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Rechtsprechung
   BGH, 01.10.1953 - 5 StR 228/53   

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BGH, 01.10.1953 - 5 StR 228/53 (https://dejure.org/1953,191)
BGH, Entscheidung vom 01.10.1953 - 5 StR 228/53 (https://dejure.org/1953,191)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 1953 - 5 StR 228/53 (https://dejure.org/1953,191)
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Angriff auf Gerichtsvollzieher

§§ 113, 223 StGB, § 759 ZPO, keine Sollvorschrift

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 5, 93
  • NJW 1954, 200
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 02.01.1883 - 3064/82

    1. Ist zum Begriffe des Widerstandleistens in §. 679 C.P.O. eine Thätlichkeit

    Auszug aus BGH, 01.10.1953 - 5 StR 228/53
    Das Reichsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß die Nichteinhaltung der Vorschrift des § 759 ZPO die Amtsausübung rechtswidrig macht (vgl RGSt 7, 370; 24, 389; RG DR 1942, 1756).

    Entscheidend ist vielmehr, daß § 759 ZPO auch dazu bestimmt ist, eine Gewähr für ein gesetzmäßiges Verfahren des Gerichtsvollziehers zu schaffen, der einen Widerstand des Schuldners brechen muß (vgl RGSt 7, 370), daß die Vorschrift also dem Schutz des Schuldners dienen soll.

  • BGH, 31.03.1953 - 1 StR 670/52

    Fackelzug - § 113 StGB, objektive Bedingung der Strafbarkeit, Irrtum nur nach §

    Auszug aus BGH, 01.10.1953 - 5 StR 228/53
    Daß die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung eine Bedingung der Strafbarkeit ist, mithin vom Vorsatz des Schuldners nicht umfaßt zu werden braucht, hat der BGH im Anschluß an die reichsgerichtliche Rechtsprechung schon entschieden (vgl BGHSt 4, 161).
  • BGH, 10.04.1951 - 1 StR 88/51

    Zulässigkeit einer Einbeziehung des Verhaltens eines Angeklagten während eines

    Auszug aus BGH, 01.10.1953 - 5 StR 228/53
    Das OLG Hamburg will von der Entscheidung des OLG Hamm vom 19. März 1951 (MDR 1951, 440) abweichen.
  • RG, 16.11.1893 - 3218/93

    Sind die bayerischen Rentämter zur Zwangsvollstreckung auch bezüglich

    Auszug aus BGH, 01.10.1953 - 5 StR 228/53
    Das Reichsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß die Nichteinhaltung der Vorschrift des § 759 ZPO die Amtsausübung rechtswidrig macht (vgl RGSt 7, 370; 24, 389; RG DR 1942, 1756).
  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 55, 161, 166; 72, 300) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 4, 161, 163; NJW 1954, 200; VRS 19, 188, 190; Urt.v. 7. Februar 1961 - 5 StR 483/60), der sich die Strafkammer angeschlossen hat, ist die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung kein Tatbestandsmerkmal des § 113 StGB, sondern eine Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich der Tätervorsatz nicht zu erstrecken braucht und ein rechtserheblicher Irrtum (Tatbestands- wie Verbotsirrtum) des Täters nicht erstrecken kann.
  • KG, 06.10.2005 - 1 Ss 261/05

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der

    Maßgeblich ist allein, ob der Vollstreckungsbeamte örtlich und sachlich zuständig war, die wesentlichen Förmlichkeiten bei der Vornahme der Handlung eingehalten hat und ein ihm etwa zustehendes Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat (vgl. BGHSt 4, 161, 163 f.; 5, 93, 94; 21, 334, 363; 24, 125, 132; BayObLG NJW 1989, 1815, 1816; OLG Celle NJW 1971, 154; KG NJW 1972, 781, 782 und NJW 1975, 887, 888, sowie Küper, Strafrecht Besonderer Teil, 6. Aufl., S. 412 m. w. N.).
  • KG, 27.08.2012 - 161 Ss 154/12

    Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte: Beurteilung der

    Maßgeblich ist allein, ob der Vollstreckungsbeamte örtlich und sachlich zuständig war, die wesentlichen Förmlichkeiten bei der Vornahme der Handlung eingehalten hat und ein ihm etwa zustehendes Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat (vgl. BGHSt 4, 161; 5, 93; 21, 334; 24, 125; BayObLG …
  • KG, 31.08.2000 - 1 Ss 161/00

    Rechtmäßigkeit der Diensthandlung

    (vgl. BGHSt 4, 161 (164) ; 5, 93 (94); 21, 334 (365); KG GA 1975, 213 (214) und NJW 1975, 887 (888); BayObLG …
  • OLG Hamm, 31.10.1995 - 2 Ss 1297/95
    Die Rechtmäßigkeit einer Diensthandlung i. S. des § 113 I StGB ist nämlich unabhängig von der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Amtsträgers nur gegeben, wenn auch die wesentlichen Förmlichkeiten gewahrt sind, was bei einer Vollstreckungshandlung, bei der Widerstand geleistet wird, erfordert, daß der Vollstreckungsbeamte 2 Erwachsene oder einen Gemeindebediensteten oder Polizeibeamten als Zeugen zuzieht, §§ 759 ZPO, § 15 VerwVollstrG NW Ein solcher Widerstand i. S. dieser zuvor zitierten Vorschriften setzt zwar mehr voraus als eine bloße Unmutsbekundung, ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Äußerungen des Schuldners eindeutig und unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß er die Vollstreckung nicht dulden werde oder sonst das Verhalten des Schuldners geeignet ist, beim Amtsträger die Annahme zu begründen, die Vollstreckungshandlung werde sich nicht ohne die Anwendung von Gewalt durchführen lassen (vgl. OLG Hamm MDR 1951, 440; RGSt 7, 370; 24, 390; BGHSt 5, 93; Eser, 24. Aufl., § 113 Rn 26; LV -v. Bubnoff 10. Aufl., § 113 Rn 30; Oppe MDR 1961, 197).

    Die Ausnahme, daß § 759 ZPO, § 15 VerwVollstrG NW nicht für solche Maßnahmen gelten, die darauf abzielen, Zeugen herbeizuziehen, während der Schuldner dies geflissentlich verhindern will (vgl. BGHSt 5, 93), liegt ersichtlich nicht vor.

  • KG, 30.11.2005 - 1 Ss 321/05

    Rechtsmittelbeschränkung: Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Strafrechtlich hängt die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung nach gefestigter Rechtsprechung allein davon ab, ob der Vollstreckungsbeamte sachlich und örtlich zuständig gewesen ist, die wesentlichen Förmlichkeiten eingehalten und ein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat (vgl. BGHSt 4, 161, 163 f.; 5, 93, 94; 21, 334, 363; 24, 125, 132; BayObLG NJW 1989, 1815, 1816; OLG Celle NJW 1971, 154; KG NJW 1972, 781, 782 und NJW 1975, 887, 888; weitere Nachweise bei Küper, Strafrecht Besonderer Teil, 6. Aufl., S. 413).
  • OLG Köln, 07.10.1997 - Ss 504/97
    Ausnahmen gelten nur, wenn Maßnahmen des Vollziehungsbeamten gerade darauf abzielen, Zeugen herbeizuschaffen, während der Schuldner oder ein Dritter dies geflissentlich verhindern will (vgl. BGHSt 5, 93; OLG Hamm a.a.O. Davon kann hier nicht die Rede sein.
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Rechtsprechung
   BGH, 03.11.1953 - 5 StR 300/53   

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https://dejure.org/1953,457
BGH, 03.11.1953 - 5 StR 300/53 (https://dejure.org/1953,457)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1953 - 5 StR 300/53 (https://dejure.org/1953,457)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1953 - 5 StR 300/53 (https://dejure.org/1953,457)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 5, 69
  • NJW 1954, 200
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 21.07.1936 - 4 D 372/36

    Wie ist die Gesamtstrafe zu bilden, wenn Arrest mit Gefängnis zusammentrifft? In

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  • BGH, 19.06.1962 - 5 StR 189/62
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  • BGH, 09.11.1954 - 2 StR 203/54

    Rechtsmittel

    Es kann dahinstehen, ob es hierfür schon ausreicht, wenn das Oberlandesgericht sie dem Versichernden oder anderen Zeugen vorhalten, oder wenn sie für die Entschliessung des Gerichts über Zeugenladungen von Bedeutung sein konnte (RGSt 75, 399; dagegen BGHSt 5, 69).

    Die Entscheidung BGHSt 5, 69 steht nicht entgegen.

  • BGH, 10.07.1962 - 5 StR 35/62

    Rechtsmittel

    Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt nach § 156 StGB bestraft und geht in den Gründen ohne jede weitere Ausführung davon aus, das Kreisgericht in Nauen sei eine zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständige Behörde, Wenn auch an der allgemeinen Zuständigkeit der Kreisgerichte in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen keine Zweifel bestehen, so hat die Strafkammer offensichtlich überhaupt nicht beachtet, daß darüber hinaus zur Zuständigkeit nach § 156 StGB gehört, daß die betreffende Versicherung gerade auch über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie eingereicht wird, abgegeben werden darf, und daß sie nicht völlig wirkungslos ist (vgl. BGHSt 5, 69; 13, 154 [BGH 13.05.1959 - 4 StR 115/59]; ferner 5 StR 189/62 v. 19. Juni 1962, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Das ist jedoch, wie der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 5, 69, 72 [BGH 03.11.1953 - 5 StR 300/53] schon näher dargelegt hat, nicht ausreichend, weil es keine rechtliche Wirkung einer eidesstattlichen Versicherung ist, daß man sie zum Anlaß für weitere Ermittlungen nimmt.

  • OLG Frankfurt, 23.05.1996 - 3 Ss 149/96
    Dies ist nur dann der Fall, wenn diese Behörde eidesstattliche Versicherungen abnehmen darf und ferner, daß die konkrete Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezog, und in dem Verfahren, um das es sich handelte abgegeben werden durfte und daß sie nicht rechtlich völlig wirkungslos war (vgl. BGHSt 5, 69; 17, 303; 24, 38; BGH StV 1985, 55; Dreher/Tröndle, § 156 Rdnr. 5 jew. m. w. Nachw.).
  • BGH, 08.03.1966 - 1 StR 569/65

    Verpflichtung des Generalkonsulats zum Einschreiten bei Vorliegen eines

    In der Befugnis kann auch die allgemeine Berechtigung zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen liegen (BGHSt 2, 218, 221 [BGH 25.03.1952 - 1 StR 866/51]; s. aber auch BGHSt 5, 69; vgl. Tarif (Nr. 18) zum Gebührengesetz für das Auswärtige Amt und die Auslandsbehörden - BGBl III 27-2).
  • BGH, 30.11.1954 - 5 StR 554/54

    Rechtsmittel

    An dieser Auffassung des Reichsgerichts kann jedoch - wie der erkennende Senat bereits entschieden hat - nicht festgehalten werden (vgl BGHSt 5, 69 [72] = NJW 1954, 200).
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