Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.10.1954

Rechtsprechung
   BGH, 28.10.1954 - IV ZB 48/54   

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https://dejure.org/1954,100
BGH, 28.10.1954 - IV ZB 48/54 (https://dejure.org/1954,100)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1954 - IV ZB 48/54 (https://dejure.org/1954,100)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1954 - IV ZB 48/54 (https://dejure.org/1954,100)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Übertragung des Sorgerechts - Voraussetzungen für die Anwendbarkeit Deutschen Rechts - Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 15, 122
  • NJW 1955, 21
  • NJW 1955, 262 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 13.05.1929 - IV B 18/29

    Ist ein Oberlandesgericht, das auf weitere Beschwerde eine Sache an das

    Auszug aus BGH, 28.10.1954 - IV ZB 48/54
    Dies stellt eine notwendige Folge der Bindung des Gerichts, an das zurückverwiesen worden war, dar (ebenso RGZ 124, 322; Schlegelberger aaO; KG DFG 1939, 180; Keidel a.a.O. Anm. 2 zu § 25 und Anm. 6 zu § 27; BayObLG 29, 448).

    Die Abweichung von der entgegengesetzten Auffassung ist dann unvermeidlich und auch der Bundesgerichtshof, der im Vorlageverfahren an die Stelle des vorlegenden Oberlandesgerichts tritt und daher ebenfalls der Bindung unterliegt, müßte ohne Prüfung der streitigen Rechtsfrage die dem zurückverweisenden Beschluß des Landgerichts zugrunde liegende Rechtsansicht zugrunde legen (vgl. RGZ 124, 322; Schlegelberger Anm. 11 zu § 28).

  • BGH, 07.02.1951 - II ZR 11/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.10.1954 - IV ZB 48/54
    An diese Rechtsauffassung war das Amtsgericht gebunden (Schlegelberger, Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Anm. 14 zu § 25; Keidel, Freiwillige Gerichtsbarkeit Anm. 2 zu § 25; RGZ 127, 322; KGJ 45, 85, 93; BayObLG 19, 96; 24, 250; OLG München JFG 15, 115; BGH MDR 1951, 283).
  • BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00

    Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation

    Denn auch im Falle einer Zurückverweisung ist die Vorinstanz an die tragende rechtliche Beurteilung durch das Beschwerdegericht gebunden (BGHZ 15, 122, 124; in Keidel/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. 1999 § 27 Rdn. 69).
  • BayObLG, 14.09.2021 - 102 ZBR 68/21

    Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach Umwandlung in eine Societas Europaea (SE)

    Auch das Bayerische Oberste Landesgericht ist als Beschwerdegericht an diese vom Oberlandesgericht München nicht nur als obiter dictum niedergelegte, sondern tragende (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1954, IV ZB 48/54, BGHZ 15, 122; Sternal in Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 69 Rn. 28; Fischer in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 69 Rn. 93) Rechtsauffassung gebunden.

    Wird in einem Verfahren wie hier nach einer Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts erneut Beschwerde eingelegt, ist auch das Beschwerdegericht an seine frühere Entscheidung gebunden (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2019, XII ZB 276/19, NJW 2020, 1227 Rn. 10 f.; Urt. v. 23. Juni 1992, XI ZR 227/91, NJW 1992, 2831 [juris]; BGHZ 15, 122; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Mai 1970, 15 W 26/70, NJW 1970, 2118; Obermann in BeckOK, FamFG, 38. Ed. Stand: 1. April 2021, § 69 Rn. 19 und 41; Sternal in Keidel, FamFG, § 69 Rn. 30; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 69 Rn. 6; Fischer in Münchener Kommentar zum FamFG, § 69 Rn. 93; Haußleiter in Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 69 Rn. 3).

    Diese Bindungswirkung an die frühere Entscheidung gehört zu den "unverrückbaren Grundlagen des Verfahrens, die von Amts wegen beachtet werden müssen" (vgl. BGH NJW 1992, 2831 [juris Rn. 16 und 20]; BGHZ 15, 122).

    Gelangt die Sache nach Aufhebung und Zurückverweisung der ersten landgerichtlichen Entscheidung, erneuter Beschwerde und anschließender Rechtsbeschwerde in die Rechtsbeschwerdeinstanz, so gilt die Bindung auch für das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BGH NJW 2020, 1227 Rn. 11; NJW 1992, 2831 [juris Rn. 16 und 20]; BGHZ 15, 122).

    Die Rechtsbeschwerde könnte somit von vornherein nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass die dem zurückverweisenden und damit auch dem zweiten Beschluss des Landgerichts zugrunde liegende Rechtsauffassung unrichtig sei (vgl. BGHZ 15, 122).

  • BGH, 11.12.2019 - XII ZB 276/19

    Zur Vergütung des berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegers für den Aufgabenkreis

    Auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bindet eine rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts, die eine Aufhebung und Zurückverweisung ausspricht, im erneuten Beschwerdeverfahren sowohl das Beschwerdegericht als auch das Rechtsbeschwerdegericht an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623; Urteil vom 18. September 1957 - V ZR 153/56, BGHZ 25, 200 = NJW 1958, 59 und Beschluss vom 28. Oktober 1954 - IV ZB 48/54, BGHZ 15, 122 = NJW 1955, 21).

    Denn es hat seine Nachprüfung auf Rechtsfehler des angefochtenen Beschlusses zu beschränken, unbeschadet ob es die Entscheidung sachlich billigt oder nicht (vgl. BGHZ 25, 200, 204 f. = NJW 1958, 59 und BGHZ 15, 122, 124 f. = NJW 1955, 21).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinen früheren Entscheidungen ausgeführt, dass die Partei die Rechtsfolge hinnehmen müsse, weil sie kein Rechtsmittel gegen die die Bindung entfaltende Entscheidung eingelegt habe (BGHZ 25, 200, 204 f. = NJW 1958, 59 und BGHZ 15, 122, 125 = NJW 1955, 21).

  • BGH, 18.01.2017 - XII ZB 544/15

    Abstammungssache: Bindung des Beschwerdegerichts an die der aufhebenden

    Nach Aufhebung und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht ist auch das Beschwerdegericht grundsätzlich an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung gebunden (im Anschluss an BGH, 28. Oktober 1954, IV ZB 48/54, BGHZ 15, 122 und BGH, 18. September 1957, V ZR 153/56, BGHZ 25, 200).

    a) Nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht und Zurückverweisung an das Amtsgericht ist nicht nur dieses, sondern im erneuten Beschwerdeverfahren auch das Beschwerdegericht an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung grundsätzlich gebunden ist (BGHZ 15, 122, 124 f.; 25, 200 = NJW 1958, 59, 60; BayObLGZ 1992, 96, 99 = Rpfleger 1992, 432).

  • BAG, 17.02.2003 - 5 AZB 37/02

    Rechtsweg

    Unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob ein Berufungs- oder Beschwerdegericht an die von ihm vertretene Rechtsauffassung, die der Aufhebung einer vorinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegt, bei erneuter Berufung oder Beschwerde selbst gebunden ist und, sofern die Sache nach erneuter Berufung oder Beschwerde in die Revisions- oder Rechtsbeschwerdeinstanz gelangt, diese Bindungswirkung auch für das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht gilt (vgl. dazu BGH 28. Oktober 1954 - IV ZB 48/54 - BGHZ 15, 122, 125; 18. September 1957 - V ZR 153/56 - BGHZ 25, 200, 203 f.; 18. Oktober 1968 - X ZB 1/68 - BGHZ 51, 131, 135; 23. Juni 1992 - XI ZR 227/91 - NJW 1992, 2831; GmS-OGB 6.
  • OLG Köln, 22.02.2016 - 2 Wx 12/16

    Erbe der Soraya

    Diese Bindung gilt entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO auch für die Vorinstanzen (BGHZ 15, 122 (124); Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 27 Rn. 63 m.w.N.).
  • BayObLG, 06.05.1999 - 2Z BR 21/99

    Weitere Beschwerde gegen die vom Grundbuchamt zu fällende Entscheidung, nachdem

    An die rechtliche Beurteilung in der zurückverweisenden Entscheidung des Beschwerdegerichts (hier in der im Verfahren über die Zwischenverfügung ergangenen Beschwerdeentscheidung) ist nicht nur das Gericht des unteren Rechtszugs gebunden (vgl. § 565 Abs. 2 ZPO), sondern grundsätzlich auch das Beschwerdegericht selbst, an das die Sache nach erneuter Beschwerdeeinlegung wiederum gelangt (BGHZ 15, 122/124 m.w.N.; BayObLGZ 1991, 323/326; BayObLG FamRZ 1993, 602 f.; KG MDR 1980, 766; Demharter GBO 22. Aufl. Rn. 43, Meikel/Streck Rn. 47, jeweils zu § 77; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 25 Rn. 9).

    Eine weitere Beschwerde könne also nicht darauf gestützt werden, daß die den Entscheidungen des Beschwerdegerichts zugrundeliegende Rechtsauffassung unrichtig sei; daraus folge, daß auch das Gericht der weiteren Beschwerde in einem solchen Fall nicht mehr frei sei; soweit es sich um die die Zurückverweisung tragende Rechtsansicht handele; es müsse ebenfalls diese Rechtsansicht zugrunde legen (BGHZ 15, 122/124 f.; 25, 200/204; 60, 392/396 f. - Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6.2.1973 - BayObLG WE 1988, 30; FamRZ 1993, 602 f.; OLG Hamm OLGZ 1968, 80/82; 1971, 84/86; Meikel/Streck § 77 Rn. 47; Keidel/Kahl § 25 Rn. 9).

    Entscheidend ist, daß sich die Bindungswirkung der ersten Beschwerdeentscheidung gegenüber dem im zweiten Beschwerdeverfahren angerufenen Rechtsbeschwerdegericht nur rechtfertigen läßt, wenn der Betroffene es unterlassen hat, gegen die erste Beschwerdeentscheidung ein zulässiges Rechtsmittel einzulegen (vgl. BGHZ 15, 122/125; 25, 200/204 f.; BayObLG WE 1988, 30; KG MDR 1980, 766; OLG Hamm OLGZ 1968, 80/82; Meikel/Streck Rn. 47, Bauer/von Oefele/Budde Rn. 26, jeweils zu § 77; Jansen § 25 Rn. 15).

  • BGH, 18.09.1957 - V ZR 153/56

    Erbbegräbnis

    Für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 28. Oktober 1954 (BGHZ 15, 122) dargelegt, daß nach Aufhebung und Zurückverweisung vom Landgericht an das Amtsgericht nicht nur dieses, sondern auch im erneuten Beschwerdeverfahren sowohl das Beschwerdegericht wie auch das Gericht der weiteren Beschwerde an die der aufhebenden und zurückverweisenden Beschwerdeentscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung gebunden sei.

    Diese Entscheidung hat zwar Widerspruch gefunden (Bettermann, NJW 1955, 262).

  • OLG Schleswig, 24.01.2005 - 2 W 204/04

    Gesamtvermögensgeschäft (§ 1365 BGB) als Hindernis für Grundbucheintragung

    Zwar ist allgemein anerkannt, dass im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit das Beschwerdegericht - auch außerhalb der Fälle der Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. insoweit BGH NJW 1955, 21; KG MDR 1980, 766; BayObLG Rpfleger 1974, 148, 149; OLG Hamm OLGZ 1968, 80, 82) - in Fällen der Zurückweisung der Beschwerde gegen ein ablehnende Entscheidung grundsätzlich an seine Entscheidung gebunden ist (OLG Karlsruhe Rpfleger 1988, 315; OLG Hamm NJW 1970, 2118).
  • BGH, 23.06.1992 - XI ZR 227/91

    Bindung des Berufungsgerichts an Rechtsauffassung des ersten Berufungsurteils

    Gelangt die Sache nach erneuter Berufung, wie hier, alsdann in die Revisionsinstanz, so gilt die Bindung auch für das Revisionsgericht (BGHZ 25, 200, 203 f.; 51, 131, 135; s. auch BGHZ 15, 122, 124 für FGG-Beschwerden).

    Die Bindungswirkung des ersten Berufungsurteils, die eine gewisse Ähnlichkeit mit der Rechtskraftwirkung hat (vgl. BGHZ 15, 122, 125), gehört wie diese zu den unverrückbaren Grundlagen des Verfahrens, die von Amts wegen beachtet werden müssen (vgl. BGHZ 36, 365, 367; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1989 - V ZR 283/86, WM 1989, 1897, 1899 und Senatsurteil vom 26. Februar 1991 - XI ZR 331/89, WM 1991, 1002, 1003 für die Rechtskraftwirkung; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 50. Aufl. § 559 Anm. 2 C für die Bindungswirkung).

  • BGH, 18.10.1968 - X ZB 1/68

    Waschmittel

  • BGH, 19.04.2007 - IX ZB 176/06

    Bindung des Beschwerdegerichts an seine eigene Rechtsauffassung

  • BGH, 15.05.1959 - V ZB 2/59

    Rechtsmittel

  • OLG Hamm, 22.01.2001 - 15 W 342/00

    Vergütung des Berufsbetreuers - Feststellungen im Festsetzungsverfahren -

  • KG, 13.05.2020 - 22 W 73/14

    Handelsregister: Löschung eines Umwandlungsvermerks zu einer in der ehemaligen

  • BayObLG, 16.04.1992 - 3Z BR 8/92

    Bindung einer landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung in Verfahren der

  • BayObLG, 05.09.1995 - 3Z BR 55/95

    Hausgrundstück als verwertbares Vermögen eines Betreuten

  • BGH, 14.04.2011 - IX ZB 18/10

    Insolvenzverwaltervergütung: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine

  • OLG Frankfurt, 01.02.1996 - 20 W 25/96
  • BGH, 01.07.1998 - XII ZB 181/97

    Vergütung für Betreuungstätigkeit - Bemessung des Stundensatzes für einen

  • OLG München, 23.10.2015 - 4 UF 1299/15

    Kein Beschwerderecht der Ehefrau und Alleinerbin des Verstorbenen im postmortalen

  • BGH, 21.11.1985 - III ZR 196/84

    Überlassung der Wasserversorgung an eine Genossenschaft privaten Rechts

  • BayObLG, 07.11.1980 - BReg. 1 Z 64/80

    Voraussetzungen des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins; Letztwillige

  • BVerwG, 16.12.1971 - I C 5.70

    Vorläufige Aufnahme des Heftes Nr. 32 der Illustrierten "Stern" vom 11. August

  • KG, 01.07.1999 - 1 W 6784/97

    Antrag auf Erteilung eines dem eingezogenen Erbschein inhaltsgleichen Erbscheins;

  • BayObLG, 10.09.1991 - BReg. 1 Z 29/91

    Auslegung eines Testaments; Begriff "übrige Verwandte"

  • BayObLG, 22.06.1990 - BReg. 1a Z 9/90

    Abgrenzung Vermächtnis Erbschaft; Testamentsauslegung bezüglich des Willens die

  • BayObLG, 21.02.1962 - BReg. 1 Z 85/61

    Ablehnung von Erbscheinsanträgen; Testamentsauslegung bei Mehrzahl von Erben;

  • KG, 22.05.2001 - 1 W 2914/99

    Beanstandung der Kostenberechnung durch Kostenschuldner gegenüber dem Notar -

  • BayObLG, 18.02.1998 - 1Z BR 155/97

    Wirksamkeit und Auslegung einer Erbschaftsausschlagungserklärung nach

  • BayObLG, 31.08.1995 - 3Z BR 176/95

    Vergütung eines Rechtsanwalts als Betreuer eines vermögenden Betreuten

  • BayObLG, 09.08.1989 - BReg. 2 Z 144/86

    Wohnungseigentum; Zahlung; Wohngeld; Wohnanlage; Fertigstellung; Unfertig;

  • BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 125/95

    Reformatio in peius bei Festsetzung der Betreuervergütung

  • BVerwG, 24.07.1961 - VI B 42.60

    Rechtsmittel

  • LG Lüneburg, 13.01.2006 - 10 T 4/04
  • OLG Karlsruhe, 12.02.1988 - 11 W 162/87

    Antrag auf Erbscheinserteilung; Bindung des Gerichts an den nicht angefochtenen

  • BayObLG, 17.10.1990 - BReg. 3 Z 4/89

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

  • BayObLG, 26.02.1985 - BReg. 1 Z 91/84

    Wirksamkeit eines verloren gegangenen Testaments; Ergänzung von Bestimmungen des

  • BayObLG, 22.01.1974 - BReg. 2 Z 52/73

    Streit um die Eintragung einer Flurstücksverschmelzung im Bestandsverzeichnis des

  • BGH, 22.01.1958 - VII ZB 17/57
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Rechtsprechung
   BGH, 08.10.1954 - III ZR 34/53   

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https://dejure.org/1954,650
BGH, 08.10.1954 - III ZR 34/53 (https://dejure.org/1954,650)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1954 - III ZR 34/53 (https://dejure.org/1954,650)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1954 - III ZR 34/53 (https://dejure.org/1954,650)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Rechtsmittelrücknahme aus kostenrechtlicher Sicht - Vorliegen einer Rechtsmittelrücknahme auch bei Stellung eines beschränkten Rechtsmittelantrags

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 15, 39
  • NJW 1955, 21
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.02.1951 - III ZR 105/50

    Gerichtskosten bei Rechtsmittelbeschränkung

    Auszug aus BGH, 08.10.1954 - III ZR 34/53
    Kostenrechtlich liegt eine Rechtsmittelrücknahme nicht nur bei prozessualer Teilrücknahme des Rechtsmittels vor, sondern auch bei Stellung eines beschränkten Rechtsmittelantrags, wenn sich aus dem Zusammenhang ergibt, dass der Streitstoff wegen des nicht im Antrage erfassten Teils ein für alle Mal dem Rechtsmittelgericht zur Entscheidung nicht unterbreitet werden soll, es sich also um eine endgültige und unabänderliche Beschränkung der Revisionsanträge handelt (Ergänzung zu BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50] ).

    Der Senat hat bereits in BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50] entschieden, dass ein zunächst ohne einen bestimmten Rechtsmittelantrag eingelegtes Rechtsmittel kostenrechtlich zunächst unbeschränkt eingelegt ist, die Prozessgebühr also nach dem Wert der vollen Beschwer des Rechtsmittelklägers zu berechnen ist.

    Biese Auffassung steht auch nicht im Widerspruch zu dem grundlegenden Beschluß des Senats in BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50] .

  • BGH, 23.06.1954 - II ZR 69/54

    Fälligkeit eines Versicherungsanspruches bei Ablehnung einer Leistung durch einen

    Auszug aus BGH, 08.10.1954 - III ZR 34/53
    Auch der II, Zivilsenat hat in dem Beschluß vom 12. Juli 1954 - II ZR 69/54 - unter Bezugnahme auf die beiden erwähnten Beschlüsse des V. und VI. Zivilsenats die gleiche Ansicht vertreten.

    Es muss sich also um eine "endgültige und unabänderliche" Beschränkung der Revisionsanträge handeln (Beschluß des II. Zivilsenats des BGH vom 12. Juli 1954 - II ZR 69/54 -).

  • RG, 22.10.1926 - IV B 46/26

    Berufung; Prozessgebühr

    Auszug aus BGH, 08.10.1954 - III ZR 34/53
    Ein solcher Fall kann z.B. vorliegen, wenn der beschränkte Antrag im Hinblick auf einen im übrigen abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich erfolgt (RG in JW 1933, 2454), oder wenn "Klageforderung und Berufungsantrag" beschränkt werden (RGZ 115, 24).
  • BGH, 23.04.1954 - V ZR 47/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.10.1954 - III ZR 34/53
    Dieser Rechtsauffassung sind der V. Zivilsenat (Beschluß vom 23. April 1954 - V ZR 47/52 -) und der VI. Zivilsenat (Beschluß vom 11. Februar 1953 - VI ZR 99/52 -) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die erwähnte Entscheidung des erkennenden Senats beigetreten.
  • BGH, 29.10.1953 - III ZR 145/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.10.1954 - III ZR 34/53
    Der Kostenbeamte verweist dazu auf die Urteile vom 8. Juli 1953 - VI ZR 93/52 - und vom 29. Oktober 1953 - III ZR 145/52 -.
  • BGH, 08.07.1953 - VI ZR 93/52
    Auszug aus BGH, 08.10.1954 - III ZR 34/53
    Der Kostenbeamte verweist dazu auf die Urteile vom 8. Juli 1953 - VI ZR 93/52 - und vom 29. Oktober 1953 - III ZR 145/52 -.
  • BGH, 21.04.1955 - V ZR 188/54

    Rechtsmittel

    Inzwischen hat der III. Zivilsenat seine Ansicht unter Hinweis auf die zustimmenden Auffassungen des erkennenden Senats und anderer Senate im Beschluß vom 8. Oktober 1954 (BGHZ 15, 39 [40]) mit der Begründung bestätigt, es bestehe kein Anlaß, von dieser gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzugehen.

    Insofern schloß der Vorbehalt der Klägerinnen nur von vornherein jede Erwägung aus, ob ihrerseits eine Erklärung, teilweise auf die Revision verzichten zu wollen, oder eine ihr gleichstehende Erklärung (vgl. BGHZ 15, 39) abgegeben sein könnte.

    Eine Veranlassung, die Frage dem Großen Senat für Zivilsachen vorzulegen, besteht angesichts der festem Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht (vgl. insbesondere BGHZ 15, 39 [40]).

    Der III. Zivilsenat hat inzwischen in BGHZ 15, 39 [41/42] klargestellt, daß die angeführte (auch in den Leitsatz aufgenommene) Fassung nicht die Grundlage der Entscheidung des ersten Beschlusses (BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50]) wiedergibt, sondern nur als Gegenthese zu der damals allein im Streit befindlichen Ansicht ausgesprochen ist, die Einlegung des Rechtsmittels ohne Antrag habe kostenrechtlich zur Folge, daß auch die Prozeßgebühr nur nach den Kosten des später gestellten beschränkten Antrags zu berechnen sei.

  • BFH, 19.06.1969 - VII B 186/67

    Rechtsbehelf - Nachträgliche Einschränkung - Erörterung der Streitsache -

    Der BGH hat wiederholt die Auffassung vertreten, daß die Zurücknahme der Klage im Kostenrecht nicht so zu verstehen sei, wie die Klagerücknahme im verfahrensrechtlichen Sinne (Beschlüsse des BGH III ZR 105/50 vom 16. Februar 1951, BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50]; III ZR 34/53 vom 8. Oktober 1954, BGHZ 15, 39, und I ZR 28/60 vom 2. März 1962, NJW 1962, 1155).

    Er hat außerdem entschieden, daß in der Stellung eines beschränkten Rechtsmittelantrages kostenrechtlich dann eine Zurücknahme des Rechtsmittels liege, wenn erkennbar sei, daß der Streitstoff, soweit er vom Antrag nicht erfaßt werde, endgültig nicht mehr Gegenstand der Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht sein solle (vgl. Beschluß des BGH III ZR 34/53 vom 8. Oktober 1954, a. a. O.).

  • BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54

    Enteignungsentschädigung. Preisstop

    Demgemäß ist der Verzicht der Klägerinnen auf eine Erweiterung ihres Revisionsantrags in Ansehen der Kosten als Rücknahme des Rechtsmittels anzusehen (vgl. auch BGHZ 15, 39).
  • BGH, 15.05.1974 - V ZR 178/72

    Streitwert im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach den Anträgen des

    Dadurch ist die frühere Rechtsprechung überholt, wonach die Prozeßgebühr nach dem vollen Wert des Beschwerdegegenstands auch dann zu berechnen war, wenn der Rechtsmittelkläger bis zum Ablauf der Begründungsfrist Rechtsmittelanträge in einem gegenüber seiner Beschwer verminderten Umfang stellte, und wonach im Umfang dieses Unterschiedsbetrags lediglich die Prozeßgebühr gemäß dem früheren § 30 GKG um die Hälfte ermäßigt wurde (vgl. BGHZ 1, 205; 15, 39).
  • BGH, 02.03.1962 - I ZR 28/60

    Rechtsmittel

    Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, daß der Begriff der Zurücknahme der Klage und des Rechtsmittels im Kostenrecht nicht in dem prozeßtechnischen Sinne zu verstehen ist, der sich nach der Zivilprozeßordnung damit verbindet (vgl. BGHZ 1, 205, 208 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50] ; BGHZ 15, 39, 41) [BGH 08.10.1954 - III ZR 34/53] .
  • BGH, 07.07.1955 - IV ZR 185/54

    Rechtsmittel

    Wie in der in BGHZ 15, 39 abgedruckten Entscheidung des III. Zivilsenats ausgesprochen ist, liegt eine Rechtsmittelrücknahme im Sinne des § 30 GKG in der Stellung eines beschränkten Rechtsmittelantrags nur dann vor, wenn sich aus dem Zusammenhang ergibt, daß der Streitstoff wegen des nicht im Antrag erfaßten Teils ein für allemal nicht dem Rechtsmittelgericht unterbreitet werden soll.
  • BGH, 27.06.1956 - VI ZR 306/55

    Rechtsmittel

    Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die in die Revisionsschrift aufgenommene Erklärung überhaupt dahin auszulegen ist, daß der Beklagte, was die Revision in Zweifel zieht, damit bereits endgültig den Umfang des Rechtsmittels hat bezeichnen und in Höhe des Mehrbetrages, zu dem er verurteilt war, auf die Revision hat verzichten wollen (vgl. RG SeuffArch 85, 29 Nr. 15 = HRR 1930, 2108; JW 1927, 845; HRR 1932, 997; BGHZ 1, 205 [211]; 7, 143 [145]; 15, 39 [42]).
  • BGH, 25.01.1955 - II ZR 274/53

    Rechtsmittel

    Die Entscheidung des III. Zivilsenats in BGHZ 15, 39, auf die sich der Kostenbeamte bezogen hat, hat einen Fall zum Gegenstand, in dem Revision ohne Einschränkung eingelegt war.
  • BGH, 21.10.1958 - VII ZR 56/57

    Rechtsmittel

    Wenn die Klägerin diese Kostenfolge vermeiden wollte, hätte sie auf den eingeklagten Mehrbetrag verzichten oder in anderer Weise zum Ausdruck bringen müssen, daß sie das Rechtsmittel wegen des von dem Antrag nicht erfaßten Teils nicht aufrechterhalten wolle (BGHZ 15, 39, 41).
  • BGH, 26.04.1957 - VIII ZR 215/56

    Rechtsmittel

    Ein solcher Verzicht setzt eine klare und unzweideutige Erklärung voraus (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1956 - II ZR 190/56 - vgl auch BGHZ 15, 39 und Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1955 - V ZR 188/54 - mit NachW.).
  • BGH, 25.10.1956 - II ZR 190/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.01.1955 - I ZR 83/53

    Rechtsmittel

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