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   BGH, 25.11.2009 - XII ZR 92/06   

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https://dejure.org/2009,758
BGH, 25.11.2009 - XII ZR 92/06 (https://dejure.org/2009,758)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2009 - XII ZR 92/06 (https://dejure.org/2009,758)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06 (https://dejure.org/2009,758)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 313, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2
    Ausgleichsansprüche in nichtehelicher Lebensgemeinschaft bei Tod eines nichtehelichen Lebenspartners

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen wegen Zuwendungen i.R.e. nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Gemeinschaftsbezogene Zuwendung eines nichtehelichen Lebenspartners in Erwartung eines Fortbestands der Lebenspartnerschaft; Auswirkungen des Todes eines Lebenspartners ...

  • ra.de
  • fr-blog.com

    Zuwendung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 313; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2
    Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen wegen Zuwendungen i.R.e. nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Gemeinschaftsbezogene Zuwendung eines nichtehelichen Lebenspartners in Erwartung eines Fortbestands der Lebenspartnerschaft; Auswirkungen des Todes eines Lebenspartners ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht- Geschäftsgrundlage bei gemeinschaftsbezogener Zuwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Keine Rückabwicklung einer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten Zuwendung beim Tod des Zuwendenden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zuwendungen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Lebensgefährte finanzierte Haus - Nach seinem Tod fordern die Erben von der Freundin finanziellen Ausgleich

  • institut-fuer-internationales-erbrecht.de (Pressemitteilung)

    Vermögensauseinandersetzung bei nichtverheirateten Paaren

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Rückabwicklung einer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten Zuwendung beim Tod des Zuwendenden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 183, 242
  • NJW 2010, 998
  • MDR 2010, 445
  • DNotZ 2010, 446
  • FamRZ 2010, 277
  • WM 2010, 1131
  • JR 2011, 69
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

    Auszug aus BGH, 25.11.2009 - XII ZR 92/06
    Gemeinschaften dieser Art sei - ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Ausgleich" oder "Entschädigung" verlangt werden (BGHZ 177, 193, 199 Tz. 17 m. w. N. zur früheren Rechtsprechung).

    Diese Rechtsprechung hat der Senat in seinen Urteilen vom 9. Juli 2008 (BGHZ 177, 193 und - XII ZR 39/06 - FamRZ 2008, 1828) dahin geändert, dass die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und aus ungerechtfertigter Bereicherung haben können.

    Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Rechtsbindungswille (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10; 177, 193, 199 Tz. 18).

    Dabei wird im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorausgesetzt, dass sie einen über den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146; 177, 193, 200 Tz. 20).

    Geht der Zweck hierüber nicht hinaus, kann allerdings nicht ohne weiteres von einem für das Vorliegen einer Innengesellschaft erforderlichen Rechtsbindungswillen ausgegangen werden (Senatsurteil BGHZ 177, 193, 201 Tz. 22).

    Die Rückabwicklung erfasst etwa Fälle, in denen kein gemeinschaftlicher Vermögenswert geschaffen worden und es damit nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen gekommen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 193, 208).

    Nach der geänderten Senatsrechtsprechung ist bei Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht, wie etwa die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, nunmehr im Einzelfall auch zu prüfen, ob ein Ausgleichsverlangen nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung bei Zweckverfehlung begründet ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 193, 206 Tz. 33).

    Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (Senatsurteile BGHZ 115, 261, 262 f. m. w. N.; 177, 193, 206 Tz. 34).

    Voraussetzung ist eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (Senatsurteil BGHZ 177, 193, 206 f. Tz. 35).

    Dabei handelt es sich um Leistungen, die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbracht werden, und die deshalb im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft weder nach § 313 BGB noch nach § 812 BGB auszugleichen sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 193, 206 f. Tz. 35 und 208 Tz. 40).

  • BGH, 17.04.2002 - IV ZR 259/01

    Schenkung durch Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR

    Auszug aus BGH, 25.11.2009 - XII ZR 92/06
    Unentbehrlich für die Annahme einer Schenkung im Sinne von § 516 BGB ist eine Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (BGHZ 116, 178, 181; BGH Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - FamRZ 2002, 883, 884).

    Die Einigung über eine zumindest teilweise Unentgeltlichkeit im Sinne einer gemischten Schenkung wird jedoch vermutet, wenn zwischen den Leistungen der einen und der anderen Seite objektiv ein auffälliges, grobes Missverhältnis besteht, das den Vertragsschließenden nicht verborgen geblieben sein kann (BGH Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - FamRZ 2002, 883, 884).

    Insoweit kommt es vielmehr auf die Wertverhältnisse beim Vollzug des Vertrages an (vgl. BGH Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - FamRZ 2002, 883, 884; Palandt/Weidenkaff BGB 68. Aufl. § 516 Rdn. 13).

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 191/79

    Kredittilung für Lebenspartner I - Nichteheliche Lebensgemeinschaft, zur

    Auszug aus BGH, 25.11.2009 - XII ZR 92/06
    Eine anderweitige Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift braucht sich nicht notwendig aus einer besonderen Vereinbarung der Beteiligten, sondern kann sich auch aus der Natur der Sache oder aus dem Inhalt und Zweck des infrage stehenden Rechtsverhältnisses ergeben (BGHZ 77, 55, 58).

    Eine Ausgleichspflicht nach Kopfteilen, wie sie § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorsieht, wird daher den tatsächlichen Verhältnissen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gerecht; durch deren Eigenart ist vielmehr "ein anderes" dahin "bestimmt", dass die Leistung, die ein Partner im gemeinsamen Interesse erbracht hat, jedenfalls dann, wenn - wie hier - darüber nichts vereinbart worden ist, von dem anderen Teil nicht nach § 426 Abs. 2 BGB auszugleichen ist (BGHZ 77, 55, 59).

    Denn die Lebensgemeinschaft hatte - aus Sicht des Zuwendenden - solange Bestand, bis sie durch seinen Tod ein natürliches Ende gefunden hat (vgl. BGHZ 77, 55, 60).

  • BGH, 28.09.2005 - XII ZR 189/02

    Ansprüche der Ehegatten bei Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft;

    Auszug aus BGH, 25.11.2009 - XII ZR 92/06
    Allerdings war auch schon nach der bisherigen Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch möglich (vgl. BGH Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 249/01 - FamRZ 2003, 1542, 1543; Senatsurteil BGHZ 165, 1, 9 f.).

    Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Rechtsbindungswille (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10; 177, 193, 199 Tz. 18).

  • BGH, 27.03.1996 - IV ZR 185/95

    Unterbrechung der Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs durch Klage auf

    Auszug aus BGH, 25.11.2009 - XII ZR 92/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sowohl für den Umfang einer Hemmung der Verjährung als auch für den Umfang der Rechtskraft der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand maßgebend, der durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (BGH Urteil vom 11. März 2009 - IV ZR 224/07 - NJW 2009, 1950, 1951 Tz. 12; siehe auch BGHZ 132, 240, 243; BGH Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06 - NJW 2007, 2560, 2561).
  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 266/90

    Gütergemeinschaft als Schenkung an minderbemittelten Ehepartner

    Auszug aus BGH, 25.11.2009 - XII ZR 92/06
    Unentbehrlich für die Annahme einer Schenkung im Sinne von § 516 BGB ist eine Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (BGHZ 116, 178, 181; BGH Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - FamRZ 2002, 883, 884).
  • BGH, 11.03.2009 - IV ZR 224/07

    Hemmung der Verjährung eines Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung aus einer

    Auszug aus BGH, 25.11.2009 - XII ZR 92/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sowohl für den Umfang einer Hemmung der Verjährung als auch für den Umfang der Rechtskraft der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand maßgebend, der durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (BGH Urteil vom 11. März 2009 - IV ZR 224/07 - NJW 2009, 1950, 1951 Tz. 12; siehe auch BGHZ 132, 240, 243; BGH Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06 - NJW 2007, 2560, 2561).
  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90

    Zugewinnausgleich und ergänzender Ausgleichsanspruch bei Hausbau während der

    Auszug aus BGH, 25.11.2009 - XII ZR 92/06
    Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (Senatsurteile BGHZ 115, 261, 262 f. m. w. N.; 177, 193, 206 Tz. 34).
  • BGH, 08.03.2006 - IV ZR 263/04

    Auslegung einer Beschränkung der Revisionszulassung; Maßgeblicher Wert eines

    Auszug aus BGH, 25.11.2009 - XII ZR 92/06
    Denn dieses dient der Bewertung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs (vgl. BGH Urteil vom 8. März 2006 - IV ZR 263/04 - FamRZ 2006, 777, 778), verhält sich aber nicht zu der Frage, ob überhaupt eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB vorliegt.
  • BGH, 08.05.2007 - XI ZR 278/06

    Änderung des Streitgegenstandes bei Herleitung der Aktivlegitimation aus Pfändung

    Auszug aus BGH, 25.11.2009 - XII ZR 92/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sowohl für den Umfang einer Hemmung der Verjährung als auch für den Umfang der Rechtskraft der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand maßgebend, der durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (BGH Urteil vom 11. März 2009 - IV ZR 224/07 - NJW 2009, 1950, 1951 Tz. 12; siehe auch BGHZ 132, 240, 243; BGH Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06 - NJW 2007, 2560, 2561).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 59/93

    Ausgleichsansprüche des die gemeinsamen Schulden der Ehepartner allein

  • BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf finanzielle

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

  • BGH, 13.07.2005 - IV ZR 47/04

    Zulassung des neuen Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 39/06

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 249/01

    Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze auf eine nichteheliche

  • BGH, 06.07.2011 - XII ZR 190/08

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch nach einer

    a) Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, soweit den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (Senatsurteile BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 33; BGHZ 183, 242 = FamRZ 2010, 277 Rn. 25).

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung in Betracht, soweit Leistungen in Rede stehen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben (Senatsurteile BGHZ 177, 133 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 33 und BGHZ 183, 242 = FamRZ 2010, 277 Rn. 32).

  • BGH, 06.05.2014 - X ZR 135/11

    Zur Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage eines Vertrages die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien sowie die der einen Partei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242 Rn. 18, 24; BGHZ 177, 193 Rn. 40, 44 mwN).

    Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte die Zuwendung bei Fortbestehen der Lebensgemeinschaft bis zum Tod des Klägers der Beklagten weiterhin als Altersvorsorge gedient und bei ihr verbleiben können (vgl. zum Behaltendürfen der Zuwendung beim Tod des Zuwendenden BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242 Rn. 26).

  • BGH, 08.05.2013 - XII ZR 132/12

    Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Ausgleichsansprüche wegen

    a) Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, soweit gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (Senatsurteile BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 40; BGHZ 183, 242 = FamRZ 2010, 277 Rn. 25 und Urteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 19).

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung in Betracht, soweit Leistungen in Rede stehen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von der Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben (Senatsurteile BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 34 ff.; BGHZ 183, 242 = FamRZ 2010, 277 Rn. 32 ff. und vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 30 ff.).

  • BGH, 22.03.2013 - V ZR 28/12

    Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung: Leistungen in Erwartung einer

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt auch bei den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen, sofern sie über das hinausgehen, was das Zusammenleben erst ermöglicht, ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, soweit den Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, dass die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, Bestand haben werde (BGH, Urteile vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193, 206 Rn. 33; vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 250 Rn. 25 und 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190, 207 Rn. 53).

    Mit dem Ableben des Zuwendenden wird der andere Teil nicht zu einem Ausgleich gegenüber den Erben des Zuwendenden verpflichtet, auf die der Zuwendende zu seinen Lebzeiten keinen Anspruch hatte (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 250 Rn. 26).

    Das Berufungsgericht wird der von der Klägerin unter Beweis gestellten Behauptung nachzugehen haben, der Erblasser und dessen Mutter hätten eine Zweckabrede getroffen, dass er mit ihrem Tod Eigentümer des Grundstücks werden solle und nach der die Leistungen in Erwartung der Erbeinsetzung erbracht worden seien (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 253 Rn. 34).

    Für das Zustandekommen einer dahingehenden Willensübereinstimmung reicht es aus, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGH, Urteile vom 29. November 1965 - VII ZR 214/63, BGHZ 44, 321, 313; vom 2. Oktober 1991 - XII ZR 145/90, BGHZ 115, 261, 263; vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 252 Rn. 33).

  • BGH, 19.09.2012 - XII ZR 136/10

    Ausgleichsanspruch für unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten vor der Ehe und

    Denn einerseits kommt ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) auch unter nichtehelichen Partnern in Betracht, soweit den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 14; BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 31 ff.; BGHZ 183, 242 = FamRZ 2010, 277 Rn. 25).
  • OLG Brandenburg, 09.02.2016 - 3 U 8/12

    Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Voraussetzungen eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung in Betracht, soweit Leistungen in Rede stehen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben (BGH FamRZ 2011, 1563; BGH FamRZ 2008, 1822; BGH FamRZ 2010, 277).
  • ArbG Köln, 14.09.2018 - 18 Ca 1286/18

    Einzelfallentscheidung zur Mitarbeit im elterlichen Gewerbebetrieb -

    Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGH, Versäumnisurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06 -, BGHZ 183, 242-258, Rn. 33).
  • BGH, 10.03.2021 - XII ZR 54/20

    Feststellung der Begründung einer Ausgleichspflicht durch den gesetzlichen Erben

    Einer solchen Abrede bedarf es nach der Rechtsprechung allein zur Begründung eines Ausgleichsanspruchs im Fall des Versterbens des Zuwendungsgebers, weil dessen Tod nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führt (Senatsurteil BGHZ 183, 242 = NJW 2010, 998 Rn. 26).

    Denn in diesem Fall kann der Zuwendende nicht mehr an dem Vermögensgegenstand partizipieren (Senatsurteil BGHZ 183, 242 = NJW 2010, 998 Rn. 27).

  • OLG Saarbrücken, 15.11.2023 - 5 U 35/23

    Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs

    Entscheidend ist das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung beim Vollzug des Vertrages; auf das in § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene Niederstwertprinzip, das allein der Bewertung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs dient, sich aber nicht zu der Frage verhält, ob überhaupt eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB vorliegt, ist an dieser Stelle nicht zurückzugreifen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01, NJW 2002, 2469; Versäumnisurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 255).

    Die Einigung über eine zumindest teilweise Unentgeltlichkeit wird außerdem vermutet, wenn zwischen den Leistungen der einen und der anderen Seite objektiv ein auffälliges, grobes Missverhältnis besteht, das den Vertragsschließenden nicht verborgen geblieben sein kann (BGH, Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01, NJW 2002, 2469; Versäumnisurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242).

    Allgemein wird die Einigung über eine zumindest teilweise Unentgeltlichkeit im Sinne einer gemischten Schenkung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann vermutet, wenn zwischen den Leistungen der einen und der anderen Seite objektiv ein auffälliges, grobes Missverhältnis besteht, das den Vertragsschließenden nicht verborgen geblieben sein kann (BGH, Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01, FamRZ 2002, 883, 884; Versäumnisurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242).

  • OLG Brandenburg, 25.03.2020 - 9 UF 217/19

    Hemmung der Verjährung einer Darlehensrückzahlung während der Ehe

    Dies gilt auch bei einem außergewöhnlichen Geschäft wie der Tilgung eines gemeinschaftlichen Hausdarlehens (BGH NJW 2010, 998).
  • BGH, 14.11.2012 - IV ZR 219/12

    Lebensversicherung auf verbundene Leben: Widerruf der Bezugsberechtigung; Wegfall

  • LG Kiel, 05.04.2013 - 2 O 24/12

    Erbrechtsstreit: Berechnung eines Pflichtteilsanspruch; Bemessung des Wertes

  • OLG Saarbrücken, 12.02.2020 - 5 U 59/19

    Zur Fortwirkung eines "gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichts", mit

  • OLG Brandenburg, 23.01.2019 - 4 U 39/17

    Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Gesellschaftsrechtlicher

  • OLG Frankfurt, 14.05.2020 - 3 U 248/19
  • OLG Hamm, 20.04.2023 - 10 U 78/22

    Zuständigkeit; Landwirtschaftsgericht

  • OLG Brandenburg, 27.05.2010 - 9 U 2/09

    Anspruch des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen die Erben des

  • OLG Hamburg, 11.02.2011 - 11 U 12/10

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines Sonderzahlungsversprechens zu Gunsten

  • OLG Oldenburg, 02.01.2012 - 11 W 6/11

    Bedeutung der Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens des Arrestgläubigers in

  • LG Wuppertal, 26.06.2023 - 2 O 328/21

    Zuwendung, Partnerschaft, nichtehelich, Gewinn, Geschenk, Darlehen, Trennung,

  • LG Bamberg, 10.11.2014 - 2 O 181/14

    Geschäftsgrundlage, Nichteheliche Lebensgemeinschaft

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