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   BGH, 26.10.1953 - I ZR 114/52   

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BGH, 26.10.1953 - I ZR 114/52 (https://dejure.org/1953,799)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1953 - I ZR 114/52 (https://dejure.org/1953,799)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1953 - I ZR 114/52 (https://dejure.org/1953,799)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1954, 110
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.07.1951 - III ZR 75/50

    Unwirksame Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 26.10.1953 - I ZR 114/52
    Wie der III. Zivilsenat für den Fall einer Teilklage in der Entscheidung BGHZ 2, 396 ff ausgesprochen hat, ist eine Revision trotz Zulassung dann unzulässig, wenn der angegebene Grund, z.B. der Hinweis auf die über den Streitwert der Teil klage hinausgehenden Vermögensinteressen der unterlegenen Partei, "in Wirklichkeit kein wahrer, dem Gesetz entsprechender Grund", also offensichtlich gesetzwidrig ist.

    Da schon als diesem Grunde die Zulässigkeit der Revision zu bejahen ist, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob dem zweiten, vom Berufungsgericht für die Zulassung angegebenen Grund die in der Entscheidung BGHZ 2, 396 ff erörterten Bedenken entgegenstehen könnten.

  • BGH, 26.03.1953 - VI ZR 101/52
    Auszug aus BGH, 26.10.1953 - I ZR 114/52
    Dementsprechend hat schließlich auch der VI. Zivilsenat in der Entscheidung vom 26. März 1953 - VI ZR 101/52 - (Lindenmaier-Möhring ZPO § 546 Nr. 11) die Zulassung der Revision für offen sichtlich gesetzwidrig und unzulässig angesehen, weil für eine Erörterung der rechtsgrundsätzlichen Frage, deren Klärung das Berufungsgericht für wünschenswert gehalten hatte, in dem Rechtsstreit "überhaupt kein Raum" war.
  • BGH, 11.07.1952 - III ZA 51/52

    Beschränkte Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 26.10.1953 - I ZR 114/52
    Soweit der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Begründung der Entscheidung vom 11. Juli 1952 - III ZA 51/52 - (BGHZ 7, 62 [63 f]) ausgeführt hat, die Zulassung der Revision wirke "stets nur zu Gunsten derjenigen Partei, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die Rechtsfrage entschieden habe", kann der erkennende Senat dieser Auffassung nicht folgen.
  • BGH, 08.05.1953 - V ZR 54/52

    Zugelassene Revision. Umfang der Prüfung

    Auszug aus BGH, 26.10.1953 - I ZR 114/52
    Die einmal zugelassene Revision bleibt auch dann zulässig, wenn das Revisionsgericht, das stets das Berufungsurteil ohne Beschränkung auf bestimmte Rechtsfragen sachlichrechtlich nachzuprüfen hat (BGHZ 9, 357), den Sachverhalt rechtlich anders würdigt und abweichend vom Berufungsgericht die Entscheidungserheblichkeit der für die Zulassung als wesentlich angesehenen Rechtsfrage verneint.
  • BGH, 17.04.1952 - III ZR 182/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.10.1953 - I ZR 114/52
    Auf den gleichen Erwägungen beruht das Urteil des III. Zivilsenats vom 17. April 1952 - III ZR 182/51 - (Lindenmaier-Möhring ZPO § 546 Nr. 9), in welchem in erster Linie ausgeführt wird, daß die in der Urteilsformel uneingeschränkt ausgesprochene Zulassung der Revision im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe auf die Rechtssache des allein von der Rechtsfrage betroffenen Zweitbeklagten zu beschränken sei.
  • BGH, 07.01.2003 - X ZR 82/02

    Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage im Rahmen einer

    An dieser Auslegung von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Senat nicht durch frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehindert, wonach eine Rechtssache auch dann grundsätzliche Bedeutung haben kann, wenn das Berufungsgericht die Rechtsfrage, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung für wünschenswert erachtet wird, nicht zum Nachteil der aus anderen Gründen unterlegenen Partei entschieden hat, wenn also die unterlegene Partei durch die Behandlung dieser besonderen Rechtsfrage in der Begründung des angefochtenen Urteils nicht beschwert ist (BGH, Urt. v. 26.10.1953 - I ZR 114/52, NJW 1954, 110).
  • BVerfG, 09.10.2003 - 1 BvR 693/02

    Willkürfreie Verneinung von Ansprüchen gegen eine Bank im Zusammenhang mit der

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtssache grundsätzlich bedeutsam, wenn sie bislang ungeklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung wünschenswert ist (vgl. BGH, NJW 1954, S. 110).
  • BGH, 07.01.2004 - X ZR 82/02
    An dieser Auslegung von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Senat nicht durch frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehindert, wonach eine Rechtssache auch dann grundsätzliche Bedeutung haben kann, wenn das Berufungsgericht die Rechtsfrage, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung für wünschenswert erachtet wird, nicht zum Nachteil der aus anderen Gründen unterlegenen Partei entschieden hat, wenn also die unterlegene Partei durch die Behandlung dieser besonderen Rechtsfrage in der Begründung des angefochtenen Urteils nicht beschwert ist (BGH, Urt. v. 26.10.1953 - I ZR 114/52, NJW 1954, 110).
  • BVerwG, 13.06.1973 - IV B 77.73

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Soweit die Beschwerde eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1953 (NJW 1954, 110) und von dem Urteil des Oberlandesgerichts Hann vom 30. August 1955 (NJW 1956, 307) nicht nur zur Darlegung der -bereits erörterten - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, sondern als selbständigen Zulassungsgrund geltend machen will, bleibt dies erfolglos, weil die Abweichung von Entscheidungen der genannten Gerichte kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist.
  • BVerwG, 09.12.1955 - II C 37.53

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a

    Eine nach § 53 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zugelassene Revision ist zulässig, wenn der Revisionskläger durch das angefochtene Urteil überhaupt beschwert ist und wenn die überwiegend im öffentlichen Interesse - nämlich im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung - verfügte Zulassung der Revision die Möglichkeit eröffnen kann, daß das Revisionsgericht zu der klärungsbedürftigen Rechtsfrage Stellung nimmt (so mit zutreffender Begründung Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Oktober 1953 - I ZR 114-/52 - in NJW 1954 S. 110).
  • BFH, 23.06.1967 - VI B 16/67

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bei

    Die Zulassung der Revision setzt daher voraus, daß zumindest eine konkrete Möglichkeit besteht, daß die als grundsätzlich angesehene Frage im Revisionsverfahren geklärt werden kann (Ziemer-Birkholz, a.a.O., § 115 Anm. 21; BVerwG-Urteil II C 37/53 vom 9. Dezember 1955, Die Öffentliche Verwaltung 1957, 371; Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - I ZR 114/52 vom 26. Oktober 1953, NJW 1954, 110).
  • BAG, 06.06.1956 - GS 2/56
    Durch die Zulassung, nicht aber durch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder durch die Divergenz wird der Revisionsweg eröffnet (vgl. RAG in ARS 5, 459 ff mit zust. Anm. von Nipperdey;'Bersch-Yolkmar aaO, §. 69 Anm. 22; die enigegenstehen.de Ansicht von BGIIZ 7, 64 hat BGH in JZ 1954 S. 161 aufgegeben).
  • BAG, 31.01.1956 - 3 AZR 185/54

    Zulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung - Unterlegenheit in

    Es könnte den Sachverhalt anders als das Landesarbeitsgericht rechtlich würdigen und damit die Erheblichkeit der für die Zulassung als wesentlich angesehenen Frage verneinen (siehe auch BGH in NJW 54, 110, entgegen BGHZ 7, 62).
  • BGH, 13.12.1954 - IV ZR 182/54

    Rechtsmittel

    Im Anschluß an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1953 - I ZR 114/52 - (L-M Nr. 15 zu § 546 ZPO) halte daher das Berufungsgericht die Zulassung der Revision für möglich und im Interesse der Rechtseinheit auch für geboten.
  • BGH, 25.01.1957 - IV ZR 289/56

    Rechtsmittel

    Zutreffend hat der I. Zivilsenat in dem Urteil vom 26. Oktober 1953 I ZR 114/52 (LindMöhr Nr. 15 unter a zu § 546 ZPO) dargelegt daß es mißverständlich sei, eine Revision allgemein stets dann für unzulässig zu halten, wenn die erforderliche Zulassung wegen einer Rechtsfrage erfolgt sei, die zugunsten der Revisionsklägerin entschieden sei, wenn also die unterlegene Partei die Revision überhaupt nur auf die Verletzung von Rechtsnormen stützen kann, die keinen hinreichenden Grund für die Zulassung der Revision abgegeben haben.
  • BGH, 30.04.1957 - VI ZR 92/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.04.1954 - VI ZR 33/53

    Rechtsmittel

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