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   BGH, 27.11.1952 - IV ZR 146/52   

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BGH, 27.11.1952 - IV ZR 146/52 (https://dejure.org/1952,525)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1952 - IV ZR 146/52 (https://dejure.org/1952,525)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1952 - IV ZR 146/52 (https://dejure.org/1952,525)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 501
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 02.05.1908 - V 387/07

    Wie ist ein aus entgeltlicher Überlassung und Schenkung gemischter Vertrag zu

    Auszug aus BGH, 27.11.1952 - IV ZR 146/52
    Das Reichsgericht hatte hierzu den Standpunkt vertreten, es könne bei einer sogenannten gemischten Schenkung der Widerruf wegen groben Undanks - der nach § 531 Satz 2 BGB einen Bereicherungsanspruch gibt - nur dazu führen, dass der undankbare Beklagte zur Erstattung des seine Gegenleistung übersteigenden Mehrwerts verurteilt werde, nicht aber zu einer Verurteilung zur Herausgabe des übertragenen Gegenstandes (vgl. RGZ 29, 265 [267]; 54, 107 [110]; 68, 326 [in dieser Entscheidung war allerdings ausdrücklich festgestellt, dass der gemischte Vertrag nur zum kleineren Teil als Schenkung gelten könne]; Warn Rspr 1933 Nr. 180; JW 1935, 275 [für einen Fall des § 2287 BGB]; 148, 236).
  • RG, 06.04.1892 - V 344/91

    Gemischte Schenkung

    Auszug aus BGH, 27.11.1952 - IV ZR 146/52
    Das Reichsgericht hatte hierzu den Standpunkt vertreten, es könne bei einer sogenannten gemischten Schenkung der Widerruf wegen groben Undanks - der nach § 531 Satz 2 BGB einen Bereicherungsanspruch gibt - nur dazu führen, dass der undankbare Beklagte zur Erstattung des seine Gegenleistung übersteigenden Mehrwerts verurteilt werde, nicht aber zu einer Verurteilung zur Herausgabe des übertragenen Gegenstandes (vgl. RGZ 29, 265 [267]; 54, 107 [110]; 68, 326 [in dieser Entscheidung war allerdings ausdrücklich festgestellt, dass der gemischte Vertrag nur zum kleineren Teil als Schenkung gelten könne]; Warn Rspr 1933 Nr. 180; JW 1935, 275 [für einen Fall des § 2287 BGB]; 148, 236).
  • RG, 07.03.1903 - V 450/02

    B. G. B. § 313. Altenteilsvertrag. Ausstattungsschenkung.

    Auszug aus BGH, 27.11.1952 - IV ZR 146/52
    Das Reichsgericht hatte hierzu den Standpunkt vertreten, es könne bei einer sogenannten gemischten Schenkung der Widerruf wegen groben Undanks - der nach § 531 Satz 2 BGB einen Bereicherungsanspruch gibt - nur dazu führen, dass der undankbare Beklagte zur Erstattung des seine Gegenleistung übersteigenden Mehrwerts verurteilt werde, nicht aber zu einer Verurteilung zur Herausgabe des übertragenen Gegenstandes (vgl. RGZ 29, 265 [267]; 54, 107 [110]; 68, 326 [in dieser Entscheidung war allerdings ausdrücklich festgestellt, dass der gemischte Vertrag nur zum kleineren Teil als Schenkung gelten könne]; Warn Rspr 1933 Nr. 180; JW 1935, 275 [für einen Fall des § 2287 BGB]; 148, 236).
  • BGH, 18.10.2011 - X ZR 45/10

    Schenkung: Begriff der gemischten Schenkung

    Diese Form der Rückabwicklung kann der Schenker nur verlangen, wenn der unentgeltliche Charakter des Vertrags überwiegt, die Zuwendung des Schenkers also den doppelten Wert im Vergleich zur Gegenleistung aufweist (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 1952 - IV ZR 146/52, NJW 1953, 501 aE; vom 23. Mai 1959 - V ZR 140/58, BGHZ 30, 120, 123; vom 3. Dezember 1971 - V ZR 134/69, NJW 1972, 247 unter I b; vom 2. Oktober 1987 - V ZR 85/86, NJW-RR 1988, 584 unter II 2 a; vom 7. April 1989 - V ZR 252/87, BGHZ 107, 156, 158 f.; vom 19. Januar 1999 - X ZR 42/97, NJW 1999, 1626 unter I 2 b aa; vom 11. April 2000 - X ZR 246/98, NJW 2000, 598 unter 1 a).
  • BGH, 15.05.2012 - X ZR 5/11

    Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers:

    Diese Form der Rückabwicklung kann der Schenker nur verlangen, wenn der unentgeltliche Charakter des Vertrags überwiegt, die Zuwendung des Schenkers also den doppelten Wert im Vergleich zur Gegenleistung hat (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 27. November 1952 - IV ZR 146/52, NJW 1953, 501; vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - X ZR 42/97, NJW 1999, 1626).
  • FG Baden-Württemberg, 22.03.2010 - 10 K 3288/08

    Anfechtung der Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils zwischen Ehegatten

    Dabei gibt ein Vergleich des Wertes des überlassenen Gegenstandes mit dem Wert der Gegenleistung einen Anhaltspunkt, ob der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt (vgl. Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 25. November 1940 VIII 484/39, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen- RGZ - 165, 223; BGH-Urteil vom 27. November 1952 IV ZR 146/52, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1953, 501).
  • BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58

    Widerruf einer gemischten Schenkung

    Aus diesen Erwägungen heraus hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 27. November 1952 - IV ZR 146/52 - (LM § 2287 BGB Nr. 2 = NJW 1953, 501) hinsichtlich des ebenfalls aus einer Schenkung sich ergebenden Anspruchs des Vertragserben nach § 2287 BGB auf Herausgabe des Geschenke nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entschieden, daß der Anspruch nur dann auf Herausgabe des zugewendeten Gegenstandes selbst gehe, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiege, wobei ein Vergleich des Wertes des überlassenen Gegenstandes mit dem Wert der Gegenleistung einen Anhaltspunkt geben werde.
  • BGH, 02.10.1987 - V ZR 85/86

    Rückabwicklung - Grundstücksübertragung - Bebauung - Wertersatz - Unmöglichkeit -

    a) Ist eine Schenkung wirksam widerrufen - was das BerGer. offengelassen hat und wovon deshalb zugunsten der Kl. auszugehen ist -, kann auch bei Vorliegen einer gemischten Schenkung Herausgabe des Geschenkes in Natur nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB verlangt werden, wenn, wie hier, der unentgeltliche Charakter des Geschäftes überwiegt (BGHZ 30, 120 (122 f.) = NJW 1959, 1363; Senat, NJW 1972, 247 (248); vgl. auch BGH, NJW 1953, 501 f.).
  • LG Aachen, 21.06.1993 - 3 T 128/93

    Schenkung eines Gesellschaftsanteils an ein minderjähriges Kind

    In einem solchen Fall geht der Anspruch aus § 2287 BGB nur dann auf Herausgabe, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt, andernfalls geht er auf Zahlung des Wertunterschiedes in Geld (vgl. BGH FamRZ 1964, 429, 430; BGH NJW 1953, 501 ; Palandt/Edenhofer, 53. Aufl., § 2287 BGB , Rd.-Nr. 16).
  • FG Münster, 04.07.2003 - 11 K 7046/99

    Besteuerung des Betriebes einer Handelsvertretung in der Rechtsform einer

    Dabei gibt ein Vergleich des Wertes des überlassenen Gegenstandes mit dem Wert der Gegenleistung einen Anhaltspunkt, ob der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 25.11.1940, VIII 484/39, RGZ Bd. 165, 223, sowie Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 27.11.1952, IV ZR 146/52, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1953, 501).
  • BGH, 10.12.1958 - V ZR 194/57

    Rechtsmittel

    Auch wenn mit Rücksicht auf die übernommenen Lasten eine gemischte Schenkung bejaht würde, würde der unentgeltliche Charakter des Geschäftes überwiegen, und der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. November 1952 - IV ZR 146/52 - LM BGB § 2287 Nr. 2 ausgesprochen, daß in solchem Fall die Naturalherausgabe, unter Umständen unter Vergütung für den entgeltlichen Teil durch den anspruchsberechtigten Vertragserben die Regel ist.
  • BGH, 27.03.1963 - V ZR 117/61

    Rechtsmittel

    Dieser Gesichtspunkt kann zwar bei einer gemischten Schenkung für den Herausgabeanspruch von Bedeutung sein (vgl. BGH vom 27. November 1952, IV ZR 146/52, LM BGB § 2287 Nr. 2); er ist jedoch für die Frage, ob eine Benachteiligungsabsicht vorliegt, nicht entscheidend.
  • BGH, 22.09.1958 - III ZR 138/57

    Rechtsmittel

    Gerade mit Rücksicht auf die Bindungen der Erblasserin, die sich aus § 2287 BGB auch für die gemischte Schenkung ergeben (vgl. hierzu auch BGH in NJW 1953 S. 501 Nr. 8; RGRK § 2287 Anm. 8), hat das Berufungsgericht mit Recht für die Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens, dessen Festsetzung im einzelnen dem Betragsverfahren überlassen worden ist, darauf abgestellt, welche "Belohnung" bei einer wohlwollenden Einstellung der Erblasserin den Pflegeleistungen der Klägerin entspricht.
  • BGH, 02.10.1953 - V ZR 67/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 31.10.1956 - IV ZR 91/56

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BGH, 14.01.1953 - II ZR 20/52   

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https://dejure.org/1953,584
BGH, 14.01.1953 - II ZR 20/52 (https://dejure.org/1953,584)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1953 - II ZR 20/52 (https://dejure.org/1953,584)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1953 - II ZR 20/52 (https://dejure.org/1953,584)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 501 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Celle, 23.07.2015 - 6 U 34/15

    Zulässigkeit eines Teilurteils über die Zahlung eines Mindest-Pflichtteils

    In dem von dem Bundesgerichtshof am 14. Januar 1953 (II ZR 20/5, BeckRS 1953, 31203547 = LM 1953, § 2046 BGB Nr. 1) entschiedenen Fall ging es - anders als hier - um gegenseitige Ansprüche zweier alleiniger Miterben.
  • BGH, 10.02.1988 - IVa ZR 227/86

    Klage des Miterben-Gläubigers gegen die übrigen Miterben als Gesamtschuldner

    Das schließt nicht aus, daß sich der Miterbengläubiger auch bei der Gesamtschuldklage vor der Teilung mit Rücksicht auf seine Doppelstellung im Einzelfall gemäß § 242 BGB auf die Auseinandersetzung verweisen lassen muß, wenn die frühere Geltendmachung der gesamtschuldnerischen Haftung unter besonderen Umständen gegen Treu und Glauben verstieße (RGZ 93, 196, 197; BGH Urteil vom 14.1.1953 - II ZR 20/52 - LM BGB § 2046 Nr. 1); Anhaltspunkte, die in diese Richtung weisen könnten, sind im vorliegenden Fall bislang aber nicht ersichtlich.
  • BGH, 25.04.2001 - IV ZR 281/99

    Aufhebung eines Berufungsurteils mangels Tatbestandes

    Dagegen kommt eine Behinderung der Erbauseinandersetzung nach dem Vater, die die Durchsetzung des Anspruchs des Klägers vor Abschluß dieser Auseinandersetzung treuwidrig erscheinen lassen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1953 - II ZR 20/52 - LM BGB § 2046 Nr. 1), hier nicht in Betracht, weil der Kläger lediglich den auf die Mutter der Parteien entfallenden Anteil am Erlös fordert.
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