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Rechtsprechung
   BGH, 21.05.1957 - VI ZR 140/56   

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https://dejure.org/1957,826
BGH, 21.05.1957 - VI ZR 140/56 (https://dejure.org/1957,826)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1957 - VI ZR 140/56 (https://dejure.org/1957,826)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1957 - VI ZR 140/56 (https://dejure.org/1957,826)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 1400
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.03.1957 - IV ZR 303/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.05.1957 - VI ZR 140/56
    Der Umstand allein, daß in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich zu § 448 ZPO Stellung genommen ist, rechtfertigt keinen dahingehenden Verdacht (vgl. BGH IV ZR 303/56 vom 6. März 1957).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.06.1957 - IV ZR 84/57   

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BGH, 21.06.1957 - IV ZR 84/57 (https://dejure.org/1957,866)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1957 - IV ZR 84/57 (https://dejure.org/1957,866)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1957 - IV ZR 84/57 (https://dejure.org/1957,866)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 25, 11
  • NJW 1957, 1400
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.03.1957 - IV ZR 29/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.06.1957 - IV ZR 84/57
    Der erkennende Senat hat selbst in einem Fall die Widereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, in dem die Berufungsfrist versäumt worden war, weil die Partei von der ersatzweise erfolgten Zustellung des Urteils keine Kenntnis erhalten hatte (Urt. vom 8.3.1957 IV ZR 29/57).
  • BGH, 05.07.2007 - V ZB 48/06

    Verlängerung der Wiedereinsetzungsfrist für die Versäumung der Frist zur

    In derartigen Fällen vermag die Unkenntnis einer öffentlich zugestellten oder in Abwesenheit verkündeten Entscheidung die Wiedereinsetzung nur zu begründen, wenn die Partei alles getan hat, damit ihr die Entscheidung zur Kenntnis gebracht werden kann (vgl. BGHZ 25, 11, 13 und BGH, Beschl. v. 22. Juni 1977, IV ZB 28/77, VersR 1977, 932 sowie - für die Verkündung - BGH, Beschl. v. 30. April 1997, XII ZB 36/96, FamRZ 1997, 997, 998 f.).
  • BGH, 05.05.1976 - IV ZB 49/75

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung

    Der Unterschied zwischen der Versäumung einer Einspruchs- und einer Rechtsmittelfrist besteht lediglich darin, daß bei der ersteren zur Wiedereinsetzung bereits die schuldlose Unkenntnis von der Wiedereinsetzung genügt, während bei dieser die Unkenntnis auf einem unabwendbaren Zufall beruhen muß (BGHZ 25, 11).
  • BAG, 29.03.1971 - 4 AZB 34/70

    Unzulässige Berufung - Änderung eines Beschlusses - Zulassung der

    Gemäß § 233 Abs» 1 ZPO ist einer Partei, die durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert ist, eine Notfrist einzuhalten, auf Antrag die Wiedereinsetzung zu gewähren» Soweit sich der Kläger darauf beruft, von der Zustellung des Endurteils an Dr» H keine Kenntnis erlangt zu haben, ist dies zunächst nur ein Wiedereinsetzungsgrund nach § 233 Abs» 2 ZPO bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteilo Gleichwohl ist die Wiedereinsetzung zu gewähren, weil der Kläger darüber hinaus glaubhaft, gemacht hat, daß seine fehlende Kenntnis von der Zustellung an Dr» H' auf einem unabwendbaren Zufall beruhte (BGHZ 25, 11; RG JW 06, 470".
  • OLG Dresden, 29.11.1993 - 2 U 1011/93

    Schutzzweck der Pflicht zur Veröffentlichung des Beschlusses über die Eröffnung

    b) Keiner abschließenden Entscheidung bedarf vorliegend, ob der Senat der in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach ein Gläubiger in der Regel die Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses im Bundesanzeiger zu kennen habe (Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO , 2. Auflage, § 14 Rn. 15; Smid, Behandlung verspätet angemeldeter Forderungen durch Verwalter und Insolvenzgericht im Gesamtvollstreckungsverfahren, ZIP 1991, 981, 982; Smid, Die Gesamtvollstreckung und die Reform des Insolvenzrechts, AnwBl 1992, 154, 157; a.A.: Hess/Binz, Gesamtvollstreckungsordnung, § 14 Rn. 2; differenzierend: Smid, Gesamtvollstreckung, Abschnitt III 8, S. 140 f; Pape, Zur Eignung des Forderungsausschlusses gemäß § 14 Abs. 1 GesO als Vorbild für ein zukünftiges bundeseinheitliches Insolvenzrecht, ZIP 1992, 1289, 1291; zur Kenntnis der Veröffentlichung im Bundesanzeiger bei öffentlichen Zustellungen (hier zu § 233 ZPO a.F.): BGHZ 25, 11, 13; BGH VersR 1977, 932), beitreten könnte.
  • BGH, 07.11.1958 - IV ZB 194/58

    Rechtsmittel

    Auch in der von der Beklagten in diesem Zusammenhang noch angeführten Entscheidung des Senats vom 21. Juni 1957 - BGHZ 25, 11 ist die Bestimmung des Art. 1 der SchutzVO nicht erörtert und zur Begründung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht herangezogen (vgl. im übrigen auch Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. Anhang zu § 252, SchutzVO Art. 1 IV 1; Wieczorek GVG und Nebengesetze Band V S. 533 unter B I-III).
  • BGH, 10.06.1974 - VII ZB 16/74

    Urteilsfrist - Urlaubsabwesendheit - Kenntnisnahme - Berufungsfrist -

    Die Unkenntnis muß vielmehr auf einem unabwendbaren Zufall beruhen (BGHZ 25, 11 = VersR 57, 717 (L) Nr. (856).
  • BGH, 29.05.1970 - IV ZR 12/70

    Urteilszustellung - Unabwendbarer Zufall - Erkrankung - Auslandsaufenthalt

    Einer Partei kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn es auf einem unabwendbaren Zufall beruht, daß sie von einer an sie gerichteten Zustellung keine Kenntnis erlangt hat, BGH LM § 233 ZPO Nr. 73. Aus § 233 Abs. 2 ZPO ergibt sich nicht, daß Unkenntnis von der Zustellung eines Urteils überhaupt nur bei der Versäumung der für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil geltenden Frist einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann, BGHZ 25, 11, 12 [BGH 21.06.1957 - IV ZR 84/57] .
  • BGH, 13.05.1981 - V BLw 17/80

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abweichungsrechtsbeschwerde - Nachträgliche

    BGHZ 25, 11.
  • BGH, 23.06.1971 - IV ZR 66/70

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist -

    Trifft dies zu, dann haben schon das Reichsgericht (JW 1906, 470 Nr. 28) und auch der Bundesgerichtshof (NJW 1957, 1400, 1401) [BGH 21.06.1957 - IV ZR 84/57] die Wiedereinsetzung bei öffentlicher Zustellung des angefochtenen Urteils erteilt.
  • BGH, 04.06.1969 - IV ZR 1108/68

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist -

    Der umstand, daß das Urteil der Beklagten öffentlich zugestellt worden ist, schließt es nicht aus, ihr mit Rücksicht darauf, daß sie von diesem Urteil erst nach Ablauf der Berufungsfrist Kenntnis erhielt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu erteilen (BGHZ 25, 11).
  • BGH, 10.10.1962 - IV ZB 311/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.06.1961 - IV ZR 51/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 04.05.1960 - IV ZR 254/59

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BGH, 04.07.1957 - IV ARZ 5/57   

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https://dejure.org/1957,846
BGH, 04.07.1957 - IV ARZ 5/57 (https://dejure.org/1957,846)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1957 - IV ARZ 5/57 (https://dejure.org/1957,846)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1957 - IV ARZ 5/57 (https://dejure.org/1957,846)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 1400 (Ls.)
  • FamRZ 1957, 314
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 06.07.2021 - II ZR 97/21

    Selbstablehnung von Richtern am BGH: Besorgnis der Befangenheit wegen Mitwirkung

    Zwar kann es die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn der zuständige Richter und ein Verfahrensbeteiligter nicht nur demselben Gericht angehören, sondern zugleich Mitglieder eines Spruchkörpers sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57, LM § 42 ZPO Nr. 2 und vom 12. September 2018 - RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 123 Rn. 11 mwN; BFH, BFH/NV 2019, 37 Rn. 12).

    Hier kommt hinzu, dass die gemeinsame Zugehörigkeit zum selben Senat mittlerweile geraume Zeit zurückliegt (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3550, 3551; BGH, Beschluss vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57, LM § 42 ZPO Nr. 2; BFH, BFH/NV 2019, 37 Rn. 12; OLG Dresden, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 4 W 610/19, juris Rn. 4), nämlich mehr als zehn Jahre mit dem Beklagten zu 3, der Ende September 2010 in den Ruhestand getreten ist, und mehr als vier Jahre mit dem Beklagten zu 1, der Ende Februar 2017 in den Ruhestand getreten ist.

    Zwar können nahe persönliche Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten geeignet sein, Misstrauen eines Verfahrensbeteiligten in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57, LM § 42 ZPO Nr. 2, vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03, juris Rn. 2, vom 29. Juni 2009 - I ZR 168/06, juris Rn. 5, vom 24. April 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 28, vom 2. Dezember 2015 - RiZ (R) 1/15, juris Rn. 3, vom 22. November 2017 - RiZ 2/16, juris Rn. 4 und vom 19. November 2020 - V ZB 59/20, NJW-RR 2021, 187 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 12.09.2018 - RiZ 2/16

    Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes in Angelegenheiten der

    Zwar kann es die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn der abgelehnte Richter und ein Verfahrensbeteiligter nicht nur - was in Bundesrichter betreffenden Verfahren aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 61 Abs. 2 Satz 2 DRiG vor dem Dienstgericht des Bundes regelmäßig der Fall ist - demselben Gericht angehören, sondern zugleich Mitglieder eines Spruchkörpers sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57, LM Nr. 2 zu § 42 ZPO; BFH, Beschluss vom 14. November 1988 - VIII S 12/88, juris; MünchKommZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 42 Rn. 17).
  • BGH, 08.12.2021 - XII ARZ 39/21

    Richterablehnung in einer Betreuungssache: Zuständiges Gericht bei

    Ein Kollegialitätsverhältnis kann für sich genommen nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 7. November 2018 - IX ZA 16/17, NJW 2019, 308; vom 26. August 2009 - 2 ARs 363/09, wistra 2009, 446; vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03, BGHReport 2005, 1350 und vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57, FamRZ 1957, 314).

    (1) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Kollegialitätsverhältnis nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 7. November 2018 - IX ZA 16/17 - NJW 2019, 308 Rn. 6; vom 26. August 2009 - 2 ARs 363/09 - wistra 2009, 446; vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03 - BGHReport 2005, 1350 und vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57 - FamRZ 1957, 314; BVerfG NJW 2004, 3550, 3551 mwN; BVerwG NVwZ-RR 2013, 343 Rn. 5).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.10.2008 - 10 A 10805/08

    Richter nicht befangen

    Was die Person des Justizministers anbelangt, so kommt in diesem Zusammenhang zudem hinzu, dass dessen Tätigkeit am Verfassungsgerichtshof bereits vor über zwei Jahren ihr Ende gefunden hat und er überdies auch nicht etwa selbst Verfahrensbeteiligter, sondern lediglich Vertreter des Beklagten ist; insofern ist indessen allgemein anerkannt, dass in Fällen dieser Art unter dem Gesichtspunkt eines Kollegialitätsverhältnisses eine begründete Besorgnis der Befangenheit ohnehin nicht hergeleitet werden kann (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57 -, Bundesfinanzhof , Beschluss vom 20. August 1981 - IV B 19/79 - sowie Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 1 BvR 336/04 -).
  • OLG Celle, 27.11.2017 - 13 Kap 1/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren ARFB gegen VW und Porsche: Befangenheitsanträge

    Jedoch bedarf es auch insoweit regelmäßig näherer, über das bloße Kollegialitätsverhältnis hinausgehender beruflicher oder privater Beziehungen der Richterkollegen zueinander (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 13. Aufl. § 42 Rn. 16; BGH NJW 1957, 1400; BVerwG NVwZ-RR 2013, 343), um die Befangenheit zu bejahen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.07.2009 - 1 M 52/09

    Gleichzeitige Entscheidung des Senats in derselben Besetzung über die zu einem

    Eine über das bloße Kollegialitätsverhältnis nicht hinausgehende Beziehung zwischen Richterkollegen vermag eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 04.07.1957 - IV ARZ 5/57 - FamRZ 1957, 314).
  • OLG Brandenburg, 26.03.2020 - 1 AR 57/19

    Geschäftsführer einer Prozesspartei ist Handelsrichter: Gesamte Kammer befangen!

    Die enge Zusammenarbeit von Richtern in einem Kollegialgericht führt regelmäßig zu einer persönlichen Beziehung zwischen ihnen, die ihre Unbefangenheit in Frage stellt, wenn einer von ihnen selbst als Partei am Rechtsstreit beteiligt ist (BGH, BeckRS 1957, 31386450; OLG Celle, Beschluss vom 17.3.2009, 9 W 20/09, zitiert nach juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.01.2001 - 2 M 4/01

    Voreingenommenheit des Richters durch Zugehörigkeit zum gleichen Gericht wie

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  • LAG Schleswig-Holstein, 06.11.2006 - AR 57/06

    Richterablehnung wegen Befangenheit

    Die Zugehörigkeit zum gleichen größeren Gericht allein genügt jedoch regelmäßig nicht (BGH NJW 1957, 1400).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2014 - 81 D 2.11

    Befangenheit; Besorgnis der - (verneint); Ablehnung; Disziplinarsache;

    Angesichts des Umstandes, dass die Rechtsanwältin ihren Beruf regelmäßig in ihren Kanzleiräumen ausübt und das Gebäude des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nur anlässlich konkret anstehender mündlicher Verhandlungen und Beratungen aufzusuchen hat, ergibt sich schließlich auch aus örtlichen Gründen ein geringeres Näheverhältnis, das schon gar nicht durch eine gewisse Geselligkeit [vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57 -, Ehe und Familie (später FamRZ) 1957, 314] gekennzeichnet ist.
  • BFH, 01.08.2001 - VII S 5/01

    Vollstreckungsmaßnahme - Befangenheit - Ausschluß eines Richters - Richter als

  • OLG Nürnberg, 16.03.2022 - 7 AR 165/22

    Begründete Selbstanzeigen aller Richter eines Amtsgerichts

  • VG Freiburg, 10.02.2011 - 6 K 100/11

    Befangenheit aller Berufsrichter einer Kammer wegen ehrenamtlichem Richter dieser

  • OLG Schleswig, 06.02.2023 - 16 W 8/23

    Befangenheit bei Mitgliedschaft im selben Spruchkörper eines Kollegialgerichts

  • BFH, 14.11.1988 - VIII S 12/88
  • BGH, 08.03.1972 - IV ARZ 5/72

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters

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