Rechtsprechung
   BGH, 12.07.1951 - 4 StR 339/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,238
BGH, 12.07.1951 - 4 StR 339/51 (https://dejure.org/1951,238)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1951 - 4 StR 339/51 (https://dejure.org/1951,238)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1951 - 4 StR 339/51 (https://dejure.org/1951,238)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1951,238) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1951, 769
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (46)

  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

    Nach herrschender Meinung liegt die von § 47 Abs. 1 Nr. 2 HSOG und den anderen Vorschriften über den polizeilichen Gewahrsam geforderte Gefahr vor, wenn der Eintritt eines Schadens sofort und fast mit Gewißheit (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) zu erwarten ist (H.J. Wolff, a.a.O., § 125 III b 4; Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juli 1951 [NJW 1951, 769]; OVG Münster, Beschluß vom 24. April 1954 [OVGE 8, 239]; Müller-Heidelberg/Clauss, Das nds. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, 2. Aufl. [1956], § 9 Erl. 2 c; Reiff, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 1956, § 22 Erl. II 1 a; Scheer, Allgemeines Polizeirecht und Ordnungsrecht im Lande Hessen, 1967, S. 227; Rietdorf/Heise/Böckenförde/Strehlau, a.a.O.; Nr. 25.11 der Verwaltungsvorschrift zum Polizeigesetz vom 4. Dezember 1969 (MBl. NW S. 2000)).
  • BGH, 15.01.1952 - 1 StR 552/51
    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat sich im Urteil vom 12. Juli 1951 - 4 StR 339/51 - ebenfalls zu diesen Grundsätzen bekannt.
  • BGH, 10.02.1982 - 3 StR 398/81

    Anforderungen an Verurteilung wegen psychischer Beihilfe - Voraussetzungen der

    Unter "gegenwärtiger" Gefahr ist ein Gefahrenzustand zu verstehen, der sich so sehr verdichtet hat, daß er nach menschlicher Erfahrung bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage den Eintritt einer Schädigung als sicher oder doch höchstwahrscheinlich erwarten läßt, wenn nicht alsbald eine Abwehrmaßnahme ergriffen wird (RG JW 1932, 2290, 2292 mit Anmerkung H. Mayer; BGH NJW 1951, 769 f; MDR 1957, 691; Lackner, StGB 14. Aufl. § 34 Anm. 2 a).

    Nach der Rechtsprechung reicht es auch aus, daß eine Gefahr als Dauergefahr über einen längeren Zeitraum gegenwärtig ist, sei es, daß sie jederzeit - zu einem Ungewissen Zeitpunkt, alsbald oder auch später - in einen Schaden umschlagen kann, oder sei es, daß der zu besorgende Schaden zwar nicht unmittelbar bevorsteht, aber doch nur durch sofortiges, gegenwärtiges Handeln abgewendet werden kann (BGHSt 5, 371, 373; BGH NJW 1951, 769 f; MDR 1957, 691; NJW 1979, 2053, 2054; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 34 Rdn 17).

    Die Frage, ob es sich danach im Einzelfall um eine Erpressung unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben handelt, liegt - was die Revision der Staatsanwaltschaft nicht genügend beachtet - im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (BGH NJW 1951, 769, 770; MDR 1957, 691).

    Danach hat das Landgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen in wertender Betrachtung den Grad der Wahrscheinlichkeit abgeschätzt, mit dem hier eine Verletzung der bedrohten Rechtsgüter Leib und Leben zu besorgen war (vgl. BGH NJW 1951, 769, 770).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht