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   BGH, 26.10.1951 - I ZR 93/51   

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BGH, 26.10.1951 - I ZR 93/51 (https://dejure.org/1951,329)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1951 - I ZR 93/51 (https://dejure.org/1951,329)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1951 - I ZR 93/51 (https://dejure.org/1951,329)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW 1952, 661
  • MDR 1952, 92
  • GRUR 1952, 257
  • DB 1952, 35
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 30.01.1924 - I 239/23

    1. Eigenartige selbständige Schöpfung als Voraussetzung für die Entstehung des

    Auszug aus BGH, 26.10.1951 - I ZR 93/51
    Während das Eigentum an einer neuen Sache, die im Rahmen eines Dienstvertrages durch Verarbeitung oder Umbildung im Sinne von § 950 BGB entsteht, unmittelbar vom Dienstherrn erworben wird, wenn der Dienstverpflichtete die Verarbeitung nach allgemeiner Verkehrsanschauung für seinen Geschäftsherrn vornimmt, verbietet es der eigenartige persönlichkeitsrechtliche Einschlag des Urheberrechts, einen unmittelbaren Rechtserwerb des Auftraggebers oder Dienstherrn anzunehmen, für den das Werk geschaffen wird; es sei denn, der Dienstverpflichtete habe nur eine ganz untergeordnete, unselbständige Gehilfentätigkeit verrichtet (RGZ 82, 333 [336]; RGZ 108, 62 [64]).
  • RG, 28.05.1913 - I 435/12

    Urheberrecht; Künstlerische Bauwerke

    Auszug aus BGH, 26.10.1951 - I ZR 93/51
    Während das Eigentum an einer neuen Sache, die im Rahmen eines Dienstvertrages durch Verarbeitung oder Umbildung im Sinne von § 950 BGB entsteht, unmittelbar vom Dienstherrn erworben wird, wenn der Dienstverpflichtete die Verarbeitung nach allgemeiner Verkehrsanschauung für seinen Geschäftsherrn vornimmt, verbietet es der eigenartige persönlichkeitsrechtliche Einschlag des Urheberrechts, einen unmittelbaren Rechtserwerb des Auftraggebers oder Dienstherrn anzunehmen, für den das Werk geschaffen wird; es sei denn, der Dienstverpflichtete habe nur eine ganz untergeordnete, unselbständige Gehilfentätigkeit verrichtet (RGZ 82, 333 [336]; RGZ 108, 62 [64]).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14

    Herausgabeanspruch bei Interview-Tonbändern

    Auch das Urheberrecht gewährt dem Werkschöpfer nur Ausschließlichkeitsrechte am (immateriellen) geistigen Eigentum, nicht aber ein Recht auf Eigentum oder Besitz an den einzelnen Werkstücken (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1951 - I ZR 93/51, NJW 1952, 661, 662 und vom 27. September 1990 - I ZR 244/88, BGHZ 112, 243, 247).
  • BGH, 03.03.1956 - IV ZR 334/55

    Verarbeitung von Halbzeugen

    Die Frage, wer Hersteller der Gehäuse im Sinne des § 950 BGB war, ist auch hier nach der Lebensanschauung zu entscheiden (vgl. BGH NJW 1952, 661; BGHZ 14, 114; BGB RGR 10. Aufl. § 950 Anm. 2, 5).
  • BGH, 27.09.1990 - I ZR 244/88

    Grabungsmaterialien; Urheber- und Eigentumsrechte eines Hochschullehrers an

    Denn das Urheberrecht gewährt dem Werkschöpfer oder seinem Rechtsnachfolger nur Ausschließlichkeitsrechte am (immateriellen) geistigen Eigentum, nicht aber ein Recht auf Eigentum oder Besitz an den einzelnen Werkstücken (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1951 - I ZR 93/51, GRUR 1952, 257, 258 - Krankenhaus-Kartei).

    Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß Prof. Dr. M. der Beklagten keine Nutzungsrechte eingeräumt hat, und zwar weder stillschweigend noch im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses nach § 43 UrhG (vgl. auch BGH GRUR 1952, 257, 258 - Krankenhaus-Kartei; BGH, Urt. v. 6.2. 1985 - I ZR 179/82, GRUR 1985, 529, 530 - Happening).

    Abzustellen ist hier auf den Charakter der Forschungsmaterialien, auf ihre Zweckbestimmung und die konkret gegebene Interessenlage zwischen Hochschullehrer und Universität (vgl. BGH GRUR 1952, 257, 258f zur Frage der Herausgabe einer Krankenhauskartei an einen Chefarzt zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung).

    Das bedeutet aber entgegen der Annahme der Revision nicht, daß er damit einem weisungsabhängigen Arbeitnehmer gleichzustellen ist, dessen im Rahmen eines Dienstverhältnisses durch Verarbeitung geschaffene Arbeitsergebnisse eigentumsrechtlich in der Regel unmittelbar dem Dienstherrn zuzuordnen sind (zur Herstellereigenschaft des Dienstherrn bzw. Betriebsinhabers vgl. BGH GRUR 1952, 257, 258 - Krankenhaus-Kartei; Soergel/Mühl, Kommentar zum BGB, Bd. 6, 12. Aufl. 1989, § 950 Rdn. 4 m. w. N.).

    Die hier gegebene Interessenlage ist nicht mit jener vergleichbar, die in der Senatsentscheidung "Krankenhaus-Kartei" (BGH GRUR 1952, 257ff), auf die sich die Revision beruft, gegeben war.

  • BGH, 20.01.1988 - VIII ZR 296/86

    Eigentumserwerb an einem bei Abbrucharbeiten freigelegten Schatz

    Der Grund dafür ist aber, daß die Verarbeitung fremder Sachen Inhalt der arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers ist, so daß nach der Lebensanschauung der Geschäftsherr des Produktionsprozesses, der neue Produkte durch weisungsgebundene Arbeitskräfte herstellen läßt, als Hersteller im Sinne des § 950 BGB angesehen wird (BGH Urteil vom 26. Oktober 1951 - I ZR 93/51 = NJW 1952, 661, 662; BGHZ 20, 159, 164; aus der Lit. statt aller: Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung Bd. IV § 44 III 6 b = S. 155; Nikisch, Arbeitsrecht Bd. 1 3. Aufl. § 28 I 1 = S. 309).
  • BGH, 22.02.1974 - I ZR 128/72

    Rechte an Hummel-Figuren

    Die urheberrechtliche Rechtsprechung ist daher - entsprechend dem Wesen der persönlichen geistigen Schöpfung - auch für den angestellten Urheber vom Urheberschaftsprinzip ausgegangen und hat stets daran festgehalten, daß das Urheberrecht in der Person des Werkschöpfers auch dann erwächst, wenn dieser das Werk als Angestellter geschaffen hat (vgl. RGZ 110, 393, 395 - Inneneinrichtung Riviera; 124, 68, 71 - Besteckmuster; ebenso BGH GRUR 1952, 257, 258 - Krankenhauskartei).

    Hierzu ist entscheidend auf Inhalt und Wesen des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses sowie die Zweckbestimmung des im Rahmen dieses Dienstverhältnisses geschaffenen Werks abgestellt worden (RGZ 110, 393, 395 - Inneneinrichtung Riviera; 153, 1, 8 - Schallplatten-Rundfunksendungen; BGH GRUR 1952, 257, 258 - Krankenhauskartei; BGHZ 33, 20, 34 - Figaros Hochzeit).

    Wird von dem in einem Abhängigkeitsverhältnis tätigen Werkschöpfer ein Werk für bestimmte Zwecke des Dienstherrn geschaffen und ermöglicht eine Rechtsübertragung dem Dienstherrn erst die vertraglich vorausgesetzte Werknutzung, so ist der Werkschöpfer auch im allgemeinen verpflichtet, seinem Dienstherrn diese Werknutzungsrechte zu verschaffen (RGZ 153, 1, 8 - Schallplatten-Rundfunksendung; BGH GRUR 1952, 257, 258 - Krankenhauskartei; 1960, 609, 612 - Wägen und Wagen; 1966, 691, 692 - Schlafsäcke; BGH in Schulze Rspr. BGHZ 19 und 38 - Lied der Wildbahn).

    Besteht aber eine solche Willensübereinstimmung, so kommt es nicht darauf an, ob bei der Fertigstellung des Werks und seiner Übergabe noch eine besondere Einigung über den gleichzeitigen Übergang der Werknutzungsrechte getroffen wird, deren Erwerb nach dem Vertragszweck vorausgesetzt und zu einer zweckgerechten Werkverwertung erforderlich ist (BGH GRUR 1952, 257, 258 - Krankenhauskartei; BGH in Schulze Rspr. 19 und 38 - Lied der Wildbahn).

  • OLG Karlsruhe, 03.06.2013 - 6 U 72/12

    Zwölffamilienhaus - Urheberrechtsschutz: Schutzfähige Gestaltung der Architektur

    Dies ist indes unschädlich, weil auch dann, wenn eine Nutzungseinräumung in einem Anstellungsvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist, im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtung regelmäßig von einer stillschweigenden Einräumung von Nutzungsrechten auszugehen ist (RGZ 153, 178 - Rundfunksendung von Schallplatten; BGH GRUR 1952, 257, 258 - Krankenhauskartei; GRUR 1960, 609, 612 - Wägen und Wagen; GRUR 1974, 480, 483 - Hummelrechte).
  • LG Köln, 19.03.2008 - 28 O 296/07

    Erbe hat Auskunftsansprüche und Ansprüche auf Rechnungslegung für unter

    Ob eine Rechteübertragung hinsichtlich der Nutzungsrechte als solche anzunehmen ist, entscheidet sich nicht nach der Willensrichtung des Dr. K2 sondern danach, ob aus der Natur des Arbeitsverhältnisses und der Zweckbestimmung der Filmwerke nach der Verkehrsanschauung, insbesondere der im Filmwesen geltenden Übung, die Übertragung des Urheberrechts an den Filmen für die Nutzung zu folgern wäre (vgl. BGH in GRUR 1952, 257, 258; BGB GRUR 1960, 199, 200 - Tofifa).

    Jedoch lässt sich aus dem Rechtsgedanken, der in § 43 UrhG Niederschlag gefunden hat und der auch während der Geltung des KUG und LUG ausweislich der o.g. Entscheidungen des BGH (vgl. BGH in GRUR 1952, 257, 258; BGB GRUR 1960, 199, 200 - Tofifa) Anwendung fand, herleiten, dass gerade die abhängige weisungsgebundene Tätigkeit Rückschlüsse auf eine mögliche stillschweigende Übertragung von Urheberrechten ermöglicht.

  • BAG, 13.09.1983 - 3 AZR 371/81

    Urheberrechtsfähigkeit von Computerprogrammen - Nutzungsrecht eines Arbeitnehmers

    Richtig ist, daß eine stillschweigende Übertragung des Nutzungsrechts an solchen Werken anzunehmen ist, die ein Arbeitnehmer in Erfüllung seiner Arbeitspflicht schafft (RGZ 153, 1; BGH GRUR 1952, 257, 258; 1960, 609, 612; NJW 1974, 904, 906; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, aaO, S. 402; Möhring/Nicolini, UrhG, § 43 Anm. 3; Möhring, GRUR 1967, 269, 276; Sieber, BB 1983, 977, 982, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 30.11.1954 - I ZR 143/52

    Verletzung des Bearbeiterurheberrechts

    Dies gilt auch dann, wenn die Bearbeitung des Schlagers auf einen entsprechenden Auftrag des Komponisten Heyden zurückgeht; denn Urheber und damit ursprünglicher Träger des Urheberrechtes ist allein derjenige, der die schöpferische Leistung erbracht hat, auf der die schutzwürdige individuelle Formgestaltung des Urheberrechtsgutes beruht (vgl. Allfeld, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, 1928 § 2 Anm. 2; Ulmer a.a.O. S 116 [119]; RGZ 82, 333 [336]; 108, 62 [67]; Urt. d. Senates vom 26. Oktober 1952 - I ZR 93/51 - Lindenmaier-Möhring § 11 LitUrhG Nr. 1).
  • OLG Stuttgart, 20.03.2001 - 20 W 33/00

    Eigentumserwerb durch Verarbeitung - künstlerisches Werk - Entwicklungsstufen

    Eigentum im Wege der Verarbeitung kann zwar, insbesondere aufgrund entsprechender Vereinbarung, im Wege der fremdwirkenden Verarbeitung ggf. auch bei einem Dritten entstehen (Staudinger/Wiegand, BGB, 13. Bearbeitung; Rn. 17, 21 ff, 31 ff, zu § 950 BGB; BGH NJW 1952, 661 ff.; BGHZ 112, 243 ff.).
  • LG Köln, 18.11.2021 - 14 O 323/21
  • LG Köln, 18.10.2021 - 14 O 323/21

    Urheber Büste Schöpfer Gehilfenstellung

  • LG Köln, 28.10.2021 - 14 O 323/21

    Urheber Büste Schöpfer Gehilfenstellung

  • KG, 09.04.1976 - 5 U 731/76

    Bestimmung des Begriffes "Verfasser" bzgl. eines schriftlichen Werkes bei

  • BGH, 07.06.1971 - I ZR 116/69

    Auswertungsrechte an Spielfilmen - Schadensersatzpflicht wegen Vertragskündigung

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