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   BGH, 09.06.1952 - III ZR 297/51   

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https://dejure.org/1952,559
BGH, 09.06.1952 - III ZR 297/51 (https://dejure.org/1952,559)
BGH, Entscheidung vom 09.06.1952 - III ZR 297/51 (https://dejure.org/1952,559)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1952 - III ZR 297/51 (https://dejure.org/1952,559)
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Volltextveröffentlichung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1952, 1015
  • NJW 1953, 142 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.06.1951 - III ZR 146/50

    Eisenbahnhaftung bei Mitverschulden

    Auszug aus BGH, 09.06.1952 - III ZR 297/51
    Wie der erk. Senat für den umgekehrt liegenden Fall des § 1 RHaftpflG ausgesprochen hat (BGHZ 2, 355 ff. [358] = NJW 51, 757), entspricht die Abwägung einer Mitverursachung nach § 254 BGB in den Fällen einer Haftung ohne Verschulden einer allgemeinen Rechtsanschauung.
  • BGH, 27.03.1952 - III ZR 145/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.06.1952 - III ZR 297/51
    Der erk. Senat ist in dem nicht veröffentlichten Urt. v. 27.3.1952 - III ZR 145/51 - ohne nähere Begründung davon ausgegangen, daß eine Ausgleichungspflicht auch dann besteht, wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist.
  • RG, 23.06.1930 - VI 569/29

    Ist bei einem Zusammenstoß von Kraftfahrzeugen der verletzte Halter (Führer) des

    Auszug aus BGH, 09.06.1952 - III ZR 297/51
    Daß es nicht darauf ankommt, ob der geschädigte Halter, der bei einem Unfall verletzt worden ist, Insasse seines Fahrzeugs war, ist ständige Rspr. (vgl. RGZ 130, 129; Geigel, 4. Aufl. S. 183, 186).
  • BGH, 13.04.1956 - VI ZR 347/54

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden

    War aber somit der Unfall in diesem Sinne für den Kläger möglicherweise abwendbar, so muß er die Betriebsgefahr seines Motorrades zum Ausgleich bringen (BGHZ 6, 319 = BGH NJW 1952, 1015 Nr. 6).

    Die gegen diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß nämlich der geschädigte Halter seinem eigenen Schadenersatzanspruch die mitursächliche Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs entgegenhalten lassen muß, soweit nicht ein für ihn unabwendbares Ereignis gegeben ist (BGHZ 6, 319; VersR 1953, 337), erhobenen Bedenken (vgl. Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 1954, 272; WJ 1953, 135; 1954, 129 und 160; 1955, 7; Berchtold NJW 1953, 142) geben dem Senat keinen Anlaß, von ihr abzugehen.

  • LG Münster, 01.12.2006 - 16 O 344/05

    Tiergefahr, Schafherde, Haftung des Schafhüters/-halters

    Hierzu zählt auch die Betriebsgefahr, die von einer Sache ausgeht (BGH NJW 1952, 1015; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 254 Rn. 10).
  • LG Köln, 14.08.2007 - 30 O 33/06

    Geltendmachen von Ersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall; Berücksichtigung

    Auch die im Rahmen von § 254 BGB ebenfalls mögliche (vgl. BGH NJW 1952, 1015) Anrechnung der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs musste nach Ansicht des Gerichts unterbleiben.
  • BGH, 14.02.1953 - VI ZR 136/52
    Die von Berchtold (NJW 1953, 142) gegen diese Entscheidung geäusserten Bedenken vermögen den Senat nicht von der Unrichtigkeit der in ihr vertretenen Auffassung zu überzeugen.
  • BGH, 15.01.1957 - VI ZR 48/56

    Rechtsmittel

    Ist dagegen der Verstorbene wegen schuldhafter Unfallverursachung den Beklagten zur Ausgleichung verpflichtet gewesen, so ist diese Verpflichtung auf die Kläger als seine Erben übergegangen (BGH NJW 1952, 1015; RGZ 138, 1 [4]; 160, 148 [151]).
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