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   BGH, 30.06.2009 - VI ZR 310/08   

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https://dejure.org/2009,777
BGH, 30.06.2009 - VI ZR 310/08 (https://dejure.org/2009,777)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2009 - VI ZR 310/08 (https://dejure.org/2009,777)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2009 - VI ZR 310/08 (https://dejure.org/2009,777)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • verkehrslexikon.de

    Geschädigter Autobesitzer trägt Beweislast für Realisierung der typischen Überforderungssituation eines Kindes im ruhenden Verkehr

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gesetzliche Vermutung der Verwirklichung einer Überforderungssituation für ein unter 10-jähriges Kind durch die spezifischen Gefahren im motorisierten, fließenden wie auch ruhenden Verkehr; Beweislast des Geschädigten hinsichtlich der Widerlegung des Vorhandenseins einer ...

  • rabüro.de

    Zur Frage der Haftung eines Kindes für Beschädigung eines stehenden Fahrzeuges

  • Judicialis

    BGB § 828 Abs. 2; ; StVO § 2 Abs. 5

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 828 Abs. 2
    Geschädigter trägt Beweislast für das Nichtvorliegen dertypischen Überforderungssituation eines Kindes im Sinne der Haftungsprivilegierung des § 828 Abs. 2 BGB

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Ein sehr nachlässiger Anwalt - ein Tagesblatt, das einfach vor sich dahindruckt!?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 828 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 5
    Gesetzliche Vermutung der Verwirklichung einer Überforderungssituation für ein unter 10-jähriges Kind durch die spezifischen Gefahren im motorisierten, fließenden wie auch ruhenden Verkehr; Beweislast des Geschädigten hinsichtlich der Widerlegung des Vorhandenseins einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Deliktsrecht - Beweislast bezüglich spezifischer Gefahren des Verkehrs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftung - Neues Urteil des BGH zur Kinderhaftung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Kind im Strassenverkehr

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Haftungsausschluss trotz Schadensverursachung durch Kind im stehenden Verkehr

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Achtjährige fährt mit dem Rad geparktes Auto an - Kein "fließender Verkehr" - war das Kind trotzdem überfordert?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftungsausschluss trotz Schadensverursachung durch Kind im stehenden Verkehr

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - BGH erneut zum Kinderunfall im ruhenden Verkehr

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
  • recht-für-radfahrer.de (Kurzanmerkung)

    Kinderunfall mit stehendem Kraftfahrzeug

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Ein sehr nachlässiger Anwalt - ein Tagesblatt, das einfach vor sich dahindruckt!?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 181, 368
  • NJW 2009, 3231
  • MDR 2009, 1101
  • NZV 2009, 551
  • NJ 2009, 432
  • VersR 2009, 1136
  • AnwBl 2009, 193
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03

    Zur Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs

    Auszug aus BGH, 30.06.2009 - VI ZR 310/08
    Hiernach hat der Senat die Haftungsfreistellung verneint in Fällen, in denen Kinder der privilegierten Altersgruppe mit einem Kickboard oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt haben (vgl. Senat, BGHZ 161, 180; Urteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378).

    In besonders gelagerten Fällen kann sich auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen (vgl. Senat, BGHZ 161, 180, 185 und Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - aaO jeweils m.w.N.).

    Auch in einer solchen Fallkonstellation können altersbedingte Defizite eines Kindes im motorisierten Straßenverkehr, von denen die Fähigkeit zur richtigen Einschätzung von Entfernungen und Geschwindigkeiten nur beispielhaft genannt sind, zum Tragen kommen (vgl. grundlegend Senat, BGHZ 161, 180, 185 m.w.N.).

    d) Soweit die Revision im Hinblick auf ein beiderseitiges Mitverschulden weitere Feststellungen für erforderlich hält, verkennt sie, dass die Haftungsfreistellung nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB auch für das Mitverschulden nach § 254 BGB gilt (vgl. Senatsurteile BGHZ 34, 355, 366 und 161, 180, 186).

  • BGH, 17.04.2007 - VI ZR 109/06

    Haftung eines achtjährigen Kindes bei einem Unfall im Straßenverkehr mit einem

    Auszug aus BGH, 30.06.2009 - VI ZR 310/08
    Demgegenüber hat der Senat eine typische Überforderungssituation für einen Minderjährigen unter zehn Jahren in mehreren Fällen bejaht: So für einen achtjährigen Jungen, der mit dem Fahrrad gegen einen in einer Straßeneinmündung anhaltenden PKW stieß, wobei die Sicht für ihn durch eine Hecke beeinträchtigt war (Senat, BGHZ 172, 83 ff.); bei einem Zusammenstoß zwischen dem führungslos rollenden Fahrrad eines achtjährigen Jungen und dem Fahrzeug des Geschädigten, das in diesem Augenblick vorbeifuhr (Senatsurteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 42/07 - VersR 2007, 1669); zuletzt für das Fahren mit dem Fahrrad gegen die geöffneten hinteren Türen eines am Straßenrand stehenden PKW (Senat , Beschluss vom 11. März 2008 - VI ZR 75/07 - VersR 2008, 701).

    Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber die Fallgestaltungen vielmehr einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell auf die Vollendung des 10. Lebensjahres heraufgesetzt hat (vgl. Senat BGHZ 172, 83, 86; Urteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - VersR 2005, 1154, 1155 und vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 42/07 - aaO).

    a) Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber die Fallgestaltungen einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell heraufgesetzt hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - aaO und vom 17. April 2007 - VI ZR 109/06 - VersR 2007, 855, 856).

  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 276/03

    Haftungsverteilung bei Beschädigung eines parkenden Kraftfahrzeugs durch ein

    Auszug aus BGH, 30.06.2009 - VI ZR 310/08
    Hiernach hat der Senat die Haftungsfreistellung verneint in Fällen, in denen Kinder der privilegierten Altersgruppe mit einem Kickboard oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt haben (vgl. Senat, BGHZ 161, 180; Urteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378).

    In besonders gelagerten Fällen kann sich auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen (vgl. Senat, BGHZ 161, 180, 185 und Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - aaO jeweils m.w.N.).

  • BGH, 16.10.2007 - VI ZR 42/07

    Begriff des Unfalls mit einem Kraftfahrzeug

    Auszug aus BGH, 30.06.2009 - VI ZR 310/08
    Demgegenüber hat der Senat eine typische Überforderungssituation für einen Minderjährigen unter zehn Jahren in mehreren Fällen bejaht: So für einen achtjährigen Jungen, der mit dem Fahrrad gegen einen in einer Straßeneinmündung anhaltenden PKW stieß, wobei die Sicht für ihn durch eine Hecke beeinträchtigt war (Senat, BGHZ 172, 83 ff.); bei einem Zusammenstoß zwischen dem führungslos rollenden Fahrrad eines achtjährigen Jungen und dem Fahrzeug des Geschädigten, das in diesem Augenblick vorbeifuhr (Senatsurteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 42/07 - VersR 2007, 1669); zuletzt für das Fahren mit dem Fahrrad gegen die geöffneten hinteren Türen eines am Straßenrand stehenden PKW (Senat , Beschluss vom 11. März 2008 - VI ZR 75/07 - VersR 2008, 701).

    Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber die Fallgestaltungen vielmehr einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell auf die Vollendung des 10. Lebensjahres heraufgesetzt hat (vgl. Senat BGHZ 172, 83, 86; Urteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - VersR 2005, 1154, 1155 und vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 42/07 - aaO).

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 75/07

    Haftung eines fahrradfahrenden Kindes bei Kollision mit geöffneten Türen eines am

    Auszug aus BGH, 30.06.2009 - VI ZR 310/08
    Demgegenüber hat der Senat eine typische Überforderungssituation für einen Minderjährigen unter zehn Jahren in mehreren Fällen bejaht: So für einen achtjährigen Jungen, der mit dem Fahrrad gegen einen in einer Straßeneinmündung anhaltenden PKW stieß, wobei die Sicht für ihn durch eine Hecke beeinträchtigt war (Senat, BGHZ 172, 83 ff.); bei einem Zusammenstoß zwischen dem führungslos rollenden Fahrrad eines achtjährigen Jungen und dem Fahrzeug des Geschädigten, das in diesem Augenblick vorbeifuhr (Senatsurteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 42/07 - VersR 2007, 1669); zuletzt für das Fahren mit dem Fahrrad gegen die geöffneten hinteren Türen eines am Straßenrand stehenden PKW (Senat , Beschluss vom 11. März 2008 - VI ZR 75/07 - VersR 2008, 701).

    Soweit die Revision sich gegen das Berufungsurteil wendet, weil das Berufungsgericht auf den Beschluss des Senats vom 11. März 2008 - VI ZR 75/07 - aaO nicht explizit eingegangen ist, bedurfte es dessen nicht.

  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 181/04

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem acht Jahre alten auf die

    Auszug aus BGH, 30.06.2009 - VI ZR 310/08
    Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber die Fallgestaltungen vielmehr einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell auf die Vollendung des 10. Lebensjahres heraufgesetzt hat (vgl. Senat BGHZ 172, 83, 86; Urteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - VersR 2005, 1154, 1155 und vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 42/07 - aaO).

    a) Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber die Fallgestaltungen einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell heraufgesetzt hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - aaO und vom 17. April 2007 - VI ZR 109/06 - VersR 2007, 855, 856).

  • BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59

    Einwilligung in Körperverletzung bei Mitfahrt mit einem als fahruntüchtig

    Auszug aus BGH, 30.06.2009 - VI ZR 310/08
    d) Soweit die Revision im Hinblick auf ein beiderseitiges Mitverschulden weitere Feststellungen für erforderlich hält, verkennt sie, dass die Haftungsfreistellung nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB auch für das Mitverschulden nach § 254 BGB gilt (vgl. Senatsurteile BGHZ 34, 355, 366 und 161, 180, 186).
  • BGH, 09.01.1959 - VI ZR 202/57

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall zweier Lastzüge auf der Autobahn

    Auszug aus BGH, 30.06.2009 - VI ZR 310/08
    In besonders gelagerten Fällen kann sich auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 29, 163, 166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, 90, 92) .
  • BGH, 25.10.1994 - VI ZR 107/94

    Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Abstellen eines Kfz unter

    Auszug aus BGH, 30.06.2009 - VI ZR 310/08
    In besonders gelagerten Fällen kann sich auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 29, 163, 166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, 90, 92) .
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Auszug aus BGH, 30.06.2009 - VI ZR 310/08
    Hiernach hat der Senat die Haftungsfreistellung verneint in Fällen, in denen Kinder der privilegierten Altersgruppe mit einem Kickboard oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt haben (vgl. Senat, BGHZ 161, 180; Urteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378).
  • BGH, 09.07.2015 - III ZR 329/14

    Krankenhauswesen: Anspruch eines Patienten gegen eine Klinik in

    Im Übrigen ist festzuhalten, dass im Haftungsprozess die fehlende Deliktsfähigkeit vom Schädiger zu beweisen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 310/08, BGHZ 181, 368, 371 Rn. 10).
  • LG Saarbrücken, 20.11.2009 - 13 S 133/09

    Haftung eines neun Jahre alten Radfahrers

    a) Nach den maßgeblichen Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zum Anwendungsbereich des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. zuletzt BGH VersR 2009, 1136) ist zwar eine teleologische Reduktion der Vorschrift vorzunehmen, wenn sich keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.

    Hiernach ist die Haftungsfreistellung etwa in Fällen verneint, in denen Kinder der privilegierten Altersgruppe mit einem Kickboard oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt haben (vgl. BGH VersR 2009, 1136; BGHZ 161, 180; BGH VersR 2005, 380 und VersR 2005, 378).

    Demgegenüber ist eine typische Überforderungssituation für einen Minderjährigen unter zehn Jahren in mehreren Fällen bejaht worden: So für einen achtjährigen Jungen, der mit dem Fahrrad gegen einen in einer Straßeneinmündung anhaltenden PKW stieß, wobei die Sicht für ihn durch eine Hecke beeinträchtigt war (vgl. BGH VersR 2009, 1136; BGHZ 172, 83 ff.); bei einem Zusammenstoß zwischen dem führungslos rollenden Fahrrad eines achtjährigen Jungen und dem Fahrzeug des Geschädigten, das in diesem Augenblick vorbeifuhr (vgl. BGH VersR 2009, 1136 und VersR 2007, 1669) und für das Fahren mit dem Fahrrad gegen die geöffneten hinteren Türen eines am Straßenrand stehenden PKW (vgl. BGH VersR 2009, 1136 und VersR 2008, 701).

    In besonders gelagerten Fällen kann sich auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen (vgl. BGH VersR 2009, 1136; BGHZ 161, 180, 185).

    Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber die Fallgestaltungen vielmehr einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell auf die Vollendung des 10. Lebensjahres heraufgesetzt hat (vgl. BGH VersR 2009, 1136 m.w.Nw).

  • BGH, 13.05.2022 - V ZR 7/21

    Darlegungs- und Beweislast bei Einwirkung auf Eigentum; Mobilfunkinfrastruktur

    Ergibt sich aber aus dem Gesetz - ausdrücklich oder durch Auslegung -, dass eine Rechtsfolge für den Regelfall als angemessen bewertet wird, trifft denjenigen die Darlegungs- und Beweislast, der die Voraussetzungen für eine Ausnahme behauptet (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1992 - XI ZR 84/91, NJW-RR 1992, 751, 753; vgl. auch Senat, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 431/02, NJW-RR 2003, 1432, 1433; BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 310/08, NJW 2009, 3231, 3232 und allgemein Stein/Jonas/Thole, ZPO, 23. Aufl., § 286 Rn. 118; HK-ZPO/Saenger, ZPO, 9. Aufl., § 286 Rn. 58).
  • LG Nürnberg-Fürth, 10.12.2019 - 4 O 662/19

    Verkehrssicherungspflichten: Absperrung muss auch nachts sichtbar sein

    Nach § 828 Abs. 2 BGB liegt eine Vermutung der Verschuldensunfähigkeit von Kindern zwischen 7 und 9 Jahren im motorisierten Straßen- und Schienenverkehr vor (BeckOGK/Wellenhofer, 01.11.2019, BGB § 828 Randnummer 9, BGHZ 181, 368 = NJW 2009, 3231).
  • AG Hamburg-Altona, 28.05.2019 - 316 C 19/19

    Verkehrsunfall - Radfahren eines 9-jährigen Kindes auf Parkplatz - Haftung

    Der Geschädigte, der sich darauf beruft, hat jedoch darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass sich nach den Umständen des Falles die typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs bei einem Unfall nicht realisiert hat (BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 310/08 -, BGHZ 181, 368-373, juris Rn 11).
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