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   BGH, 16.07.2009 - III ZR 298/08   

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https://dejure.org/2009,2577
BGH, 16.07.2009 - III ZR 298/08 (https://dejure.org/2009,2577)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2009 - III ZR 298/08 (https://dejure.org/2009,2577)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08 (https://dejure.org/2009,2577)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verteidigungsauslagen für Tätigkeiten gegen die Strafverfolgungsmaßnahme und für Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren; Erstattungsfähigkeit von anwaltlichen Gebühren i.R.d. Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gem. § 10 Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG); ...

  • Judicialis

    StrEG § 2; ; StrEG § 7 Abs. 1; ; StrEG § 10; ; StPO § 170 Abs. 2; ; ZPO § 287; ; RVG § 14 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verteidigungsauslagen für Tätigkeiten gegen die Strafverfolgungsmaßnahme und für Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren; Erstattungsfähigkeit von anwaltlichen Gebühren i.R.d. Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gem. § 10 StrEG; Gegenstandswert des zu erstattenden ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Strafrecht - Abgrenzung der Verteidigungsauslagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsanwaltskosten und StrEG-Entschädigungskosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 182, 92
  • NJW 2009, 2682
  • MDR 2009, 1193
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.11.1976 - III ZR 17/76

    Entschädigung für Anwaltskosten

    Auszug aus BGH, 16.07.2009 - III ZR 298/08
    Dies gilt auch dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit "deckungsgleich" ist, d.h. wenn während des gesamten Zeitraums, in dem der Verteidiger für seinen Mandanten tätig geworden ist, sowohl das Ermittlungsverfahren lief als auch die entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme (hier: Sicherstellung von Sachen) aufrechterhalten wurde (Fortführung von und Abgrenzung zu BGHZ 68, 86).

    Die vom Landgericht für eine bloß anteilige Erstattung der Kosten herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1976 (= NJW 1977, 957, 960) sei indes dahin zu verstehen, dass die Schätzung eines Anteils nur in Bezug auf solche Tätigkeiten in Betracht komme, die eindeutig ausscheidbar seien ("... vor dem Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahme oder nach der Beendigung des Vollzugs ...").

    Der Umstand, dass der Beschuldigte die Kosten seines Verteidigers im Ermittlungsverfahren nach den Regelungen der Strafprozessordnung nicht ersetzt verlangen kann, wenn das Verfahren vor Anklageerhebung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, schließt also die Möglichkeit des Beschuldigten nicht aus, die Verteidigungskosten zur Aufhebung bzw. Rückgängigmachung einer Strafverfolgungsmaßnahme gemäß §§ 2, 7 StrEG ersetzt zu verlangen (vgl. BGHZ 65, 170, 179 f ; s. auch BGHZ 68, 86, 87 = NJW 1977, 957).

    Im Anschluss hieran hat der Senat mit Urteil vom 11. November 1976 (III ZR 17/76) im Falle der Anordnung von Untersuchungshaft entschieden, dass die durch die Beeinträchtigung (den Vollzug der Maßnahme) entstandenen notwendigen Mehrauslagen des Betroffenen zur Wiedererlangung seiner Freiheit, aber auch die Verteidigungsauslagen, die nicht nur, aber auch diesem Ziel dienen - z.B. zur Entkräftung des Tatverdachts -, zu entschädigen sind (BGHZ 68, 86, 89) .

    Danach sind die durch eine entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme adäquat bedingten, objektiv notwendigen, nicht aber die sonstigen Auslagen zu ersetzen (Senat NJW 1977, 957, 959 , insoweit in BGHZ 68, 86 nicht abgedruckt).

    Damit ist der Betroffene für die Kosten zu entschädigen, die er für die gesetzlichen Gebühren und Auslagen seines Rechtsanwalts aufwenden muss (BGHZ 68, 86, 88) .

    Dabei wird teilweise - und zwar, insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht, ebenfalls unter Berufung auf das Senatsurteil BGHZ 68, 86 - angenommen, dass jedenfalls dann, wenn, wie hier, während des gesamten Zeitraums, in dem der Verteidiger tätig geworden ist, sowohl das Ermittlungsverfahren angedauert hat als auch die Strafverfolgungsmaßnahme aufrechterhalten worden ist, die Verteidigervergütung in vollem Umfang zu ersetzen ist (vgl. einerseits LG Karlsruhe AnwBl. 1985, 158, 159; LG Braunschweig, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 5 O 3286/03 - [...] Rn. 31; GenStA Bamberg NStZ 1994, 39, 40 ; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 7 StrEG Rn. 5; Schätzler/Kunz, StrEG, 3. Aufl., § 7 Rn. 27 a.E.; andererseits OLG Rostock NStZ-RR 2003, 320 ; LG Rostock NStZ-RR 2002, 318, 319 ; LG Stuttgart, Urteil vom 26. Februar 2008 - 15 O 9/08 - [...] Rn. 25; LG Saarbrücken, Urteil vom 9. September 2008 - 4 O 99/08 - [...] Rn. 40 f; siehe auch LG Chemnitz, Wistra 2002, 279, 280; Meyer, StrEG, 7. Aufl., § 7 Rn. 23 ff).

    Das Berufungsgericht sieht sich in seiner Rechtsauffassung durch das Senatsurteil BGHZ 68, 86 bestätigt.

    Sofern das Senatsurteil BGHZ 68, 86 so zu verstehen sein sollte, würde der Senat hieran nicht mehr festhalten.

    Als Maßstab für die Aufteilung sind entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG insbesondere die Bedeutung der vollzogenen Strafverfolgungsmaßnahme in ihrem Verhältnis zu den sonstigen vom Rechtsanwalt wahrgenommenen Angelegenheiten sowie die Schwierigkeit und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit einerseits für die Aufhebung der Strafverfolgungsmaßnahme und andererseits für die Verteidigung im Übrigen heranzuziehen (vgl. BGHZ 68, 86, 89 zu § 12 Abs. 1 BRAGO a. F.).

    Die gemäß § 287 ZPO vorzunehmende Würdigung kann durchaus ergeben, dass die entstandenen Verteidigergebühren voll zu ersetzen sind, wenn etwa der Betroffene in Untersuchungshaft war und sich die Bemühungen des Verteidigers auf die Aufhebung des Haftbefehls konzentrierten (vgl. dazu den vom Senat entschiedenen Fall BGHZ 68, 86).

  • BGH, 18.09.1975 - III ZR 139/73

    Pkw; Sicherstellung des Führerscheins; Finanzielle Mehraufwendungen;

    Auszug aus BGH, 16.07.2009 - III ZR 298/08
    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 18. September 1975 (BGHZ 65, 170) entschieden, dass der Entschädigungsanspruch aus §§ 2, 7 StrEG auch den Ersatz der Anwaltskosten beinhaltet, soweit die Kostenvorschriften der Strafprozessordnung die Möglichkeit einer prozessualen Erstattung dieser Auslagen nicht vorsehen.

    Der Umstand, dass der Beschuldigte die Kosten seines Verteidigers im Ermittlungsverfahren nach den Regelungen der Strafprozessordnung nicht ersetzt verlangen kann, wenn das Verfahren vor Anklageerhebung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, schließt also die Möglichkeit des Beschuldigten nicht aus, die Verteidigungskosten zur Aufhebung bzw. Rückgängigmachung einer Strafverfolgungsmaßnahme gemäß §§ 2, 7 StrEG ersetzt zu verlangen (vgl. BGHZ 65, 170, 179 f ; s. auch BGHZ 68, 86, 87 = NJW 1977, 957).

    Die §§ 2, 7 StrEG sehen eine Entschädigung nur bei bestimmten Strafverfolgungsmaßnahmen vor, die der Gesetzgeber als schwerwiegende Eingriffe in den Rechtskreis des Betroffenen gewertet hat (BGHZ 65, 170, 180) .

  • LG Chemnitz, 23.04.2002 - 4 Qs 4/02
    Auszug aus BGH, 16.07.2009 - III ZR 298/08
    Dabei wird teilweise - und zwar, insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht, ebenfalls unter Berufung auf das Senatsurteil BGHZ 68, 86 - angenommen, dass jedenfalls dann, wenn, wie hier, während des gesamten Zeitraums, in dem der Verteidiger tätig geworden ist, sowohl das Ermittlungsverfahren angedauert hat als auch die Strafverfolgungsmaßnahme aufrechterhalten worden ist, die Verteidigervergütung in vollem Umfang zu ersetzen ist (vgl. einerseits LG Karlsruhe AnwBl. 1985, 158, 159; LG Braunschweig, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 5 O 3286/03 - [...] Rn. 31; GenStA Bamberg NStZ 1994, 39, 40 ; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 7 StrEG Rn. 5; Schätzler/Kunz, StrEG, 3. Aufl., § 7 Rn. 27 a.E.; andererseits OLG Rostock NStZ-RR 2003, 320 ; LG Rostock NStZ-RR 2002, 318, 319 ; LG Stuttgart, Urteil vom 26. Februar 2008 - 15 O 9/08 - [...] Rn. 25; LG Saarbrücken, Urteil vom 9. September 2008 - 4 O 99/08 - [...] Rn. 40 f; siehe auch LG Chemnitz, Wistra 2002, 279, 280; Meyer, StrEG, 7. Aufl., § 7 Rn. 23 ff).

    Inwieweit sich die vom Verteidiger entfalteten Aktivitäten ausdrücklich gegen die Strafverfolgungsmaßnahme gerichtet haben und welche Bedeutung gerade die Abwehr des Vollzugs der Maßnahme für den Betroffenen im Rahmen der Gesamtverteidigung hatte, ist vielmehr erst bei der Ermittlung des Haftungsanteils im Rahmen des § 287 ZPO zu prüfen und zu würdigen (zu letzterem LG Chemnitz, Wistra 2002, 279, 280).

  • LG Saarbrücken, 09.09.2008 - 4 O 99/08
    Auszug aus BGH, 16.07.2009 - III ZR 298/08
    Dabei wird teilweise - und zwar, insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht, ebenfalls unter Berufung auf das Senatsurteil BGHZ 68, 86 - angenommen, dass jedenfalls dann, wenn, wie hier, während des gesamten Zeitraums, in dem der Verteidiger tätig geworden ist, sowohl das Ermittlungsverfahren angedauert hat als auch die Strafverfolgungsmaßnahme aufrechterhalten worden ist, die Verteidigervergütung in vollem Umfang zu ersetzen ist (vgl. einerseits LG Karlsruhe AnwBl. 1985, 158, 159; LG Braunschweig, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 5 O 3286/03 - [...] Rn. 31; GenStA Bamberg NStZ 1994, 39, 40 ; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 7 StrEG Rn. 5; Schätzler/Kunz, StrEG, 3. Aufl., § 7 Rn. 27 a.E.; andererseits OLG Rostock NStZ-RR 2003, 320 ; LG Rostock NStZ-RR 2002, 318, 319 ; LG Stuttgart, Urteil vom 26. Februar 2008 - 15 O 9/08 - [...] Rn. 25; LG Saarbrücken, Urteil vom 9. September 2008 - 4 O 99/08 - [...] Rn. 40 f; siehe auch LG Chemnitz, Wistra 2002, 279, 280; Meyer, StrEG, 7. Aufl., § 7 Rn. 23 ff).

    Der Senat folgt der - von der Revision im Übrigen nicht angegriffenen -Auffassung der Vorinstanzen, wonach bei der Ermittlung des Gegenstandswerts, aus dem das zu erstattende Anwaltshonorar zu berechnen ist, die Höhe des von Gesetzes wegen zu erstattenden Entschädigungsbetrags zugrunde zu legen ist und nicht (nur) der von der Landesjustizverwaltung zuerkannte Betrag (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 1 W 48/08 - [...] Rn. 11; LG Saarbrücken, Urteil vom 9. September 2008 - 4 O 99/08 - [...] Rn. 45; LG Bremen, Urteil vom 1. April 2003 - 1 O 1288/02 - [...] Rn. 27).

  • BGH, 07.11.2007 - VIII ZR 341/06

    Gegenstandswert bei vorgerichtlicher Geltendmachung von Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 16.07.2009 - III ZR 298/08
    Danach ist dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zu Grunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1970 - III ZR 75/69 - NJW 1970, 1122, 1123 ; BGH, Urteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - NJW 2005, 1112 und vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06 - NJW 2008, 1888 f).
  • OLG München, 11.11.2004 - 1 U 4066/04

    Ersatz von Anwaltskosten nach dem Gesetz über die Entschädigung für

    Auszug aus BGH, 16.07.2009 - III ZR 298/08
    Die Gegenauffassung, wonach sich der Gegenstandswert nach dem von der Landesjustizverwaltung zuerkannten und nicht dem im Prozess erstrittenen Betrag richten soll (OLG München, Urteil vom 11. November 2004 - 1 U 4066/04 - [...] Rn. 29; LG Flensburg VersR 1999, 200, 201 ; Meyer aaO Rn. 26), überzeugt nicht.
  • OLG Frankfurt, 14.07.2008 - 1 W 48/08

    Strafverfolgungsentschädigung: Umfang der wegen einer vollzogenen

    Auszug aus BGH, 16.07.2009 - III ZR 298/08
    Der Senat folgt der - von der Revision im Übrigen nicht angegriffenen -Auffassung der Vorinstanzen, wonach bei der Ermittlung des Gegenstandswerts, aus dem das zu erstattende Anwaltshonorar zu berechnen ist, die Höhe des von Gesetzes wegen zu erstattenden Entschädigungsbetrags zugrunde zu legen ist und nicht (nur) der von der Landesjustizverwaltung zuerkannte Betrag (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 1 W 48/08 - [...] Rn. 11; LG Saarbrücken, Urteil vom 9. September 2008 - 4 O 99/08 - [...] Rn. 45; LG Bremen, Urteil vom 1. April 2003 - 1 O 1288/02 - [...] Rn. 27).
  • BGH, 13.04.1970 - III ZR 75/69

    Grundsatzentscheidung zum Streitwert in der Unfallregulierung und zum

    Auszug aus BGH, 16.07.2009 - III ZR 298/08
    Danach ist dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zu Grunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1970 - III ZR 75/69 - NJW 1970, 1122, 1123 ; BGH, Urteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - NJW 2005, 1112 und vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06 - NJW 2008, 1888 f).
  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 73/04

    Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der

    Auszug aus BGH, 16.07.2009 - III ZR 298/08
    Danach ist dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zu Grunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1970 - III ZR 75/69 - NJW 1970, 1122, 1123 ; BGH, Urteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - NJW 2005, 1112 und vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06 - NJW 2008, 1888 f).
  • LG Flensburg, 21.01.1997 - 2 O 354/96

    Rechtsanwaltskosten zur Geltendmachung immaterieller Entschädigung

    Auszug aus BGH, 16.07.2009 - III ZR 298/08
    Die Gegenauffassung, wonach sich der Gegenstandswert nach dem von der Landesjustizverwaltung zuerkannten und nicht dem im Prozess erstrittenen Betrag richten soll (OLG München, Urteil vom 11. November 2004 - 1 U 4066/04 - [...] Rn. 29; LG Flensburg VersR 1999, 200, 201 ; Meyer aaO Rn. 26), überzeugt nicht.
  • LG Bremen, 01.04.2003 - 1 O 1288/02
  • LG Rostock, 06.06.2002 - 4 O 365/01
  • LG Stuttgart, 26.02.2008 - 15 O 9/08
  • OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 171/02

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten

  • LG Braunschweig, 10.12.2004 - 5 O 3286/03

    Akteneinsichtsantrag; Aktenübersendungsantrag; Auslagenerstattungsanspruch;

  • OLG Hamm, 04.11.2011 - 11 U 88/10

    Erstattungsanspruch als Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen hinsichtlich

    Soweit der Senat bisher ausweislich des in der Akte befindlichen Senatsbeschlusses vom 23.01.2009 zu 11 W 58/06, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Ansicht vertreten hat, an der "Erforderlichkeit" fehle es dann, wenn die Durchsuchungsmaßnahme im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts bereits abgeschlossen ist und zu diesem Zeitpunkt auch sämtliche mit der Durchsuchung konkret verbundenen Belastungen, z.B. durch Beschlagnahmen und/oder Sicherstellungen, zugleich beendet sind (so auch: LG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2008 zu 4 O 99/08, zitiert nach juris Rn. 30 m.w.N.), der sich auch das Landgericht angeschlossen hat, hält der Senat daran in Ansehung der neueren Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/09, veröffentlicht u.a. in: BGHZ 182, 92 - 103) nicht mehr fest.

    Lässt sich, insbesondere bei umfassender Bevollmächtigung des Verteidigers für das gesamte Ermittlungsverfahren, was ausweislich der Vollmacht vom 25.06.2007 auch hier der Fall war, innerhalb des entschädigungspflichtigen Rahmens die Verteidigung gegen die (abgeschlossene) Strafverfolgungsmaßnahme von der allgemeinen Verteidigung nicht trennen (BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 13), steht dem Betroffenen dementsprechend grundsätzlich eine Entschädigung auch für solche Maßnahmen zu, die auf Grundlage des Maßstabs des § 14 Abs. 1 RVG (früher § 12 BRAGO) dem Anteil der Verteidigung gegen die vollzogene Strafverfolgungsmaßnahme an der gesamten Verteidigung entspricht und der nach § 287 ZPO zu schätzen ist (BGH, Urteil vom 11.11.1976, III ZR 17/76, zitiert nach juris Rn. 39, 40; BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 13, 15, 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 5; LG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2008 zu 4 O 99/08, zitiert nach juris Rn. 41 m.w.N.).

    Vielmehr reicht es, wenn die Tätigkeiten des Verteidigers objektiv auch dem Zweck dienten, der Strafverfolgungsmaßnahme die Grundlage zu entziehen, insbesondere durch Entkräftung des Tatverdachts (BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 21).

    Denn § 7 StrEG soll Ersatz für diejenigen erforderlichen Auslagen zur Abwehr der entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme gewähren, für welche nach den Kostenvorschriften der StPO eine prozessuale Erstattungsmöglichkeit nicht vorgesehen ist (BVerfG, NJW 2010, 360; BGH, Urteil vom 11.11.1976 zu III ZR 17/76, zitiert nach juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 6).

    Da für eine anteilige Erstattung nach dem vorgesagten auch Verteidigertätigkeiten reichen, die der Entkräftung des Tatverdachtes dienen (BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 21), ist zudem entsprechend anteilig auch die Vergütung nach Nr. 4141 VV RVG (sog. Einstellungsgebühr) in Ansatz zu bringen.

    Beauftragt der Entschädigungsberechtigte einen Rechtsanwalt damit, seine Entschädigungsansprüche gemäß § 10 StrEG geltend zu machen, sind die dafür anfallenden Gebühren gleichfalls erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 26).

    Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem Geschäftswert, welcher sich aus dem Betrag der von Gesetzes wegen erfolgreich geltend gemachten Entschädigung ergibt (BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 27; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 11 m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 29.01.2020 - 4 U 172/19

    Strafverfolgungsentschädigung wegen einer Durchsuchung von Betriebsräumen

    Der Umstand, dass der Beschuldigte die Kosten seines Verteidigers im Ermittlungsverfahren nach den Regelungen der Strafprozessordnung nicht ersetzt verlangen kann, wenn das Verfahren vor Anklageerhebung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, schließt also die Möglichkeit des Beschuldigten nicht aus, die Verteidigungskosten zur Aufhebung bzw. Rückgängigmachung einer Strafverfolgungsmaßnahme gemäß §§ 2, 7 StrEG ersetzt zu verlangen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08 -, BGHZ 182, 92, Rdnr. 9 bei juris; Urteil vom 11. November 1976 - III ZR 17/76 -, BGHZ 68, 86, Rdnr. 13 ff bei juris; Urteil vom 18. September 1975 - III ZR 139/73 -, BGHZ 65, 170, Rdnr. 28 f bei juris).

    Der von einer solchen Strafverfolgungsmaßnahme Betroffene darf daher einen Rechtsanwalt hinzuziehen, ohne sich dem Einwand auszusetzen, die Inanspruchnahme eines Anwalts sei zur Verteidigung gegen den schon verwirklichten Eingriff in seinen Rechtskreis nicht notwendig gewesen (BGH, Urteil vom 11. November 1976 - III ZR 17/76 -, BGHZ 68, 86 ff, Rdnr. 36 bei juris; Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08 -, BGHZ 182, 92, Rdnr. 12 und 22 bei juris).

    Dies gilt in gleicher Weise, wenn während des gesamten Zeitraums, in dem der Verteidiger für seinen Mandanten tätig geworden ist, sowohl das Ermittlungsverfahren lief als auch die entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme aufrechterhalten wurde (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08 -, BGHZ 182, 92, Rdnr. 11 bei juris).

    Als Maßstab für die Aufteilung kann entsprechend § 14 Abs. 1 S. 1 RVG insbesondere die Bedeutung der vollzogenen Strafverfolgungsmaßnahme in ihrem Verhältnis zu den sonstigen vom Rechtsanwalt wahrgenommenen Angelegenheiten sowie die Schwierigkeit und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit einerseits für die Aufhebung der Strafverfolgungsmaßnahme und andererseits für die Verteidigung im Übrigen heranzuziehen sein (BGH, Urteil vom 11. November 1976 - III ZR 17/76 -, BGHZ 68, 86 ff, Rdnr. 39 bei juris; Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08 -, BGHZ 182, 92, Rdnr. 11 und 15 bei juris; Kunz ebd. Rdnr. 30 ff).

  • BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06

    Auslagenerstattung (Verteidigungskosten; erfolgreicher Antrag auf gerichtliche

    Verteidigungskosten können im Entschädigungsverfahren nach den §§ 2, 7 StrEG daher nur ersetzt werden, soweit dem Betroffenen eine Erstattung seiner Auslagen nicht bereits nach den Kostenvorschriften der Strafprozessordnung zusteht (vgl. BGHZ 65, 170 ; 68, 86 ; BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08 -, NJW 2009, S. 2682; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 1 W 48/08 -, juris).

    Eine Erstattung von Auslagen findet in einem Ermittlungsverfahren vor Anklageerhebung grundsätzlich nicht statt; dies gilt auch für den Fall einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (vgl. BVerfGK 3, 256; BGHSt 30, 152 ; BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08 -, a.a.O.).

  • LG Potsdam, 27.02.2014 - 24 Qs 141/13

    Kosten im Fortsetzungsfeststellungsverfahren nach erledigter Ermittlungsmaßnahme:

    Wegen dieser unterschiedlichen Zielrichtung kann davon, dass die durch das Feststellungsverfahren entstandenen Auslagen von den Auslagen des Ermittlungsverfahrens nicht abgrenzbar seien, weil sich die Tätigkeiten in beiden Verfahren nicht trennen ließen (so aber wohl BGH NJW 2009, 2682), keine Rede sein.

    Es wäre nämlich widersprüchlich, wenn ein Beschuldigter, gegen den "nur" ermittelt worden ist, nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO keinerlei Entschädigung erhält, während derjenige, der zusätzlich durch eine rechtswidrige Ermittlungsmaßnahme in seinen Rechten beeinträchtigt wurde, sogar vollständigen Ersatz seiner Verteidigerkosten verlangen könnte, sofern die anwaltlichen Tätigkeiten in beiden Verfahren in einem zeitlichen Rahmen erfolgt wären (vgl. BGH, NJW 2009, 2682 [2684]).

  • OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 1 U 203/15

    Ersatz von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Vollziehung dinglichen Arrests

    Der Gegenstandswert des zu erstattenden Anwaltshonorars richtet sich nach der Höhe des Entschädigungsbetrags, wobei der von Gesetzes wegen zu erstattende und nicht (nur) der von der Landesjustizverwaltung zuerkannte Betrag maßgeblich ist (BGH, Urt. v. 16.7.2009 - III ZR 298/08, NJW 2009, 2682; vgl. Cornelius/BeckOK, StrEG, 27. Ed (1.1.2017), § 7 Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 1 U 203/17

    Ersatz von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Vollziehung dinglichen

    Der Gegenstandswert des zu erstattenden Anwaltshonorars richtet sich nach der Höhe des Entschädigungsbetrags, wobei der von Gesetzes wegen zu erstattende und nicht (nur) der von der Landesjustizverwaltung zuerkannte Betrag maßgeblich ist (BGH, Urt. v. 16.7.2009 - III ZR 298/08, NJW 2009, 2682; vgl. Cornelius/BeckOK, StrEG, 27. Ed (1.1.2017), § 7 Rn. 6).
  • OLG München, 23.04.2012 - 1 W 364/12

    Strafverfolgungsentschädigung: Schmerzensgeldanspruch für Depressionen infolge

    Beauftragt ein Entschädigungsberechtigter einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach § 10 StrEG, kann auch die dafür anfallende Gebühr als Teil des Vermögensschadens erstattungsfähig sein (vgl. zu hierzu im einzelnen BGH vom 16.07.2009, Az. III ZR 298/08).
  • AnwG Mecklenburg-Vorpommern, 11.03.2014 - I AG 1/10

    Verfahrensgebühr, anwaltsgerichtliches Verfahren, Abgeltungsbereich, Beschwerde

    Ein solches Beschwerdeverfahren stellt keine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 Nr. 5 RVG dar; für die Tätigkeit fallen keine gesondert abrechnungsfähigen Gebühren an, weil die Tätigkeiten des Rechtsanwalts grundsätzlich durch die jeweiligen Verfahrensgebühren (mit)abgegolten werden (vgl hierzu u.a. Burhoff, Die Abrechnung von Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen, RVGreport 2012 12 mit Verweis auf BGH NJW 2009, 2682 u.a.).
  • OLG Hamm, 26.04.2019 - 11 W 5/19

    Sofortige Beschwerde bezüglich Gewährung von Prozesskostenhilfe; Entschädigung

    Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, darf der von einer Strafverfolgungsmaßnahme Betroffene einen Rechtsanwalt hinzuziehen, ohne sich dem Einwand ausgesetzt zu sehen, die Inanspruchnahme eines Anwalts sei nicht notwendig gewesen (vgl. BGH NJW 2009, 2682).
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