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   BGH, 28.11.1955 - II ZR 153/54   

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BGH, 28.11.1955 - II ZR 153/54 (https://dejure.org/1955,240)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1955 - II ZR 153/54 (https://dejure.org/1955,240)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1955 - II ZR 153/54 (https://dejure.org/1955,240)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 19, 153
  • NJW 1956, 257
  • MDR 1956, 470
  • DB 1956, 62
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 04.03.1910 - II 350/09

    Ist die Aufrechnung gegenüber dem Zessionar mit einer Forderung gegen den

    Auszug aus BGH, 28.11.1955 - II ZR 153/54
    Der Revision ist darin zu folgen, daß die Vorschriften der §§ 404, 406 BGB dem Zwecke dienen, den Schuldner durch die Abtretung der Forderung nicht zu benachteiligen, ihn also gegenüber dem neuen Gläubiger nicht ungünstiger zu stellen als er gegenüber dem alten Gläubiger stand (RGZ 73, 138 [139/140]).

    Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung für den Fall, daß diese Gleichartigkeit nachträglich geschaffen wird, Nach der Rechtsprechung reicht es für die Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger aus, wenn der Schuldner zur Zeit der Abtretung der Hauptforderung einen nicht gleichartigen Anspruch gegen den alten Gläubiger hatte (z.B. einen auf §§ 769, 426 Abs. 2 BGB gestützten Ausgleichsanspruch; RGZ 73, 138 [140]) und dieser sich nachträglich in einen Geldanspruch verwandelt hat.

    Das Reichsgericht hat (RGZ 73, 138 ff; HRR 1929 Nr. 120) die Zulassung der Aufrechnung ausdrücklich auf diesen Fall beschränkt und nur einmal (RGZ 83, 279 [283]) die Frage offen gelassen, weil es den Fall der Aufrechnung überhaupt nicht als gegeben ansah.

  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 70/07

    Zum Beratungsfehler eines Verkäufers bei defizitärer Entwicklung eines Mietpools

    Auszug aus BGH, 28.11.1955 - II ZR 153/54
    Es ist hiernach an dem Satze festzuhalten, daß die in § 406 BGB vorgesehene Aufrechnungsbefugnis nur dann gegeben ist, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Schuldners entweder schon in dem Augenblick fällig war, als er von der Abtretung der Hauptforderung Kenntnis erlangte, oder wenn sie spätestens gleichzeitig mit der Hauptforderung fällig wurde (Urteile des Reichsgerichts vom 23. Oktober 1907 [V ZR 70/07, auszugsweise JW 1907, 742 Nr. 8, genauer Warn Erg 1908 Nr. 28 abgedruckt, in RGRKomm BGB § 406 Anm. 1 ohne Fundstelle erwähnt] und vom 15. Februar 1929 [VII 431/28, HRR 1929, 1206]).
  • BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53

    Abtretung eines Befreiungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 28.11.1955 - II ZR 153/54
    Eine Stellungnahme zu der Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1954 (BGHZ 12, 136 [144]) ist hier deshalb entbehrlich, weil diese einen Fall behandelt in dem sich der Gegenstand der abgetretenen Forderung geändert hatte; sie behandelt aber nicht die Frage, welchen Einfluß es hat, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung bei der Abtretung noch nicht fällig war.
  • BGH, 20.06.1951 - GSZ 1/51

    Aufrechnung gegen das Reich

    Auszug aus BGH, 28.11.1955 - II ZR 153/54
    Es bedarf keiner Entscheidung, ob dies aus § 406 BGB folgt oder ohne Heranziehung dieser Sondervorschrift schon aus §§ 389, 404 BGB herzuleiten ist (vgl. den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen BGHZ 2, 300 ff).
  • RG, 26.11.1909 - VII 46/09

    Feuerversicherung

    Auszug aus BGH, 28.11.1955 - II ZR 153/54
    Dabei handelt es sich jedoch stets um solche, die unmittelbar gegen den abgetretenen Anspruch gerichtet waren und nicht nur mit ihm in dem nach § 273 BGB erforderlichen rechtlichen Zusammenhang stehen, wie z.B. die nachträgliche Verwirkung der Rechte aus einem Versicherungsverhältnis (RGZ 72, 213) oder den Rücktritt von dem der abgetretenen Forderung zugrunde liegenden Vertrage wegen nachträglichen Verzuges (RG Warn Erg 1911 Nr. 16 Gruch 55, 639 ff).
  • RG, 11.11.1913 - III 270/13

    Werkvertrag; Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 28.11.1955 - II ZR 153/54
    Das Reichsgericht hat (RGZ 73, 138 ff; HRR 1929 Nr. 120) die Zulassung der Aufrechnung ausdrücklich auf diesen Fall beschränkt und nur einmal (RGZ 83, 279 [283]) die Frage offen gelassen, weil es den Fall der Aufrechnung überhaupt nicht als gegeben ansah.
  • BGH, 08.05.2013 - XII ZB 192/11

    Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen

    In solchen Fällen, in denen die Hauptforderung durch Abtretung oder - wie hier - im Wege der Legalzession auf einen neuen Gläubiger übergeht, wird indessen das Prinzip der Gegenseitigkeit der Forderungen bei der Aufrechnung durch § 406 BGB (i.V.m. § 412 BGB) insoweit durchbrochen, als die Gegenseitigkeit von Hauptforderung und Gegenforderung trotz des Gläubigerwechsels als weiterbestehend behandelt wird (BGH Urteil vom 22. Dezember 1995 - V ZR 52/95 - NJW 1996, 1056, 1057; BGHZ 58, 327, 329 = NJW 1972, 1193, 1194; BGHZ 19, 153, 157 = NJW 1956, 257).

    Der Schuldner soll durch die Abtretung bzw. den Forderungsübergang nicht benachteiligt, also gegenüber dem neuen Gläubiger nicht ungünstiger gestellt werden, als er gegenüber seinem alten Gläubiger stand (BGH Urteil vom 26. Juni 2002 - VIII ZR 327/00 - NJW 2002, 2865; BGHZ 58, 327, 329 = NJW 1972, 1193, 1194; BGHZ 19, 153, 156 = NJW 1956, 257).

    Dem Schuldner soll die Aufrechnung gegenüber dem Zessionar mit einer Gegenforderung gegen den Zedenten grundsätzlich immer dann gestattet werden, wenn er ohne die Abtretung der gegen ihn gerichteten Hauptforderung damit rechnen durfte, diese nicht erfüllen zu müssen, sondern durch Aufrechnung tilgen zu können (BGHZ 19, 153, 157 = NJW 1956, 257).

  • BGH, 26.06.2002 - VIII ZR 327/00

    Rechtsfolgen der Kenntnis einer Vorausabtretung

    War die Aufrechnungslage bereits vor der Abtretung gegeben, so kann der Schuldner ohne weiteres durch Erklärung gegenüber dem Zessionar aufrechnen, ungeachtet der infolge der Abtretung fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen (BGHZ 19, 153, 156; 58, 327, 329; Soergel/Zeiss aaO, § 406 Rdnr. 2).

    Die Rechte des Schuldners werden durch § 406 BGB zusätzlich dahin erweitert, daß er sich bei Gutgläubigkeit auch auf solche Umstände berufen darf, die später als im Zeitpunkt der Abtretung eingetreten sind und die ihm ohne die Abtretung das Recht zur Aufrechnung gegenüber dem früheren Gläubiger gegeben hätten (BGHZ 19, 153, 157).

  • BGH, 27.04.1972 - II ZR 122/70

    Allgemeines Vertragsrecht-Abtretung genossenschaftl. Auseinandersetzungsguthaben

    In einem solchen Fall kann der Schuldner unter den sonstigen Voraussetzungen des § 406 BGB gegen die abgetretene Forderung auch mit einer Gegenforderung aufrechnen, die zwar später als die abgetretene Forderung, aber noch während des bestehenden Zurückbehaltungsrechts fällig geworden ist (Ergänzung zu BGHZ 19, 153).

    Hiernach wird zugunsten eines Schuldners, der vor der Abtretung (oder seiner Kenntnis von ihr) eine Forderung gegen den bisherigen Gläubiger erworben hatte, das Aufrechnungserfordernis der Gegenseitigkeit (§ 387 BGB) nach der Abtretung als weiterbestehend behandelt, um dem Schuldner nicht nur eine bei der Abtretung schon vorhandene Aufrechnungsbefugnis, sondern auch diejenige Rechtsstellung zu erhalten, die ihm ohne die Abtretung später einmal die Tilgung seiner Schuld durch Aufrechnung ermöglicht hätte (BGHZ 19, 153, 157) [BGH 28.11.1955 - II ZR 153/54].

    Das bedeutet, daß der Schuldner allgemein nur dann aufrechnen kann, wenn seine Gegenforderung entweder schon in dem Augenblick fällig war, als er von der Abtretung der Hauptforderung erfuhr, oder wenn sie spätestens gleichzeitig mit der Hauptforderung fällig wurde (BGHZ 19, 153, 160) [BGH 28.11.1955 - II ZR 153/54].

    Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung BGHZ 19, 153 ausgeführt, ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB könne dem neuen Gläubiger nach § 404 BGB nur entgegengehalten werden, wenn der Gegenanspruch schon im Zeitpunkt der Abtretung fällig gewesen sei (aaO S. 162 mit krit. Anm. Westermann, JZ 1956, 282, 283).

    Denn § 404 BGB will ebenso wie § 406 BGB verhindern, daß sich die Rechtsstellung des Schuldners infolge der Abtretung verschlechtert (BGHZ 19, 153, 156) [BGH 28.11.1955 - II ZR 153/54].

    Ein solcher Sachverhalt ist nach dem Zweck des § 406 BGB, dem Schuldner nicht nur die Rechtslage im Augenblick der Abtretung, sondern auch eine in diesem Zeitpunkt schon bestehende Aussicht auf spätere Aufrechnung zu erhalten (vgl. BGHZ 19, 153, 157 ff) [BGH 28.11.1955 - II ZR 153/54], dem Fall gleichzuachten, daß die abgetretene Forderung erst später in einem Zeitpunkt fällig wird, in dem eine Gegenforderung, deren Grund schon vor der Abtretung gelegt war, ebenfalls fällig geworden ist.

  • BGH, 17.03.1975 - VIII ZR 245/73

    veräußerter Baukran - §§ 986, 407, 404, 273 BGB

    § 404 BGB will nämlich ebenso wie § 406 BGB verhindern, daß sich die Rechtsstellung des Schuldners infolge eines Gläubigerwechsels verschlechtert (Urt. vom 28. November 1955 - II ZR 153/54 = BGHZ 19, 153/156 ff), War eine abgetretene Forderung im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht fällig, so durfte der Schuldner damit rechnen, ihre Erfüllung bei Eintritt der Fälligkeit mit Rücksicht auf seinen bis dahin möglicherweise ebenfalls fällig werdenden, rechtlich mit ihr zusammenhängenden und im Grunde schon erworbenen Gegenanspruch verweigern zu können.
  • BGH, 27.06.1961 - VI ZR 205/60

    unbeschrankter Bahnübergang - § 1 HPflG, §§ 846, 254 BGB; § 1359, § 426 BGB,

    Die Bekl. kann also die ihr gegen Frau H. zustehende Forderung auch gegenüber der Kl. aufrechnen, wenn ihr die Forderung gegen Frau H. bereits im Zeitpunkt des gesetzlichen Forderungsübergangs oder wenigstens in dem Zeitpunkt zugefallen war, als sie von dem Forderungsübergang Kenntnis erhielt (vgl. hierzu BGHZ 19, 153, 156 ff. = NJW 56, 257; Larenz, Schuldrecht, Allg. Teil, 4. Aufl., § 30 III S. 302).

    Daß die Ausgleichsforderung bis zum Tode des Ehemanns H. nicht auf Geldzahlung, sondern auf Schuldbefreiung gerichtet war, also erst durch den Erbfall in eine Geldforderung umgewandelt und damit gleichartig und deshalb aufrechenbar wurde, steht der Aufrechnung gegenüber dem Zessionar der Schadensersatzforderung nach § 406 BGB nicht entgegen (RG, JW 1910, 147; RGZ 73, 138, 140; BGHZ 19, 153, 158 = NJW 56, 257).

  • BGH, 29.11.1984 - IX ZR 44/84

    Vorpfändung und Sicherungsvollstreckung; Pflicht einer Bank zur Einlösung von

    Durch die Veränderung der Gläubigerstellung soll die Rechtsposition des Schuldners keine Verschlechterung erfahren (zu § 404 BGB BGHZ 19, 153, 156 [BGH 28.11.1955 - II ZR 153/54]; 58, 327, 331 [BGH 27.04.1972 - II ZR 122/70]; 64, 122, 126 [BGH 17.03.1975 - VIII ZR 245/73]; zu § 357 HGB Canaris HGB a.a.O. Anm. 11; Schlegelberger/Hefermehl HGB 5. Aufl. § 357 Rdnr. 8, 11; Rutke ZIP 1984, 538 unter Hinweis auf die Denkschrift zum Zweiten Entwurf eines HGB; vgl. BGHZ 80, 172, 177) [BGH 13.03.1981 - I ZR 5/79].
  • BGH, 22.12.1995 - V ZR 52/95

    Aufrechnung mit Mängelansprüchen im Konkurs des Verkäufers einer Eigentumswohnung

    Im Interesse des Schuldners, der auf die Abtretung grundsätzlich keinen Einfluß nehmen kann, wird die Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung durch § 406 1. Halbsatz BGB trotz der Abtretung der Forderung als weiterbestehend behandelt (BGHZ 19, 153, 157; 58, 327, 329; 64, 122, 126).
  • BGH, 23.03.1983 - VIII ZR 335/81

    Vereinbarung eines Gewährleistungsausschluss - Abtretung eines Teilanspruchs -

    Denn grundsätzlich soll und kann der Schuldner durch die ohne seine Mitwirkung mögliche Teilabtretung nicht schlechter gestellt werden als er vorher stand (BGHZ 19, 156 [BGH 28.11.1955 - II ZR 153/54]), wie das bei Verselbständigung eines Forderungsteils und dadurch notwendig werdender Aufrechnung infolge ihrer nach § 406 BGB möglichen Einschränkung denkbar wäre.
  • OLG Köln, 03.11.2000 - 19 U 89/00

    Bankrecht - Aufrechnung gegen eine vorausabgetretene Forderung

    Das bedeutet nicht nur, dass dem Schuldner, der vor der Abtretung eine Forderung gegen den bisherigen Gläubiger erworben hat, eine schon vorhandene Aufrechnungsbefugnis erhalten bleibt, sondern auch die Rechtsstellung, die ihm ohne die Abtretung später einmal die Tilgung seiner Schuld durch Aufrechnung ermöglicht hätte (BGHZ 19, 153, 157; 58, 327, 329).

    Dies hat auch der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden (BGHZ 19, 153, 157; 58, 327, 329, 332: 63, 339, 342f.).

    § 406 BGB will die Rechte des gutgläubigen Schuldners gegenüber § 404 BGB erweitern (BGHZ 19, 153, 156; Denck DB 1977, 1494), nicht aber zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung desjenigen führen, der von der Abtretung Kenntnis, aber bereits seinerseits eine zumindest gleichzeitig fällig werdende Forderung erworben hat.

  • BGH, 10.06.1986 - VI ZR 113/85

    Forderungsübergang im Schadensfall

    Diese Regelung trägt dem Gedanken Rechnung, daß der Gläubigerwechsel den Inhalt der Forderung nicht verändert und durch den Rechtsübergang, der ohne den Willen des Schuldners erfolgt, dessen rechtliche Position nicht verschlechtert werden darf (BGHZ 19, 153, 156).
  • BGH, 13.02.2003 - VII ZR 267/01

    Auftretung mit einer rückabgetretenen Forderung

  • BGH, 16.10.1990 - VI ZR 65/90

    Schadensersatzklage gegen einen von mehreren Schädigern; Aufgliederung des

  • BFH, 25.04.1989 - VII R 36/87

    Die Finanzbehörde kann gegenüber dem Neugläubiger (Zessionar) mit einem

  • LG Köln, 02.02.2018 - 7 O 14/17
  • BGH, 19.03.1985 - VI ZR 163/83

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch eine Berufsgenossenschaft

  • BGH, 19.11.1968 - VI ZR 215/66

    Voraussetzungen der Aufrechenbarkeit der Kaufpreisschuld bezüglich einer vom

  • BFH, 11.12.1984 - VIII R 263/82

    Erstattungsberechtigter - Verrechnungsvertrag - Schuldtilgende Wirkung -

  • BGH, 09.11.1959 - III ZR 136/58

    Gesetzlicher Forderungsübergang und Amtshaftung

  • BGH, 19.05.1988 - VII ZR 315/86

    Herausgabe des vom Bauunternehmer an den Architekten gezahlten Honorars an den

  • BAG, 16.12.1986 - 3 AZR 198/85

    Erlöschen von Versorgungsansprüchen durch Aufrechnung - Schadenersatzansprüche

  • BGH, 01.07.1974 - II ZR 115/72

    Ansprüche auf Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge -

  • KG, 06.02.1995 - 24 W 7149/93

    Aufrechnung des Hausgeldschuldners mit Aufwendungen aus Notgeschäftsführung

  • LG Köln, 27.04.2018 - 7 O 318/17
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