übrigen Arbeitnehmer haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591, Randnr. 19, und Nimz, Randnr. 18).

    Es wäre nämlich mit dem Wesen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar, wenn dem nationalen Gericht die uneingeschränkte Befugnis abgesprochen würde, unmittelbar bei der ihm obliegenden Anwendung des Gemeinschaftsrechts Bestimmungen eines Tarifvertrags außer Anwendung zu lassen, die die volle Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften möglicherweise behindern (vgl. Urteil Nimz, Randnr. 20).

  • EuGH, 17.06.1998 - C-243/95

    Hill und Stapleton

    Auszug aus EuGH, 20.03.2003 - C-187/00
    Etwas anderes würde nur gelten, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Arbeitnehmern durch objektive Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12, vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93, Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnr. 31; vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache C-243/95, Hill und Stapleton, Slg. 1998, I-3739, Randnr. 34, und vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-226/98, Jørgensen, Slg. 2000, I-2447, Randnr. 29).

    Da der Gerichtshof jedoch die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, kann er auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen (vgl. Urteile Hill und Stapleton, Randnr. 36, und Seymour-Smith und Perez, C-167/97, Randnr. 68).

    Die Beklagte kann weder als Hoheitsträger noch als Arbeitgeber eine Diskriminierung, die aus der Regelung über Altersteilzeitarbeit folgt, allein damit rechtfertigen, dass die Beseitigung einer solchen Diskriminierung mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Hill und Stapleton, Randnr. 40).

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 20.03.2003 - C-187/00
    Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207, der hinsichtlich der Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet, ist, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, hinreichend genau, um von einem Rechtsbürger dem Mitgliedstaat gegenüber in Anspruch genommen und von einem nationalen Gericht angewandt werden zu können, um die Anwendung jeder nationalen Bestimmung, die Artikel 5 Absatz 1 nicht entspricht, auszuschließen (vgl. Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall I, Slg. 1986, 723, Randnrn.

    Im Übrigen wäre ein Rechtsbürger wie die Klägerin in der Lage, Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 gegenüber einem Hoheitsträger wie der Beklagten geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile Marshall I, Randnr. 49, und vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-188/89, Foster, Slg. 1990, I-3313, Randnrn.

  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

    Auszug aus EuGH, 20.03.2003 - C-187/00
    Außerdem ist hervorzuheben, dass nach ständiger Rechtsprechung Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, vom Einzelnen vor den nationalen Gerichten dem Mitgliedstaat gegenüber geltend gemacht werden können (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-188/89, Foster u. a., Slg. 1990, I-3313, Randnr. 16).

    Im Übrigen wäre ein Rechtsbürger wie die Klägerin in der Lage, Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 gegenüber einem Hoheitsträger wie der Beklagten geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile Marshall I, Randnr. 49, und vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-188/89, Foster, Slg. 1990, I-3313, Randnrn.

  • EuGH, 24.02.1994 - C-343/92

    Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en

    Auszug aus EuGH, 20.03.2003 - C-187/00
    Zum Argument der deutschen Regierung betreffend die zusätzlichen Belastungen, die sich ergäben, wenn weibliche Arbeitnehmer die im Ausgangsverfahren streitige Regelung in Anspruch nehmen könnten, obwohl sie einen ungekürzten Anspruch auf Altersrente erworben haben, ist daran zu erinnern, dass Haushaltserwägungen zwar sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der sozialen Schutzmaßnahmen, die er treffen möchte, beeinflussen können; sie stellen als solche aber kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel dar und können daher eine Diskriminierung eines der Geschlechter nicht rechtfertigen (Urteil vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnr. 35).

    Würde man im Übrigen anerkennen, dass Haushaltserwägungen eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen rechtfertigen können, die andernfalls eine verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts wäre, so hätte dies zur Folge, dass die Anwendung und die Tragweite einer so grundlegenden Regel des Gemeinschaftsrechts wie der Gleichheit von Männern und Frauen zeitlich und räumlich je nach dem Zustand der Staatsfinanzen der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein könnten (Urteil Roks u. a., Randnr. 36).

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 20.03.2003 - C-187/00
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere das Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629.
  • EuGH, 27.06.1990 - C-33/89

    Kowalska / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus EuGH, 20.03.2003 - C-187/00
    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass im Fall einer mittelbaren Diskriminierung durch eine Bestimmung eines Tarifvertrags die Angehörigen der dadurch benachteiligten Gruppe Anspruch auf die gleiche Behandlung wie die übrigen Arbeitnehmer haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591, Randnr. 19, und Nimz, Randnr. 18).
  • EuGH, 30.03.1993 - C-328/91

    Secretary of State for Social Security / Thomas u.a.

    Auszug aus EuGH, 20.03.2003 - C-187/00
    In der vorliegenden Rechtssache lägen die Voraussetzungen vor, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91 (Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247) für die Anwendung der Ausnahme des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 aufgestellt habe.
  • EuGH, 06.04.2000 - C-226/98

    Jørgensen

    Auszug aus EuGH, 20.03.2003 - C-187/00
    Etwas anderes würde nur gelten, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Arbeitnehmern durch objektive Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12, vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93, Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnr. 31; vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache C-243/95, Hill und Stapleton, Slg. 1998, I-3739, Randnr. 34, und vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-226/98, Jørgensen, Slg. 2000, I-2447, Randnr. 29).
  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

  • EuGH, 06.02.1996 - C-457/93

    Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation / Lewark

  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung Einzelne gegenüber dem Staat, insbesondere in dessen Eigenschaft als Arbeitgeber, immer dann auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen können, wenn sich diese als inhaltlich unbedingt und hinreichend genau darstellen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. März 2003, Kutz-Bauer, C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Randnrn.
  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19

    Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der

    bb) Bloße allgemeine Behauptungen des Arbeitgebers genügen zur Widerlegung der Vermutung nicht (vgl. etwa EuGH 20. März 2003 - C-187/00 - [Kutz-Bauer] Rn. 58; 17. Juni 1998 - C- 243/95 - [Hill und Stapleton] Rn. 38) , der Arbeitgeber muss vielmehr einen Vortrag leisten, der eine wirksame Kontrolle und Nachprüfung durch die Gerichte ermöglicht.
  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung

    Es muss sich aber um ein objektives Ziel handeln, das selbst nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des verbotenen Anknüpfungsgrundes nach § 1 AGG zu tun hat (vgl. etwa EuGH 20. März 2003 - C-187/00 - [Kutz-Bauer] Rn. 50 mwN, Slg. 2003, I-2741; 17. Juni 1998 - C-243/95 - [Hill und Stapleton] Rn. 34 mwN, Slg. 1998, I-3739) .
  • EuGH, 13.07.2016 - C-187/15

    Pöpperl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der

    Hingegen ist der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die dem nationalen Gericht eine Entscheidung ermöglichen (Urteile vom 20. März 2003, Kutz-Bauer, C-187/00, EU:C:2003:168, Rn. 52, vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 83, sowie vom 26. September 2013, 0ttica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 49).
  • BAG, 20.03.2012 - 9 AZR 529/10

    Urlaubsdauer - Altersdiskriminierung

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind für den Fall, dass gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen eine mit der Richtlinie unvereinbare Diskriminierung vorsehen, die nationalen Gerichte gehalten, die Diskriminierung auf jede denkbare Weise und insbesondere dadurch auszuschließen, dass sie die Regelung für die nicht benachteiligte Gruppe auch auf die benachteiligte Gruppe anwenden, ohne die Beseitigung der Diskriminierung durch den Gesetzgeber, die Tarifvertragsparteien oder in anderer Weise abzuwarten (vgl. so bereits zur Richtlinie 76/207/EWG: EuGH 20. März 2003 - C-187/00 - [Kutz-Bauer] Rn. 75, Slg. 2003, I-2741) .
  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

    Es muss sich aber um ein objektives Ziel handeln, das selbst nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des verbotenen Anknüpfungsgrundes nach § 1 AGG zu tun hat (vgl. etwa EuGH 20. März 2003 - C-187/00 - [Kutz-Bauer] Rn. 50 mwN, Slg. 2003, I-2741; 17. Juni 1998 - C-243/95 - [Hill und Stapleton] Rn. 34 mwN, Slg. 1998, I-3739) .
  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 454/15

    Mittelbare Benachteiligung - Rechtfertigung

    Es muss sich aber um ein objektives Ziel handeln, das selbst nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des verbotenen Anknüpfungsgrundes nach § 1 AGG zu tun hat (vgl. etwa EuGH 20. März 2003 - C-187/00 - [Kutz-Bauer] Rn. 50 mwN, Slg. 2003, I-2741; 17. Juni 1998 - C-243/95 - [Hill und Stapleton] Rn. 34 mwN, Slg. 1998, I-3739) .
  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Zweitens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten ist, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. u. a. Urteile Simmenthal, Randnrn. 21 und 24, vom 20. März 2003, Kutz-Bauer, C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Randnr. 73, vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Randnr. 72, sowie vom 19. November 2009, Filipiak, C-314/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 81).
  • BAG, 22.09.2022 - 8 AZR 209/21

    I. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um

    Zudem ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Unionsrechtsnormen anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. EuGH 20. März 2003 - C-187/00, EU:C:2003:168 - [Kutz-Bauer] Rn. 73 mwN; 7. Februar 1991 - C-184/89, EU:C:1991:50 - [Nimz] Rn. 19 mwN) .

    Es wäre nämlich mit dem Wesen des Unionsrechts unvereinbar, wenn dem nationalen Gericht die uneingeschränkte Befugnis abgesprochen würde, unmittelbar bei der ihm obliegenden Anwendung des Unionsrechts Bestimmungen eines Tarifvertrags - oder ggf. einer Betriebsvereinbarung - außer Anwendung zu lassen, die die volle Wirksamkeit der unionsrechtlichen Vorschriften möglicherweise behindern (vgl. EuGH 20. März 2003 - C-187/00, EU:C:2003:168 - [Kutz-Bauer] Rn. 74; 7. Februar 1991 - C-184/89, EU:C:1991:50 - [Nimz] Rn. 20) .

  • ArbG Wesel, 11.08.2010 - 6 Ca 736/10

    Diskriminierung durch Staffelung der Urlaubstage nach Altersgruppen

    Hier führt der EuGH aus, dass das Verbot der Altersdiskriminierung nicht ausgehöhlt werden dürfe und allgemeine Behauptungen über die Geeignetheit der Maßnahme nicht in der Lage seien, eine Rechtfertigung gem. Art. 6 der RL 2000/78/EG zu begründen (EuGH vom 05.03.2009 - C-388/07, Slg. 2009, I-1569, Rn. 51 - Age Concern England; zuvor bereits EuGH vom 09.02.1999 - C-167/97, Slg. 1999, I-623, Rn. 75 f. - Seymour-Smith und Perez; EuGH vom 20.03.2003 - C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Rn. 57 f. - Kutz-Bauer, allerdings zur Frage der Gleichbehandlung von Männern und Frauen).

    (c)Betreffend den beizubringenden Sachvortrag führt der EuGH grds. in der Sache Kutz-Bauer aus, dass bloße allgemeine Behauptungen nicht genügen, um darzutun, dass das Ziel der streitigen Vorschrift nichts mit einer Diskriminierung zu tun habe und um vernünftigerweise die Annahme zu begründen, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet sind oder sein könnten (EuGH vom 20.03.2003 - C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Rn. 58 - Kutz-Bauer).

    Dies voran geschickt, beantwortet der EuGH die dortige Vorlagefrage dahingehend, dass die dortige tarifvertragliche Regelung Art. 2 RL 76/2007/EG entgegenstehen könnte, wenn ein entsprechender Nachweis nicht gelinge (EuGH vom 20.03.2003 - C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Rn. 63 - Kutz-Bauer).

    Das Ziel der gewählten Altersstruktur muss daher, wenn es nicht auf einem nachvollziehbaren Erfahrungssatz oder sonstigen möglicherweise beachtenswerten öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruht, etwa anhand von objektiven Faktoren nachvollziehbar gemacht werden, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Lebensalters zu tun haben (EuGH vom 20.03.2003 - C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Rn. 62 - Kutz-Bauer zur Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts; vgl. auch EuGH vom 09.02.1999 - C-167/97, Slg. 1999, I-623, Rn. 77 - Seymour-Smith und Perez; Wendeling-Schröder, NZA 2007, 1399, 1401; strenger Temming, a.a.O., S. 470).

    Exemplarisch führt der EuGH in der Sache Kutz-Bauer aus, dass die nationalen Gerichte gehalten sind, eine Diskriminierung dadurch auszuschließen, dass sie diese Regelungen zugunsten der benachteiligten Gruppe anwenden, ohne die Beseitigung durch den Gesetzgeber, die Tarifvertragsparteien oder in anderer Weise zu beantragen oder abzuwarten (EuGH vom 20.03.2003 - C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Rn. 73 f. - Kutz-Bauer; vgl. auch EuGH vom 27.06.1990 - C-33/89, Slg. 1990, I-2591, Rn. 19 - Kowalska; EuGH vom 07.02.1991 - C-184/89, Slg. 1991, I-297, Rn. 18 - Nimz; EuGH vom 15.01.1998 - C-15/96, Slg. 1998, I-47, Rn. 35 - Schöning-Kougebetopoulou).

    Die nationalen Gerichte sind gehalten, für die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsrechtsnormen Sorge zu tragen, indem sie erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen, ohne dass eine vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes Verfahren beantragt oder abgewartet werden müsste (EuGH vom 20.03.2003 - C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Rn. 73 - Kutz-Bauer).

    Dies gilt nach Ansicht des EuGH, der sich die Kammer anschließt, ausdrücklich auch dann, wenn sich die dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehende Regelung aus einem Tarifvertrag ergibt (EuGH vom 15.01.1998 - C-15/96, Slg. 1998, I-47, Rn. 35 - Schöning-Kougebetopoulou; EuGH vom 20.03.2003 - C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Rn. 74 - Kutz-Bauer).

    Folglich ist auf eine mit Gemeinschaftsrecht unvereinbare Diskriminierung derart zu reagieren, dass diese Regelung zugunsten der benachteiligten Gruppe angewandt wird (EuGH vom 15.01.1998 - C-15/96, Slg. 1998, I-47, Rn. 35 - Schöning-Kougebetopoulou; EuGH vom 20.03.2003 - C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Rn. 75 - Kutz-Bauer; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg vom 11.09.2008, 20 Sa 2244/07, LAGE Nr. 1a zu § 10 AGG, Rn. 34 f.; LAG Hessen vom 06.01.2010 - 2 Sa 1121/09, JURIS, Rn. 51 ff.; so auch ErfK-Schlachter, 10. A., AGG, § 7, Rn. 5; Palandt/Weidenkaff, 69. A., § 7, Rn. 7; a. A. etwa Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 2. A., § 7, Rn. 29; Lingemann/Gotham, NZA 2007, 663, 667).

    Dies widerspricht nicht nur der von § 7 Abs. 2 AGG angeordneten Rechtsfolge und der Rechtsprechung des EuGH, wonach eine vorherige Beseitigung der Bestimmung nicht abzuwarten (EuGH vom 20.03.2003 - C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Rn. 73 - Kutz-Bauer), eine Diskriminierung vielmehr unmittelbar zu beseitigen ist, sondern führt, wenn eine Neuregelung nicht erfolgt, dazu, dass die Gerichte letztlich doch eine eigene Regelung an die der Tarifvertragsparteien setzen sollen, wofür doch eigentlich laut Lingemann/Gotham keine Anhaltspunkte bestünden.

    Einer Vorlage bedurfte es insbesondere nicht, weil der EuGH mehrfach betont hat, dass es Aufgabe der Instanzgerichte ist, das legitime Ziel sowie die sich hieraus ggf. ergebende Rechtfertigung einer Diskriminierung iSd. § 10 AGG respektive des Art. 6 der RL 2000/78/EG festzustellen (vgl. EuGH vom 20.03.2003 - C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Rn. 51 f. - Kutz-Bauer; EuGH vom 05.03.2009 - C-388/07, Slg. 2009, I-1569, Rn. 47, 50 - Age Concern England; EuGH vom 12.01.2010 - C-341/08, JURIS, Rn. 42 - Petersen) und im Rahmen seiner Zuständigkeit den rechtlichen Schutz, der sich aus dem Unionsrecht für den Einzelnen ergibt, sicherzustellen und die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten.

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 583/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 809/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 477/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

  • EuGH, 13.04.2010 - C-73/08

    Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

  • BAG, 15.11.2016 - 9 AZR 534/15

    Urlaubsdauer - Altersdiskriminierung

  • EuGH, 06.03.2014 - C-595/12

    Der automatische Ausschluss einer Arbeitnehmerin von einem Ausbildungskurs wegen

  • LAG Düsseldorf, 18.01.2011 - 8 Sa 1274/10

    AGG-Verstoß bei nach Lebensalter gestaffelten Urlaubsansprüchen im Tarifvertrag

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 266/11

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit und wegen

  • BAG, 27.04.2004 - 9 AZR 18/03

    Altersteilzeit - Beendigung nach § 9 Abs. 2 TV ATZ

  • BAG, 16.06.2005 - 6 AZR 108/01

    Bewährungszeit - Anrechnung von Wochenurlaub

  • BAG, 14.05.2013 - 1 AZR 44/12

    Betriebsvereinbarung - Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot der

  • BAG, 30.03.2004 - 1 ABR 61/01

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Struktur einer gemeinschaftsweit tätigen

  • BAG, 19.01.2011 - 3 AZR 29/09

    Betriebliche Altersversorgung - mittelbare Diskriminierung

  • EuGH, 14.06.2012 - C-542/09

    Die niederländische Regelung, wonach die Finanzierung eines Auslandstudiums von

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2004 - C-19/02

    Hlozek

  • EuGH, 18.01.2007 - C-385/05

    Confédération générale du travail u.a. - Sozialpolitik -Richtlinien 98/59/EG und

  • EuGH, 21.06.2007 - C-231/06

    Jonkman - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der

  • LG Berlin, 28.01.2014 - 15 O 300/12

    Kündigungsrecht und Preisanpassung in MMORPG-AGB - World of Warcraft

  • BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 122/03

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  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-193/17

    Cresco Investigation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in

  • VG Berlin, 23.10.2012 - 7 K 425.12

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  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/02

    Sass - Sozialpolitik - Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Artikel 141 EG -

  • BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 27.09

    Teilzeitbeschäftigung; Lehrer; Mehrarbeit; Ungleichbehandlung; ausgleichsfreie

  • EuGH, 10.03.2005 - C-196/02

    Nikoloudi - Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Artikel 119

  • LAG München, 08.02.2011 - 7 Sa 887/10

    Zahlung einer Sozialplanabfindung - Entschädigung nach § 15 AGG wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-236/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott ist es nicht mit den

  • LAG Düsseldorf, 26.06.2003 - 11 Sa 368/03

    Hausmeister in Universitäten, Abeitszeit

  • EuGH, 24.10.2013 - C-220/12

    Thiele Meneses - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Recht, sich frei

  • EuGH, 26.09.2013 - C-539/11

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen der italienischen Regelung

  • EuGH, 30.09.2010 - C-104/09

    Abhängig beschäftigte Väter haben unabhängig vom beruflichen Status der Mutter

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-389/20

    Hausangestellte in Spanien: Die Regelung, wonach Hausangestellte - bei denen es

  • BAG, 25.03.2015 - 5 AZR 458/13

    AGG-widrige Stufenzuordnung - Vertrauensschutz

  • EuGH, 22.12.2010 - C-444/09

    Gavieiro Gavieiro - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2004 - C-191/03

    McKenna

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-207/04

    Vergani - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und

  • LAG Baden-Württemberg, 29.01.2016 - 17 Sa 84/15

    Tarifliche Arbeitszeitverkürzung im Alter - Ungleichbehandlung

  • BSG, 13.06.2013 - B 13 R 110/11 R

    Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV - Altersrente wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-341/05

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT MENGOZZI KÖNNEN GEWERKSCHAFTEN DURCH KOLLEKTIVE

  • EuGH, 16.07.2009 - C-537/07

    Gómez-Limón Sánchez-Camacho - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über

  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 266/19

    Tarifliche Ausgleichszahlung bei Inanspruchnahme vorgezogener Altersrente -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-499/08

    Ingeniørforeningen i Danmark - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in

  • BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 28.09

    Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Lehrers auf zeitanteilige Besoldung für

  • VG Frankfurt/Main, 21.04.2008 - 9 E 3856/07

    Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2014 - C-523/13

    Larcher - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der

  • EuGH, 11.09.2003 - C-77/02

    Steinicke

  • EuGH, 18.01.2006 - C-385/05

    Änderung der Richtlinien zur Massenentlassung hinsichtlich kleiner Unternehmen;

  • LAG Köln, 08.05.2012 - 12 Sa 1125/11

    Mittelbare Benachteiligung durch stichtagsbezogene Beschränkung der Erweiterung

  • VG Berlin, 12.12.2012 - 7 K 156.10

    Vorlage an EuGH wegen altersdiskriminierender Richterbesoldung

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2008 - C-268/06

    Impact - Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung

  • BAG, 25.03.2015 - 5 AZR 460/13

    AGG-widrige Stufenzuordnung - Vertrauensschutz

  • BAG, 25.03.2015 - 5 AZR 459/13

    AGG-widrige Stufenzuordnung - Vertrauensschutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2008 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG -

  • LAG Hessen, 14.02.2008 - 14 Sa 682/06

    Mittelbare Diskriminierung von Frauen durch § 30 des Manteltarifvertrags der

  • LAG Hessen, 06.12.2005 - 4 Sa 617/05

    Sozialplanleistung - Vorruhestandsgeld - Geschlechtsdiskriminierung

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-4/02

    Schönheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2004 - C-313/02

    Wippel

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-231/06

    Jonkman - Sozialpolitik - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung

  • LAG Köln, 08.05.2012 - 12 Sa 692/11

    Anspruch auf Übergangsversorgung; Verstoß gegen das Verbot der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-356/09

    Kleist - Sozialpolitik - Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-96/17

    Vernaza Ayovi - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-574/16

    Grupo Norte Facility - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-123/10

    Brachner - Sozialpolitik - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 - Gleichbehandlung von

  • LAG Köln, 08.05.2012 - 12 Sa 1452/11

    Mittelbare Benachteiligung durch stichtagsbezogene Beschränkung der Erweiterung

  • LAG Köln, 08.05.2012 - 12 Sa 1453/11

    Mittelbare Benachteiligung durch stichtagsbezogene Beschränkung der Erweiterung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-220/02

    Österreichischer Gewerkschaftsbund

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-177/18

    Baldonedo Martín

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-677/16

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete Beschäftigung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2003 - C-77/02

    Steinicke

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-245/17

    Viejobueno Ibáñez und de la Vara González - Vorabentscheidungsersuchen -

  • VG Berlin, 13.11.2012 - 7 K 215.12

    Vorlage beim Gerichtshof der Europäischen Union; Verbot ungerechtfertigter

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2008 - C-379/07

    Giannoudi - Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung

  • VG Schleswig, 27.08.2004 - 11 A 103/04

    Nichtgewährung eines Familienzuschlags i.R.e. Lebenspartnerschaft als

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-5/02

    Becker

  • VG Berlin, 13.11.2012 - 7 K 323.12

    Vorlage beim Gerichtshof der Europäischen Union; Verbot ungerechtfertigter

  • EuGH, 23.04.2009 - C-379/07

    Giannoudi - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der Rahmenvereinbarung

  • VG Cottbus, 23.08.2005 - 5 L 215/05
  • VG Cottbus, 30.08.2005 - 5 L 238/05
  • VG Berlin, 21.01.2022 - 12 K 88.21
  • VG Berlin, 14.02.2022 - 12 K 155.21
  • VG Minden, 17.01.2013 - 4 K 1687/10

    Begriffliche Zurechnung der sich in Altersteilzeit befindenden Lehrkräften zu den

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