Rechtsprechung
   BGH, 22.01.1953 - 4 StR 548/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,1832
BGH, 22.01.1953 - 4 StR 548/52 (https://dejure.org/1953,1832)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1953 - 4 StR 548/52 (https://dejure.org/1953,1832)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1953 - 4 StR 548/52 (https://dejure.org/1953,1832)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1953,1832) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 994
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 05.01.1951 - 2 StR 29/50

    Der sog. umgekehrte Irrtum über ein Blankettmerkmal

    Auszug aus BGH, 22.01.1953 - 4 StR 548/52
    Erforderlich ist zunächst die allgemeine Zuständigkeit (RGSt 7, 275, 278; 58, 147 f; BGHSt 1, 13, 16).

    Ausserdem setzt die Anwendung des § 156 StGB nach der Rechtsprechung voraus, dass die eidesstattliche Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie abgegeben wird, dieser Behörde abgegeben werden durfte und nicht rechtlich völlig wirkungslos war (RGSt 67, 408; 70, 266, 268; 71, 172; 73, 144 f, 349 f; 74, 125 f; 75, 399 f; BGHSt 1, 13, 16; 2, 218, 222; BGH 1 StR 603/51 vom 11.12.1951; 1 StR 884/51 vom 6.5.1952).

    Der Entscheidung BGHSt 1, 13 sowie mehreren Entscheidungen des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (5 StR 17/52 vom 7.2.1952 und 5 StR 285/52 vom 30.4.1952) liegt dieselbe Rechtsansicht zugrunde (vgl. auch BGHSt 3, 248, 250 ff zu § 154 StGB).

    Hierbei ist zu beachten, dass die Zuständigkeit der Behörde zum gesetzlichen Tatbestand gehört (BGHSt 1, 13, 15; OGHSt 2, 82, 88 f; vgl. BGHSt 3, 248, 253 zu § 154 StGB).

  • BGH, 25.03.1952 - 1 StR 866/51

    Anstiftung zu einer falschen Versicherung an Eides Statt - Anstiftung bei bereits

    Auszug aus BGH, 22.01.1953 - 4 StR 548/52
    Ausserdem setzt die Anwendung des § 156 StGB nach der Rechtsprechung voraus, dass die eidesstattliche Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie abgegeben wird, dieser Behörde abgegeben werden durfte und nicht rechtlich völlig wirkungslos war (RGSt 67, 408; 70, 266, 268; 71, 172; 73, 144 f, 349 f; 74, 125 f; 75, 399 f; BGHSt 1, 13, 16; 2, 218, 222; BGH 1 StR 603/51 vom 11.12.1951; 1 StR 884/51 vom 6.5.1952).

    Es genügt, dass sich die Zuständigkeit für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen aus dem bestehenden Behördenaufbau und den ihn regelnden Gesetzesvorschriften mittelbar ergibt (RGSt 36, 212; 38, 209 f; 70, 266, 268; BGHSt 2, 218, 220).

    Erforderlich ist jedoch in solchen Fällen mindestens, dass die Behörde nach den ihren Aufgabenkreis betreffenden Vorschriften dazu berufen ist, ein förmliches Beweisverfahren durchzuführen, das die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen mit sich bringt (BGHSt 2, 218, 220; vgl. OLG Hamburg HESt 1, S. 37, 39 f; OLG Oldenburg NdsRpfl 1951, 208 f; Mezger SJZ 1949, Sp 709/711, Schönke SJZ 1948 Sp 299, 301).

    Der erkennende Senat hält an der Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1952 (BGHSt 2, 218 ff) fest und tritt ihrer Begründung, soweit sie die für die Begriffsbestimmung der Zuständigkeit massgebenden allgemeinen Rechtsgrundsätze betrifft, durchweg bei.

  • BGH, 28.10.1952 - 1 StR 450/52
    Auszug aus BGH, 22.01.1953 - 4 StR 548/52
    Der Entscheidung BGHSt 1, 13 sowie mehreren Entscheidungen des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (5 StR 17/52 vom 7.2.1952 und 5 StR 285/52 vom 30.4.1952) liegt dieselbe Rechtsansicht zugrunde (vgl. auch BGHSt 3, 248, 250 ff zu § 154 StGB).

    Es ist jedoch möglich, dass dem Beschwerdeführer ein versuchtes Vergehen gegen § 156 StGB zur Last fällt (vgl. Abs. 2 a.a.O.), falls er bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seinerseits die Zuständigkeit (des Amtsgerichts oder der Polizeibehörde) irrigerweise angenommen hat (RGSt 65, 206, 208; 72, 80; BGHSt 3, 248, 253 ff).

    Hierbei ist zu beachten, dass die Zuständigkeit der Behörde zum gesetzlichen Tatbestand gehört (BGHSt 1, 13, 15; OGHSt 2, 82, 88 f; vgl. BGHSt 3, 248, 253 zu § 154 StGB).

  • RG, 02.07.1936 - 2 D 183/36

    Zum Begriff der wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt. Ist der

    Auszug aus BGH, 22.01.1953 - 4 StR 548/52
    Ausserdem setzt die Anwendung des § 156 StGB nach der Rechtsprechung voraus, dass die eidesstattliche Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie abgegeben wird, dieser Behörde abgegeben werden durfte und nicht rechtlich völlig wirkungslos war (RGSt 67, 408; 70, 266, 268; 71, 172; 73, 144 f, 349 f; 74, 125 f; 75, 399 f; BGHSt 1, 13, 16; 2, 218, 222; BGH 1 StR 603/51 vom 11.12.1951; 1 StR 884/51 vom 6.5.1952).

    Es genügt, dass sich die Zuständigkeit für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen aus dem bestehenden Behördenaufbau und den ihn regelnden Gesetzesvorschriften mittelbar ergibt (RGSt 36, 212; 38, 209 f; 70, 266, 268; BGHSt 2, 218, 220).

    Diese Ansicht entspricht der herrschenden Rechtsprechung (RGSt 57, 53; 62, 119 f; 70, 266, 268; RG JW 1939 S. 222 Nr. 5;. BGH 2 StR 188/52 vom 27.5.1952).

  • BGH, 27.05.1952 - 2 StR 188/52
    Auszug aus BGH, 22.01.1953 - 4 StR 548/52
    Das Amtsgericht war zwar zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen allgemein zuständig (vgl. RGSt 28, 8 f; BGH 2 StR 188/52 vom 27.5.1952), und zwar nicht nur im bürgerlichen Rechtsstreit und im Strafverfahren, wie die Revision annimmt, sondern auch auf dem weiten Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

    Diese Ansicht entspricht der herrschenden Rechtsprechung (RGSt 57, 53; 62, 119 f; 70, 266, 268; RG JW 1939 S. 222 Nr. 5;. BGH 2 StR 188/52 vom 27.5.1952).

  • RG, 11.04.1922 - I 812/21

    Ist eine Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung des Beschuldigten

    Auszug aus BGH, 22.01.1953 - 4 StR 548/52
    Es ist auch keineswegs anzuerkennen, dass etwa alle den Gerichten gegenüber abgegebenen falschen eidesstattlichen Versicherungen strafbar seien (vgl. z.B. RGSt 57, 53; Schönke 6. Aufl. § 156 Anm. IV 2 b und SJZ 1948 Sp 299, 301); vielmehr bedarf es stets der Prüfung im Einzelfall.

    Diese Ansicht entspricht der herrschenden Rechtsprechung (RGSt 57, 53; 62, 119 f; 70, 266, 268; RG JW 1939 S. 222 Nr. 5;. BGH 2 StR 188/52 vom 27.5.1952).

  • BGH, 06.05.1952 - 1 StR 884/51
    Auszug aus BGH, 22.01.1953 - 4 StR 548/52
    Ausserdem setzt die Anwendung des § 156 StGB nach der Rechtsprechung voraus, dass die eidesstattliche Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie abgegeben wird, dieser Behörde abgegeben werden durfte und nicht rechtlich völlig wirkungslos war (RGSt 67, 408; 70, 266, 268; 71, 172; 73, 144 f, 349 f; 74, 125 f; 75, 399 f; BGHSt 1, 13, 16; 2, 218, 222; BGH 1 StR 603/51 vom 11.12.1951; 1 StR 884/51 vom 6.5.1952).

    Abgegeben wurde diese gegenüber der Polizeibehörde, der an der Beschaffung einer zuverlässigen Grundlage für die Feststellung der dienstlichen Laufbahn des Angeklagten gelegen war und die deshalb das Amtsgericht um die Beurkundung ersucht hatte (RGSt 47, 156 ff; 74, 175 f; RG JW 1924 S. 971 Nr. 1; BGH 1 StR 603/51 vom 11.12.1951; 1 StR 884/51 vom 6.5.1952).

  • BGH, 11.12.1951 - 1 StR 603/51

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Vernehmung eines Zeugen - Abgabe einer

    Auszug aus BGH, 22.01.1953 - 4 StR 548/52
    Ausserdem setzt die Anwendung des § 156 StGB nach der Rechtsprechung voraus, dass die eidesstattliche Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie abgegeben wird, dieser Behörde abgegeben werden durfte und nicht rechtlich völlig wirkungslos war (RGSt 67, 408; 70, 266, 268; 71, 172; 73, 144 f, 349 f; 74, 125 f; 75, 399 f; BGHSt 1, 13, 16; 2, 218, 222; BGH 1 StR 603/51 vom 11.12.1951; 1 StR 884/51 vom 6.5.1952).

    Abgegeben wurde diese gegenüber der Polizeibehörde, der an der Beschaffung einer zuverlässigen Grundlage für die Feststellung der dienstlichen Laufbahn des Angeklagten gelegen war und die deshalb das Amtsgericht um die Beurkundung ersucht hatte (RGSt 47, 156 ff; 74, 175 f; RG JW 1924 S. 971 Nr. 1; BGH 1 StR 603/51 vom 11.12.1951; 1 StR 884/51 vom 6.5.1952).

  • RG, 15.02.1938 - 1 D 17/38

    Ist das Unternehmen der Verleitung zum Meineide auch dann nach dem § 159 StGB.

    Auszug aus BGH, 22.01.1953 - 4 StR 548/52
    Es ist jedoch möglich, dass dem Beschwerdeführer ein versuchtes Vergehen gegen § 156 StGB zur Last fällt (vgl. Abs. 2 a.a.O.), falls er bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seinerseits die Zuständigkeit (des Amtsgerichts oder der Polizeibehörde) irrigerweise angenommen hat (RGSt 65, 206, 208; 72, 80; BGHSt 3, 248, 253 ff).
  • RG, 29.10.1895 - 2975/95

    1. Ist die Versicherung an Eidesstatt im Strafprozesse ein zulässiges

    Auszug aus BGH, 22.01.1953 - 4 StR 548/52
    Das Amtsgericht war zwar zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen allgemein zuständig (vgl. RGSt 28, 8 f; BGH 2 StR 188/52 vom 27.5.1952), und zwar nicht nur im bürgerlichen Rechtsstreit und im Strafverfahren, wie die Revision annimmt, sondern auch auf dem weiten Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • RG, 08.12.1914 - II 868/14

    Wann ist im Sinne der §§ 156, 163 StGB. eine schriftliche Versicherung an

  • RG, 16.03.1931 - III 1105/30

    1. Zum Begriff der "zur Abnahme von Eiden zuständigen Behörde". Ist strafbar, wer

  • RG, 15.04.1940 - 2 D 62/40

    1. Der § 24 Abs. 2 der Reichsnotarordnung v. 13. Februar 1937 (RGBl. I S. 191)

  • RG, 30.03.1928 - I 1277/27

    Ist das Amtsgericht im Privatklageverfahren wegen übler Nachrede für die

  • RG, 05.05.1913 - III D 1206/12

    Vor welcher Behörde ist eine eidesstattliche Versicherung im Sinne der §§ 156,

  • BGH, 07.02.1952 - 5 StR 17/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

  • BGH, 30.04.1952 - 5 StR 285/52

    Rechtsmittel

  • RG, 04.04.1939 - 1 D 98/39

    Im ordentlichen bürgerlichen Streitverfahren ist das Gericht nicht ohne weiteres

  • RG, 10.11.1905 - 264/05

    Ist im Königreich Sachsen für das Verfahren in reinen Verwaltungssachen die

  • RG, 27.04.1903 - 801/03

    Fällt eine zwecks Erwirkung der Einstellung einer Zwangsvollstreckung vom

  • RG, 10.04.1924 - III 158/24

    Ist der Untersuchungsrichter für die Entgegennahme eidesstattlicher

  • RG, 04.04.1940 - 2 D 35/40

    Der Preußische Notar war vor dem Inkrafttreten der Reichsnotarordnung i. S. des §

  • RG, 12.04.1937 - 3 D 145/37

    Ist das Oberversicherungsamt im Berufungsverfahren (§ 1675 RVersO.) eine zur

  • RG, 13.11.1882 - 2545/82

    1. Ist es durch die preußische Vormundschaftsordnung ausgeschlossen, daß der

  • RG, 01.12.1933 - I 1076/33

    Rechtliche Wirkung der eidesstattlichen Versicherung, die in einem bürgerlichen

  • RG, 22.12.1941 - 2 D 384/41

    Auf Grund des § 10 VO. über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und

  • RG, 25.03.1920 - III 229/20

    Zur Auslegung des § 385 Abs. 2 StPO.

  • BGH, 30.11.1953 - 1 StR 318/53

    Rechtsmittel

    Dazu gehört weiter, daß die Versicherung über den in Rede stehenden Gegenstand und in dem Verfahren, um das es sich handelt, abgegeben werden darf und dort nicht völlig wirkungslos ist (RGSt 73, 144; 75, 399; BGHSt 2, 218, 222; BGH 4 StR 548/52 vom 22.1.1953, NJW 1953, 994 Nr. 21).
  • OLG Saarbrücken, 26.02.2010 - 5 W 371/09

    Voraussetzungen der Eintragung des Eigentums einer BGB -Gesellschaft im Grundbuch

    Allerdings sind nicht alle den Gerichten gegenüber abgegebenen falschen eidesstattlichen Versicherungen strafbar (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1953 - 4 StR 548/52 - NJW 1953, 994), sondern nur insoweit, als diese zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt i.S.d. § 156 StGB auch zuständig sind.
  • AG Euskirchen, 18.12.2009 - KO-3162

    Anforderungen an die Führung des Nachweises des aktuellen Gesellschafterbestandes

    cc2) Zuständig für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung i.S. des § 156 StGB ist eine Behörde (hier: das Grundbuchamt) nur dann, wenn sie kraft gesetzlicher Vorschrift ausdrücklich hierzu befugt ist und nach den ihren Aufgabenkreis betreffenden Vorschriften dazu berufen ist, ein förmliches Beweisverfahren durchzuführen, das die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen mit sich bringt (BGH NJW 1953, 994).

    Nach diesen Grundsätzen ist das Grundbuchamt im Hinblick auf den für eine GbR zu führenden Vertretungsnachweis nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zuständig, weil dies weder im materiellen Recht noch in der für das Grundbuchverfahren geltenden Verfahrensordnung vorgesehen ist (BayObLG NStZ 1990, 340; BayObLG Rpfleger 2000, 451, 453: explizite Verneinung der Zuständigkeit) und eine solche Zuständigkeit des Grundbuchamts wegen der aus rechtsstaatlichen Erwägungen abzulehnenden erweiternden Auslegung des § 156 StGB auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Beweisnot oder aufgrund des Bedürfnisses der Bekräftigung oder Erhärtung einer Parteibehauptung begründet werden kann (BGH NJW 1953, 994; BGH NJW 1966, 1037).

  • BGH, 10.02.1953 - 1 StR 514/52

    Rechtsmittel

    Dies hat der Senat in der Entscheidung BGHSt 2, 218 näher begründet (ebenso BGH Urt. vom 22. Januar 1953 - 4 StR 548/52).
  • BGH, 10.05.1957 - 1 StR 58/57
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 13.09.1956 - 1 StR 62/56

    Rechtsmittel

    Daß das B. Landesamt für Wiedergutmachung an sich befugt war, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen (vgl BGHSt 1, 13, 15 ff [BGH 05.01.1951 - 2 StR 29/50]; 2, 218, 219 ff [BGH 25.03.1952 - 1 StR 866/51]; BGH NJW 1953, 994 Nr. 21), ergibt sich aus § 5 Abs. 1 des bayer.Ges.
  • BGH, 05.11.1953 - 4 StR 519/53

    Rechtsmittel

    Diese Rechtsprechung ist indessen vom Bundesgerichtshof bereits mehrfach abgelehnt worden (BGHSt 2, 218 ff; 4 StR 548/52 vom 22. Januar 1953).
  • BGH, 29.05.1958 - 4 StR 77/58

    Rechtsmittel

    Vielmehr ist nach allgemein anerkannter Rechtsprechung auch erforderlich, daß die Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie abgegeben wurde, dieser Behörde gegenüber abgegeben werden durfte und nicht rechtlich völlig wirkungslos war (BGH in NJW 1953, 994 Nr. 21 und die dort aufgeführten Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs).
  • BGH, 20.05.1958 - 5 StR 109/58

    Rechtsmittel

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil NJW 1953, 994 einen gleichliegenden Fall entschieden.
  • BGH, 01.03.1955 - 1 StR 526/54

    Rechtsmittel

    Bei der Frage der Anwendbarkeit des § 157 StGB mußte er von der der angeklagten Ehefrau insoweit günstigeren Annahme ausgehen, daß ein solcher Vertrag nicht geschlossen worden war, und von dieser Grundlage aus prüfen, ob sie - nach ihrer Meinung - eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte (vgl BGHSt 1, 13, 15 ff, 7, 1 [BGH 05.01.1951 - 2 StR 29/50]; NJW 1953, 994 Nr. 21).
  • BGH, 30.11.1954 - 5 StR 554/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.04.1955 - 2 StR 31/55

    Rechtsmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht