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   BGH, 26.10.1955 - VI ZR 145/54   

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https://dejure.org/1955,115
BGH, 26.10.1955 - VI ZR 145/54 (https://dejure.org/1955,115)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1955 - VI ZR 145/54 (https://dejure.org/1955,115)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1955 - VI ZR 145/54 (https://dejure.org/1955,115)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 18, 340
  • NJW 1955, 1921
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 11.05.1917 - III 462/16

    Verpflichtungen eines Vertreters der Gläubiger von Teilschuldverschreibungen.

    Auszug aus BGH, 26.10.1955 - VI ZR 145/54
    Es bedarf daher keines näheren Eingehens auf die rechtlich bedenklichen Gründe, aus denen das Berufungsgericht einen Auspruch des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung abgelehnt hat (vgl. einerseits RGZ 90, 211 [215]; andererseits RG SeuffArch 70, 272 und RGZ 122, 229).
  • RG, 28.11.1923 - V 802/22

    Grundstücksverkauf; Unrichtig angegebener Kaufpreis

    Auszug aus BGH, 26.10.1955 - VI ZR 145/54
    Ein solches Verlangen, das mit der eigenen von ihm zu vertretenden früheren Stellungnahme zur Voraussetzung einer Honorierung schlechthin unvereinbar ist, stellt sich als eine gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung umso mehr dar, als sich der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf eine Honorarregelung, wie sie jetzt verlangt wird, keinesfalls eingelassen hätte (vgl. die Rechtsprechung zu verwandten Fallgestaltungen: RGZ 107, 357 [362]; 152, 147 [150]; RG HRR 1934, 1350).
  • RG, 06.11.1928 - II 235/28

    Preußische Stadtgemeinde; Ungerechtfertigte Bereicherung

    Auszug aus BGH, 26.10.1955 - VI ZR 145/54
    Es bedarf daher keines näheren Eingehens auf die rechtlich bedenklichen Gründe, aus denen das Berufungsgericht einen Auspruch des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung abgelehnt hat (vgl. einerseits RGZ 90, 211 [215]; andererseits RG SeuffArch 70, 272 und RGZ 122, 229).
  • RG, 05.06.1928 - III 471/27

    Rechtsanwaltsgebühren

    Auszug aus BGH, 26.10.1955 - VI ZR 145/54
    Das Reichsgericht (RGZ 121, 200) hat bei einer Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung eines grösseren Darlehens an eine Aktiengesellschaft angenommen, daß die übertragene Mühewaltung in das Gebiet der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte falle, weil der Auftrag naturgemäß den Auftrag zu sachgemässen, auf die Wahrung der Interessen des Darlehensnehmers gerichteten Verhandlungen über die Bedingungen der Darlehenshingabe eingeschlossen habe.
  • RG, 30.07.1936 - IV 109/36

    1. Begründet eine bei der Eheschließung vorhandene Anlage des anderen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 26.10.1955 - VI ZR 145/54
    Ein solches Verlangen, das mit der eigenen von ihm zu vertretenden früheren Stellungnahme zur Voraussetzung einer Honorierung schlechthin unvereinbar ist, stellt sich als eine gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung umso mehr dar, als sich der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf eine Honorarregelung, wie sie jetzt verlangt wird, keinesfalls eingelassen hätte (vgl. die Rechtsprechung zu verwandten Fallgestaltungen: RGZ 107, 357 [362]; 152, 147 [150]; RG HRR 1934, 1350).
  • RG, 11.12.1934 - III 111/34

    1. Zum Begriff des dauernden Dienstverhältnisses mit festen Bezügen. 2. Ist die

    Auszug aus BGH, 26.10.1955 - VI ZR 145/54
    Die Anwendung des § 139 BGB ist im allgemeinen dann eingeschränkt, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers die Nichtigkeit auf die unwirksame Klausel beschränkt sein soll (vgl. RGZ 146, 116 [119]; Erman-Westermann, Anm. 2 zu § 139 BGB); ausserdem entfallen die Erwägungen des Berufungsgerichts, der Beklagte würde sich auf einen Anwaltsvertrag mit üblicher oder angemessener Vergütung geleisteter Dienste nicht eingelassen haben, wenn der sich aus § 242 BGB ergebenden Begrenzung der Honorarforderung Rechnung getragen wird.
  • BGH, 05.06.2014 - IX ZR 137/12

    Erfolgshonorarvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant: Wirksamkeit bei

    Die Höhe konnte jedoch nach § 242 BGB beschränkt sein (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1955 - VI ZR 145/54, BGHZ 18, 340, 347; vom 19. Juni 1980 - III ZR 91/79, NJW 1980, 2407, 2408; OLG Düsseldorf, GI aktuell 2012, 116, 118; BT-Drucks. 16/8384 S. 12).
  • BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09

    Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren überschreitenden

    Ist eine Gebührenvereinbarung infolge eines Formverstoßes unbeachtlich, so wird dadurch die Gültigkeit des Anwaltsvertrags schon im Interesse des Mandanten, der andernfalls Ansprüche auf Vertragserfüllung und auf Schadensersatz wegen Schlechtleistung verlieren würde, nicht in Zweifel gezogen (BGHZ 18, 340, 348 f; BGH, Urt. v. 19. Juni 1980 - III ZR 91/79, NJW 1980, 2407, 2408).
  • OLG Köln, 23.03.2012 - 6 U 67/11

    Haftung der Eltern für Filesharing durch ihre Kinder

    Nach diesen tritt an die Stelle der unwirksamen Vergütungsvereinbarung gemäß § 612 Abs. 2 BGB die für eine solche Tätigkeit übliche Vergütung, also das gesetzliche Anwaltshonorar (vgl. BGHZ 18, 340, 347).
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