Weitere Entscheidung unten: BGH, 23.06.1955

Rechtsprechung
   BGH, 26.05.1955 - II ZR 256/54   

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BGH, 26.05.1955 - II ZR 256/54 (https://dejure.org/1955,242)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1955 - II ZR 256/54 (https://dejure.org/1955,242)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1955 - II ZR 256/54 (https://dejure.org/1955,242)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 17, 317
  • NJW 1955, 1187
  • DB 1955, 665
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.12.1951 - IV ZR 163/50

    Rechtsweg für Ansprüche aus RLG

    Auszug aus BGH, 26.05.1955 - II ZR 256/54
    Dabei kann es darauf, wie der Kläger seinen Anspruch rechtlich beurteilt, ebensowenig ankommen, wie auf die Verteidigung, mit der sich der Beklagte seiner zu erwehren versucht (RGZ 80, 372; 106, 150; 157, 115; BGHZ 4, 267 [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50]).

    Die Revision verkennt diese Tatsache nicht, meint aber im Hinblick auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vom 11. März 1953 - II ZR 110/52 - und BGHZ 4, 266 ff [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50] [268]), wenn es sich um typische Aufgaben einer Behörde handele, die sie kraft der ihr übertragenen hoheitlichen Befugnisse zu erledigen habe, so sei von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß die Behörde in solchen Fällen in der Regel auch in Ausübung dieser öffentlichen Gewalt tätig werde und sich zur Erfüllung solcher Aufgaben öffentlichrechtlicher Maßnahmen bediene.

  • BGH, 05.12.1950 - I ZR 41/50

    Versendungskauf. Umstellung

    Auszug aus BGH, 26.05.1955 - II ZR 256/54
    Der erkennende Senat befindet sich mit dieser Auffassung in Übereinstimmung mit den Entscheidungen, die im Rahmen der gelenkten Wirtschaft einen privatrechtlichen Betätigungssektor für durchaus möglich und daraus hervorgehende Ansprüche im ordentlichen Rechtswege für durchsetzbar halten (vgl. BGH JZ 1951, 110 [BGH 05.12.1950 - I ZR 41/50]; BGHZ 1, 77 ff [BGH 19.01.1951 - I ZR 15/50]).
  • BGH, 19.01.1951 - I ZR 15/50

    Gruppenverteiler. Bereicherung

    Auszug aus BGH, 26.05.1955 - II ZR 256/54
    Der erkennende Senat befindet sich mit dieser Auffassung in Übereinstimmung mit den Entscheidungen, die im Rahmen der gelenkten Wirtschaft einen privatrechtlichen Betätigungssektor für durchaus möglich und daraus hervorgehende Ansprüche im ordentlichen Rechtswege für durchsetzbar halten (vgl. BGH JZ 1951, 110 [BGH 05.12.1950 - I ZR 41/50]; BGHZ 1, 77 ff [BGH 19.01.1951 - I ZR 15/50]).
  • RG, 01.03.1929 - II 81/28

    Ist Aufrechnung mit einer Gegenforderung zulässig, über die nach früherer

    Auszug aus BGH, 26.05.1955 - II ZR 256/54
    Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Beklagte mit einer Forderung gegen die JEIA überhaupt aufrechnen kann, weil die Gesetze Nr. 19 und 56 der Alliierten Hohen Kommission Klagen gegen die JEIA nicht zulassen (vgl. hierzu RGRK BGB 10. Aufl. Anm. 3 zu § 390; Palandt 14. Aufl. Anm. 6 zu § 387 BGB; RGZ 123, 348 ff).
  • RG, 26.02.1938 - II 111/36

    1. Zur rechtlichen Natur der Schiedsgerichte nach der Verordnung über die Bildung

    Auszug aus BGH, 26.05.1955 - II ZR 256/54
    Nach der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 13 GVG davon ab, ob nach dem von dem Kläger vorgetragenen Sachverhalt der Klageanspruch aus einem Rechtsverhältnis abgeleitet wird, das sich als ein bürgerlichrechtliches darstellt (RGZ 83, 306; 113, 131; 125, 399; 146, 246; 157, 106 ff [115]).
  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Zwar wird im allgemeinen eine öffentlich-rechtliche Aufgabe auch mit Mitteln des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Maßnahmen wahrgenommen und erfüllt werden (vgl. BGHZ 4, 266, 268; 17, 317, 322; 38, 49, 52).
  • BGH, 28.09.1964 - VII ZR 47/63

    Zulässigkeit der Anpassung eines Pauschalpreisvertrages

    Es braucht unter diesen Umständen nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob eine Existenzgefährdung Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze über die Änderung der Geschäftsgrundlage wäre, wie das gelegentlich in der Rechtsprechung angenommen worden ist (BGHZ 17, 317, 327).
  • BGH, 16.02.1984 - IX ZR 45/83

    Rechtsweg bei Bürgschaft für Sozialversicherungsbeiträge

    Dagegen spielt keine Rolle, welche Einwendungen der Beklagte erhebt, ob sie sich aus bürgerlich-rechtlichen oder aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (BGHZ 17, 317, 320) [BGH 26.05.1955 - II ZR 256/54].
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Rechtsprechung
   BGH, 23.06.1955 - II ZR 18/55   

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https://dejure.org/1955,765
BGH, 23.06.1955 - II ZR 18/55 (https://dejure.org/1955,765)
BGH, Entscheidung vom 23.06.1955 - II ZR 18/55 (https://dejure.org/1955,765)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 1955 - II ZR 18/55 (https://dejure.org/1955,765)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 17, 398
  • NJW 1955, 1187
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51

    Unselbständige Anschlußrevision. Kosten

    Auszug aus BGH, 23.06.1955 - II ZR 18/55
    In diesem Falle hat der Anschlußrevisionskläger auch die Kosten der Anschlußrevision zu tragen; die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 4, 229 ff finden hier keine Anwendung.

    In diesem Falle wären auch dem Beklagten die Kosten der Anschlußrevision aufzuerlegen gewesen (Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 17. Dezember 1951 - BGHZ 4, 229 ff [235]).

  • BGH, 26.01.2005 - XII ZB 163/04

    Kosten des Anschlussrechtsmittels bei Rücknahme des ursprünglich erhobenen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finden diese Vorschriften allerdings auf die unselbständige Anschließung an ein gegnerisches Rechtsmittel grundsätzlich keine Anwendung, weil diese ihrem Wesen nach kein eigenes Rechtsmittel, sondern nur ein Antrag innerhalb des vom Prozeßgegner eingelegten Rechtsmittels ist (BGH GSZ, BGHZ 4, 229, 233, 235; BGH BGHZ 17, 398, 399 und 67, 305, 306).
  • BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80

    Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme

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  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86

    Begründung der Anschlußberufung

    In einem solchen Fall ist die Anschlußberufung als unzulässig zu verwerfen und hat der Anschlußberufungskläger deren Kosten zu tragen (vgl. BGHZ 17, 398, 399 f.; 80, 146, 149).
  • BGH, 23.02.2005 - II ZR 147/03

    Statthaftigkeit einer nicht zugelassenen Anschlußrevision

    Bei Zurücknahme einer statthaften und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegten Revision sind dem Revisionskläger mit den Kosten der Revision auch die Kosten einer zulässigen Anschlußrevision aufzuerlegen (BGHZ 17, 398 f.; 4, 229 ff., 235).
  • OLG Rostock, 21.12.2018 - 1 U 25/17

    Anschlussberufung: Kostentragung bei unverzüglicher Zurückweisung der Berufung

    Dasselbe gilt dann, wenn die Revision bei der Anschließung bereits zurückgenommen war oder der Anschlußrevisionskläger den ihm obliegenden Nachweis, daß die Anschließung vor der Rechtsmittelrücknahme wirksam geworden ist, nicht führen kann (BGHZ 17, 398, 399; 67, 305, 307).

    bb) Eine Ausnahme von dem vorerwähnten Grundsatz hat der erkennende Große Senat - anknüpfend an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts - nur für diejenigen Fälle angenommen, in denen der Revisionskläger seine Revision, nachdem der Revisionsbeklagte sich ihr in zulässiger Form angeschlossen hat, vor Beginn der mündlichen Verhandlung und damit ohne notwendige Einwilligung des Revisionsbeklagten zurücknimmt oder sie - etwa durch nicht rechtzeitige Begründung - nicht mehr weiterverfolgt (BGHZ 4, 229; vgl. auch BGHZ 17, 398, 399; 67, 305, 306).

  • BSG, 09.01.1997 - 4 RA 116/95

    Auferlegung der Kosten einer unselbständigen Anschlußrevision

    Im Hinblick auf die hiermit verbundene zumindest teilweise Annäherung an ein eigenständiges Rechtsmittel bedarf es dabei auch einer gesonderten Kostenentscheidung (BGHZ 4, 240; 17, 398 ff; 67, 305 ff; 86, 51 ff, 552).
  • OLG Hamm, 28.01.1980 - 3 UF 380/79
    Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß die Anschlußberufung ihre Wirkung nicht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch die Rücknahme der Berufung verloren hat, so daß nach herrschender Rechtsprechung die Berufungskläger entsprechend § 515 Abs. 3 ZPO auch die Kosten der Anschlußberufung zu tragen hätten (so BGHZ 4, 229, 238; 17, 398 - bezüglich der Anschlußrevision; Albers, aaO § 515 Anm. 4 B; Schönke in Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 97 Anm. I. 1.; a.A. OLG Braunschweig NJW 1975, 2302).

    Da die Anschlußberufung unzulässig war, weil keine zulässige Berufung vorlag, hat der Beklagte die Kosten seiner Anschließung zu tragen, denn die Anschließung ist in einem solchen Falle nicht als abhängig von der eingelegten Berufung anzusehen, so daß auch die Belastung der Berufungskläger mit den Kosten der Anschlußberufung nicht gerechtfertigt ist; diese Kosten hat vielmehr in entsprechender Anwendung des § 515 Abs. 3 ZPO der Beklagte zu tragen (so BGHZ 4, 229, 240; 17, 398 - betreffend Revisionsverfahren; 67, 305 - betreffend Revisionsverfahren; BVerwGE 26, 297, 301; BFH BStBl 1977 II, 430; BFHE 98, 461; 103, 393, letztere im Anschluß an BGHZ 4, 229 ff; so auch Schönke, aaO § 97 Anm. I. 1.; Albers, aaO § 515 Anm. 4 B).

  • OLG Hamburg, 03.11.2017 - 3 U 53/16

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Beseitigung von Pflanzkästen und

    Auf die Kenntnis desjenigen, der die Anschlussberufung einlegt, von der etwaigen Unzulässigkeit der Berufung im Zeitpunkt der Anschließung kommt es nämlich nicht an (vgl. dazu BGH, BGHZ 17, 398 ; Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO , 4. Aufl. 2014, Bd. 7, § 524, Rn. 57).
  • BGH, 09.11.1976 - III ZR 168/75

    Kosten und Streitwert der Anschlußrevision

    Ebenso ist - aus derselben Erwägung - der Fall behandelt worden, daß der Revisionskläger sein Rechtsmittel bei Einlegung der Anschlußrevision bereits zurückgenommen hatte, auch wenn dies den Revisionsbeklagten nicht bekannt war (BGHZ 17, 398, 399).
  • BGH, 22.01.1968 - III ZR 17/67

    Festsetzung der Entschädigung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) -

    Die Ansicht der Revision, der Kläger müsse hier die Kosten der Widerklage aus den gleichen Gründen tragen, die einen Rechtsmittelkläger, wenn er sein Rechtsmittel zurücknehme, zur Tragung der Kosten einer unselbständigen Anschließung verpflichteten (vgl. BGHZ 4, 229), muß schon daran scheitern, daß die Widerklage unzulässig war, als sie erhoben wurde (vgl. BGHZ 17, 398).
  • BGH, 10.10.1984 - IVb ZR 40/83

    Verlustigkeitsbeschluss bei Streit der Parteien über Wirksamkeit einer

  • OLG Nürnberg, 07.07.1980 - 10 UF 220/79
  • BGH, 10.05.1967 - IV ZR 300/66

    Rechtsmittel

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