Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.05.1953

Rechtsprechung
   BGH, 21.04.1953 - I ZR 110/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,63
BGH, 21.04.1953 - I ZR 110/52 (https://dejure.org/1953,63)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1953 - I ZR 110/52 (https://dejure.org/1953,63)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1953 - I ZR 110/52 (https://dejure.org/1953,63)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1953,63) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erwerb des fotografischen Urheberrechts an einzelnen Aufnahmen eines Films - Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, Vernichtungsansprüchen sowie Auskunftsansprüchen - Filmverwertungsvertrag zwischen dem Inhaber der Urheberrechte am Film und einem Filmverleiher unter ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Lied der Wildbahn I

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 9, 262
  • NJW 1953, 1258
  • GRUR 1953, 299
  • DB 1953, 946
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.06.1951 - I ZR 121/50

    Rechtsnatur des Filmverwertungsvertrages

    Auszug aus BGH, 21.04.1953 - I ZR 110/52
    Ein Filmverwertungsvertrag zwischen dem Inhaber der Urheberrechte am Film und einem Filmverleiher, durch den das ausschließliche Recht zur Öffentlichen Vorführung und zum Vertrieb des Films überlassen wird, ist ein urheberrechtlicher Nutzungsvertrag eigener Art (BGHZ 2, 331).
  • RG, 28.04.1942 - I 4/42

    1. Welche Anforderungen sind an den Rechtsbegriff der freien Benutzung zu

    Auszug aus BGH, 21.04.1953 - I ZR 110/52
    Während dem Film als solchem, wenn die Gestaltung der Bild erfolge nicht als eigentümliche Schöpfung anzusehen ist, kein Urheberrechtsschutz zukommt, genießen Lichtbilder den vollen Urheberrechtsschutz auch dann, wenn sie keine künstlerische Eigenart aufweisen (RGZ 169, 109 114).
  • RG, 12.02.1883 - 3089/82

    Ist der §. 3 des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1881 über die Erhebung von

    Auszug aus BGH, 21.04.1953 - I ZR 110/52
    Es kann nicht darauf ankommen, ob quantitativ oder qualitativ ein erheblicher Teil des fremden Werkes unbefugt benutzt wird (so noch RGSt 8, 34; RGZ 12, 117; 116, 303), sondern ausschließlich darauf, ob der entlehnte Teil eines Werkes als solcher den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügt, also eine eigentümliche Schöpfung darstellt, wobei sich die besondere Eigenart des Werkes als Ganzen in diesem Teil nicht zu offenbaren braucht.
  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 112/06

    Metall auf Metall

    Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Wertungswiderspruch darin, dass selbst kleinsten Tonpartikeln eines Tonträgers Leistungsschutz zukommt, während Teile eines Musikwerkes nur dann Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie für sich genommen den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen (vgl. zum Schutz von Werkteilen BGHZ 9, 262, 266 ff. - Lied der Wildbahn I; BGHZ 28, 234, 237 - Verkehrskinderlied; BGH, Urt. v. 23.6.1961 - I ZR 105/59, GRUR 1961, 631, 633 - Fernsprechbuch; zum Werkteilschutz bei Musikwerken Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rdn. 122 m.w.N.).
  • BGH, 20.12.2007 - I ZR 42/05

    TV-Total

    Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Wertungswiderspruch darin, dass Laufbildern stets Leistungsschutz zukommt, auch wenn es sich nur um den Teil einer längeren Bildfolge handelt, während Teile von Filmwerken nur dann Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie für sich genommen den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen (vgl. zu letzterem BGHZ 9, 262, 266 ff. - Lied der Wildbahn I; BGH, Urt. v. 19.10.1962 - I ZR 174/60, GRUR 1963, 40, 41 - Straßen - gestern und morgen).
  • BGH, 01.12.2010 - I ZR 12/08

    Perlentaucher

    Allerdings wird bei sehr kleinen Teilen eines Sprachwerkes - wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen - Urheberrechtsschutz meist daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. April 1953 - I ZR 110/52, BGHZ 9, 262, 266, 267 f. - Lied der Wildbahn I; Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 68; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 2 UrhG Rn. 76 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 07.05.1953 - IV ZB 27/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,1639
BGH, 07.05.1953 - IV ZB 27/53 (https://dejure.org/1953,1639)
BGH, Entscheidung vom 07.05.1953 - IV ZB 27/53 (https://dejure.org/1953,1639)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 1953 - IV ZB 27/53 (https://dejure.org/1953,1639)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1953,1639) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 1258 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.03.1952 - IV ZB 11/52

    Umfang und Wirkung des Umstellungsverfahrens

    Auszug aus BGH, 07.05.1953 - IV ZB 27/53
    Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, es glaubt sich jedoch an dieser Entscheidung durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 8. März 1952 IV ZB 11/52 (BGHZ 5, 259 = NJW 52, 742 ), vom 29. Mai 1952 IV ZB 30/52 , vom 26. Juni 1952 IV ZB 47/52 (Lindenmaier-Möhring Nr. 5 und 6 zu § 6 der 40. DVO zum UmstG) und vom 22. Dezember 1952 IV ZB 96/52 daran gehindert und hat, da es von diesen Beschlüssen abweichen will, die Sache gemäss § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

    Das ergibt sich, wie schon in der ersten und für die Rechtsprechung grundlegenden Entscheidung des Senats IV ZB 11/52 in BGHZ 5, 259 [262] ausgeführt wird, aus dem Ausnahmecharakter dieser Bestimmung.

    Bindend ist daher die auch von dem Umstellungsrichter zu treffende Entscheidung darüber, wem das Grundpfandrecht oder die dadurch gesicherte Forderung zusteht nur dann, wenn davon das Umstellungsverhältnis abhängt, wie es in den Fällen der Beschlüsse IV ZB 11/52 (BGHZ 5, 259 f) und IV ZB 30/52 (Lindenmaier-Möhring Nr. 5 zu § 6 der 40. DVO zum UmstG) der Fall war.

    Daß der Senat der Umstellungsentscheidung über diese Grenzen hinaus bindende Wirkung nicht hat beilegen wollen, insbesondere in einem Falle, wie es der hier zu entscheidende ist, ergibt sich schon aus den Darlegungen in BGHZ 5, 265 [BGH 08.03.1952 - IV ZB 11/52], in denen der Senat den Ausführungen von Harmening-Duden Währungsgesetze,ErgBd Anm. 1 (f) zu § 6 der 40. DVO zum UmstG beitritt.

    Dasselbe muß aber wegen der Gleichheit der Rechtslage auch gelten, wenn es sich darum handelt, ob eine Grundschuld der erhöhten Umstellung nach § 2 Nr. 3 oder nach § 2 Nr. 6 a der 40. DVO unterliegt, Es entspricht dem sich aus dem Beschluss in BGHZ 5, 259 unmittelbar ergebenden Sinn der Rechtsprechung des Senats, daß im Umstellungsverfahren die Frage, ob § 2 Nr. 3 oder Nr. 6 a anzuwenden ist, offengelassen werden kann, wenn die Umstellung im Verhältnis 10 : 1 nach Lage der Sache in dem zu entscheidenden Fall überhaupt nicht in Frage kommt, wie das Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend in …

  • BGH, 29.05.1952 - IV ZB 30/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.05.1953 - IV ZB 27/53
    Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, es glaubt sich jedoch an dieser Entscheidung durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 8. März 1952 IV ZB 11/52 (BGHZ 5, 259 = NJW 52, 742 ), vom 29. Mai 1952 IV ZB 30/52 , vom 26. Juni 1952 IV ZB 47/52 (Lindenmaier-Möhring Nr. 5 und 6 zu § 6 der 40. DVO zum UmstG) und vom 22. Dezember 1952 IV ZB 96/52 daran gehindert und hat, da es von diesen Beschlüssen abweichen will, die Sache gemäss § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

    Auf dem gleichen Grundsatz beruhen auch die späteren Entscheidungen des Senats vom 29. Mai 1952 (IV ZB 30/52) und 26. Juni 1952 (IV ZB 47/52) (Lindenmaier-Möhring Nr. 5 und 6 zu § 6 der 40. DVO zum UmstG).

    Bindend ist daher die auch von dem Umstellungsrichter zu treffende Entscheidung darüber, wem das Grundpfandrecht oder die dadurch gesicherte Forderung zusteht nur dann, wenn davon das Umstellungsverhältnis abhängt, wie es in den Fällen der Beschlüsse IV ZB 11/52 (BGHZ 5, 259 f) und IV ZB 30/52 (Lindenmaier-Möhring Nr. 5 zu § 6 der 40. DVO zum UmstG) der Fall war.

  • BGH, 21.09.1951 - IV ZB 45/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.05.1953 - IV ZB 27/53
    Es führt unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 21. September 1951 IV ZB 45/51 in NJW 52, 63 aus, daß für die Entscheidung über das Umstellungsverhältnis nicht nur die Lage bei der Entstehung der Grundschuld, sondern auch deren weiteres Schicksal bis zum Währungsstichtag, insbesondere auch der zu dieser Zeit von den Beteiligten mit der Grundschuld verfolgte Zweck, berücksichtigt werden müsse, Für maßgebend hält es im vorliegenden Fall die Rechtslage, die durch den im Jahre 1935 mit dem Bruder des Beteiligten zu 2) unter dessen Zustimmung abgeschlossenen Vergleich und seine Durchführung geschaffen wurde.

    "Wenn der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.9.1951 - IV ZB 61/51 - NJW 52 S. 63 ausgeführt hat, daß es für die Frage der Anwendung des Art. 1 § 2 Ziff. 6 a der 40. DVO zum UmstG auf die Absicht ankomme, die die Beteiligten am Währungsstichtage mit der fraglichen Grundschuld verfolgten, so ist das mit Rücksicht auf die zwischen den Beteiligten bestehenden Meinungsverschiedenheiten im vorliegenden Falle dahin abzuwandeln, daß dem Antragsgegner auch, für den Währungsstichtag ein dem im Jahre 1935 abgeschlossenen Vergleich, seiner Zustimmungserklärung vom 6. November 1935, dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Februar 1937 (2 U 141/36) und der Urkunde vom 27.5.1937 entsprechender Wille zu unterstellen und der Beurteilung mit Bezug auf Art. 1 § 2 Ziff 6 a der 40. DVO zum UmstG zugrunde zu legen ist.

    Es handelt sich damit um eine vorweggenommene Auseinandersetzung, auf die bei der gebotenen weiten und auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abstellenden Auslegung Art. 1 § 2 Ziff. 6 a der 40. DVO zum UmstG Anwendung finden muss, wie auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt ist (vgl. BGH Urteil vom 30.5.51 - II ZR 36/50 - NJW 51, 648 und Beschluss vom 21.9.51 - IV ZB 45/51 - NJW 52, 63, ferner Däubler NJW 52 S. 486).

  • BGH, 26.06.1952 - IV ZB 47/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.05.1953 - IV ZB 27/53
    Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, es glaubt sich jedoch an dieser Entscheidung durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 8. März 1952 IV ZB 11/52 (BGHZ 5, 259 = NJW 52, 742 ), vom 29. Mai 1952 IV ZB 30/52 , vom 26. Juni 1952 IV ZB 47/52 (Lindenmaier-Möhring Nr. 5 und 6 zu § 6 der 40. DVO zum UmstG) und vom 22. Dezember 1952 IV ZB 96/52 daran gehindert und hat, da es von diesen Beschlüssen abweichen will, die Sache gemäss § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

    Auf dem gleichen Grundsatz beruhen auch die späteren Entscheidungen des Senats vom 29. Mai 1952 (IV ZB 30/52) und 26. Juni 1952 (IV ZB 47/52) (Lindenmaier-Möhring Nr. 5 und 6 zu § 6 der 40. DVO zum UmstG).

  • BGH, 30.05.1951 - II ZR 36/50

    Umstellung von Ausstattungsforderungen

    Auszug aus BGH, 07.05.1953 - IV ZB 27/53
    Es handelt sich damit um eine vorweggenommene Auseinandersetzung, auf die bei der gebotenen weiten und auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abstellenden Auslegung Art. 1 § 2 Ziff. 6 a der 40. DVO zum UmstG Anwendung finden muss, wie auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt ist (vgl. BGH Urteil vom 30.5.51 - II ZR 36/50 - NJW 51, 648 und Beschluss vom 21.9.51 - IV ZB 45/51 - NJW 52, 63, ferner Däubler NJW 52 S. 486).
  • BGH, 24.10.1951 - IV ZB 61/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.05.1953 - IV ZB 27/53
    "Wenn der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.9.1951 - IV ZB 61/51 - NJW 52 S. 63 ausgeführt hat, daß es für die Frage der Anwendung des Art. 1 § 2 Ziff. 6 a der 40. DVO zum UmstG auf die Absicht ankomme, die die Beteiligten am Währungsstichtage mit der fraglichen Grundschuld verfolgten, so ist das mit Rücksicht auf die zwischen den Beteiligten bestehenden Meinungsverschiedenheiten im vorliegenden Falle dahin abzuwandeln, daß dem Antragsgegner auch, für den Währungsstichtag ein dem im Jahre 1935 abgeschlossenen Vergleich, seiner Zustimmungserklärung vom 6. November 1935, dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Februar 1937 (2 U 141/36) und der Urkunde vom 27.5.1937 entsprechender Wille zu unterstellen und der Beurteilung mit Bezug auf Art. 1 § 2 Ziff 6 a der 40. DVO zum UmstG zugrunde zu legen ist.
  • BGH, 22.12.1952 - IV ZB 96/52

    Umstellungsvorrecht für Ansprüche gegen Schwiegereltern

    Auszug aus BGH, 07.05.1953 - IV ZB 27/53
    Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, es glaubt sich jedoch an dieser Entscheidung durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 8. März 1952 IV ZB 11/52 (BGHZ 5, 259 = NJW 52, 742 ), vom 29. Mai 1952 IV ZB 30/52 , vom 26. Juni 1952 IV ZB 47/52 (Lindenmaier-Möhring Nr. 5 und 6 zu § 6 der 40. DVO zum UmstG) und vom 22. Dezember 1952 IV ZB 96/52 daran gehindert und hat, da es von diesen Beschlüssen abweichen will, die Sache gemäss § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
  • BGH, 04.01.1955 - V ZB 7/53

    Reichsmarkhypothek. Eintragung der Abtretung

    Im allgemeinen wird aber, wenn der Eigentümer die Bewilligung nicht erteilt, sie je nachdem im Verfahren nach der 40. DVO oder im Zivilprozess (Harmening-Duden, Währungsgesetze Ergänzungsband S 66; Beschl. d. BGH vom 7.V.1953 IV ZB 27/53) ersetzt werden können.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht