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   BGH, 28.04.1953 - 5 StR 136/53   

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BGH, 28.04.1953 - 5 StR 136/53 (https://dejure.org/1953,206)
BGH, Entscheidung vom 28.04.1953 - 5 StR 136/53 (https://dejure.org/1953,206)
BGH, Entscheidung vom 28. April 1953 - 5 StR 136/53 (https://dejure.org/1953,206)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Mitwirkung eines erblindeten Richters als Beisitzer in einem strafgerichtlichen Tatgericht bzw. bei der Augenscheinseinnahme im Hauptverfahren - Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Tatgerichts i.S.v. § 338 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO) bei Mitwirkung eines blinden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 4, 191
  • NJW 1953, 1115
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.11.1951 - 2 StR 491/51

    schlafender Schöffe - § 338 Nr. 1 StPO; § 330a StGB aF (§ 323a StGB nF), zum

    Auszug aus BGH, 28.04.1953 - 5 StR 136/53
    Das erkennende Gericht, in dem er mitwirkt, ist im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO nicht vorschriftsmäßig besetzt (ebenso im Ergebnis RGSt 60, 64; RG in JW 1928 S. 821 Nr. 46; BGHSt 2, 14).
  • RG, 18.03.1929 - VIII 36/29

    Ist § 551 Nr. 1 ZPO. anzuwenden, wenn bei der mündlichen Verhandlung ein blinder

    Auszug aus BGH, 28.04.1953 - 5 StR 136/53
    Der in RGZ 124, 153 zu der gleichlautenden Bestimmung des § 551 Nr. 1 ZPO vertretenen Rechtsansicht, nach der von einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nur die Rede sein kann, wenn ausdrückliche, die Besetzung des Gerichts regelnde Vorschriften unbeachtet gelassen worden sind, vermag der Senat zwar nicht zu folgen.
  • BGH, 26.01.2011 - 2 StR 338/10

    Verfahren unter Mitwirkung einer nicht deutsch sprechenden Schöffin muss neu

    Dies folgt aus dem die Hauptverhandlung beherrschenden Grundsatz der Mündlichkeit, der die Fähigkeit voraussetzt, Gesprochenes akustisch wahrzunehmen und sich in dem durch Rede und Gegenrede gekennzeichneten Gang der Hauptverhandlung mündlich zu äußern (vgl. BGHSt 4, 191, 193; Kuckein in Karlsruher Kommentar 6. Aufl. § 338 Rn. 50; Pfeiffer StPO 5. Aufl. § 338 Rn. 10).

    Nach ständiger Rechtssprechung kann auch ein blinder Richter nicht an einer tatrichterlichen Hauptverhandlung in Strafsachen mitwirken, da dies gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstößt (BGHSt 4, 191, 193 f.; 34, 236, 238; 35, 164, 166).

  • BGH, 17.12.1987 - 4 StR 440/87

    Blinder Richter - Hauptverhandlung - Besetzung - Erstinstanzliche Strafkammer

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  • BGH, 28.09.1962 - 4 StR 301/62

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bei Mitwirkung eines blinden Richters -

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dagegen hat wiederholt entschieden, daß die Mitwirkung eines erblindeten Richters als Beisitzer in einem als Tatgericht erkennenden Kollegialgericht dieses in der Regel nicht zu einem nicht vorschriftsmäßig besetzten Gericht mache; das sei jedoch der Fall, wenn es im Laufe der Hauptverhandlung zur Einnahme eines Augenscheins komme (BGHSt 4, 191 ff; 5, 354, 355 [BGH 05.03.1954 - 5 StR 661/53]und 11, 74, 78).

    An der Auffassung, daß bei Mitwirkung eines verhandlungsunfähigen Richters das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist (§ 338 Nr. 1 StPO), muß festgehalten werden (vgl. RGSt 60, 63/64; BGHSt 2, 14, 15 [BGH 23.11.1951 - 2 StR 491/51]/16; 4, 191, 192/193).

    Der dem Urteil BGHSt 4, 191 ff vorangestellte Rechtssatz geht weiter, als in den Gründen, ausgeführt ist.

  • BGH, 05.02.1970 - 4 StR 272/68

    Rüge ordnungswidriger Besetzung des Gerichts wegen mangelnder Verhandlungs- und

    Ein Richter ist verhandlungsfähig, wenn er die Vorgänge in der Hauptverhandlung wahrnehmen kann (BGHSt 4, 191, 192) [BGH 28.04.1953 - 5 StR 136/53].
  • BVerfG, 10.01.1992 - 2 BvR 347/91

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Besetzung einer Großen Strafkammer mit

    Ihre Auffassung vermag sich auf eine langjährige - auch neuere - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu stützen, wonach grundsätzlich blinde Richter auch Tatrichter sein können (vgl. BGHSt 4, 191 ff.; 5, 354 ff.; 11, 74 [78]; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Richter, blinder 5).
  • BGH, 27.11.1986 - 4 StR 536/86

    Mitwirkung eines blinden Richters

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß ein blinder Richter an einer tatrichterlichen Hauptverhandlung in Strafsachen nicht mitwirken kann, wenn es in dieser zur Einnahme eines Augenscheins kommt (BGHSt 4, 191, 193/194; 5, 354, 355; 18, 51, 53; BGH MDR 1964, 522; vgl. auch OLG Hamm VRS 11, 223, 224; JMBlNRW 1969, 245, 246).
  • BSG, 21.07.1965 - 11 RA 208/64

    Unrichtige Besetzung - Blinder Richter - Ausschlussgründe bei blindem Richter -

    Der erkennende Senat befindet sich mit dieser Auffassung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (vgl. teilweise RGZ 124, 153 ff., 154, 155; Beschluß des BGH vom 17. Dezember 1962, NJW 1963, 1010, 1011; ebenso Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., § 21 III 3 b; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 27. Aufl., Anm. 2 § 551; Wieczorek, ZPO Anm. B I b 2 zu § 551) und zum Strafverfahren (vgl. insbesondere die Urteile des 5. Strafsenats, BGHSt 4, 191 ff. = NJW 53, 1115; BGHSt 5, 354, 355 = NJW 54, 932; Beschluß des 5. Strafsenats BGHSt 11, 74, 78 = NJW 58, 31, 32; Urteil des 4. Strafsenats BGHSt 18, 51 ff.; im Schrifttum zustimmend Schwarz-Kleinknecht StPO, 23. Aufl., § 338 Anm. 2 B; ablehnend Eb. Schmidt, StPO, § 338 Anm. 14; Schwarz StPO, 22. Aufl. § 338 Anm. 2 B; Wimmer in JZ 1953, 671, 672; Schorn in JR 1954, 299; Siegert in NJW 1957, 1622).

    In dem Urteil BGHSt 4, 191 ff. ist zutreffend darauf hingewiesen, daß an der "Verhandlungsfähigkeit" des sehenden Richters auch dann nicht gezweifelt wird, wenn seine Aufnahmefähigkeit für äußere Eindrücke nicht dem "Wunschbild" eines Richters entspricht, und daß deshalb auch daraus, daß einem blinden Richter nicht alle Eindrücke zugänglich sind, die der sehende Richter beobachten kann, nicht allgemein die "Verhandlungsunfähigkeit" des blinden Richters hergeleitet werden kann.

  • BGH, 05.03.1954 - 5 StR 661/53
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  • BGH, 05.03.1954 - 5 StR 663/53

    Rechtsmittel

    Das Oberlandesgericht will der Rüge stattgeben, sieht sich jedoch hieran durch das Urteil des Senatsvom 28.4.1953 - 5 StR 136/53 (BGHSt 4, 191) - gehindert.

    Die von der Revision, in den Gründen des Vorlegungsbeschlusses, vom Oberbundesanwalt und von Wimmer (JZ 1953, 671) erhobenen Bedenken geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner in BGHSt 4, 191 vertretenen Rechtsauffassung abzuweichen.

  • BGH, 22.11.1957 - 5 StR 477/57

    Letztes Wort, Schlussvortrag Verteidiger, Absetzen der Urteilsformel,

    Das hat der Senat bereits wiederholt entschieden (vgl. BGHSt 4, 191; 5,354) [BGH 26.02.1954 - 5 StR 720/53].
  • BVerwG, 16.12.1980 - 6 C 110.79

    Voraussetzungen für eine vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts - Verletzung

  • BVerfG, 20.01.1992 - 2 BvR 347/91

    Mitwirkung eines blinden Richters als Vorsitzender einer Großen Strafkammer in

  • BGH, 09.12.1988 - 3 StR 366/88

    Revision - Blinder Richter - Erstinstanzliche Hauptverhandlung - Vorsitz

  • BGH, 17.12.1962 - NotZ 8/62

    Blinder kann nicht Notar werden

  • BAG, 31.01.1958 - 1 AZR 477/57

    Landesarbeitsgericht - Vorschriftsmäßige Besetzung - Mitwirkender Richter -

  • BVerwG, 02.07.1981 - 6 C 98.79

    Die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Schließen der Augen durch einen

  • BVerwG, 14.03.1962 - V C 099.60

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.02.1965 - 4 StR 346/64

    Verletzung der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts durch die Zuteilung

  • BGH, 30.10.1956 - 5 StR 305/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.01.1964 - 1 StR 531/63

    Besetzung der Richterbank mit einem "praktisch" blinden Richter als

  • BGH, 18.07.1978 - 5 StR 162/76

    Frühere Schließung der Türen des Gerichtsgebäudes und Teilnahme eines blinden

  • BGH, 29.10.1958 - 2 StR 425/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.04.1958 - 2 StR 121/58

    Rechtsmittel

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