Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.04.1953

Rechtsprechung
   BGH, 30.04.1953 - 4 StR 42/53   

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BGH, 30.04.1953 - 4 StR 42/53 (https://dejure.org/1953,624)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1953 - 4 StR 42/53 (https://dejure.org/1953,624)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1953 - 4 StR 42/53 (https://dejure.org/1953,624)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 4, 188
  • NJW 1953, 1153
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - 4 StR 42/53
    Da der Kraftfahrer sich mit den Vorschriften des Verkehrsrechtes vertraut machen muss, bevor er die Führung eines Kraftfahrzeugs übernimmt, kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe das Überholungsverbot nicht gekannt, seine Unkenntnis sei verzeihlich (vgl. BGHSt 2, 194).
  • BGH, 18.10.1951 - 4 StR 534/51
    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - 4 StR 42/53
    Der Angeklagte brauchte aber nicht damit zu rechnen, dass vor ihm fahrende Radfahrer plötzlich ihre Richtung ändern würden, ohne dass sie vorher rechtzeitig und deutlich diese Absicht kundgetan hatten (BGH NJW 1952, 35).
  • BGH, 26.07.1951 - 2 StR 288/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - 4 StR 42/53
    Private Feldwege, kurze oder auch längere Ausfahrten aus bebauten und nicht bebauten Grundstücken fallen darunter ebensowenig wie Wege, die nur den Anliegern, nicht aber dem allgemeinen Verkehr zu dienen bestimmt sind (RGSt 71, 120; Flögel-Hartung, Strassenverkehrsrecht, § 10 StVO Anm. 14 und die dort erwähnte Rechtsprechung; ferner OLG Köln, VRS 4, 463; OLG Stuttgart, VRS 5, 18 sowie BGH vom 26.7.1951 2 StR 288/51).
  • BGH, 23.09.1952 - 2 StR 309/52
    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - 4 StR 42/53
    Tateinheitliches Zusammentreffen dieser allgemeinen Bestimmung mit der Sondervorschrift des § 10 StVO ist zwar möglich, wenn im einzelnen Falle durch das verbotswidrige Überholen eine Gefährdung des Verkehrs hervorgerufen worden ist (vgl. Müller, StrVR Vorb. zu § 1 StVO Anm. 1 c, Flögel-Hartung, § 1 Anm. 18, Hartung NJW 1953, 33).
  • RG, 18.03.1937 - 2 D 888/36

    Hat der, der aus einem Grundstück ausfährt, das Vorfahrtrecht vor dem Fahrzeuge,

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - 4 StR 42/53
    Private Feldwege, kurze oder auch längere Ausfahrten aus bebauten und nicht bebauten Grundstücken fallen darunter ebensowenig wie Wege, die nur den Anliegern, nicht aber dem allgemeinen Verkehr zu dienen bestimmt sind (RGSt 71, 120; Flögel-Hartung, Strassenverkehrsrecht, § 10 StVO Anm. 14 und die dort erwähnte Rechtsprechung; ferner OLG Köln, VRS 4, 463; OLG Stuttgart, VRS 5, 18 sowie BGH vom 26.7.1951 2 StR 288/51).
  • BGH, 02.04.1957 - VI ZR 44/56

    Rechtsmittel

    Eine Straße ist öffentlich im Sinne des Verkehrsrechts, wenn sie - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder eine verwaltungsrechtliche Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts - entweder ausdrücklich, oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten, tatsächlich für jedermann zur Benutzung zugelassen ist (BGH VI ZR 127/56 vom 6. November 1956 VersR 1957, 41; BGHSt 4, 189 [BGH 30.04.1953 - 4 StR 42/53] = VRS 5, 388; Dienstanweisung zur StVO B I zu § 1).
  • BGH, 08.10.1953 - 4 StR 434/53

    Rechtsmittel

    Eine andere Rechtsanwendung hätte zu einer für die Sicherheit des Strassenverkehrs schädlichen, allgemeinen Missachtung des Verbots führen müssen (BGH 4 StR 42/53 vom 30. April 1953 = BGHSt 4, 188 [BGH 30.04.1953 - 4 StR 42/53]).

    Mit einem so völlig unvernünftigen und verkehrswidrigen, durch nichts gebotene Verhalten einer erwachsenen Radfahrerin zu rechnen, bestand mangels irgendwelcher Anhaltspunkte keine Veranlassung (BGH NJW 1952, 35 Nr. 24; 3 StR 894/52 vom 23. April 1953 und 4 StR 42/53 vom 30. April 1953 = BGHSt 4, 182, 188).

  • BGH, 02.11.1962 - 4 StR 315/62

    Kraftfahrer - Unkenntnis wesentlicher Verkehrsvorschriften - Neuregelungen im

    Das ist rechtlich bedenkenfrei, weil § 16 Abs. 1 a StVO einen bestimmten Gefährdungs- oder Verletzungserfolg, wie er hier eingetreten ist, nicht voraussetzt (vgl. BGHSt 4, 188 [BGH 30.04.1953 - 4 StR 42/53] = VRS 5, 368).
  • BGH, 14.01.1954 - 4 StR 675/53

    Rechtsmittel

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß ein ungewöhnlich verkehrswidriges Verhalten eines Verkehrsteilnehmer die Voraussehbarkeit des Erfolges für den anderen Verkehrsteilnehmer ausschließen kann, der durch sein regelwidriges Verhalten den Unfall mitverursacht hat (RGSt 73, 239, 370; BGHSt 4, 188, 191).
  • BGH, 22.06.1955 - VI ZR 88/54
    Das entspricht auch der Bestimmung des § 1 Satz 2 StVZO, wonach alle für den Strassenverkehr oder für einzelne Arten des Strassenverkehrs bestimmten Flächen als Strasse gelten (vgl. auch BGHSt 4, 188 [189]).
  • BGH, 09.12.1970 - 3 StR 143/70

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit

    Zu Unrecht versteht das Landgericht eine Bemerkung in der von ihm angeführten Entscheidung BGHSt 4, 188, 189 [BGH 30.04.1953 - 4 StR 42/53] - diese behandelt an sich Fragen des Verkehrsrechts - dahin, daß es nur darauf ankomme, ob der Weg tatsächlich für jedermann offen stand.
  • BGH, 19.02.1965 - 4 StR 22/65

    Verletzung von Verfahrensrecht und sachlichem Recht - Beurteilung von Täterschaft

    Ob ihn der Weg zu den Baustellen und zur Autobahn auch über öffentliche, das heißt dem öffentlichen Verkehr freigegebene, vom Verfügungsberechtigten zur Benutzung durch die Allgemeinheit bestimmte (BGHSt 4, 188, 189 [BGH 30.04.1953 - 4 StR 42/53]; BGH VRS 22, 185; Floegel-Hartung 14, Aufl. § 1 StVG Anm. 4) Straßen oder Wege führte, ist dem Urteil nicht mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen Strafbar nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. §§ 4 und 5 StVZO ist nur, wer ein Moped ohne Führerschein auf öffentlichem Verkehrsgrund führt.
  • BGH, 05.05.1961 - 4 StR 72/61

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Es kommt allein darauf an, ob er für die zugelassenen Benutzungsarten für jedermann, nicht bloß für einen bestimmtem fest abgegrenzten Personenkreis, mit Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich offensteht (BGHSt 4, 189 [BGH 30.04.1953 - 4 StR 42/53]; VRS 12, 414; 14, 3, 412; VersR 1957, 41 f).
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Rechtsprechung
   BGH, 25.04.1953 - 2 StR 780/51   

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https://dejure.org/1953,1442
BGH, 25.04.1953 - 2 StR 780/51 (https://dejure.org/1953,1442)
BGH, Entscheidung vom 25.04.1953 - 2 StR 780/51 (https://dejure.org/1953,1442)
BGH, Entscheidung vom 25. April 1953 - 2 StR 780/51 (https://dejure.org/1953,1442)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 1153 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.10.1951 - 1 StR 423/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.04.1953 - 2 StR 780/51
    Die Verurteilung aus § 354 StGB kann daher nicht bestehen bleiben; das Urteil war im ganzen aufzuheben, da Tateinheit mit § 242 StGB angenommen war und nunmehr die Frage zu prüfen ist, ob tateinheitlich mit § 242 StGB die Bestimmung des § 133 StGB (möglicherweise auch § 299 StGB) verletzt ist; vgl. übrigens zu § 133 Abs. 2 StGB BGHSt 1, 388.
  • RG, 31.08.1940 - 3 D 202/40

    1. Zum Begriffe des Beamten i. S. des § 359 StGB. 2. Der Tatbestand der schweren

    Auszug aus BGH, 25.04.1953 - 2 StR 780/51
    Hiernach sind als Beamte im Sinne des § 359 StGB und als Postbeamte im Sinne des § 354 StGB nicht nur die ins Beamtenverhältnis berufenen Personen anzusehen, sondern auch auf Arbeitsvertrag angestellte Personen, wenn sie bei einer öffentlichen Verwaltung, z.B. bei der Postverwaltung, mit Diensten und Verrichtungen öffentlichrechtlicher Art betraut sind, wenn ihnen also Aufgaben übertragen sind, die aus der Staatsgewalt abgeleitet und unmittelbar oder mittelbar staatlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind (vgl. z.B. aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts RGSt 39, 232, 49, 113; 51, 65; 51, 399; 54, 202; 74, 251, und für den Postaushelfer, wenn er nicht nur mechanische, handwerkliche Dienste verrichtet: RG im Recht 1915, 1250, 2416).
  • RG, 30.10.1906 - IV 354/06

    Ist der nach § 20 der Geschäftsordnung für die Königlich Sächsischen

    Auszug aus BGH, 25.04.1953 - 2 StR 780/51
    Hiernach sind als Beamte im Sinne des § 359 StGB und als Postbeamte im Sinne des § 354 StGB nicht nur die ins Beamtenverhältnis berufenen Personen anzusehen, sondern auch auf Arbeitsvertrag angestellte Personen, wenn sie bei einer öffentlichen Verwaltung, z.B. bei der Postverwaltung, mit Diensten und Verrichtungen öffentlichrechtlicher Art betraut sind, wenn ihnen also Aufgaben übertragen sind, die aus der Staatsgewalt abgeleitet und unmittelbar oder mittelbar staatlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind (vgl. z.B. aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts RGSt 39, 232, 49, 113; 51, 65; 51, 399; 54, 202; 74, 251, und für den Postaushelfer, wenn er nicht nur mechanische, handwerkliche Dienste verrichtet: RG im Recht 1915, 1250, 2416).
  • RG, 27.11.1917 - V 821/17

    1. Wann sind Postaushelfer Beamte im Sinne des § 359 StGB.? Ist die mehr oder

    Auszug aus BGH, 25.04.1953 - 2 StR 780/51
    Hiernach sind als Beamte im Sinne des § 359 StGB und als Postbeamte im Sinne des § 354 StGB nicht nur die ins Beamtenverhältnis berufenen Personen anzusehen, sondern auch auf Arbeitsvertrag angestellte Personen, wenn sie bei einer öffentlichen Verwaltung, z.B. bei der Postverwaltung, mit Diensten und Verrichtungen öffentlichrechtlicher Art betraut sind, wenn ihnen also Aufgaben übertragen sind, die aus der Staatsgewalt abgeleitet und unmittelbar oder mittelbar staatlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind (vgl. z.B. aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts RGSt 39, 232, 49, 113; 51, 65; 51, 399; 54, 202; 74, 251, und für den Postaushelfer, wenn er nicht nur mechanische, handwerkliche Dienste verrichtet: RG im Recht 1915, 1250, 2416).
  • BGH, 13.01.2016 - 2 StR 148/15

    Amtsträgerstellung (Voraussetzungen: selbstständige Wahrnehmung öffentlicher

    Rein mechanische oder nur untergeordnete Hilfstätigkeiten, wie zum Beispiel Reinigungs- oder Schreibarbeiten (vgl. zum strafrechtlichen Beamtenbegriff des § 359 StGB aF: Senat, Urteil vom 25. April 1953 - 2 StR 780/51, NJW 1953, 1153; RG, Urteil vom 29. Oktober 1898 - 3409/98, RGSt 31, 293) innerhalb der öffentlichen Verwaltung begründen daher keine Amtsträgereigenschaft (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 11 Rn. 23c).
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