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   BGH, 10.01.1951 - II ZR 18/50   

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https://dejure.org/1951,284
BGH, 10.01.1951 - II ZR 18/50 (https://dejure.org/1951,284)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1951 - II ZR 18/50 (https://dejure.org/1951,284)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1951 - II ZR 18/50 (https://dejure.org/1951,284)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1951, 268
  • MDR 1951, 221
  • JR 1951, 280
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 25.02.1915 - III 368/15

    Versprechen der Leistung an einen Dritten

    Auszug aus BGH, 10.01.1951 - II ZR 18/50
    Eine solche Minderung des Vermögens liegt nicht vor, wenn der Zuwendende gegenüber einem Dritten verpflichtet war, die Zuwendung vorzunehmen und er in der Erfüllung dieser Verpflichtung das vorgesehene Zahlungsversprechen abgibt, (RGZ 88, 137).
  • BGH, 20.10.2020 - X ZR 7/20

    Darstellen des Verzichts auf ein dingliches Wohnungsrecht als Zuwendung aus dem

    Sie ist ferner dann nicht erfüllt, wenn der Zuwendende gegenüber einem Dritten verpflichtet war, die Zuwendung vorzunehmen (BGH, Urteil vom 10. Januar 1951 - II ZR 18/50, NJW 1951, 268).
  • BGH, 24.11.2008 - II ZR 116/08

    Schutzgemeinschaftsvertrag II

    Nicht unzulässig ist dagegen die vertragliche Verpflichtung eines Kapitalgesellschafters, nach Weisung eines Mitgesellschafters (vgl. Sen.Urt. v. 10. Januar 1951 - II ZR 18/50, NJW 1951, 268) oder auch eines evtl. nur geringfügig an der Gesellschaft beteiligten Konsortialführers (vgl. dazu BGHZ 153, 285, 292) abzustimmen (vgl. Zöllner, Festschrift für Ulmer S. 725, 749).
  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 259/09

    Verzugszinsen: Begriff der "Entgeltforderung"; Behandlung des

    Entgeltlichkeit liegt nicht nur bei gegenseitig verpflichtenden Verträgen im Sinne der §§ 320 ff. BGB vor, sondern auch dann, wenn die Leistung des einen Teils Bedingung für die Entstehung der Verpflichtung des anderen Teils ist (sog. konditionelle Verknüpfung, vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 1951 - II ZR 18/50, NJW 1951, 268, unter I; vom 11. November 1981 - IVa ZR 182/80, NJW 1982, 436, unter I; Palandt/Grüneberg, aaO, Einf. v. § 320 Rdnr. 7; Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl., Vor § 320 Rdnr. 6; MünchKommBGB/Emmerich, aaO, Vor § 320 Rdnr. 10).
  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 9/08

    Auslobung einer Meisterschaftsprämie ist formfrei wirksam

    Für die Bejahung der Entgeltlichkeit der erfolgsabhängigen Zuwendung ist es ausreichend, dass die Leistung des einen Teils Bedingung für die Verpflichtung der anderen Seite sein soll; darauf, ob es sich um eine gleichwertige Gegenleistung handelt, kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.1951 - II ZR 18/50, NJW 1951, 268).
  • OLG Saarbrücken, 15.11.2023 - 5 U 35/23

    Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs

    Es ist nämlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Unentgeltlichkeit einer Leistung nur dann zu bejahen ist, wenn damit zugleich eine Minderung des Vermögens auf Seiten des Zuwendenden gegeben ist (BGH, Urteil vom 10. Januar 1951 - II ZR 18/50, NJW 1951, 268).

    Eine solche Vermögensminderung liegt jedoch nicht vor, wenn die Zuwendung - wie hier - unter der Bedingung gewährt wird, dass der Zuwendende ein nach seiner Ansicht ausreichendes Äquivalent von Seiten eines Dritten erhält; denn es besteht für die Frage der Entgeltlichkeit kein Unterschied, ob die rechtliche Abhängigkeit von Zuwendung und Äquivalent durch eine Verpflichtung (synallagmatische Verknüpfung) oder durch eine Bedingung (konditionale Verknüpfung) geschaffen wird (BGH, Urteil vom 10. Januar 1951 - II ZR 18/50, NJW 1951, 268; RG, Beschluss vom 30. Januar 1940 - V 76/38, RGZ 163, 348, 356; Staudinger/Chiusi (2021) BGB § 516, Rn. 47; Koch, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl., § 516 Rn. 27).

  • OLG Karlsruhe, 12.01.2005 - 7 U 181/03

    Wirksamkeit eines Stimmbindungsvertrages, der auch in Fällen, in denen in der

    Es gibt jedoch keine Pflicht der Aktionäre untereinander, Fraktions- oder Poolbildung zu unterlassen (Odersky, a. a. O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 10.01.1951 - II ZR 18/50 - NJW 1951, 268 für die KG).
  • BGH, 11.11.1981 - IVa ZR 182/80

    Begriff der Schenkung - Belohnung

    In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob der andere Teil eine Verpflichtung zur Vornahme der Handlung übernimmt; Entgeltlichkeit liegt nicht nur bei gegenseitig verpflichtenden Beträgen im Sinne der §§ 320 ff BGB vor, sondern auch dann, wenn die (nicht geschuldete) Leistung des einen Teils Bedingung für die Entstehung der Verpflichtung der anderen Seite ist (RG JW 1911, 278; Recht 1919 Nr. 1940; WarnRspr 1920, Nr. 38; Mezger in BGB-RGRK 12. Aufl. § 516 Rdn. Nr. 9 Abs. Ij.Putzo in Palandt BGB 40. Aufl. § 516 Anm. 4a; Seiler in Erman BGB 7. Aufl. § 516 Rdn. 11;, Ballerstedt in Soergel BGB 10. Aufl. § 516 Rdn. 12; Ostler in Staudinger BGB 11. Aufl. § 516 Rdn. 13 a b b ; BGH Urteil vom 10. Januar 1951 - II ZR 18/50 - NJW 1951.268).
  • BGH, 05.02.1958 - IV ZR 274/57

    Vertrag über Nachlaß eines lebenden Dritten

    Dasselbe gilt in dem Fall, wie er der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 1951 (II ZR 18/50, in den hier in Betracht kommenden Teilen nicht veröffentlicht) zugrunde gelegen hat.
  • LG Potsdam, 12.12.2007 - 13 S 70/07

    Formfreiheit eines Schenkungsversprechens auf Zahlung von 5.000 Euro für den Fall

    Eine solche Unentgeltlichkeit liegt nicht vor, wenn das Leistungsversprechen nach dem Willen der Parteien konditional mit der Erbringung einer Gegenleistung verknüpft ist (vgl. BGH NJW 1951, 268 [BGH 10.01.1951 - II ZR 18/50] ; Gehrlein in Bamberger/Roth BeckOK BGB Stand 1.2.2007, § 516 Rn. 7; Kollhosser in MüKo-BGB, 4. Auflage, § 516 Rn. 16 und 18; Palandt-Weidenkaff, 65. Auflage, § 516 Rn. 8).

    Eine Zuwendung ist auch dann nicht unentgeltlich, wenn sie konditional damit verknüpft ist, dass der Zuwendende ein nach seiner Ansicht ausreichendes Äquivalent für die Zuwendung von einem Dritten erhält (vgl. BGH NJW 1951, 268 [BGH 10.01.1951 - II ZR 18/50] ).

  • BGH, 09.03.1960 - IV ZR 167/59

    Rechtsmittel

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs macht der Kläger auch geltend, daß es darauf ankomme, ob der scheidungsberechtigte Ehegatte bereits vor Abschluß des Unterhaltsvertrages zur Scheidung entschlossen gewesen sei und sich an der Ausführung dieses Entschlusses vorerst nur durch die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz gehindert gesehen habe (NJW 1951, 268 [BGH 10.01.1951 - II ZR 18/50]).

    Diese Auffassung ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und sie entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 51, 268 = LM Nr. 1 zu § 138 C g; und Nr. 2 zu § 72 EheG).

  • BGH, 26.06.1972 - III ZR 167/70

    Voraussetzungen für die Berechtigung zur Verfügung über ein Sparguthaben -

  • BGH, 04.02.1956 - IV ZR 192/55

    Rechtsmittel

  • OLG Stuttgart, 05.11.1952 - 1 U 287/51
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