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   BGH, 20.09.1956 - 4 StR 287/56   

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BGH, 20.09.1956 - 4 StR 287/56 (https://dejure.org/1956,351)
BGH, Entscheidung vom 20.09.1956 - 4 StR 287/56 (https://dejure.org/1956,351)
BGH, Entscheidung vom 20. September 1956 - 4 StR 287/56 (https://dejure.org/1956,351)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vertretung des nicht anwesenden Angeklagten durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger - Befreiung des Angeklagten von der Verpflichtung zum Erscheinen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 9, 356
  • NJW 1956, 1727
  • MDR 1956, 757
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 01.02.1956 - RReg. 1 St 508/55

    Gesonderte Verhandlung der Berufung der Staatsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 20.09.1956 - 4 StR 287/56
    Die Vollmacht trug also dem Umstand Rechnung, daß der Verteidiger als solcher nur der Beistand ( § 137 Abs. 1 StPO) und nicht der Vertreter des Beschuldigten ist (RGSt 66, 209, 211; BayObLG NJW 1956, 838 Nr. 18; Beling, Strafprozeßrecht S 152, 181).
  • RG, 07.01.1920 - IV 653/19

    Ist der Verteidiger ohne besonderen Auftrag des Angeklagten ermächtigt, für ihn

    Auszug aus BGH, 20.09.1956 - 4 StR 287/56
    Es hieße aber, diesen Schutzgedanken überspannen, wollte man noch eine ausdrückliche Ermächtigung zur Vertretung des Angeklagten "in dessen Abwesenheit" verlangen; so ohne weitere Begründung KMR., 3. Aufl, Anm. 2 zu § 234 StPO und den folgend die erwähnte Entscheidung des OLG Düsseldorf; dahingestellt gelassen vom BayObLG in NJW 1956, 839 zu b. a.E. Eine derartig weitgehende Auffassung wird sonst, soweit ersichtlich, nirgends vertreten, abgesehen von einer beiläufigen Bemerkung des OLG Oldenburg in NJW 1952, 1151 Nr. 36, In den Fällen RGSt 54, 210, 211; 64, 240, 244, 245war der Verteidiger nicht zur Vertretung ermächtigt.
  • RG, 14.04.1932 - III 941/31

    1. Bei der Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen einen

    Auszug aus BGH, 20.09.1956 - 4 StR 287/56
    Die Vollmacht trug also dem Umstand Rechnung, daß der Verteidiger als solcher nur der Beistand ( § 137 Abs. 1 StPO) und nicht der Vertreter des Beschuldigten ist (RGSt 66, 209, 211; BayObLG NJW 1956, 838 Nr. 18; Beling, Strafprozeßrecht S 152, 181).
  • BGH, 24.01.2023 - 3 StR 386/21

    Anforderungen der in § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzten

    Für die Vertretung vor dem Amtsgericht hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass eine pauschale Bevollmächtigung zur "Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen" ausreicht und eine weitergehende Ermächtigung im Hinblick auf eine Abwesenheitsvertretung nicht zu verlangen ist (Beschluss vom 20. September 1956 - 4 StR 287/56, BGHSt 9, 356; vgl. auch LR/Gaede, StPO, 27. Aufl., § 411 Rn. 31; KK-StPO/Maur, 9. Aufl., § 411 Rn. 12; SK-StPO/Degener, 5. Aufl., § 411 Rn. 12).

    Denn bei einer solchen Vertretung liegen wichtige Verfahrensrechte wie Anwesenheit und rechtliches Gehör in den Händen des Verteidigers, der an die Stelle des Angeklagten tritt und mit Wirkung für ihn Erklärungen abgeben und entgegennehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 1956 - 4 StR 287/56, BGHSt 9, 356, 357; ferner OLG Köln, Beschluss vom 9. Juli 2021 - III-1 RVs 121/21, juris Rn. 22).

  • OLG Hamm, 06.09.2016 - 4 RVs 96/16

    Berufung; Verwerfung; Nichterscheinen des Angeklagten; Vertretungsvollmacht;

    Kann man eventuell - trotz der fehlenden Wiedergabe des Namens des Vollmachtsgebers - noch davon ausgehen, dass der Angeklagte die Vollmacht für sich selbst und nicht etwa seinerseits in Vertretung für einen Dritten erteilt hat, so fehlt es jedoch an der Angabe, dass sich die (Vertretungs-)Vollmacht, die auch in dem Vollmachtsformular, welches zur Verteidigerbeauftragung enthalten sein kann (vgl. BGH NJW 1956, 1727, 1728; zweifelnd: OLG Hamm, Beschl. v. 03.04.2014 - 5 RVs 11/14), zumindest auch auf das vorliegende Verfahren bezog.

    Dafür spricht auch, dass nach zu § 411 Abs. 2 S. 1 StPO ergangener Rechtsprechung eine ausdrückliche Erwähnung der Vertretungsberechtigung für den Fall der Abwesenheit des Mandanten ohnehin nicht erforderlich ist (BGH NJW 1956, 1727; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.05.1991 - 5Ss 171/91 - 53/91 I - juris LS; Gössel in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 411 Rdn. 31 m.w.N.).

  • KG, 01.03.2018 - 121 Ss 15/18

    Strafverfahren: Anforderungen an eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung des

    4 b) Allein die Formulierung in der Vollmacht, der Verteidiger werde zur "Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen" ermächtigt, kann - anders als im Strafbefehlsverfahren (vgl. BGH NJW 1956, 1727; Gössel in LR-StPO 26. Aufl., § 411 Rdn. 31 m.w.N. zu § 411 Abs. 2 StPO) - für die Vertretungsvollmacht bezogen auf die Berufungshauptverhandlung nicht ausreichen (so aber OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 Ss 178/16 - juris Rdn. 18).
  • KG, 22.07.2019 - 3 Ws (B) 178/19

    Vertretungsvollmacht im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG

    Die Vertretungsvollmacht ermächtigt zur Vertretung in der Erklärung und im Willen, sodass der Vertreter für den Betroffenen mit bindender Wirkung Erklärungen abgeben und entgegennehmen kann (BGH NJW 1956, 1727).

    Angesichts dessen ist die Wirkung der Übertragung wichtiger Verfahrensrechte, wie Anwesenheit und rechtliches Gehör (vgl. BGH NJW 1956, 1727) und die mit der Bevollmächtigung einhergehende Bindungswirkung an Erklärungen des Vertreters im Bußgeldverfahren als weniger weitreichend anzusehen.

  • OLG Celle, 18.01.2021 - 2 Ss 119/20

    Pflicht zur inhaltlichen Bestimmtheit der Verteidigervollmacht; Unbegründete

    Eine allgemeine Verteidigervollmacht reicht für die Vertretung in der Berufungshauptverhandlung nicht aus, erforderlich ist vielmehr nach allgemeiner Ansicht eine besondere Vertretungsvollmacht im Sinne einer spezifischen Ermächtigung des Verteidigers, für den Angeklagten verbindlich Erklärung abgeben und wirksam für ihn Erklärungen annehmen zu können, also die Rechtsmacht, den Angeklagten im Prozess in Erklärung und Willen zu vertreten (vergleiche BGHSt 9, 356; KG Berlin, Beschluss vom 01.03.2018, Az: 121 Ss 15/18, Rn. 3, zitiert nach juris, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 234 Rn. 5 m. w. Nw.).
  • OLG Hamm, 16.08.2006 - 2 Ss OWi 348/06

    Entbindung; persönliches Erscheinen in der Hauptverhandlung; Verwerfung;

    Die erteilte Vollmacht ermächtigte den Verteidiger, wie sich aus der ausdrücklichen Aufnahme der Begriffe "Vertretung" und "Verteidigung" ergibt, nicht nur zu einer Tätigkeit als Verteidiger und damit als Beistand (§ 137 Abs. 1 StPO), sondern auch zur Tätigkeit als Vertreter der Betroffene (BGHSt 9, 356/357; BayObLG NJW 1956, 838/839; OLG Köln NJW 1969, 705/706; OLG Düsseldorf StV 1992, 154).
  • BayObLG, 21.12.2023 - 202 ObOWi 1264/23

    Voraussetzungen für Annahme ausdrücklicher Ermächtigung des Verteidigers zur

    Zudem setzt sich diese Ansicht über den eindeutigen Gesetzeswortlaut hinweg, ignoriert den Zweck, den diese Vorschrift verfolgt, und steht auch im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 20.09.1956 - 4 StR 287/56 = BGHSt 9, 356 = NJW 1956, 1727 = BeckRS 1956, 104561; ebenso: OLG München, Beschluss vom 06.12.2016 - 5 OLG 15 Ss 543/16 bei juris = BeckRS 2016, 120867).
  • KG, 01.07.2020 - 4 Ss 74/20

    Verteidiger als Vertreter: Befugnis zur Rechtsmittelrücknahme

    Dies folgt aus dem Umstand, dass ein Verteidiger, der nicht nur als Beistand des Angeklagten (§ 137 StPO) tätig wird, sondern den abwesenden Angeklagten nach § 411 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung zulässig vertritt, in dieser Verfahrenssituation an die Stelle des Angeklagten tritt und mit Wirkung für und gegen diesen Erklärungen abgeben und entgegennehmen, den Angeklagten also in der Erklärung und im Willen vertreten kann (vgl. BGHSt 9, 356; OLG Karlsruhe NStZ 1983, 43; Brauer in HK-StPO 6. Aufl., § 411 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 411 Rn. 6; Mezger in KMR-StPO, § 411 Rn. 14; Alexander in Radtke/Hohmann, StPO, § 411 Rn. 14; Temming in Graf, StPO 3. Aufl., § 411 Rn. 6; Momsen in SSW-StPO 4. Aufl., § 411 Rn. 10; Eckstein in MüKo-StPO, § 411 Rn. 29; Andrejtschitsch in HK-GS 4. Aufl., § 411 Rn. 9); die dem Verteidiger für die Hauptverhandlung erteilte Vertretungsmacht umfasst m.a.W. alle Verfahrensbefugnisse des Angeklagten (vgl. Deiters in SK-StPO 5. Aufl., § 234 Rn. 5; s. auch [für die Vertretung nach § 329 Abs. 2 StPO] Meyer-Goßner/ Schmitt aaO, § 329 Rn. 15: der den Angeklagten vertretende Verteidiger hat "alle Angeklagtenrechte").
  • OLG Bamberg, 29.05.2006 - 3 Ss OWi 430/06

    Umfang einer Terminsvollmacht für den Verteidiger im Bußgeldverfahren

    Diese Vollmacht ermächtigte den Verteidiger, wie sich aus der ausdrücklichen Aufnahme der Begriffe Vertretung und Verteidigung ergibt, nicht nur zu einer Tätigkeit als Verteidiger und damit als Beistand (§ 137 Abs. 1 StPO), sondern auch zur Tätigkeit als Vertreter der Betroffenen (BGHSt 9, 356/357; BayObLG NJW 1956, 838/839; OLG Köln NJW 1969, 705/706; OLG Düsseldorf StV 1992, 154).
  • BGH, 13.12.2005 - 5 StR 494/05

    Unterlassene Ladung eines Verteidigers zu den Hauptverhandlungsterminen (Entzug

    Diese bleibt sachnotwendig der Entscheidung durch den Angeklagten vorbehalten und erfordert deshalb eine neben der Verteidigungsvollmacht erforderliche Vertretungsvollmacht (vgl. BGHSt 9, 356; Laufhütte in KK 5. Aufl. vor § 137 Rdn. 3).
  • BGH, 30.01.1959 - 1 StR 510/58

    Befugnis eines Verteidigers ohne Vertretungsvollmacht zur Stellung eines Antrags

  • KG, 28.10.2022 - 161 Ss 134/22

    Vollmacht, Inhalt, Rechtsmittelbeschränkung

  • OLG Oldenburg, 20.12.2016 - 1 Ss 178/16

    Anforderungen an die Vollmacht zur Vertretung des Angeklagten im Termin zur

  • OLG Karlsruhe, 05.07.2018 - 2 Rv 4 Ss 332/18

    Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis: Anerkennung eines während der vorläufigen

  • OLG Zweibrücken, 23.02.2023 - 1 ORs 2 Ss 45/22

    Anwendbarkeit des § 411 Abs. 2 StPO nach Erlass eines Strafbefehls auch in der

  • OLG Jena, 02.02.2021 - 1 OLG 331 Ss 83/20

    Strafverfahren: Anforderungen an eine schriftliche Vollmachtserteilung zur

  • OLG Rostock, 19.12.2007 - 2 Ss OWi 281/07

    Entbindungsantrag

  • OLG München, 06.12.2016 - 5 OLG 15 Ss 543/16

    Erfolgreiche Revision des Angeklagten wegen rechtsfehlerhafter Annahme einer

  • OLG Karlsruhe, 25.09.2013 - 2 (6) Ss 386/13

    Strafverfahren: Verwerfung der Berufung des nicht erschienenen Angeklagten bei

  • OLG Stuttgart, 26.01.2005 - 4 Ss 530/04

    Strafverfahren: Befangenheit des Richters wegen Inaussichtstellung einer

  • OLG Saarbrücken, 12.12.2007 - Ss (B) 65/07

    Bußgeldverfahren: Gerichtliche Aufklärungspflicht bezüglich der Entbindung des

  • BGH, 29.01.1974 - 1 StR 198/73

    Strafbarkeit wegen Entführung mit Willen der Entführten - Ausbleiben trotz

  • OLG Rostock, 19.12.2007 - I Ws 447/07

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Zulässigkeit der Einspruchsverwerfung bei

  • OLG Koblenz, 02.11.2006 - 1 Ss 225/06

    Unverschuldete Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in Strafsachen:

  • OLG Köln, 09.12.1980 - 1 Ss 926/80

    Entschuldigung des Angeklagten für seine Abwesenheit ; Nichterscheinen zum

  • LG Magdeburg, 19.09.2018 - 26 Ns 82/18
  • KG, 01.07.2020 - 121 Ss 71/20

    Wirksamkeit einer in Abwesenheit des Angeklagten durch den Verteidiger erklärten

  • BayObLG, 18.11.1982 - 1 ObOWi 237/82

    Vernehmung; Verteidiger; Einlassung; Hauptverhandlung; Verjährung

  • OLG Hamburg, 22.05.1968 - 1 Ss 58/68

    Erfolgsaussichten einer Revision im Strafprozess; Ausgestaltung der Verurteilung

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