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   BFH, 31.01.1956 - V 223/55   

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https://dejure.org/1956,8669
BFH, 31.01.1956 - V 223/55 (https://dejure.org/1956,8669)
BFH, Entscheidung vom 31.01.1956 - V 223/55 (https://dejure.org/1956,8669)
BFH, Entscheidung vom 31. Januar 1956 - V 223/55 (https://dejure.org/1956,8669)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1956, 1775
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 17.12.1998 - VII R 47/98

    Vorsteuerguthaben des Gemeinschuldners

    Hierfür genügt es, daß der Unternehmer aufgrund der erbrachten Leistung die Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erstellen könnte (vgl. auch BFH-Urteil vom 31. Januar 1956 V 223/55, Neue Juristische Wochenschrift 1956, 1775, und Klein/Brockmeyer, a.a.O., § 251 Anm. 2 e).
  • BFH, 29.06.1965 - VI 13/64 S

    Rechtsweg bei Streitigkeiten um öffentliche Abgaben - Konkursvorrecht einer

    Alle Steuerforderungen sind anzumelden, die am Tag der Konkurseröffnung entstanden waren (Urteile des Bundesfinanzhofs III 132/50 S vom 24. April 1951, BStBl 1951 III S. 105, Slg. Bd. 55 S. 271; V 223/55 vom 31. Januar 1956, NJW 1956 S. 1775; Urteil des Bundesgerichtshofs III ZR 181/54 vom 28. November 1955, Der Betriebs-Berater 1956 S. 70; v. Wallis, a. a. O., Bem.
  • VG Frankfurt/Main, 21.06.2005 - 10 E 3451/03
    Eine Steuerforderung könne daher im Sinne des § 38 AO schon begründet sein, obwohl sie im Sinne des § 218 AO noch nicht entstanden ist (BFH NJW 1956, 1775).
  • FG Sachsen, 29.07.2003 - 3 K 1910/01

    Umsatzsteuerverbindlichkeit aufgrund von im Zeitpunkt der Eröffnung des

    Es kommt entscheidend darauf an, ob die einzuordnende Umsatzsteuer einen Zeitraum vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft (so schon BFH, Urteil vom 21.01.1956, V 223/55, NJW 1956, 1775).
  • BFH, 18.04.1958 - VI 16/58 U

    Möglichkeit der Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Konkursverwalter

    Die Vorentscheidung weist zutreffend darauf hin, daß das zur Umsatzsteuer ergangene, in der Neuen Juristischen Wochenschrift 1956 S. 1775 abgedruckte Urteil des Bundesfinanzhofs V 223/55 die gegenteilige Auffassung des Bf. nicht zu stützen vermag, weil im Gegensatz zur Umsatzsteuer bei der Lohnsteuer der Zeitpunkt der Begründung des Steueranspruchs im Sinne von § 3 KO und der Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs im Sinne von § 3 Abs. 5 Ziff. 1 a StAnpG nicht auseinanderfallen können.
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