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   BGH, 18.10.1955 - 5 StR 418/55   

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BGH, 18.10.1955 - 5 StR 418/55 (https://dejure.org/1955,2779)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1955 - 5 StR 418/55 (https://dejure.org/1955,2779)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1955 - 5 StR 418/55 (https://dejure.org/1955,2779)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1956, 30
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 16.12.1958 - 1 StR 456/58

    Rechtsmittel

    Damit wirkte der früher geleistete Tatbeitrag bei der späteren Vollendung der Straftat als Mitursache fort, dergestalt, daß die Körperverletzung des Grabenstetter als Ergebnis auch seines Handelns erscheint (vgl. BGH NJW 1951, 410 Nr. 23; 1956, 30 Nr. 14).
  • BGH, 27.01.1982 - 3 StR 437/81

    geplanter Gefängnisausbruch - Keine Strafbarkeit nach § 30 Abs. 2 StGB bei Zusage

    Von der Anzeigepflicht ist vielmehr darüber hinaus auch derjenige frei, der bei der Planung der Tat lediglich beteiligt war, ohne daß es bei ihm zu mehr als einer straflosen Vorbereitung oder zu einer wegen Rücktritts straffreien Beteiligung gekommen wäre (vgl. RG JW 1933, 2395; BGH NJW 1956, 30, 31 a.E.; BGH bei Dallinger MDR 1956, 269 f; Cramer a.a.O. § 138 Rdn 20; einschränkend nur für Rücktrittsfälle Hanack in LK, 10. Aufl. § 138 Rdn 43-44; a.A. Dreher/Tröndle a.a.O. §. 138 Rdn 12).
  • BGH, 18.03.1977 - 5 StR 115/77

    Nichtvorliegen der Anzeigepflicht einer Straftat

    Ob die geplante Tat schon wegen der fahrlässigen 'Teilnahme' für die Beschwerdeführerin etwa keine fremde i.S. von BGH NJW 1956, 30, 31 war und deshalb keine Anzeigepflicht aus § 138 StGB auslöste, oder ob es dazu einer - wenigstens vorübergehenden - vorsätzlichen Teilnahme bedarf (vgl. RGSt 60, 254, 256), kann dahinstehen; darauf kommt es nicht mehr an.
  • BGH, 30.09.1958 - 1 StR 272/58

    Rechtsmittel

    Das angefochtene Urteil hat ferner eine strafbare "Verabredung" (§ 49 a Abs. 2 StGB) des Beschwerdeführers mit seinen früheren Mitangeklagten nicht als erwiesen angesehen, und zwar mit Rosina R. nicht, weil diese nur zum Schein auf seine Pläne eingegangen sei (vgl. dazu BGH NJW 1956, 30 Nr. 14 = LM Nr. 20 zu § 49 a mit RGSt 58, 392, 393), hinsichtlich S. nicht, weil dieser nicht nachweislich in die Absichten des Angeklagten eingeweiht gewesen sei, soweit Gr. Verbrechen nach § § 249, 255, 251, 211 StGB plante, schließlich hinsichtlich G. nicht, weil er nur zu Beihilfehandlungen erfolglos angestiftet worden sei, die erfolglose Beihilfe aber keine "als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung" i.S. des § 49 a StGB darstellt (vgl. BGHSt 7, 234, 237).
  • BGH, 28.02.1956 - 5 StR 22/56

    Rechtsmittel

    Dem schließt sich der Senat an (vgl schon BGH NJW 1956, 30 am Ende).
  • BGH, 21.11.1961 - 5 StR 466/61

    Rechtsmittel

    Auch beim unbeendeten Versuch nützt es dem Gehilfen nichts, wenn er nur zu erkennen gibt, daß er mit der Tat nicht mehr einverstanden ist; er muß die Fortwirkung seines Tatbeitrages wirksam beseitigen, wenn er straffrei ausgehen will (BGH 5 StR 418/55 vom 18. Oktober 1955 = NJW 1956, 30; 5 StR 479/60 vom 13. Dezember 1960; 3 StR 437/53 vom 8. Oktober 1953).
  • BGH, 04.10.1961 - 2 StR 372/61

    Rechtsmittel

    Eine solche Beurteilung mußte allenfalls dann ausscheiden, wenn dieser aufgrund eines neuen Vorsatzes tätig geworden wäre (vgl. RGSt 55, 105; BGH NJW 1956 S. 30, 31) [BGH 18.10.1955 - 5 StR 418/55].
  • BGH, 30.10.1964 - 2 StR 413/64

    Rechtsmittel

    Obwohl sein ursprünglicher Beitrag weiterwirkte, ginge er dann möglicherweise straffrei aus; vgl. RGSt 55, 106; BGH in NJW 1956, 30.
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