Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.04.1957

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   BGH, 06.05.1957 - III ZR 12/56   

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BGH, 06.05.1957 - III ZR 12/56 (https://dejure.org/1957,404)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1957 - III ZR 12/56 (https://dejure.org/1957,404)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1957 - III ZR 12/56 (https://dejure.org/1957,404)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 1148
  • VersR 1957, 450
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.12.1952 - III ZR 114/52

    Funktionsnachfolge der Länder

    Auszug aus BGH, 06.05.1957 - III ZR 12/56
    Insoweit ergibt sich die Passivlegitimation der Beklagten - wie das Berufungsurteil bereits zutreffend ausgeführt hat - aus den Grundsätzen, die der Senat zur Haftung aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge in seiner Entscheidung in BGHZ 8, 169 ff und der darauf aufbauenden weiteren Rechtsprechung entwickelt hat.

    Der erkennende Senat hat bisher nicht nur bei Ansprüchen aus einem Beamtenverhältnis (BGHZ 10, 125), sondern insbesondere auch bei Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung (BGHZ 8, 169) eine Haftung auf Grund Funktionsnachfolge bejaht und hält an dieser Rechtsprechung nach nochmaliger Überprüfung fest.

    Es handelt sich dabei um Ansprüche auf Abgeltung von Schäden, die auf Eingriffen beruhen, die im Rahmen der Wahrnehmung staatlicher Hoheitsfunktionen (Zwangsimpfung) vorgenommen worden sind - Ebenso wie die aus der Funktion ... einer Behörde entstehenden - schuldhaften - Fehler in der Ausübung behördlicher Tätigkeit der behördlichen Funktion ... als unvermeidbarer Bestandteil zuzurechnen sind und deshalb die aus diesen Fehlern erwachsenen Verbindlichkeiten als auf den Funktionsnachfolger übergegangen erachtet werden müssen (vgl. BGHZ 8, 169 [179]), muß eine Haftung des Funktionsnachfolgers auch für solche Verbindlichkeiten bejaht werden, die aus einer behördlichen Tätigkeit hoheitlicher Art herrühren, die ohne Verschulden eines Beamten zur Schädigung eines Einzelnen geführt hat.

    Auch sonstige Gründe der im einzelnen in BGHZ 8, 169 (180/181) erörterten Art, aus denen die Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge ausgeschlossen oder eingeschränkt sein könnte, liegen hier nicht vor.

    Ausnahmen können sich, wie bereits in BGHZ 8, 169 (181) ausgeführt, ergeben, wenn die Veränderung der Landesgrenzen zu einer Aufteilung der Verbindlichkeiten in verschiedene räumliche und funktionelle Haftungssphären geführt hat.

  • BGH, 19.02.1953 - III ZR 208/51

    Aufopferungsanspruch bei Impfschäden

    Auszug aus BGH, 06.05.1957 - III ZR 12/56
    Der Entschädigungsanspruch richtet sich bei Impfschäden nach der Entscheidung des Senats in BGHZ 9, 83 (93) gegen den Staat als Träger der allgemeinen Gesundheitsfürsorge.
  • BGH, 31.01.1955 - II ZR 234/53

    Haftung für Verbindlichkeiten Preußens

    Auszug aus BGH, 06.05.1957 - III ZR 12/56
    Wenn die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in BGHZ 16, 184 (188) demgegenüber die Auffassung vertritt, daß die Haftung auf Grund Funktionsnachfolge nur bei Beamtengehältern Anwendung finden dürfe, so kann dem nicht gefolgt werden.
  • BGH, 25.06.1953 - III ZR 373/51

    Funktionsnachfolge bei Beamtenansprüchen

    Auszug aus BGH, 06.05.1957 - III ZR 12/56
    Der erkennende Senat hat bisher nicht nur bei Ansprüchen aus einem Beamtenverhältnis (BGHZ 10, 125), sondern insbesondere auch bei Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung (BGHZ 8, 169) eine Haftung auf Grund Funktionsnachfolge bejaht und hält an dieser Rechtsprechung nach nochmaliger Überprüfung fest.
  • BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54

    Amtshaftung und Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 06.05.1957 - III ZR 12/56
    Es genügt, daß der Staat sich durch die Impfung im Rahmen der Seuchenbekämpfung einer ihm obliegenden Aufgabe entledigt hat (vgl. dazu auch BGHZ 13, 88 [92/93]).
  • BGH, 15.10.1956 - III ZR 226/55

    Begriff des Rechtsverhältnisses

    Auszug aus BGH, 06.05.1957 - III ZR 12/56
    Der Aufopferungsanspruch hingegen ist, wie der Senat im einzelnen in BGHZ 22, 43 ff ausgeführt hat, ein einheitlicher Anspruch auf Leistung eines billigen, angemessenen Ausgleichs für die erlittene Einbuße.
  • BGH, 09.07.2014 - XII ZB 719/12

    Verjährungsfrist für Unterhaltsforderungen aus einem vollstreckbaren

    Hierbei handelt es sich, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, um eine besondere Form der Erfüllung eines einheitlichen Anspruchs und nicht um wiederkehrende Leistungen (vgl. BGH Urteil vom 6. Mai 1957 - III ZR 12/56 - NJW 1957, 1148, 1149).
  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 128/99

    Verjährung des Anspruchs wegen Verarmung des Schenkers

    Ansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen sind ausschließlich solche, die von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGH, Urt. v. 06.05.1957 - III ZR 12/56, VersR 1957, 450, 451; MünchKomm./v. Feldmann, 3. Aufl., § 197 Rdn. 1; BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl., § 197 Rdn. 6).
  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85

    Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Das aber ist das bestimmende Merkmal eines Anspruchs auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB (Senatsurteil vom 6. Mai 1957 - III ZR 12/56 = VersR 1957, 450, 451; BGHZ 80, 357, 358) [BGH 06.04.1981 - II ZR 186/80].
  • BGH, 03.11.1988 - IX ZR 203/87

    Verjährung von Ansprüchen aufgrund eines Feststellungsurteils über regelmäßig

    Der Anspruch war von vornherein und seiner Natur nach auf Leistungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1957 - II ZR 12/56, VersR 1957, 450, 451; BGHZ 98, 174, 182) [BGH 10.07.1986 - III ZR 133/85].
  • BGH, 24.10.2000 - XI ZR 273/99

    Rechtsberatung durch Inhaber einer Inkassoerlaubnis; gängige Klausel mit

    Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen sind ausschließlich solche, die von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGHZ 28, 144, 148 f.; 80, 357, 358; BGH, Urteil vom 6. Mai 1957 - III ZR 12/56, WM 1957, 853, 854).
  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 126/92

    Subsidiarität des Aufopferungsanspruches bei Versicherung für Mitglieder der

    Neben der Stelle, die durch den Eingriff in den Genuß eines konkreten Vorteils gelangt, kann auch die Körperschaft begünstigt sein, zu deren Aufgaben- und Verantwortungsbereich die Aufgabe gehört, bei deren Wahrnehmung dem Betroffenen das Opfer abverlangt wird (Senat BGHZ 13, 81, 86 [BGH 08.04.1954 - III ZR 41/53]; 23, 157, 169/170; 29, 95, 96; Senatsurteil vom 6. Mai 1957 - III ZR 12/56 - NJW 1957, 1148).
  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 47/85

    Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen; Prüfung der Effektivzinsbelastung;

    Da aber ist das bestimmende Merkmal eines Anspruchs auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB (Senatsurteil vom 6. Mai 1957 - III ZR 12/56 = VersR 1957, 450, 451; BGHZ 80, 357, 358).
  • BVerwG, 30.06.1992 - 2 B 23.92

    Beamtenbezüge - Unfallausgleichungdsanspruch - Verjährung

    Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1957 - III ZR 12/56 - (LM Nr. 23 zu § 75 Einl. Preuß. ALR = VersR 1957, 450 f.).
  • BGH, 23.10.1975 - II ZR 109/74

    Anerkennung einer partiellen Geschäftsunfähigkeit auf Grund für einen Menschen

    Er kann nicht den regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 BGB gleichgestellt werden (vgl. BGHZ 28, 144, 148/9; BGH, Urt. v. 6.5. 57 - III ZR 12/56, LM Einl. PreußALR § 75 Nr. 23).
  • BGH, 23.09.1958 - I ZR 106/57

    Begriff der wiederkehrenden Leistung

    Daher gilt § 197 BGB z.B. auch nicht für einen Aufopferungsanspruch in Rentenform, da es sich hier um einen einheitlichen Anspruch handelt, bei dem die zeitliche Aufteilung der Leistungen nur eine besondere Form der Erfüllung darstellt (BGH III ZR 12/56 vom 6. Mai 1957 - LM § 75 Einl. Preuß. ALR Nr. 23, insoweit in NJW 1957, 1148 Nr. 4 nicht abgedruckt).
  • BGH, 19.02.1962 - III ZR 23/60

    Rechtswidrige Unfruchtbarmachung

  • BGH, 21.12.1978 - III ZR 93/77

    Voraussetzungen und Beweislast bei Geltendmachung einer Enteignungsentschädigung

  • BGH, 30.09.1968 - III ZR 86/66

    Allgemeines zur Rückwirkung von Gesetzen

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Rechtsprechung
   BGH, 30.04.1957 - V ZR 144/55   

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https://dejure.org/1957,4754
BGH, 30.04.1957 - V ZR 144/55 (https://dejure.org/1957,4754)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1957 - V ZR 144/55 (https://dejure.org/1957,4754)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1957 - V ZR 144/55 (https://dejure.org/1957,4754)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 1148
  • WM 1957, 812
  • DÖV 1957, 507
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 87/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.04.1957 - V ZR 144/55
    Es hat jedoch seine Handlungsfähigkeit verloren (BGHZ 13, 265 [292 ff], Großer Senat für Zivilsachen; Urteil des Senats vom 14. Juli 1953 - V ZR 87/52 mit weiteren Nachweisen = NJW 1953, 1705 Nr. 2 = Lind-Möhr Nr. 3 zu § 554 ZPO und Nr. 9 zu § 14 Nr. 1 UmStG).

    Infolge der Sperrwirkung dieser Vorschrift konnte das Reich auch aus diesem Grunde mit seiner Verpflichtung zur Zahlung der Kaufpreise nicht in Verzug geraten (Urteil des Senats vom 14. Juli 1953 aaO).

    Hier hat jedoch das Reich nicht durch hoheitlichen Akt in das Eigentum der Rechtsvorgängerin der Kläger eingegriffen, sondern es hat die ihm in den beiden Verträgen eingeräumten Rechte ausgeübt, wenn es die Parzellen in Besitz genommen hat (Urteil des Senats vom 14. Juli 1953 aaO).

    Da dem Bundestag bereits der Entwurf eines Kriegsfolgenschlußgesetzes vorliegt (BR-Drucksache Nr. 205/55 vom 1. Juli 1955 und BT-Drucksache 1659 vom 8. September 1955), in deren §§ 1, 2, 8 bis 11 auch für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche eine gesetzliche Regelung vorgesehen ist, bedarf die Frage, ob den Klägern unter dem Gesichtspunkt der öffentlich-rechtlichen Entschädigung Ansprüche dann zuzusprechen sind, wenn durch Verzögerung der in § 5 des sog. Vorbehaltsgesetzes vorgesehenen gesetzgeberischen Maßnahmen das Unterbleiben der Befriedigung der Reichsgläubiger zu einem Dauerzustand werden würde (Urteil des Senats vom 14. Juli 1953 a.a.O. zu dem Ausschluß der Umstellung auf Grund von § 14 Nr. 1 UmStG und BGHZ 1, 274 [279 ff] zu der damals noch bestehenden Sperrwirkung des Art. 131 Satz 3 GrundG), jetzt nicht der Entscheidung.

  • BGH, 01.12.1952 - III ZR 114/52

    Funktionsnachfolge der Länder

    Auszug aus BGH, 30.04.1957 - V ZR 144/55
    Diese Regelung habe sich nicht nur auf die Auseinandersetzung zwischen der Bundesrepublik und den Ländern zu erstrecken, sondern es habe auch eine allgemeine Regelung der Reichsschulden zu erfolgen (BGH NJW 1952, 468; 1953, 381).

    Für diesen Begriff sei die Kontinuität der Aufgaben von besonderer Bedeutung (BGH NJW 1953, 381).

    Bis zum Erlaß dieser Gesetze kann deshalb die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, für Reichsverbindlichkeiten; von hier nicht vorliegenden Sondervermögen des Reichs abgesehen, nicht in Anspruch genommen werden (BGHZ 4, 266 [276/277] = NJW 1952, 466 [468] 8, 169 [147] = NJW 1953, 381 [382]).

    Aber auch wenn man diese in der Zwischenzeit eingetretene Änderung zu Grunde legt, an deren Berücksichtigung das Revisionsgericht nicht gehindert ist (BGHZ 9, 101), kann das Ergebnis nicht anders sein, da der neue Rechtsbegriff der Funktionsnachfolge im wesentlichen aus der Kontinuität der Aufgaben des alten und des neuen Funktionsträgers entwickelt wurde (BGHZ 8, 169 [179] mit weiteren Nachweisen; 10, 125 [126]), von einer solchen aber mit Rücksicht auf die Länge der zwischen dem Zusammenbruch des Reichs und der Wiederaufstellung der Streitkräfte liegenden Zeit nicht gesprochen werden kann.

  • BGH, 12.11.1951 - III ZR 115/50

    Streitwert bei Renten Hochbetagter

    Auszug aus BGH, 30.04.1957 - V ZR 144/55
    Diese Regelung habe sich nicht nur auf die Auseinandersetzung zwischen der Bundesrepublik und den Ländern zu erstrecken, sondern es habe auch eine allgemeine Regelung der Reichsschulden zu erfolgen (BGH NJW 1952, 468; 1953, 381).

    Bis zum Erlaß dieser Gesetze könne die Beklagte für Reichsverbindlichkeiten grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden (BGH NJW 1952, 468; 1953, 1706).

  • BGH, 15.03.1951 - III ZR 153/50

    Art. 131 GG und Landesgesetzgebung

    Auszug aus BGH, 30.04.1957 - V ZR 144/55
    Da dem Bundestag bereits der Entwurf eines Kriegsfolgenschlußgesetzes vorliegt (BR-Drucksache Nr. 205/55 vom 1. Juli 1955 und BT-Drucksache 1659 vom 8. September 1955), in deren §§ 1, 2, 8 bis 11 auch für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche eine gesetzliche Regelung vorgesehen ist, bedarf die Frage, ob den Klägern unter dem Gesichtspunkt der öffentlich-rechtlichen Entschädigung Ansprüche dann zuzusprechen sind, wenn durch Verzögerung der in § 5 des sog. Vorbehaltsgesetzes vorgesehenen gesetzgeberischen Maßnahmen das Unterbleiben der Befriedigung der Reichsgläubiger zu einem Dauerzustand werden würde (Urteil des Senats vom 14. Juli 1953 a.a.O. zu dem Ausschluß der Umstellung auf Grund von § 14 Nr. 1 UmStG und BGHZ 1, 274 [279 ff] zu der damals noch bestehenden Sperrwirkung des Art. 131 Satz 3 GrundG), jetzt nicht der Entscheidung.
  • BGH, 10.04.1957 - V ZR 131/55

    Enteignung einer Staatsbank

    Auszug aus BGH, 30.04.1957 - V ZR 144/55
    Die Revision hat sich in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung noch auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 10. April 1957 - V ZR 131/55 - berufen.
  • BGH, 20.12.1951 - IV ZR 163/50

    Rechtsweg für Ansprüche aus RLG

    Auszug aus BGH, 30.04.1957 - V ZR 144/55
    Bis zum Erlaß dieser Gesetze kann deshalb die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, für Reichsverbindlichkeiten; von hier nicht vorliegenden Sondervermögen des Reichs abgesehen, nicht in Anspruch genommen werden (BGHZ 4, 266 [276/277] = NJW 1952, 466 [468] 8, 169 [147] = NJW 1953, 381 [382]).
  • BGH, 25.06.1953 - III ZR 373/51

    Funktionsnachfolge bei Beamtenansprüchen

    Auszug aus BGH, 30.04.1957 - V ZR 144/55
    Aber auch wenn man diese in der Zwischenzeit eingetretene Änderung zu Grunde legt, an deren Berücksichtigung das Revisionsgericht nicht gehindert ist (BGHZ 9, 101), kann das Ergebnis nicht anders sein, da der neue Rechtsbegriff der Funktionsnachfolge im wesentlichen aus der Kontinuität der Aufgaben des alten und des neuen Funktionsträgers entwickelt wurde (BGHZ 8, 169 [179] mit weiteren Nachweisen; 10, 125 [126]), von einer solchen aber mit Rücksicht auf die Länge der zwischen dem Zusammenbruch des Reichs und der Wiederaufstellung der Streitkräfte liegenden Zeit nicht gesprochen werden kann.
  • BGH, 12.12.1952 - I ZR 57/52

    Fiskalvertretung des Deutschen Reichs

    Auszug aus BGH, 30.04.1957 - V ZR 144/55
    Nach der Bestimmung des Art. 134 Abs. 1 GrundG, nach der das Vermögen des Reichs grundsätzlich Bundesvermögen geworden ist, und die nicht nur programmatischer Natur, sondern unmittelbar anwendbares Recht ist (BGHZ 3, 303 [313]; 8, 197 [200]; v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz Art. 134 Anm. 2 S. 650; Hamann, Das Grundgesetz Art. 134 Anm. C 2 mit weiteren Nachweisen), hat zwar die Beklagte den schon von dem Reich erlangten Besitz an den Parzellen erworben.
  • BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53

    Bindung an Urteile des Bundesverfassungsgerichts

    Auszug aus BGH, 30.04.1957 - V ZR 144/55
    Es hat jedoch seine Handlungsfähigkeit verloren (BGHZ 13, 265 [292 ff], Großer Senat für Zivilsachen; Urteil des Senats vom 14. Juli 1953 - V ZR 87/52 mit weiteren Nachweisen = NJW 1953, 1705 Nr. 2 = Lind-Möhr Nr. 3 zu § 554 ZPO und Nr. 9 zu § 14 Nr. 1 UmStG).
  • BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50

    Revision. Berücksichtigung neuen Rechts

    Auszug aus BGH, 30.04.1957 - V ZR 144/55
    Aber auch wenn man diese in der Zwischenzeit eingetretene Änderung zu Grunde legt, an deren Berücksichtigung das Revisionsgericht nicht gehindert ist (BGHZ 9, 101), kann das Ergebnis nicht anders sein, da der neue Rechtsbegriff der Funktionsnachfolge im wesentlichen aus der Kontinuität der Aufgaben des alten und des neuen Funktionsträgers entwickelt wurde (BGHZ 8, 169 [179] mit weiteren Nachweisen; 10, 125 [126]), von einer solchen aber mit Rücksicht auf die Länge der zwischen dem Zusammenbruch des Reichs und der Wiederaufstellung der Streitkräfte liegenden Zeit nicht gesprochen werden kann.
  • BGH, 30.10.1951 - I ZR 117/50

    Reichsvermögen und Bundesrepublik

  • BGH, 25.09.1957 - V ZR 220/55

    Rechtsmittel

    Ob sich von einer solchen etwa dann sprechen ließe, wenn die erwähnte bundesgesetzliche Regelung noch auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben und damit die Nichtbefriedigung der Gläubiger das ehemaligen Landes Preußen zu einem Dauerzustande werden würde (vgl. Urteil des Senats vom 30. April 1957, V ZR 144/55, WM 1957, 812 [in NJW 1957, 1148 insoweit nicht mit abgedruckt]), kann hier auf sich beruhen, da nach Presse- und Rundfunkberichten mit einer Verkündung des bereits vom Bundestag beschlossenen und vom Bundesrat gebilligten Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes nunmehr in Kürze zu rechnen ist.

    die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen (BGHZ 8, 169; 20, 183) und aus Aufopferung gemäß EinlPrALR §§ 74, 75 (BGHZ 20, 61; NJW 1957, 1148 Nr. 4).

  • BGH, 18.09.1957 - V ZR 86/56

    Rechtsmittel

    Mit diesen Ausführungen setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu der ständigen, auch vom erkennenden Senat wiederholt vertretenen Auffassung des Bundesgerichtshofs, daß die angeführte Verfassungsbestimmung sich nur auf das Aktivvermögen des Reichs bezieht und deshalb dessen Schulden nicht mit umfaßt (BGHZ 3, 308, 313; 4, 266, 216 f; 8, 169, 174; Urteile des Senats vom 30. April 1957, V ZR 144/55, WM 1957, 812 [in NJW 1957, 1148 insoweit nicht mit abgedruckt] und V ZR 145/55, WM 1957, 815; vgl. ferner von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz 1953 Art. 134 Anm. 2, S 650; Hamann, Das Grundgesetz 1956 Art. 134 Anm. C 1, S. 403; Holtkotten in Bonner Kommentar Art. 134 Anm. A 7 b, S. 38).

    Dieser ist insoweit ähnlich gelagert wie der dem Urteil des Senats vom 30. April 1957, V ZR 144/55 (NJW 1957, 1148) zugrunde liegende Fall, bei dem es um Reichsverbindlichkeiten anläßlich der Errichtung von Luftwaffen-Bunkern ging.

  • BGH, 30.04.1957 - V ZR 145/55

    Rechtsmittel

    Eine Haftung der Beklagten für die Verpflichtungen des Reichs aus dem Pachtvertrag ergibt sich schließlich nicht aus dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge (vgl. hierzu das heute in der Sache V ZR 144/55 zwischen den Parteien ergangene Urteil).
  • BGH, 10.12.1957 - VIII ZR 276/56
    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine Haftung aus Funktionsnachfolge entsprechend der in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1955 - V ZR 144/55 - (NJW 1957.1148) vertretenen Auffassung auch mit Rücksicht darauf nicht eintreten kann, daß eine Funktionsnachfolge in Bezug auf das frühere Wehrmachtsvermögen schon mit Rücksicht auf die Länge der zwischen dem Zusammenbruch des Reichs und der Wiederaufstellung von Streitkräften liegenden Zeit verneint werden müßte.
  • BAG, 17.10.1957 - 2 AZR 65/55
    c ) Demnach ist gegen den Beklagten für in seinem Gebiet belegene Pflichten des DRK 1937 (vgl. BGHZ 10, 125 /~127j7)eine Punktionsnachfolge hinter dem DRK 1937 dann in Betracht zu ziehen, wenn er nach 1945, jedoch vor der Währungsreform (vgl. BGH vom 14. Juli 1953 - V ZR 87/52 - LM Nr. 3 zu § 554 ZPO) auf dem Gebiete der Roten-Kreuz-Arbeit Aufgaben fortgeführt hat, die nach Organisation, Zweck und Mittel und in ihrem wesentlichen Gehalt (vgl. BGHZ 8, 169 ff J"177 ff 7; 10, 125 /~126J 75 13, 265 /~303 ff2,7»BGH vom 30. April 1957 - V ZR 144/55 - IM Nr. 9 zu Art. 134 GG) denjenigen entsprechen, die vorher der Landesstelle X des DRK 1937 oblagen.
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