Rechtsprechung
   BGH, 14.07.1953 - V ZR 97/52   

Volltextveröffentlichungen

  • DFR

    Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 10, 266
  • NJW 1953, 1342
  • MDR 1953, 605
  • JR 1953, 379



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Wird zitiert von ... (163)  

  • BGH, 14.06.2007 - V ZB 102/06  

    Immobilien - Miteigentumsanteil an Grundstück als ganzes Vermögen

    Der Anordnung der Teilungsversteigerung des den Beteiligten gehörenden Grundstücks steht somit - da der Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1 dessen gesamtes Vermögen darstellt und mangels abweichender Feststellungen vom Bestehen des gesetzlichen Güterstandes auszugehen ist (vgl. Senat, BGHZ 10, 266, 267) - die Verfügungsbeschränkung des Beteiligten zu 1 aus § 1365 Abs. 1 BGB entgegen.
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53  

    Gleichberechtigung

    Im übrigen hält sie die Vorlage zumindest für unbegründet; sie folgt insoweit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Juli 1953 (BGHZ 10, 266).

    Nahezu in allen Entscheidungen, die Wirkungen der Gleichberechtigung für die Zeit seit dem Fristablauf betreffen, wird kein Unterschied gemacht zwischen Ehen, die vor dem 1. April 1953, und solchen, die nachher geschlossen worden sind (BGH, V.ZS, Urt. vom 14. Juli 1953, BGHZ 10, 266; ebenso Urt. des IV., speziell für Familienrecht zuständigen Senats des BGH vom 29. Oktober 1953 - IV ZR 40/53; ferner OLG Hamm, NJW 1953 S. 1225, und die meisten der oben zu B II 3 zitierten Entscheidungen).

    Als gesetzlicher Güterstand ist nach weit überwiegender Meinung die Gütertrennung anerkannt worden (z. B. BGH in BGHZ 10, 266; OLG Neustadt, NJW 1953 S. 989, und ein großer Teil der oben zu B II 3 zitierten Urteile).

  • BGH, 05.12.1995 - XI ZR 70/95  

    Begriff des Ausschlusses der freien Willensbildung

    Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BGH; Urteile vom 14. Juli 1953 - V ZR 97/52, NJW 1953, 1342, vom 19. Juni 1970 - IV ZR 83/69, NJW 1970, 1680, 1681 und vom 20. Juni 1984 - IVa ZR 206/82, WM 1984, 1063, 1064).
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