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   BAG, 20.04.1956 - 1 AZR 476/54   

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BAG, 20.04.1956 - 1 AZR 476/54 (https://dejure.org/1956,1308)
BAG, Entscheidung vom 20.04.1956 - 1 AZR 476/54 (https://dejure.org/1956,1308)
BAG, Entscheidung vom 20. April 1956 - 1 AZR 476/54 (https://dejure.org/1956,1308)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 3, 23
  • NJW 1956, 1254
  • DB 1956, 624
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Hamm, 16.09.1954 - 3 Sa 318/54
    Auszug aus BAG, 20.04.1956 - 1 AZR 476/54
    Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. September 1954 - 3 Sa 318/54 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • BAG, 10.11.1961 - GS 1/60

    Haftung des Arbeitgebers für nicht arbeitsadäquate Sachschäden

    Ebenso wie ein Ruhegeldanspruch sich - im Gegensatz zum Urlaubsanspruch - nicht ipso iure aus der Fürsorgepflicht herleiten läßt, vielmehr einer besonderen Rechtsgrundlage bedarf (BAG 4, 360 [367] = AP Nr. 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt im Gegensatz zu BAG 3, 23 ff. = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Urlaubsrecht), kann auch ein Ausgleichsanspruch für Sachschäden des Arbeitnehmers bei der Arbeit nicht auf die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht gegründet werden (vgl. dazu auch Dersch, Neue Entwicklung der Fürsorgepflicht im Arbeitsverhältnis, in Festschrift für Herschel 1955 S. 71 ff.; Nikisch, Lehrbuch, Bd. 1, 3. Aufl, 1961, § 36 I 3 und IV; Küchenhoff in seinem dem Großen Senat von dem Kläger vorgelegten Rechtsgutachten vom 28. August 1960 S. 11 ff.).
  • BGH, 25.03.1999 - III ZR 27/98

    Ansprüche des neuen Arbeitgebers beim Betriebsübergang

    Dieses Urteil steht in seinen tragenden Erwägungen nicht in Widerspruch zu der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere beruht es nicht entscheidungserheblich auf der - zwischenzeitlich überholten - "Einheitstheorie" zur Rechtsnatur des Urlaubsanspruchs (vgl. einerseits BAG NJW 1956, 1254; BAG NJW 1971, 534, 535; andererseits BAG DB 1984, 1883; BAG DB 1999, 52), sondern auf der Annahme einer in § 613 a BGB angelegten Sonderregelung, die auch im Verhältnis des neuen Betriebsinhabers zum bisherigen Arbeitgeber zu angemessenen Ergebnissen führt.
  • BAG, 19.06.1959 - 1 AZR 565/57

    Doppelarbeitsverhältnisse - Zeitliche Kollision - Anspruch auf bezahlten Urlaub -

    Das ergibt sich zwangsläufig daraus, dass der Urlaubsanspruch mit dem einzelnen Arbeitsvorhältnis untrennbar verbunden ist (vgl. BAG 3, 23°, BAG AP Nr. 18 zu § 611 BGB Urlaubsrecht).
  • BAG, 15.11.1963 - 1 ABR 5/63

    Beschlußverfahren - Vereinigung von Hausgewerbetreibenden - Tariffähigkeit -

    a) Zwar sind diese Personen keine Arbeitnehmer" Das ist in der überwiegenden Rechtslehre anerkannt (vglQ die Nachweise bei Maus, HAG, 2" Aufl", § 2 Anm<, 12 ff") und entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 5, 175 = AP Nrc 6 zu § 1 HATG Nord rhein-Westfalen; ebenso das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 10« Juli 1963» 4 AZR 273/62)" Gleichwohl sind sie im Hinblick auf ihre soziale Stellung und die Art ihrer gewerblichen Betätigung als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen und zu behandeln, Auch das entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts» So hat der Fünfte Senat in der Entscheidung AP Nro 2 zu § 2 HAG auf die tatsächliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Heimarbeiter hingewiesen0 Der selbe Senat hat in AP Nr" 2 zu § 61 KO betont, die Heimarbeitsverhältnisse seien den Dienst- und Arbeitsverträgen weitgehend soziologisch angenähert" Der Zwei te Senat hat zwar den grundsätzlichen Unterschied zwischen Heimarbeitern und Betriebsarbeitern aufrechter halten, hat jedoch in BAG 4, 262 = AP Nr» 12 zu § 242 BGB Gleichbehandlung ebenfalls betont, daß die neuere Rechtsentwicklung dahin gehe, die Heimarbeiter den Betriebs arbeitern gleichzusteileno Auch der erkennende Senat, der schon in BAG 3, 23 = AP Nr" 6 zu § 611 BGB Urlaubs recht auf das Erfordernis weitgehender tatsächlicher und rechtlicher Gleichstellung von Heimarbeitern und Betriebsarbeitern hingewiesen hatte, hat in AP Nr, 1 zu § 5 ArbKrankhG betont, daß Heimarbeit erfahrungsgemäß vielfach von Personen in ungünstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen angenommen wird 10.

    Das gilt besonders für das Gebiet der Bekleidungsindustrie, der Schuhindustrie, des Herrenmaßschneiderhandwerks, des Putzmacherhandwerks, des Damenschneiderhandwerks, des Wäscheschnei derhandwerks und des Strickerhandwerks (vgl, auch die Tarifverträge, die in den Tatbeständen von BAG 4, 262 = AP Kr, 12 zu § 242 BGB Gleichbehandlung -und von BAG 3, 23 = AP Kr, 6 zu § 611 BGB Urlaubsrecht erv/ähnt sind),.

  • BAG, 24.06.1986 - 3 AZR 1/85

    Nichteinhaltung der Kündigungsfrist bei Kündigung eines Heimarbeiters - Keine

    Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, daß Unterschiede zwischen Heimarbeitern und Arbeitnehmern bestehen; es hat darauf hingewiesen, daß die Rechtsentwicklung zwar dahin geht, die Heimarbeiter den Arbeitnehmern anzugleichen (BAG 3, 23, 26 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; 4, 262, 266 = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; 44, 124, 129 f. = AP Nr. 1 zu § 29 HAG, zu I 3a der Gründe), daß jedoch nach der derzeitigen Rechtslage keine Übereinstimmung erreicht ist.
  • BAG, 03.07.1980 - 3 AZR 1077/78

    § 613a BGB nicht für Heimarbeitsverhältnisse

    Auch in der Rechtsprechung sind allgemeine Grundsätze des Arbeitsrechtes nur dann auf Heimarbeitsverhältnisse entsprechend angewandt worden, soweit sich nicht aus den strukturellen Umständen der Heimarbeit etwas anderes ergeben hat (BAG 3, 23 (25 f.) = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; BAG 4, 262 (266) = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Gleichbehandlung (zu 5 der Gründe)).
  • BAG, 20.04.1956 - 1 AZR 448/54

    Landesarbeitsgerichtliches Urteil - Verkündung - 5-Monats-Frist - Revisionsfrist

    Der Vorderrichter hat den § 14 Abs» 4 unvollständig zitiert und offensichtlich mißverstandene Der Rahmentarifvertrag hat die Tarifordnung zur Regelung des Urlaubs in der Schneidwarenu, Besteck-Heimindustrie vom 25° Mai 1959 (Reichsarbeitsblatt 19597 VI, 97ö' abgelöst, in der den Heimarbeitern ein echter Urlaub gewährt wurde und Vorkehrungen getroffen worden sind, daß der Urlaub des Heimarbeiters auch tatsächlich dem Erholungszweck dient. Wenn an diesen Rechtszustand anknüpfend der Tarifvertrag eine Heuregelung der Urlaubs vergütung vorsah, so wollte er damit ersichtlich keine Änderung im bisherigen ürlaubssystem bringen, insbesondere nicht an die Stelle des in der Tarifordnung zweifelsfrei normierten echten Urlaubsanspruchs einen dem ürlaubszweck entkleideten aufgestockten Entgeltanspruch setzen. Selbst wenn der Tarifvertrag' aber an die Stelle eines echten Urlaubsanspruchs einen des Uriaubszwecks entkleideten "aufgestockten" Entgeltanspruch hätte setzen wollen, so wäre das rechtlich nicht möglich gewesen. Denn dem Heimarbeiter steht wie dem Betriebsarbeiter ein aus §§ 618, 242 BGB sowie aus den Prinzipien des sozialen Rechtsstaates (Art, 20, 28 GG) hergeleiteter Anspruch auf Urlaubsgewährung in Uatur zu (vgl, Urteil des Senats vom 20.4,1956 - 1 AZR 476/54), Dieser Rechtssatz ist zwingenden Rechts.
  • BAG, 15.11.1973 - 5 AZR 166/73

    Zusätzliches Urlaubsgeld - Urlaubsgeld - Übertragener Urlaub

    Es wird nicht für den Urlaub, sondern aus Anlaß des Urlaubs gewährt und ist damit rechtlich scharf von dem Urlaubsentgelt zu unterscheiden, das mit der Urlaubsfreizeit eine untrennbare Einheit bildet (BAG 3, 23 ff. = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Urlaubs recht ; Dersch-Neumann, BUrlG, § 1 Anm. 63 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 09.03.1967 - 5 AZR 292/66

    Urlaubsgeld - Betriebsvereinbarung

    Es bedarf da her weder einer Entscheidung der Frage, ob die hier maßgebliche Bestimmung der Betriebsvereinbarung gegen § 59 BetrVG verstößt, noch ob sie nach Übernahme der R Weirke durch die Beklagte fortgegolten hat, noch schließlich ob sie von der Beklagten Ende 1964-, Anfang 1965 gekündigt wurde , Denn der Wortlaut des § 5 Ziff« 1 der Betriebsvereinbarung nimmt die Zahlung eines zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes nicht in Bezug« Zwar kann davon ausgegangen werden, daß die Verweisung auf die tariflichen Bestimmungen sich nicht nur auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung am 1« April 1955 geltenden Tarifnormen bezieht und daß entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur die Gewährung der Urlaubstage gemeint ist, sondern auch deren Bezahlung« Schon vor Erlaß des Urlaubsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27= November 1956 (vgl= § § 1, 7 Abs« 1) und des Bun desurlaubsgesetzes (vgl= §§ 1, 11 BUrlG) entsprach es allgemeiner Auffassung, daß unter Urlaub die Gewährung von Freizeit und die Fortzahlung der Vergütung zum Zwecke der Erholung zu verstehen ist, vorbehaltlich des Berechnungsmodus für diese Vergütung« Beide Faktoren bilden eine untrennbare Einheit, von dem Fall der Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einmal abgesehen (vgl« BAG 3, 23, 60, 52; 8, 219 = AP Nr« 6, 10, 11, 5A zu § 611 BGB Urlaubsrecht; ArbG Lörrach AP Nr« 31 zu § 611 3GB'Urlaubsrecht)« Der Arbeitnehmer sollte nach den allgemeinen Grundsätzen des Urlaubsrechts im Urlaub etwa das Entgelt erhalten, das er verdient hätte, wenn er gearbeitet hätte« Er sollte sich nicht schlechter stehen, als wenn er ohne Urlaub im Arbeitsverhältnis gearbeitet hätte (vgl« BAG 8, 219 = AP Nr« 54- zu § 611 BGB Urlaubsrecht, mit weiteren Nachweisen)« Daraus folgt aber zugleich, daß unter "Urlaubsgewährung" im Sinne des § 5 Ziff« 1 der Betriebsvereinbarung von 1955 in finanzieller Hinsicht lediglich die Aufrechterhaltung des bisherigen Entlohnungsstatus bzw« die Fortzahlung der Bezüge (Urlaubsentgelt) zu verstehen ist« Das ergibt sich auch noch nach heutigem Rechtszustand deutlich aus den §§ 1 und 11 BUrlG und hat erst recht im Jahre 1955 gegolten« Die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes, das im Bereich der Metallindustrie erstmals der HIV vom k 0 M ä r z :1965 gebracht hat, stellt demgegenüber eine mit dem Wesen des Urlaubs nicht zwangsläufig verknüpfte zusätzliche Leistung des Arbeitgebers dar, die Gratifikationscharakter hat (BAG 15, 23 = AP Nro 1 zu § 611 BGB Urlaub und Gratifikation; Dersch-Neunann, BUrlG, 3 Auf 1 » , § 1, Anm. 59, § 11, Aniru kl ff)0 Sie wird nicht für den Urlaub sondern aus Anlaß des Urlaubs gewährte Das Urlaubsgeld deckt nicht den Freizeitanspruch in finanzieller Hinsicht ab, sondern stellt eine besondere Zuwendung dar, hinter der kein Freizeitanspruch steht» Schon nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung von 1955 ist daher die Beklagte zur Zahlung eines zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes an den Kläger nicht verpflichtet» Es. kommt noch hinzu, daß die globale Verweisung auf die jeweils gültigen Tarifnormen sich nur auf solche Regelungen erstrecken kann, mit denen die Partner der Betriebsvereinbarung s»Zt» billiger- und gerechterweise rechnen konnten (vgl» BAG AP Nr» 78 zu § 2k2 BGB Ruhegehalt)» Das war aber im Jahre 1955 hinsichtlich der Zahlung eines tariflichen Urlaubsgeldes nicht der Fall».
  • BAG, 17.01.1958 - 1 AZR 170/57

    Heimarbeiterin - Anspruch auf Hausarbeitstag

    Nicht berufen kann sich die Klägerin auch auf die Entscheidung des Senats vom 20. April 1956 (BAG 3, 23), in der auch beim Pehlen einer besonderen gesetzlichen Bestimmung der Urlaubsanspruch jedem Arbeitnehmer und ebenfalls dem Heimarbeiter zugesprochen worden ist.
  • BAG, 16.10.1959 - 1 AZR 510/57

    Tarifvertrag - Erstmaliger Urlaubsanspruch - Erfüllung von Wartefristen -

  • BAG, 07.02.1957 - 2 AZR 440/54
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Rechtsprechung
   BSG, 14.12.1955 - 7 RAr 59/55   

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https://dejure.org/1955,3207
BSG, 14.12.1955 - 7 RAr 59/55 (https://dejure.org/1955,3207)
BSG, Entscheidung vom 14.12.1955 - 7 RAr 59/55 (https://dejure.org/1955,3207)
BSG, Entscheidung vom 14. Dezember 1955 - 7 RAr 59/55 (https://dejure.org/1955,3207)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1956, 1254
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 22.03.1956 - 7 RAr 93/55
    Zu den hier vorgebrachten Fragen hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil 7 RAr 59/55 vom 14. Dezember 1955 eingehend Stellung genommen und festgestellt, daß jedenfalls ein Landwirt mit einer Vollbauernstelle dem Selbständigen Gewerbetreibenden gemäß 5 87 a Abs. 1 Satz l AVAVG grundsätzlich gleiehzustellen ist° Die Auffassung, daß Nr. 2 des Ersten Durchführungserlasses zur MilRegV0 Nr° 117 für die Auslegung des Begriffes der Arbeitslosigkeit auch heranzuziehen sei, sofern Alu in Frage komme, hat der Senat dort mit näherer Begründung abgelehnt.

    gemacht, auf die hier Bezug genommen werden kann" Insbesondere hat er dabei festgestellt, daß in Fortführung des Urteils 7 RAr 59/55 als selbständiger Gewerbetr ibender nur ein solcher angesehen werden kann, der ein Voll-Gewerbe betreibt.

  • BSG, 21.03.1956 - 7 RAr 7/55
    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil 7 RAr 59/55 vom 14. Dezember 1955 festgestellt hat, ist die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit im § 87 AVAVG nur programmatisch festgelegt; sie erhält ihren Inhalt erst aus dem § 87 a. Auch dort ist jedoch, wie in dem eben erwähnten Urteil dargelegt ist, der Begriff nicht umfassend erläutert, Vielmehr sind in den drei selbständigen Absätzen des Paragraphen nur Ausschnitte geregelt.
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