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   BGH, 14.07.1956 - V ZR 223/54   

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https://dejure.org/1956,22
BGH, 14.07.1956 - V ZR 223/54 (https://dejure.org/1956,22)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1956 - V ZR 223/54 (https://dejure.org/1956,22)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1956 - V ZR 223/54 (https://dejure.org/1956,22)
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Hamburger Parkplatzfall

§§ 145 ff BGB, Vertragsschluß durch sozialtypisches Verhalten, Entgelt für die Benutzung eines Parkplatzes, Gemeingebrauch - Sondernutzungsrecht

Volltextveröffentlichungen (6)

  • archive.org PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtspflichten der Benutzer einer abgetrennten, einem Unternehmen zugeteilten Parkfläche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Hamburger Parkplatzfall

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Hamburger Parkplatzfall

Papierfundstellen

  • BGHZ 21, 319
  • NJW 1956, 1475
  • MDR 1957, 149
  • DB 1956, 817
  • JR 1957, 100
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 62/54

    Dahlke - § 823 Abs. 1 BGB, Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1

    Auszug aus BGH, 14.07.1956 - V ZR 223/54
    Eine Verurteilung nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung würde auf Rückgängigmachung der ungerechtfertigten Vermögensvermehrung der Beklagten gerichtet sein (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Mai 1955 - V ZR 36/54, ferner Abschnitt 6 der Entscheidungsgründe des Urteils des I. Zivilsenats vom 8. Mai 1956 - I ZR 62/54 - BGHZ 20, 345 [354]).
  • BGH, 13.05.1955 - V ZR 36/54

    Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 14.07.1956 - V ZR 223/54
    Eine Verurteilung nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung würde auf Rückgängigmachung der ungerechtfertigten Vermögensvermehrung der Beklagten gerichtet sein (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Mai 1955 - V ZR 36/54, ferner Abschnitt 6 der Entscheidungsgründe des Urteils des I. Zivilsenats vom 8. Mai 1956 - I ZR 62/54 - BGHZ 20, 345 [354]).
  • BGH, 18.11.1955 - V ZR 162/54

    Standgeld für Straßenverkaufsstand

    Auszug aus BGH, 14.07.1956 - V ZR 223/54
    Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht daran festzuhalten, daß der Besitz an Sachen, die im Gemeingebrauch stehen, rechtlich möglich ist (vgl. auch BGHZ 19, 85 [92/3]).
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08

    Vorschaubilder

    Ist der an die Allgemeinheit gerichteten Erklärung demnach weiterhin eine Einwilligung in die Vornahme der mit dem Betrieb von Bildersuchmaschinen üblicherweise verbundenen Nutzungshandlungen zu entnehmen, ist die gegenteilige Verwahrung gegenüber der Beklagten demzufolge auch unter dem Gesichtspunkt einer protestatio facto contraria unbeachtlich (vgl. BGHZ 21, 319, 334 f.; 23, 175, 177 f.; 95, 393, 399).
  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 45/10

    Eigentumsbeeinträchtigung durch Anfertigung und Verwertung der Fotografien von

    Sollte es an dem Eigentumsnachweis ganz oder teilweise fehlen, könnte es auf das Zustandekommen und den Inhalt eines Nutzungsvertrags ankommen, der auch durch Benutzung zustande kommen kann (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 1956 - V ZR 223/54, BGHZ 21, 319, 333).
  • BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70

    Flugreise - § 818 BGB, erlangte Dienstleistung, ersparte Aufwendungen,

    Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze (vgl. BGHZ 21, 319, 333 ff; 23, 175, 177; BGH LM Nr. 7 und 11 Vorbem. zu § 145 BGB) sollen den besonderen Verhältnissen des modernen Massenverkehrs gerecht werden und passen deshalb nicht für Rechtsgeschäfte, wie sie jedenfalls bislang noch bei der Personenbeförderung im Flugverkehr abgeschlossen werden.

    Nur wenn sie einen zahlungswilligen Fluggast hätte zurückweisen müssen, weil der Beklagte einen Sitz im Flugzeug eingenommen hatte, wäre eine Schadenshaftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung denkbar (BGHZ 21, 319, 335 für die unberechtigte Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugabstellplatzes).

    Darauf wurde aber auch, zumindest dem Grundsatz nach, bei der Begründung von Bereicherungsansprüchen abgehoben, die aus dem Verbrauch oder dem Gebrauch fremden Gutes bzw. der Verletzung des Persönlichkeitsrechts am eigenen Bild herzuleiten waren (BGHZ 14, 7, 9; 20, 270, 275; 20, 345, 355; 21, 319, 335/336; 22, 395, 400; RGZ 97, 310, 312).

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