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   BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10   

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https://dejure.org/2010,1223
BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10 (https://dejure.org/2010,1223)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2010 - VI ZR 35/10 (https://dejure.org/2010,1223)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2010 - VI ZR 35/10 (https://dejure.org/2010,1223)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 Abs 2 S 1 BGB
    Schadenersatz bei Verkehrunfall: Ersatzfähigkeit von - fiktiven - Reparaturkosten bei wirtschaftlichem Totalschaden und Weiterveräußerung des teilreparierten Fahrzeugs vor Ablauf der sog. Sechsmonatsfrist

  • verkehrslexikon.de

    Zur Ersatzfähigkeit der fiktiven Reparaturkosten bei Totalschaden und Weiterveräußerung des teilreparierten Fahrzeugs vor Ablauf der sog. Sechsmonatsfrist

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten durch einen Unfallgeschädigten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts eines Kfz; Sechs-Monats-Frist der Weiternutzung eines unfallgeschädigten Fahrzeugs für die fiktive Abrechnung des Schadens; Reparatur ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Fiktive Abrechnung der Reparaturkosten nur bei 6-monatiger Weiterbenutzung des Pkw möglich; § 249 Abs. 2 S. 1 BGB

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verkehrsunfall - fiktive Schadensabrechnung

  • Betriebs-Berater

    Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis

  • rewis.io

    Schadenersatz bei Verkehrunfall: Ersatzfähigkeit von - fiktiven - Reparaturkosten bei wirtschaftlichem Totalschaden und Weiterveräußerung des teilreparierten Fahrzeugs vor Ablauf der sog. Sechsmonatsfrist

  • ra.de
  • rewis.io

    Schadenersatz bei Verkehrunfall: Ersatzfähigkeit von - fiktiven - Reparaturkosten bei wirtschaftlichem Totalschaden und Weiterveräußerung des teilreparierten Fahrzeugs vor Ablauf der sog. Sechsmonatsfrist

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1
    Ersatz fiktiver Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts setzt grundsätzlich Reparatur des Fahrzeugs und Weiterbenutzung für mindestens sechs Monate voraus

  • captain-huk.de

    Zur fiktiven Abrechnung bei Veräußerung des Fahrzeugs innerhalb der 6-Monats-Haltefrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1
    Voraussetzungen für eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten durch einen Unfallgeschädigten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts eines Kfz; Sechs-Monats-Frist der Weiternutzung eines unfallgeschädigten Fahrzeugs für die fiktive Abrechnung des Schadens; Reparatur ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Ersatz von Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fiktive Abrechnung bei teilrepariertem Fahrzeug

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wirtschaftlicher Totalschaden und die Weiterveräußerung nach Eigenreparatur

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert nur bei mindestens sechsmonatiger Weiternutzung oder konkreter Abrechnung

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Zu fiktiven Reparaturkosten bei Eigenreparatur und Weiterverkauf

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Neue BGH-Entscheidung zur Unfallregulierung bei Eigenreparatur und anschließendem Verkauf

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fiktive Schadensabrechnung bei teilrepariertem Fahrzeug

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Recht auf Netto-Reparaturkosten erfordert längere Nutzung - Instandgesetztes Auto muss sechs Monate gehalten werden

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urteil zu fiktiver Abrechnung bei Eigenreparatur und Weiterverkauf - Sechsmonatige Weiternutzung ist erforderlich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 667
  • MDR 2011, 223
  • NZV 2011, 125
  • NJ 2011, 251
  • VersR 2011, 28
  • VersR 2011, 280
  • BB 2011, 257
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 29.04.2008 - VI ZR 220/07

    Abrechnung des Unfallgeschädigten auf Reparaturkostenbasis

    Auszug aus BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Unfallgeschädigter fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten (über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43 ff. und vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, VersR 2008, 839).

    Im Streitfall begehrt der Kläger jedoch nicht die Erstattung der konkreten Kosten der tatsächlich durchgeführten Reparatur, sondern er will - ebenso wie der Geschädigte in dem dem Senatsurteil vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, aaO zugrunde liegenden Fall - seinen Schaden fiktiv auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten berechnen, obwohl er das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weitergenutzt hat.

  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 77/06

    Umfang des Schadensersatzes bei Reparatur eines unfallbeschädigten Fahrzeugs

    Auszug aus BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10
    In seinem Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06, VersR 2007, 372 habe der Bundesgerichtshof aber einem Geschädigten, der das Fahrzeug zwar innerhalb der sechsmonatigen Frist veräußert, es jedoch tatsächlich habe reparieren lassen, einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zuerkannt, die den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hätten.

    Zwar kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06, VersR 2007, 372).

  • BGH, 03.03.2009 - VI ZR 100/08

    Zuerkennung von über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegender

    Auszug aus BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2009 - VI ZR 100/08, VersR 2009, 654) ist aber für die Vergleichsbetrachtung im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen, die im Streitfall mit 23.549,33 EUR über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen.
  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

    Auszug aus BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10
    In einer solchen Situation muss der Geschädigte - entgegen der Auffassung der Revision - grundsätzlich nicht den Haftpflichtversicherer über den nunmehr beabsichtigten Verkauf seines Fahrzeugs informieren und ihm zur Einholung neuer Angebote Gelegenheit geben, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448 m.w.N.).
  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10
    Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 246 und vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 194 f.).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Unfallgeschädigter fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten (über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43 ff. und vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, VersR 2008, 839).
  • BGH, 13.10.2009 - VI ZR 318/08

    Schadensabrechnung unter Zugrundelegung des durch Sachverständigengutachten

    Auszug aus BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243, 1244 und vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130).
  • BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74

    Veräußerung des Unfallwagens - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, fiktive

    Auszug aus BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10
    Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 246 und vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 194 f.).
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 120/06

    Anrechnung des Restwertes im Totalschadensfall bei Weiterbenutzung des

    Auszug aus BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243, 1244 und vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130).
  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 217/06

    Schadensberechnung bei Teil-Reparatur eines unfallbeschädigten Fahrzeugs im

    Auszug aus BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243, 1244 und vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130).
  • BGH, 23.05.2006 - VI ZR 192/05

    Umfang der Ersatzpflicht des Fahrzeugschadens

  • OLG Saarbrücken, 16.05.2013 - 4 U 324/11

    Zum Reparaturkostenersatz bei Eigenreparatur durch Werkstattinhaber

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte die Reparaturkosten bis zur Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiterbenutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil)reparieren lässt (vgl. BGHZ 154, 395 ff; BGH, NJW 2011, 667 - 669, juris Rdn. 7).
  • BGH, 05.04.2022 - VI ZR 7/21

    Ersatzanspruch eines Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer auf die für

    Zwar kann die Teilreparatur des Unfallfahrzeugs zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit - neben dessen weiterer Nutzung durch den Geschädigten über einen Zeitraum von im Regelfall mindestens sechs Monaten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43) - zur Voraussetzung für die Abrechenbarkeit von fiktiven Reparaturkosten werden, wenn diese den Wiederbeschaffungsaufwand (d.h. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) überschreiten (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 399 f., juris Rn. 10 ff.; vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, NJW 2008, 1941 Rn. 9; vom 23. November 2010 - VI ZR 35/10, NJW 2011, 667 Rn. 7).
  • LG Kaiserslautern, 14.06.2013 - 3 O 837/12

    Keine Ersatzbeschaffung bei Totalschaden für Geltendmachung Nutzungsausfall

    Damit liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, sodass der Klägerin lediglich ein Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand zusteht, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zusammensetzt und bei der zulässigen Berechnung auf Gutachtenbasis den - auch nicht streitigen - Feststellungen des Sachverständigen entnommen werden kann (BGH NJW 2010, 2724, 2725; NJW 2011, 667, 668; je m.w.N.).
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