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   BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51   

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BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51 (https://dejure.org/1953,57)
BVerfG, Entscheidung vom 18.12.1953 - 1 BvR 230/51 (https://dejure.org/1953,57)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Dezember 1953 - 1 BvR 230/51 (https://dejure.org/1953,57)
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Strafbefehl I

§ 410 StPO a.F., § 373a Abs. 1 StPO, Art. 103 Abs. 3 GG, eingeschränkte Geltung von 'ne bis in idem' im Strafbefehlsverfahren;

Hinweis: einfachgesetzlich nun erweiterter Strafklageverbrauch gem. § 410 Abs. 3 StPO n.F. infolge von BVerfG, «Strafbefehl II»; diese Erweiterung verstößt unter Zugrundelegung der Meinung des BVerfG aus dem Jahr 1953 gegen ein "Gebot der Gerechtigkeit"

Volltextveröffentlichungen (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 3, 248
  • NJW 1954, 69
  • MDR 1954, 86
  • DVBl 1954, 204
  • DÖV 1955, 62
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 02.08.1951 - 3 StR 463/51

    Strafbarkeit von rechtsgeschäftlichem Verkehr mit Minderjährigen bei Vorliegen

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51
    Namentlich hat sich der Bundesgerichtshof der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen (BGH in NJW 1951, S. 894; BGHSt 3, 13 [16 f.]).

    Vorausgesetzt wird dabei, daß mit der neuen Verurteilung die im Strafbefehl ausgesprochene Strafe grundsätzlich hinfällig ist (vgl. BGH in NJW 1951 S. 894), und die etwa bereits erfolgte Vollstreckung der im Strafbefehl verhängten Strafe rückgängig gemacht wird.

  • BGH, 10.06.1952 - 1 StR 827/51

    Rechtsfolgen der Rechtskraft des Strafbefehls - Nochmaliges Verfolgen derselben

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51
    Namentlich hat sich der Bundesgerichtshof der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen (BGH in NJW 1951, S. 894; BGHSt 3, 13 [16 f.]).

    Sonst wäre die Einfügung des § 373 a StPO, der die Wiederaufnahme eines Strafbefehlsverfahrens ermöglicht, unnötig gewesen; weil § 359 ff. StPO bereits die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zulassen (vgl. auch BGHSt 3 S. 13 [16 f.]).

  • RG, 05.10.1921 - 79/20

    1. Wieweit reicht die Rechtskraft von Urteilen der außerordentlichen Gerichte,

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51
    Dieser Rechtssatz wurde von der Strafprozeßordnung als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. Motive zum Entwurf einer Strafprozeßordnung usw., Deutscher Reichstag, 2. Legislatur-Periode, Drucks. II. Session 1874, Anlage c zu Nr. 5 (A), S. 155, 224) und von der Rechtsprechung für die im ordentlichen Verfahren auf Grund mündlicher Verhandlung ergangenen Urteile als geltendes Recht einhellig anerkannt (vgl. RGSt 2, 347 [348]; 7, 355 [356]; 35, 367 [370]; 56, 161 [166]).

    Dabei hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß der Rechtssatz "ne bis in idem" ein mehrmaliges Verfahren wegen derselben Tat verhindern solle (vgl. RGSt 56, 161 [166]; 68, 18 [19]; 70, 26 [30]; 72, 99 [102]).

  • OLG Frankfurt, 05.09.1951 - 2 Ss 269/51

    Die materielle Rechtskraft des Strafbefehls ist beschränkt

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51
    Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat die von dem Beschwerdeführer gegen dieses Urteil eingelegte Revision am 5. September 1951 - 2 Ss 269/51 - im Schuldspruch verworfen, im übrigen das Urteil aufgehoben.
  • RG, 03.12.1935 - 1 D 1195/34

    Wie ist ein Anstifter zu beurteilen, der durch dieselbe natürliche Handlung einen

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51
    Dabei hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß der Rechtssatz "ne bis in idem" ein mehrmaliges Verfahren wegen derselben Tat verhindern solle (vgl. RGSt 56, 161 [166]; 68, 18 [19]; 70, 26 [30]; 72, 99 [102]).
  • RG, 25.03.1920 - I 843/19

    1. Tritt der Verbrauch der Strafklage wegen einer fortgesetzten Handlung ein,

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51
    Insbesondere hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung eine Verurteilung im ordentlichen Verfahren wegen einer bereits von einem Strafbefehl erfaßten Tat dann für zulässig gehalten, wenn die Bestrafung unter einem nicht schon im Strafbefehl gewürdigten rechtlichen Gesichtspunkt erfolgt, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet (vgl. RGSt. 4, 243 [245]; 9, 321 [323]; 15, 112 [113]; 28, 83 [84]; 29, 156 [157]; 46, 53 [54]; 50, 237 [239]; 52, 183 [184] und 241 [242]; 54, 283 [285]; 65, 291 [292]; 76, 250 [251]).
  • RG, 30.03.1912 - III 109/12

    Wie ist die Strafe zu bemessen, wenn die in einem unanfechtbar gewordenen

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51
    Insbesondere hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung eine Verurteilung im ordentlichen Verfahren wegen einer bereits von einem Strafbefehl erfaßten Tat dann für zulässig gehalten, wenn die Bestrafung unter einem nicht schon im Strafbefehl gewürdigten rechtlichen Gesichtspunkt erfolgt, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet (vgl. RGSt. 4, 243 [245]; 9, 321 [323]; 15, 112 [113]; 28, 83 [84]; 29, 156 [157]; 46, 53 [54]; 50, 237 [239]; 52, 183 [184] und 241 [242]; 54, 283 [285]; 65, 291 [292]; 76, 250 [251]).
  • RG, 02.01.1896 - 4643/95

    Wann schließt ein Strafbefehl die wiederholte Verurteilung wegen der darin

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51
    Insbesondere hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung eine Verurteilung im ordentlichen Verfahren wegen einer bereits von einem Strafbefehl erfaßten Tat dann für zulässig gehalten, wenn die Bestrafung unter einem nicht schon im Strafbefehl gewürdigten rechtlichen Gesichtspunkt erfolgt, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet (vgl. RGSt. 4, 243 [245]; 9, 321 [323]; 15, 112 [113]; 28, 83 [84]; 29, 156 [157]; 46, 53 [54]; 50, 237 [239]; 52, 183 [184] und 241 [242]; 54, 283 [285]; 65, 291 [292]; 76, 250 [251]).
  • RG, 19.01.1899 - 4798/98

    Kann die Strafkammer, wenn nach der Aufhebung ihres Urteiles in der

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51
    Die Bindung des Amtsgerichts hieran kann entfallen, wenn das Ergebnis von neuen zulässigen Feststellungen der Vorinstanz die Anwendung eines anderen Strafgesetzes rechtfertigt (RGSt 31, 436 [437]).
  • RG, 11.01.1917 - I 540/16

    Wie ist zu verfahren, wenn die in einem rechtskräftigen Strafbefehl festgesetzte

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51
    Insbesondere hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung eine Verurteilung im ordentlichen Verfahren wegen einer bereits von einem Strafbefehl erfaßten Tat dann für zulässig gehalten, wenn die Bestrafung unter einem nicht schon im Strafbefehl gewürdigten rechtlichen Gesichtspunkt erfolgt, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet (vgl. RGSt. 4, 243 [245]; 9, 321 [323]; 15, 112 [113]; 28, 83 [84]; 29, 156 [157]; 46, 53 [54]; 50, 237 [239]; 52, 183 [184] und 241 [242]; 54, 283 [285]; 65, 291 [292]; 76, 250 [251]).
  • RG, 09.01.1934 - 1 D 1470/33

    Ist § 357 StPO. auch anwendbar, wenn das Urteil wegen Fehlens einer

  • RG, 16.10.1880 - 2517/80

    Inwieweit hat der Grundsatz des ne bis in idem in dem deutschen Strafprozeß noch

  • RG, 21.12.1883 - 2916/83

    Wird durch einen ohne Einspruch gebliebenen amtsrichterlichen Strafbefehl wegen

  • RG, 12.11.1937 - 1 D 323/37

    1. Täterschaft und Teilnahme bei dem Vergehen gegen den § 26 Nr. 3 und bei den

  • RG, 30.11.1896 - 3809/96

    Hindern, wenn bei Vergehen gegen § 2 des preußischen Gesetzes, betr. das Spiel in

  • RG, 23.10.1942 - 1 C 47/42

    Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen rechtskräftigen Strafbefehl kann nicht

  • RG, 08.05.1931 - I 1367/30

    Inwieweit hat ein Einstellungsbeschluß nach § 153 Abs. 3 StPO. den Verbrauch der

  • RG, 18.12.1882 - 2676/82

    1. Wird durch eine wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesverursachung

  • RG, 30.09.1902 - 2389/02

    Materiellrechtliche Bedeutung des Grundsatzes ne bis in idem. Hat der

  • RG, 23.04.1918 - II 155/18

    Anrechnung einer durch Strafbefehl festgesetzten und bezahlten Geldstrafe auf

  • RG, 14.12.1886 - 2607/86

    Wird durch einen ohne Einspruch gebliebenen forstrichterlichen Strafbefehl die

  • RG, 02.06.1881 - 1195/81

    1. Verlangt die Kausalität der Verletzung und des Todes bei der Tötung, daß der

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Das Bundesverfassungsgericht habe mit den Entscheidungen BVerfGE 2, 380 und 3, 248 klargestellt, dass die vorkonstitutionellen Wiederaufnahmegründe zuungunsten des Angeklagten einen abschließenden Kanon bildeten, dessen Erweiterung um neue Wiederaufnahmegründe Art. 103 Abs. 3 GG entgegenstehe.

    Soweit dieser Grundsatz eine erneute Strafverfolgung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze betrifft, ist er durch Art. 103 Abs. 3 GG zum verfassungsrechtlichen Verbot erhoben worden (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ; 23, 191 ; 56, 22 ).

    Er gewährt dem Einzelnen Schutz, den dieser als individuelle Rechtsposition geltend machen kann (vgl. BVerfGE 56, 22 ; 162, 358 ; BVerfGK 13, 7 ; vgl. auch bereits BVerfGE 3, 248 ).

    Dem Verfassungsgeber stand vielmehr der Grundsatz ne bis in idem in seiner breiten, maßgeblich durch das Reichsgericht geprägten Gestalt vor Augen (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 56, 22 ).

    Die Reichsstrafprozessordnung von 1877 und insbesondere auch die Weimarer Reichsverfassung enthielten zwar noch keine ausdrückliche Verankerung des Grundsatzes ne bis in idem, setzten dessen Existenz aber als selbstverständlich voraus (vgl. BVerfGE 3, 248 ; BGHSt 5, 323 ).

    Dementsprechend ging das Reichsgericht von Anfang an von der Geltung dieses Grundsatzes aus, den es als Mehrfachverfolgungsverbot verstand (vgl. RGSt 2, 347 ; 56, 161 ; 70, 26 ; 72, 99 ; BVerfGE 3, 248 ) und auch nach Freisprüchen anwandte (vgl. RGSt 2, 347 ).

    Der Grundsatz ne bis in idem sollte insoweit durch die Aufnahme in Art. 103 Abs. 3 GG inhaltlich nicht verändert werden (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 23, 191 ; 56, 22 ).

    Der Zweck des Art. 103 Abs. 3 GG als Individualrecht besteht zunächst darin, den staatlichen Strafanspruch um der Rechtssicherheit des Einzelnen willen zu begrenzen (vgl. BVerfGE 56, 22 ; vgl. auch bereits BVerfGE 3, 248 ).

    Während Ausgangspunkt hierfür das vorgefundene Gesamtbild des Strafprozessrechts ist (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 65, 377 ), werden strafrechtsdogmatische Weiterentwicklungen nicht von vornherein ausgeschlossen.

    Auch die Formulierung, die vorkonstitutionelle Auslegung des Grundsatzes ne bis in idem sei als "immanente Schranke" des Art. 103 Abs. 3 GG anzusehen (vgl. BVerfGE 3, 248 ), stellt die absolute Wirkung der Norm nicht in Abrede.

    Sie bringt vielmehr zum Ausdruck, dass mit Art. 103 Abs. 3 GG eine vornehmlich durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts normativ vorgeprägte prozessrechtliche Garantie in das Grundgesetz aufgenommen wurde und sich daher der Gehalt dieser Bestimmung aus dieser Vorprägung erschließt (vgl. BVerfGE 3, 248 ).

    Diese Begrenzung des Schutzgehalts liegt in der Funktion des strafrechtlichen Hauptverfahrens begründet (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 65, 377 ) und findet ihre Bestätigung in der Entstehungsgeschichte der Bestimmung.

    Diese besondere Ausgestaltung des strafgerichtlichen Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung vermittelt dem auf ihm gründenden Urteil die Legitimation, die Grundlage für seine Rechtskraft ist und den damit verbundenen uneingeschränkten Eintritt des Strafklageverbrauchs im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG rechtfertigt (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 65, 377 ; vgl. auch BVerfGE 23, 191 ).

    Aus diesen Gründen kam der Grundsatz ne bis in idem bereits in seiner durch das Reichsgericht geprägten Gestalt, auf die der Verfassungsgeber bei der Schaffung des Art. 103 Abs. 3 GG maßgeblich abstellte, nur bei Strafurteilen uneingeschränkt zur Anwendung (vgl. BVerfGE 3, 248 m.w.N.; 65, 377 ).

    Im Gegensatz zum Urteilsverfahren fehlt dem Gericht die Möglichkeit, den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat frei und umfassend zu ermitteln und so das öffentliche Interesse an einer gerechten Entscheidung uneingeschränkt zu wahren (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 65, 377 ).

    Insoweit steht ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, einem Urteil nicht im Sinne des § 410 Abs. 3 StPO gleich (vgl. bereits BVerfGE 3, 248 ).

    Aufgrund dessen hat schon das Reichsgericht dem Strafbefehl nur einen eingeschränkten Strafklageverbrauch zuerkannt und eine Verurteilung im ordentlichen Verfahren wegen einer bereits von einem Strafbefehl erfassten Tat dann für zulässig gehalten, wenn die Bestrafung unter einem rechtlichen Gesichtspunkt erfolgte, der nicht schon im Strafbefehl gewürdigt wurde und eine erhöhte Strafbarkeit begründete (vgl. BVerfGE 3, 248 m.w.N.).

    Diese vorkonstitutionelle Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmung als immanente Schranke des Art. 103 Abs. 3 GG angesehen (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 65, 377 ).

    Diese Bestimmungen stellen immanente Schranken des Art. 103 Abs. 3 GG dar (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 65, 377 ).

    Ausgangspunkt hierfür ist das vorgefundene Gesamtbild des Strafprozessrechts (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 65, 377 ); die Berücksichtigung strafrechtsdogmatischer Weiterentwicklungen wird hierbei nicht ausgeschlossen und waren Anlass für eine "Grenzkorrektur" des Schutzgehalts des Art. 103 Abs. 3 GG in Bezug auf den Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    (...) Der in Art. 103 Abs. 3 GG niedergelegte Rechtssatz nimmt daher auf den bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Stand des Prozessrechts und seiner Auslegung durch die herrschende Rechtsprechung Bezug." (BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ).

    Es ist sicher zutreffend, wie auch das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner frühen Rechtsprechung festgestellt hat, dass Art. 103 Abs. 3 GG auf den bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Stand des Prozessrechts und seine Auslegung durch die herrschende Rechtsprechung Bezug nimmt (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ).

    Bei diesen Wiederaufnahmetatbeständen zuungunsten des Betroffenen handelt es sich - wie auch der Senat im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung feststellt (vgl. Rn. 118 unter Hinweis auf BVerfGE 3, 248 ; 65, 377 ) - um verfassungsimmanente Beschränkungen des Art. 103 Abs. 3 GG.

    Eine solche Lösung wäre konsequent, stünde allerdings im Widerspruch zum Willen des Verfassungsgebers (vgl. Rn. 8 f. der abweichenden Meinung m.w.N.), zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ; 56, 22 ; 65, 377 ) und zur Auffassung der Senatsmehrheit (vgl. Rn. 117 ff.).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Entsprechendes gilt nicht nur für das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch für das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 und des Art. 9 Abs. 1 GG, bei denen zwar ein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt fehlt, denen aber eine "immanente Schranke" (BVerfGE 3, 248 [253]; 20, 351 [355f.]; 21, 92 [93]; 24, 367 [396]) inne wohnt: "Der Einzelne muß sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt" (BVerfGE 4, 7 [16]; 33, 303 [334]).
  • OLG Celle, 20.04.2022 - 2 Ws 62/22

    Fall Möhlmann: Neuer Wiederaufnahmegrund in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungsmäßig

    Das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung bildet damit ein unmittelbar aus dem Grundgesetz folgendes strafprozessuales Verfahrenshindernis (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.1953, 1 BvR 230/51 ­ BVerfGE 3, 248; 17.01.1961, 2 BvL 17-60 ­ BVerfGE 12, 62; Remmert in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Kommentar, Art. 103 Überblick Rd. 2; Schulze-Fielitz in: H. Dreier (Hrsg.), Grundgesetzkommentar, Bd. III, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 3, Rd. 14).

    ... Der in Art. 103 Abs. 3 GG niedergelegte Rechtsgrundsatz nimmt daher auf den bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Stand des Prozessrechts und seiner Auslegung durch die herrschende Rechtsprechung Bezug ..." (vgl. BVerfG, Urteil. v. 18.12.1953, 1 BvR 230/51 ­ BVerfGE 3, 248).

    So ermöglicht auch § 373a StPO ­ verfassungsrechtlich anerkannt (vgl. BVerfG, Urteil v. 18.12.1953, 1 BvR 230/51 ­ BVerfGE 3, 248) ­ die Wiederaufnahme zuungunsten eines Betroffenen.

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