Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 25.05.1956

Rechtsprechung
   BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Frauenarbeitszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Ausschöpfung prozessualer Möglichkeiten

Verfahrensgang

  • LAG Niedersachsen, 17.11.1953 - 4 Sa 420/57
  • LAG Niedersachsen, 17.11.1953 - 4 Sa. 420/53
  • BAG, 24.06.1954 - 2 AZR 34/54
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 5, 9
  • NJW 1956, 985
  • MDR 1956, 461
  • FamRZ 1956, 216
  • DÖV 1956, 461



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (142)  

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99  

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Vor allem begründet Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 15, 249 ; 15, 303 ; 21, 73 ; 25, 352 ; 36, 85 ; 60, 175 ; 89, 381 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99  

    Beamtenbesoldung Ost II

    Aus dem - auch in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden - subsidiären Charakter der Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf sowie der Kompetenzverteilung zwischen den Fachgerichten und dem Bundesverfassungsgericht folgt, dass der Beschwerdeführer über das Erfordernis einer Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich alle ihm zumutbaren, nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um den geltend gemachten Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte zu verhindern oder dessen Korrektur zu erwirken (vgl. BVerfGE 5, 9 [10]; 22, 287 [290 f.]; 81, 22 [27]; 84, 203 [208]; 95, 163 [171]; stRspr).
  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82  

    Startbahn West

    Art. 103 Abs. 1 GG begründet nicht ein Recht auf mündliche Verhandlung; es ist Sache des Gesetzgebers, wie weit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf mündliche Verhandlung geben will (BVerfGE 5, 9 [11]; ständige Rechtsprechung; vgl. etwa auch BVerfGE 11, 232 [234]; 25, 352 [357]; 31, 364 [370]; 36, 85 [87]).
mehr

Rechtsprechung
   BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56   

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen - Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 3 GG

Verfahrensgang

  • LG Hildesheim - 5 T 793/55
  • OLG Celle, 18.01.1956 - 8 W 12/56
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 5, 17
  • NJW 1956, 985
  • FamRZ 1956, 217
  • DÖV 1956, 405



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (82)  

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96  

    Fernmeldegeheimnis

    Auch eine gerichtliche Entscheidung, die ein Rechtsmittel als unzulässig verwirft, setzt die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf, wenn das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig war (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 16, 1 ; 63, 80 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung jedoch stets betont, dass die berechtigte Ungewissheit über die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nicht zu Lasten des Rechtsuchenden gehen und daher nicht zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde führen darf (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 91, 93 ).

  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96  

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Nur mit solchen Vorschriften hat sich das Bundesverfassungsgericht bisher befasst (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 13, 31 ; 23, 258 ; 48, 281 ; 92, 26 ).

    Eine Benachteiligung oder Bevorzugung wegen der "Heimat" ist vielmehr immer dann gegeben, wenn eine Regelung an die örtliche Herkunft im Sinne von Geburt oder Ansässigkeit anknüpft (so BVerfGE 5, 17 ; 23, 258 ; 48, 281 ).

    Es ist nicht die rechtliche Festschreibung eines Aufenthaltsorts zu einem bestimmten Zeitpunkt, mit dessen Hilfe an tatsächlich unterschiedliche Sachverhalte oder unterschiedliche Rechtsordnungen angeknüpft wird wie zum Beispiel beim Güterstand (vgl. BGHZ 40, 32 ) oder bei der Frage der Volljährigkeit (vgl. BVerfGE 5, 17 ).

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07  

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs ist für die Monatsfrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ohne Bedeutung, weshalb die hierauf ergangene gerichtliche Entscheidung die Frist nicht erneut in Lauf setzt (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 63, 80 ; 91, 93 ; stRspr).
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht