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   BGH, 20.05.2003 - X ZR 246/02   

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https://dejure.org/2003,940
BGH, 20.05.2003 - X ZR 246/02 (https://dejure.org/2003,940)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2003 - X ZR 246/02 (https://dejure.org/2003,940)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2003 - X ZR 246/02 (https://dejure.org/2003,940)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 528 Abs. 1 S. 1; BSHG § 90
    Überleitung des Schenkungsrückforderungsanspruches auf

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übergang des Rückforderungsanspruches gegen einen Beschenkten auf den Sozialhilfeträger; Beurteilung der Einstandspflicht des verschenkten Vermögens; Maßgeblichkeit der Einkommenslage und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung der Hilfe führenden ...

  • Judicialis

    BGB § 528 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 528 Abs. 1 S. 1
    Rückforderung einer Schenkung durch den Träger der Sozialhilfe aufgrund übergegangenen Rechts des Schenkers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sozialrecht - Bedürftiger Schenker

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 528 Abs. 1 S. 1; BSHG § 90
    Sozialhilferegress gegen Beschenkten trotz späteren Wegfalls der Verarmung des Schenkers

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Schenkung - Überleitung des Herausgabeanspruchs nach § 90 BSHG

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schuldrecht BT, Schenkungsrückforderung wegen Notbedarfs

Papierfundstellen

  • BGHZ 155, 57
  • NJW 2003, 2449
  • MDR 2003, 1405 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 1265
  • WM 2003, 1994
  • JR 2004, 154
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 66/85

    Rückforderung des Geschenks wegen Notbedarfs nach dem Tode des Schenkers;

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - X ZR 246/02
    Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bedürftigen Schenker Sozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet, ist für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung der Hilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegen die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den übergeleiteten Anspruch (Ergänzung zu BGHZ 96, 380, 382).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1, § 812 BGB lediglich in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so daß er bei einem nicht teilbaren Geschenk wie einem Grundstück von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGHZ 94, 141, 144; 96, 380, 382; 125, 283, 284).

    Die Überleitung erfolgt mit die ordentlichen Gerichte bindender Wirkung und erfaßt den Anspruch so, wie er im Zeitpunkt der Überleitung bestanden hat (BGHZ 94, 141, 142; 96, 380, 381).

    Es ist insbesondere anerkannt, daß der Sozialhilfeträger, der Hilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes gewährt, obwohl dem Hilfeempfänger ein Anspruch gegen einen Dritten zusteht, mit seinen Leistungen für den Dritten nur in Vorlage tritt und durch die Überleitung des Anspruchs gegen den Dritten Anspruch auf Erstattung der gewährten Hilfe erlangt (BGHZ 96, 380, 383), wobei die Überleitung des Anspruchs der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe dient (§ 2 Abs. 1 BSHG; BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287) und den Zweck verfolgt, beim Sozialhilfeträger die Haushaltslage herzustellen, die bestehen würde, wenn der Dritte den Anspruch des Hilfeempfängers schon früher erfüllt hätte (BGHZ 123, 264, 267; BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, aa0).

    Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bedürftigen Schenker Sozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet, ist daher für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung der Hilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegen die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den übergeleiteten Anspruch (offengelassen in BGHZ 96, 380, 382).

  • BGH, 14.06.1995 - IV ZR 212/94

    Fortbestehen des Rückforderungsanspruchs nach Überleitung auf den Träger der

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - X ZR 246/02
    Es ist insbesondere anerkannt, daß der Sozialhilfeträger, der Hilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes gewährt, obwohl dem Hilfeempfänger ein Anspruch gegen einen Dritten zusteht, mit seinen Leistungen für den Dritten nur in Vorlage tritt und durch die Überleitung des Anspruchs gegen den Dritten Anspruch auf Erstattung der gewährten Hilfe erlangt (BGHZ 96, 380, 383), wobei die Überleitung des Anspruchs der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe dient (§ 2 Abs. 1 BSHG; BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287) und den Zweck verfolgt, beim Sozialhilfeträger die Haushaltslage herzustellen, die bestehen würde, wenn der Dritte den Anspruch des Hilfeempfängers schon früher erfüllt hätte (BGHZ 123, 264, 267; BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, aa0).

    Die Haftung des Beschenkten aus § 528 BGB hängt daher jedenfalls in Höhe der Sozialhilfeleistungen nicht davon ab, ob der Schenker noch lebt oder der Anspruch vor seinem Tod übergeleitet oder geltend gemacht wurde (BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, aaO; Senat BGHZ 147, 288, 292).

  • BGH, 29.03.1985 - V ZR 107/84

    Rückforderung der Schenkung wegen Notbedarfs

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - X ZR 246/02
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1, § 812 BGB lediglich in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so daß er bei einem nicht teilbaren Geschenk wie einem Grundstück von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGHZ 94, 141, 144; 96, 380, 382; 125, 283, 284).

    Die Überleitung erfolgt mit die ordentlichen Gerichte bindender Wirkung und erfaßt den Anspruch so, wie er im Zeitpunkt der Überleitung bestanden hat (BGHZ 94, 141, 142; 96, 380, 381).

  • BGH, 11.03.1994 - V ZR 188/92

    Entreicherung des Beschenkten bei Überleitung eines

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - X ZR 246/02
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1, § 812 BGB lediglich in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so daß er bei einem nicht teilbaren Geschenk wie einem Grundstück von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGHZ 94, 141, 144; 96, 380, 382; 125, 283, 284).
  • BGH, 16.09.1993 - V ZR 246/92

    Anspruch auf Zahlung des Notbedarfs nach Tod des Schenkers

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - X ZR 246/02
    Es ist insbesondere anerkannt, daß der Sozialhilfeträger, der Hilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes gewährt, obwohl dem Hilfeempfänger ein Anspruch gegen einen Dritten zusteht, mit seinen Leistungen für den Dritten nur in Vorlage tritt und durch die Überleitung des Anspruchs gegen den Dritten Anspruch auf Erstattung der gewährten Hilfe erlangt (BGHZ 96, 380, 383), wobei die Überleitung des Anspruchs der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe dient (§ 2 Abs. 1 BSHG; BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287) und den Zweck verfolgt, beim Sozialhilfeträger die Haushaltslage herzustellen, die bestehen würde, wenn der Dritte den Anspruch des Hilfeempfängers schon früher erfüllt hätte (BGHZ 123, 264, 267; BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, aa0).
  • BGH, 25.03.1982 - VII ZR 60/81

    Konto des Ehemanns - § 818 Abs. 4 BGB, § 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>; §

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - X ZR 246/02
    Denn der nach § 818 Abs. 4, § 819 BGB verschärft haftende Bereicherungsschuldner hat nach § 279 BGB stets für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen (BGHZ 83, 293, 299).
  • BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99

    Urteil zum Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - X ZR 246/02
    Die Haftung des Beschenkten aus § 528 BGB hängt daher jedenfalls in Höhe der Sozialhilfeleistungen nicht davon ab, ob der Schenker noch lebt oder der Anspruch vor seinem Tod übergeleitet oder geltend gemacht wurde (BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, aaO; Senat BGHZ 147, 288, 292).
  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 146/99

    Berufung des Beschenkten auf die eigene Bedürftigkeit

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - X ZR 246/02
    Dem entspricht, daß die Geltendmachung der Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB dann, wenn die Voraussetzungen der verschärfen Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB nicht vorliegen, nach der Rechtsprechung des Senats eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann, wenn der Beschenkte seine Leistungsunfähigkeit durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit selbst herbeigeführt hat, wobei Mutwilligkeit nicht nur vorsätzliches oder absichtliches, sondern auch leichtfertiges Handeln umfaßt (Sen.Urt. v. 19.12.2000 - X ZR 146/99, NJW 2001, 1207, 1208 m.w.N.).
  • BGH, 17.04.2018 - X ZR 65/17

    Wirtschaftliche Betrachtungsweise zur Bestimmung des Umfangs des

    Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 29. März 1985 - V ZR 107/84, BGHZ 94, 141, 143 f. [zu 3]; Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 246/02, BGHZ 155, 57, 59 [zu 2]) gesehen, dass der - auf den Kläger übergegangene - Anspruch der Schenkerin von Anfang an auf monatliche Zahlungen in Höhe des ungedeckten Unterhaltsbedarfs gerichtet war, weil die Schenkerin nur in dieser Höhe jeweils einen Rückforderungsanspruch erwarb und das Geschenk nicht in natura teilbar war, mithin von der Beklagten bis zur Erschöpfung des Werts des Geschenks Ersatz in entsprechender Höhe zu leisten war.
  • BGH, 19.10.2004 - X ZR 2/03

    Rückforderung eines zum Schonvermögen des Schenkers gehörigen Geschenks durch den

    Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung, daß der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gem. §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so daß er bei einem nicht teilbaren Geschenk wie ein Grundstück von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGHZ 94, 141, 144; BGHZ 96, 380, 382; BGHZ 125, 283, 284; BGHZ 155, 57).

    Deshalb kann sich der Beschenkte in diesen Fällen gegenüber der Inanspruchnahme aus dem übergeleiteten Anspruch auch nicht damit verteidigen, daß der Schenker nach Beantragung und Gewährung von Sozialhilfe wieder über Einkommen oder Vermögen verfügt hat (Senat, BGHZ 155, 57, 59).

  • OLG Hamm, 17.05.2017 - 30 U 117/16

    Dingliches Wohnrecht; Wert; Schenkungswert

    Ist das Geschenk - wie das dingliche Wohnungsrecht - unteilbar, schuldet der Beschenkte (Teil-Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) für denjenigen Teil der Schenkung, der zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zwar ausreichend wäre, dessen Herausgabe aber infolge der Unteilbarkeit unmöglich ist (BGH, Urteile vom 29. März 1985 - V ZR 107/84, juris Rn. 13; vom 20. Dezember 1985 - V ZR 66/85, juris Rn. 15; vom 11. März 1994 - V ZR 188/92, juris Rn. 8; vom 17. Januar 1996 - IV ZR 184/94, juris Rn. 15; vom 20. Mai 2003 - X ZR 246/02, juris Rn. 6).
  • OLG Köln, 02.12.2016 - 1 U 21/16

    Rückforderung eines im Wege vorweg genommener Erbfolge übertragenen

    Es bedarf keiner näheren Betrachtung, dass die Geltendmachung der Notbedarfseinrede ihrerseits durch den Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - X ZR 146/99 - juris; vom 20. Mai 2003 - X ZR 246/02 - juris).
  • BGH, 20.11.2018 - X ZR 115/16

    Überleitung des Anspruchs des Schenkers auf Rückgabe des Geschenks wegen

    Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 17. April 2018 - X ZR 65/17, NJW 2018, 3775 Rn. 8; Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 246/02, BGHZ 155, 57, 59 [zu 2]; Urteil vom 29. März 1985 - V ZR 107/84, BGHZ 94, 141, 143 f. [zu 3]) gesehen, dass die auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche gemäß § 528 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB auf Zahlung einer dem Wert der Schenkung entsprechenden Geldsumme gerichtet und sämtliche Voraussetzungen dieser anspruchsbegründenden Normen erfüllt sind.
  • BGH, 17.12.2009 - Xa ZR 6/09

    Rückforderungsanpruch des verarmten Schenkers; Erfüllung des

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gemäß §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so dass er bei einem nicht teilbaren Geschenk - wie einem Grundstück - von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGHZ 94, 141, 144; BGHZ 96, 380, 382; BGHZ 125, 283, 284; BGHZ 155, 57; BGH, Urt. v. 19.10.2004 - X ZR 2/03, NJW 2005, 670, 671).
  • LG Köln, 22.03.2016 - 22 O 396/10

    Rückgewähr einer Schenkung wegen Gewährung einer ergänzenden Sozialhilfe für den

    Die Berufung des Beschenkten auf die eigene Bedürftigkeit wird allenfalls dann unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB als ausgeschlossen angesehen, wenn besondere, schwerwiegende Gründe (u.a. Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit oder selbst herbeigeführte Bedürftigkeit in Kenntnis des Notbedarfs des Schenkers) vorliegen (BGH NJW 2001, 1207, 1208 f.; JR 2004, 154, 156 ; Herrmann in Ermann, BGB, 14. Aufl. 2014, § 529 Rn. 2; Staudinger/Chiusi, BGB, Neubearb. 2013, § 529 Rn. 9; MüKo/Koch, BGB, 7. Aufl. 2016, § 529 Rn. 4).
  • OLG Köln, 28.03.2007 - 2 U 37/06

    Rückforderung von Ansprüchen eines verarmten Miterben wegen Zuwendung eines

    b) Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. grundlegend BGHZ 155, 57 ff.) hat die Überleitungsanzeige zur Folge, dass der Sozialhilfeträger mit unmittelbarer Wirkung die Rechtsstellung erlangt, die der zu Lebzeiten verarmte Schenker hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB innehat.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 155, 57;59; BGH NJW 2005, 670), der der Senat folgt, kommt es für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Schenkers in den hier in Rede stehenden Fällen, in denen ein Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht den Anspruch des Schenkers aus § 528 BGB gegen den Beschenkten geltend macht, allein auf dessen Einkommens- und Vermögenslage im Zeitpunkt der Bewilligung der Sozialhilfe an.

  • LG Dessau-Roßlau, 01.11.2013 - 4 O 884/12

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Einwand der Entreicherung des Beschenkten bei

    Es entspricht einhelliger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. grundlegend BGHZ 155, 57 ff.), dass mit der Überleitungsanzeige der Sozialhilfeträger mit unmittelbarer Wirkung die Rechtsstellung erlangt, die der zu Lebzeiten verarmte Schenker hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB inne hatte.
  • LG Arnsberg, 17.12.2020 - 4 O 433/19
    Zwar sind gegen die Verwaltungsakte Rechtsmittel eingelegt worden, diese sind für die Zivilgerichte jedoch so lange unbeachtlich, bis die Verwaltungsakte nicht aufgehoben worden sind (BGHZ 4, 68 (71) = NJW 1952, 585; BGHZ 73, 114 (117) = NJW 1979, 597; BGHZ 94, 141 (142) = NJW 1985, 2419; BGHZ 96, 380 (381) = NJW 1986, 1606; BGHZ 155, 57 (60) = NJW 2003, 2449; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 769 (770)).
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