Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.12.1955

Rechtsprechung
   BGH, 01.11.1955 - 5 StR 329/55   

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BGH, 01.11.1955 - 5 StR 329/55 (https://dejure.org/1955,231)
BGH, Entscheidung vom 01.11.1955 - 5 StR 329/55 (https://dejure.org/1955,231)
BGH, Entscheidung vom 01. November 1955 - 5 StR 329/55 (https://dejure.org/1955,231)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen - Ungünstige Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer kindlichen Zeugin - Notwendigkeit einer Gesamtschau - Revisionsgerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der tatrichterlichen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 8, 226
  • NJW 1956, 271
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 16.06.1938 - 2 D 172/38

    Begründet der Umstand, daß ein Sachverständiger schon früher in einer Unfallsache

    Auszug aus BGH, 01.11.1955 - 5 StR 329/55
    Für die Prüfung der Frage, ob der Tatrichter das einen Sachverständigen ablehnende Gesuch in der Hauptverhandlung mit Recht zurückgewiesen hat, gelten nach feststehender Rechtsprechung nicht die Grundsätze der Beschwerde, sondern die der Revision (RGSt 58, 262; 72, 250; BGH bei Dallinger MDR 1952, 409).

    Die späteren Urteile des Reichsgerichts, auf die im Schrifttum meist Bezug genommen wird (RGSt 58, 262; 72, 250; HRR 1940, 54), machen aber nicht die erwähnte Unterscheidung zwischen Ermessens- und Rechtsfrage, sondern nur die zwischen den tatsächlichen Grundlagen und der rechtlichen Würdigung.

  • RG, 08.07.1924 - I 309/24

    1. Begründet der Umstand, daß ein Sachverständiger Angestellter der durch die

    Auszug aus BGH, 01.11.1955 - 5 StR 329/55
    Für die Prüfung der Frage, ob der Tatrichter das einen Sachverständigen ablehnende Gesuch in der Hauptverhandlung mit Recht zurückgewiesen hat, gelten nach feststehender Rechtsprechung nicht die Grundsätze der Beschwerde, sondern die der Revision (RGSt 58, 262; 72, 250; BGH bei Dallinger MDR 1952, 409).

    Die späteren Urteile des Reichsgerichts, auf die im Schrifttum meist Bezug genommen wird (RGSt 58, 262; 72, 250; HRR 1940, 54), machen aber nicht die erwähnte Unterscheidung zwischen Ermessens- und Rechtsfrage, sondern nur die zwischen den tatsächlichen Grundlagen und der rechtlichen Würdigung.

  • BGH, 17.04.1952 - 3 StR 1060/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.11.1955 - 5 StR 329/55
    Dasselbe tut die Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 17.4.1952 - 3 StR 1060/51 -.
  • BGH, 13.05.1952 - 1 StR 7/52
    Auszug aus BGH, 01.11.1955 - 5 StR 329/55
    Einen anderen Standpunkt nimmt allerdings die Entscheidung des 1. Strafsenats vom 13.5.1952 - 1 StR 7/52 - (teilweise abgedruckt bei Dallinger MDR 1952, 409) ein.
  • BGH, 14.12.1954 - 5 StR 416/54
    Auszug aus BGH, 01.11.1955 - 5 StR 329/55
    Der Senat hat sich in seiner Entscheidung BGHSt 7, 82 ausführlich mit den Aufgaben des medizinischen und psychologischen Sachverständigen bei der Bewertung von Kinderaussagen auseinandergesetzt.
  • RG, 24.06.1913 - IV 501/13

    1. Hat das erkennende Gericht die in der Hauptverhandlung für die Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 01.11.1955 - 5 StR 329/55
    In RGSt 47, 239 [241] ist davon die Rede, die Entscheidung, ob die Gesamtheit der geltend gemachten Gründe die Ablehnung des Sachverständigen rechtfertige, sei eine Ermessensentscheidung und deshalb vom Tatrichter zu treffen.
  • RG, 10.05.1894 - 1438/94

    Steht dem Revisionsgerichte eine materielle Prüfung der in erster Instanz für die

    Auszug aus BGH, 01.11.1955 - 5 StR 329/55
    Das Reichsgericht hat sich zwar in der Entscheidung RGSt 25, 361 [362] mit der Begründung des Tatrichters begnügt, es liege kein Grund vor, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln, weil "die Entscheidung auf Würdigung tatsächlicher Umstände beruhe".
  • LG Duisburg, 30.03.2016 - 35 KLs 5/14

    Nichteröffnungs-Beschluss im Loveparade-Verfahren

    Mehrere Gründe sind dabei nicht nur für sich allein, sondern auch in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BGH, NJW 1956, 271, 272; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., Rn. 202; Eisenberg, NStZ 2006, 368, 370).

    In einer Gesamtbetrachtung - mehrere Gründe sind nicht nur für sich allein, sondern auch in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BGH, NJW 1956, 271, 272; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., Rn. 202) - verstärkt sich die Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Würdigung der Einzelumstände nochmals.

  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Das Revisionsgericht kann also nicht nachprüfen, ob der Tatrichter von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, sondern nur, ob seine Entscheidung auf einem Rechtsfehler beruht (BGHSt 8, 226, 232).

    Zutreffend hat die Strafkammer die Rechtsfrage, ob die von ihr als glaubhaft gemacht angesehenen Tatsachen bei dem Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit begründen können (vgl. BGH NJW 1965, 2017, 2018), allein danach beurteilt, ob dieser bei vernünftiger Würdigung der ihm bekannten gesamten Umstände zu der - wenn auch irrigen - Ansicht gelangen konnte, der Sachverständige werde bei Erstattung des Gutachtens nicht unbefangen sein (vgl. BGH Urt. v. 17. April 1952 - 3 StR 1060/51 - und vom 13. Mai 1952 - 1 StR 7/52 - bei Dallinger MDR 1952, 409; BGHSt 8, 226, 233).

  • AG Meißen, 29.05.2015 - 13 OWi 703 Js 21114/14

    Nichtgeeignetheit der Einseitensensormessung ESO ES 3.0

    Dafür müssen vernünftige Gründe vorgebracht werden, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (BGHSt 21, 334, 331; StraFo 2011, 274; Meyer-Goßner, StPO 56. Auflage § 74 Rdn. 4, m. w. Nachw.) und vom Standpunkt des Ablehnenden aus verständigerweise ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen gerechtfertigt erscheinen lassen (BGHSt 8, 144, 145; 8, 226, 223; Meyer-Goßner, a.a.O. § 74 Rdn. 4).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.12.1955 - 2 StR 354/55   

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BGH, 09.12.1955 - 2 StR 354/55 (https://dejure.org/1955,3311)
BGH, Entscheidung vom 09.12.1955 - 2 StR 354/55 (https://dejure.org/1955,3311)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1955 - 2 StR 354/55 (https://dejure.org/1955,3311)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1956, 271
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 10.03.2016 - 3 StR 404/15

    Einsteigen beim Wohnungseinbruchdiebstahl (Auslegung; Eindringen durch zum

    Der Alternative des Eindringens ist zu entnehmen, dass das Betreten durch eine hierzu bestimmte Öffnung nur dann vom Regelbeispiel bzw. der Qualifikation erfasst sein soll, wenn dies unter Nutzung eines falschen Schlüssels oder eines anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten, auf den Schließmechanismus einwirkenden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1955 - 2 StR 354/55, NJW 1956, 271) Werkzeuges geschieht.
  • BGH, 05.07.1961 - 2 StR 264/61

    Rechtsmittel

    Alsdann war aber mit der Wegnahme des Fahrzeugs auch schon sein Inhalt entwendet, und diese einheitliche Diebstahlshandlung ist nicht unter den strafschärfenden Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen, weil die Wegnahme des ganzen Kraftwagens von dieser Bestimmung nicht erfaßt wird (vgl. dazu BGH NJW 1952, 1184 Nr. 21; 1956, 271 Nr. 16; BGHSt 5, 205, 206) [BGH 29.09.1953 - 2 StR 261/53].
  • BGH, 22.03.1960 - 1 StR 90/60

    Rechtsmittel

    Die Angeklagten stahlen dann nicht aus dem Kraftwagen (BGH NJW 1956, 271 Nr. 16; vgl. BGHSt 5, 205), einem umschlossenen Raume (BGHSt 1, 158, 164 [BGH 11.05.1951 - GSSt - 1/51]; 2, 214) [BGH 14.03.1952 - 1 StR 737/51].
  • BGH, 06.02.1962 - 5 StR 642/61

    Erforderlichkeit der Hinweispflicht des Gerichts hinsichtlich der Wirkung des

    Mit Recht weist nämlich die Revision darauf hin, daß § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur anwendbar ist, wenn der Täter den Diebstahl eines verschlossenen Kraftwagens dadurch bewirkt, daß er mit einem Werkzeug auf den Verschlußmechanismus einer schloßartigen Vorrichtung einwirkt (s. BGH NJW 1956, 271 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 04.03.1964 - 2 StR 8/64

    Rechtsmittel

    Haben die unbekannten Mittäter dagegen durch Zerstören oder Beschädigen des Schlosses oder der Tür sich die Möglichkeit zum Eindringen verschafft, würde der äußere Tatbestand des Einbruchsdiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben sein (vgl. BGH NJW 1956, 271).
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