Rechtsprechung
BGH, 24.06.1953 - VI ZR 319/52 |
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Papierfundstellen
- NJW 1953, 1262 (Ls.)
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (5)
- RG, 21.10.1939 - VI 54/39
Auszug aus BGH, 24.06.1953 - VI ZR 319/52
Ist der Beweis, wie hier, nicht geführt, so darf der Umstand bei der Abwägung nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden (RGZ 162, 5 [7];… Walter a.a.O. F 1). - BGH, 15.12.1952 - III ZR 102/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 24.06.1953 - VI ZR 319/52
Ebenfalls brauchte nicht darauf eingegangen zu werden, ob über die Teilleistungsklage durch Grundurteil entschieden werden konnte, obwohl die in dem bezifferten Betrag der Klageforderung von 1.600 DM enthaltenen Teilbeträge verschiedenartiger Ansprüche nicht abgegrenzt waren (vgl. RG JW 1936, 2138; RGZ 157, 321 [326]; RG DR 1940, 291 [292]; Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52 -). - RG, 11.11.1910 - VII 595/09
Enteignungsentschädigung; Verzinsung; Fälligkeit
Auszug aus BGH, 24.06.1953 - VI ZR 319/52
Auch insoweit könnte die Berücksichtigung eines verfahrensrechtlichen Verstosses ohne Revisionsrüge nicht erfolgen (RGZ 75, 16 [19]). - RG, 03.07.1914 - III 41/14
Konkurs. Leistung aus vorläufig vollstreckb. Urteil. Teilurteil.
Auszug aus BGH, 24.06.1953 - VI ZR 319/52
Ob die Entscheidung über die Haftung der Zweitbeklagten nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 823, 831) dem weiteren Verfahren vorbehalten werden konnte, brauchte nicht geprüft zu werden, da insoweit eine gemäss § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO erforderliche Revisionsrüge nicht erhoben ist (RGZ 85, 214 [217]). - RG, 13.04.1938 - II 194/37
1. Ist die Pfändung von Ansprüchen des Schuldners gegen einen Dritten "aus …
Auszug aus BGH, 24.06.1953 - VI ZR 319/52
Ebenfalls brauchte nicht darauf eingegangen zu werden, ob über die Teilleistungsklage durch Grundurteil entschieden werden konnte, obwohl die in dem bezifferten Betrag der Klageforderung von 1.600 DM enthaltenen Teilbeträge verschiedenartiger Ansprüche nicht abgegrenzt waren (vgl. RG JW 1936, 2138; RGZ 157, 321 [326]; RG DR 1940, 291 [292]; Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52 -).
- BGH, 13.12.2005 - VI ZR 68/04
Inanspruchnahme mehrerer Nebentäter durch den Geschädigten
Hinsichtlich des Ausgleichs mehrerer Halter soll es nämlich keinen Unterschied machen, ob der Geschädigte ein Dritter oder einer der Halter ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 20, 259, 261 und vom 24. Juni 1953 - VI ZR 319/52 - DAR 1953, 156). - BGH, 16.10.1956 - VI ZR 162/55
Rechtsmittel
Ist hiernach bei der Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstände kein Raum für die Vermutung des § 831 BGB, so verbleibt es bei der anerkannten Beweislastregel, nach der ebenso wie im Bereiche des § 254 BGB auch im Rahmen des § 17 StVG der Haftpflichtige diejenigen Tatsachen zu beweisen hat, die den Einwand, ein Verschulden des Verletzten habe mitgewirkt, begründen (RGZ 162, 1 [4] und 5 [7]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1953 - VI ZR 319/52 - VRS 5, 424 Nr. 434 = DAR 1953, 156). - BGH, 11.11.1953 - II ZR 242/52
Grundurteil bei Aufrechnung
In eine Prüfung der Frage, ob die Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs prozessual überhaupt zulässig war, kann das Revisionsgericht grundsätzlich nur eintreten, wenn eine entsprechende Revisionsrüge erhoben ist (§ 559 ZPO; vgl RGZ 75, 16 [19]; BGH Urt des VI. Zivilsenats vom 24.6.1953 in VI ZR 319/52 S 11).
- OLG Zweibrücken, 24.05.2017 - 1 U 3/16
Verkehrsunfall -Rechtsabbiegender mit Rückwärtsfahrenden
Die Verschuldensvermutung nach § 18 Abs. 1 StVG ist nur erheblich, soweit es darum geht, ob der Fahrer überhaupt in das Haftungs- und Ausgleichssystem nach § 17 StVG einzubeziehen ist (vgl. § 18 Abs. 3 StVG; BGH, Urteil vom 24.06.1953 - VI ZR 319/52, LM Nr. 3 zu § 17 StVG;… Kaufmann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 25. Kap., Rn. 335 m.w.N.;… Heß in Burmann/Heß/Jahnke/ Janker, StVR, 22. Aufl., § 18 StVG, Rn. 11). - OLG Zweibrücken, 05.09.2018 - 1 U 21/17
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines eine Einbahnstraße …
Die Verschuldensvermutung nach § 18 Abs. 1 StVG ist nur erheblich, soweit es darum geht, ob der Fahrer überhaupt in das Haftungs- und Ausgleichssystem nach § 17 StVG einzubeziehen ist (vgl. § 18 Abs. 3 StVG; BGH Urteil vom 24.06.1953, VI ZR 319/52, LM Nr. 3 zu § 17 StVG;… Kaufmann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 25. Kapitel, Rn. 35 m.w.N.). - BGH, 20.12.1962 - III ZR 155/61
Pflichten des Kraftfahrers bei drohender Verletzung des Vorfahrtsrechts
Dabei ist zu ihren Gunsten die Ausgleichspflicht zu berücksichtigen, die den verunglückten Fahrer Br. nach §§ 9, 18 Abs. 3, 17 StVG, § 254 BGB trifft (BGH VI ZR 319/52 vom 24. Juni 1953 = LM Nr. 3 zu § 17 StVG; Gelhaar in BAR 1954, 265, 267) und die auch gegenüber den nach § 10 Abs. 2 StVG anspruchsberechtigten Hinterbliebenen wirkt (BGH III ZR 297/51 vom 23. Juni 1552, insoweit in BGHZ 6, 319, 324 [BGH 23.06.1952 - III ZR 297/51] nur teilweise abgedruckt). - BGH, 07.02.1961 - VI ZR 72/60
Darlegungs- und Beweislast des Fahrers; Geltung des Vertrauensgrundsatzes …
Ihm obliegt somit nur der Nachweis, daß ihn an dem Unfall kein Verschulden trifft, nicht dagegen der Beweis, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG darstellt (Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Juni 1953 - VI ZR 319/52 - VRS 5, 424). - BGH, 19.11.1968 - VI ZR 183/67
Gewicht der Betriebsgefahr einer Straßenbahn bei schuldhaft verkehrswidrigem …
Bei der im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1953 - VI ZR 319/52 - LM StVG § 17 Nr. 3 = VersR 1953, 337, 338) vorgenommenen Abwägung gemäß § 17 StVG ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß wegen des schuldhaft verkehrswidrigen Verhaltens des Verunglückten die Betriebsgefahr der Straßenbahn nicht meßbar ins Gewicht falle und daß auch eine Ersatzpflicht der Erstbeklagten aus § 831 BGB selbst dann nicht in Betracht komme, wenn die grundsätzliche Haftung nach dieser Vorschrift bejaht wird. - BGH, 21.09.1955 - VI ZR 176/54
Rechtsmittel
In gleicher Weise hat er sich, wenn er infolgedessen selbst einen Schaden erleidet, sein schuldhaftes Verhalten nach §§ 17, 18 KFG anrechnen zu lassen (Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1953 - VI ZR 319/52 - in VRS 5, 424 und DAR 53, 156).
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BGH, 11.02.1953 - VI ZR 81/52 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 9, 53
- NJW 1953, 1262 (Ls.)
- NJW 1953, 820
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 03.07.1952 - III ZR 156/51
Beleuchtung geführter Fahrräder
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - RG, 07.01.1944 - V 108/43
1. Schließt die Ausnahmevorschrift des § 24 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52
Schadensausgleich zwischen Gesamtschuldnern
Da das entgegenkommende Fahrzeug nicht plötzlich und überraschend auftauchte, hätte der Kläger bei ungünstiger Sicht seine Fahrweise rechtzeitig so einrichten müssen, daß er keineswegs in einen nicht zu übersehenden Raum fuhr, zumal auf einer Strasse in der Stadt immer damit zu rechnen ist, daß Fußgänger die Fahrbahn überqueren (BGHSt 1, 309 ff; BGH VerkRSamml 4, 598; Urteil des erkennenden Senats vom 11. Februar 1953 - VI ZR 81/52 -). - BGH, 01.04.1953 - VI ZR 77/52
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Auch wenn für das Berufungsgericht Anlass bestanden hätte, den Beklagten nach § 139 ZPO hierauf hinzuweisen und die erforderlichen Beweisantritte anzuregen, könnte die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift schon aus dem Grunde nicht von Bedeutung sein, weil in der Revisionsinstanz nicht vorgetragen worden ist, welche Behauptungen auf eine entsprechende Anregung aufgestellt und unter Beweis gestellt worden wären (vgl. das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 11. Februar 1953 - VI ZR 81/52). - BGH, 20.04.1955 - VI ZR 27/54 Für Fahrzeuge, die von Fußgängern mitgeführt wurden und nicht breiter als 1 m waren, entfiel aber gemäß Abs. 4 dieser Vorschrift damals eine Pflicht sowohl zur Anbringung von Lampen wie zur Sicherung durch Rückstrahler (RGZ 172, 195; BGHZ 7, 57 [60]; 9, 53 [55];… Floegel-Hartung, Strassenverkehrsrecht 8. Aufl. Anm. 7 f zu § 23, Anm. 11 zu § 24 StVO).
- BGH, 03.02.1954 - VI ZR 72/52
Rechtsmittel
Auch der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 11. Februar 1953 (BGHZ 9, 53), das im wesentlichen das Verhältnis des § 23 zu § 24 Abs. 4 StVO zum Gegenstand hat, ausgesprochen, daß die besonderen Umstände des Falles nicht zu einer Ausnahme von der Vorschrift des § 24 Abs. 4 führen, sobald dessen Voraussetzungen einwandfrei gegeben sind. - BGH, 30.04.1957 - VI ZR 92/56
Rechtsmittel
Aus dem Umfang der Prüfungspflicht des Revisionsgerichts bei zulässig eingelegter Revision (vgl. BGHZ 9, 54 [BGH 11.02.1953 - VI ZR 81/52]) können Rückschlüsse auf die dabei vorausgesetzte Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht gezogen werden. - BGH, 11.02.1953 - VI ZR 90/52 Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, ein Mitverschulden daraus herzuleiten, dass die Handkarre weder beleuchtet noch mit einem Rückstrahler ausgerüstet war, denn hierzu bestand entgegen der Annahme der Revision nach dem Gesetz (§ § 23, 24 StVO) keine Verpflichtung, wie der Senat in seinem gleichzeitig verkündeten zum Abdruck bestimmten Urteil VI ZR 81/52 näher ausgeführt hat.