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   BGH, 09.01.1957 - IV ZR 259/56   

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BGH, 09.01.1957 - IV ZR 259/56 (https://dejure.org/1957,367)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1957 - IV ZR 259/56 (https://dejure.org/1957,367)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1957 - IV ZR 259/56 (https://dejure.org/1957,367)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 23, 73
  • NJW 1957, 537
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 03.03.1919 - IV 422/18

    Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung über den Erbschaftsanspruch des

    Auszug aus BGH, 09.01.1957 - IV ZR 259/56
    Auch für diesen Fall hat schon das Reichsgericht zutreffend das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft verneint (RGZ 95, 97; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 62 II 3 bei Note 25).
  • RG, 21.10.1905 - V 37/05

    Berufung gegen Streitgenossen

    Auszug aus BGH, 09.01.1957 - IV ZR 259/56
    Zulässig kann ein Rechtsmittel gegen notwendige Streitgenossen sonach nur eingelegt werden, wenn das Rechtsmittel frist- und formgerecht gegen alle Streitgenossen eingelegt wird (RGZ 61, 394 [398]; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 62 Anm. VI bei Note 85).
  • RG, 11.10.1897 - VI 156/97

    Eheprozess. C.P.O. § 590

    Auszug aus BGH, 09.01.1957 - IV ZR 259/56
    Dagegen hat die von dem Prozeßgegner einem Streitgenossen gegenüber vorgenommene Prozeßhandlung keine Rechtswirkungen gegenüber den anderen Streitgenossen (RGZ 40, 349 [351]).
  • RG, 31.01.1938 - V 105/37

    1. Gilt der Satz ausnahmslos, daß im Falle der notwendigen Streitgenossenschaft

    Auszug aus BGH, 09.01.1957 - IV ZR 259/56
    Das Berufungsgericht hat sich zu Unrecht zur Begründung seiner Ansicht auf die in RGZ 157, 33 [39] veröffentlichte Entscheidung des Reichsgerichts berufen.
  • BGH, 14.04.2010 - IV ZR 135/08

    Zulässigkeit der Klage eines Erbprätendenten gegen einen anderen Erbprätendenten

    Gegenstand einer Feststellungsklage kann hierbei, wie sich auch aus § 27 ZPO ergibt, das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein (BGHZ 47, 58, 66; 23, 73, 75 f.; RGZ 95, 97; Brandenburgisches OLG FamRZ 2009, 1610; Palandt/Edenhofer, BGB 69. Aufl. § 2353 Rdn. 23).

    Ein derartiger Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft liegt auf Seiten beklagter Miterben, gegen die auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Erbrechts geklagt wird, nicht vor (BGHZ 23, 73, 75 f.; RGZ 95, 97, 98; Musielak/Weth aaO Rdn. 11; MünchKomm-ZPO/Schultes aaO Rdn. 37; Stein/Jonas/Bork aaO § 62 Rdn. 11, 23).

    Mögen solche unterschiedlichen Feststellungen auch "unlogisch" sein, so sind sie dennoch denkbar und möglich und führen prozessual nicht zu einer notwendigen Streitgenossenschaft (so ausdrücklich BGHZ 30, 195, 199 f.; 23, 73, 75 f.; RGZ 95, 97 f.; anders Wieser NJW 2000, 1163, der aber gleichwohl eine getrennte Klage gegen mehrere Miterben für möglich hält).

  • BGH, 11.11.2011 - V ZR 45/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Passivlegitimation im Beschlussanfechtungsprozess

    a) Das Berufungsgericht legt zutreffend zugrunde, dass eine nur gegen einen Teil der notwendigen Streitgenossen (fristgerecht) eingelegte Berufung unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1957 - IV ZR 259/56, BGHZ 23, 73, 74 f; BGH, Urteil vom 19. März 1975 - IV ZR 175/73, FamRZ 1975, 405, 406; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 62 Rn. 38; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 38; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 49 Rn. 41; Winte, Die Rechtsfolgen der notwendigen Streitgenossenschaft unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Grundlagen ihrer beiden Alternativen, 1988, S. 291 ff.).
  • BGH, 12.01.1996 - V ZR 246/94

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gegenüber einzelnen notwendigen

    So bedarf es insbesondere bei Rechtsmitteln der fristgerechten Einlegung gegenüber allen notwendigen Streitgenossen; die rechtzeitige Einlegung gegenüber einem Streitgenossen wirkt nicht auch zu Lasten des oder der anderen (BGHZ 23, 73).
  • BGH, 15.06.1959 - II ZR 44/58

    Notwendige Streitgenossenschaft

    Auch der erkennende Senat hat bereits wiederholt in Fällen dieser Art das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft verneint (vgl. BGH WM 1955, 1583; 1959, 54; LM Nr. 6 zu § 140 HGB); in gleicher Weise hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den Fall, daß gegen einzelne Miterben auf Feststellung der Nichtigkeit eines Testaments geklagt wird, entschieden (BGHZ 23, 73).
  • OLG Rostock, 14.04.2011 - 3 U 2/10

    Notwendige Streitgenossenschaft

    Eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bei einer lediglich gemeinschaftlich vorhandenen materiell-rechtlichen Verfügungsbefugnis vor, derzufolge die Klage nur eines oder gegen nur einen Streitgenossen mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig wäre (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.2010, IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068; Urt. v. 09.01.1957, IV ZR 259/56, NJW 1957, 537; Urt. v. 15.06.1959, II ZR 44/58, BGHZ 30, 195; Urt. v. 26.10.1984, V ZR 67/83, NJW 1985, 385).

    Mögen solche unterschiedlichen Feststellungen auch "unlogisch" sein, so sind sie dennoch denkbar und möglich und führen prozessual nicht zu einer notwendigen Streitgenossenschaft (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.2010 a. a. O.; Urt. v. 09.01.1957 a. a. O.; Urt. v. 15.06.1959 a. a. O.).

    Gleichermaßen bei einer Klage gegen nur einen Erben auf Feststellung der Nichtigkeit eines Testaments (vgl. BGH, Urt. v. 09.01.1957 a. a. O.).

  • LG München I, 31.01.2011 - 1 S 15378/10

    Wohnungseigentum: Zulässigkeit einer nur gegen einen Teil der Wohnungseigentümer

    a) Eine Berufung gegen die eine notwendige Streitgenossenschaft bildende Gegenpartei ist unzulässig, wenn sie nicht frist- und formgerecht gegen alle Streitgenossen eingelegt wurde (RGZ 61, 394, 398 f.; BGH NJW 1957, 537; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 62 Rz. 38).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - U (Kart) 15/17

    Feststellung einer Jahresabrechnung auf Basis einer Verkehrserhebung unter

    Zulässig kann ein Rechtsmittel gegen notwendige Streitgenossen sonach nur eingelegt werden, wenn das Rechtsmittel frist- und formgerecht gegen alle Streitgenossen eingelegt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2011, V ZR 45/11, Rn. 9 bei juris; Urteil vom 09.01.1957, IV ZR 259/56, Rn. 17 bei juris; Zöller/Althammer, 32. Aufl. 2018, § 62 ZPO Rn. 31).

    Aus dem zweiten Grund wäre die Streitgenossenschaft einer materiell-rechtlich notwendige, wenn die Klage eines einzelnen Mitberechtigten oder die Klage gegen einen einzelnen Mitverpflichteten mangels Sachlegitimation abgewiesen werden müsste, weil nicht der einzelne berechtigt oder verpflichtet ist, sondern es sich um eine Gesamthandsforderung oder -verbindlichkeit handelt (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2010, II ZR 115/09, Rn. 30 bei juris; Urteil vom 09.01.1957, IV ZR 259/56, Rn. 18 bei juris; Zöller/Althammer, 32. Aufl. 2018, § 62 ZPO Rn. 2, 11, 13, 17).

    Der Fall liegt nicht anders als eine Klage eines Miterben oder sonstigen Rechtsinhabers gegen die (anderen) Miterben auf Feststellung seiner Rechtsstellung, bei der die auf Feststellung in Anspruch genommenen Miterben keine notwendige Streitgenossenschaft bilden (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.1992, IV ZR 231/91, Rn. 11 bei juris; Urteil vom 09.01.1957, IV ZR 259/56, Rn. 18 bei juris), oder als eine Klage eines Gesellschafters gegen die übrigen Gesellschafter auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses, bei der die übrigen Gesellschafter ebenfalls keine notwendigen Streitgenossen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2010, II ZR 115/09, Rn. 30 bei juris) oder als eine Klage nur eines Miteigentümers gegen Dritte auf Unterlassung der Benutzung ihres Grundstücks oder auf Schadensersatz wegen Nutzungs- oder Wertminderung ihres Grundstücks, bei der keine notwendige Streitgenossenschaft auf Klägerseite besteht, mit der Folge, dass alle Miteigentümer klagen müssten (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.1997, III ZR 104/96, Rn. 11 bei juris; Urteil vom 26.10.1984, V ZR 67/83, Rn. 7 bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - U (Kart) 14/17

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf U (Kart) 15/17 v. 11.07.2018

    Zulässig kann ein Rechtsmittel gegen notwendige Streitgenossen sonach nur eingelegt werden, wenn das Rechtsmittel frist- und formgerecht gegen alle Streitgenossen eingelegt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2011, V ZR 45/11, Rn. 9 bei juris; Urteil vom 09.01.1957, IV ZR 259/56, Rn. 17 bei juris; Zöller/Althammer, 32. Aufl. 2018, § 62 ZPO Rn. 31).

    Aus dem zweiten Grund wäre die Streitgenossenschaft einer materiellrechtlich notwendige, wenn die Klage eines einzelnen Mitberechtigten oder die Klage gegen einen einzelnen Mitverpflichteten mangels Sachlegitimation abgewiesen werden müsste, weil nicht der einzelne berechtigt oder verpflichtet ist, sondern es sich um eine Gesamthandsforderung oder -verbindlichkeit handelt (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2010, II ZR 115/09, Rn. 30 bei juris; Urteil vom 09.01.1957, IV ZR 259/56, Rn. 18 bei juris; Zöller/Althammer, 32. Aufl. 2018, § 62 ZPO Rn. 2, 11, 13, 17).

    Der Fall liegt nicht anders als eine Klage eines Miterben oder sonstigen Rechtsinhabers gegen die (anderen) Miterben auf Feststellung seiner Rechtsstellung, bei der die auf Feststellung in Anspruch genommenen Miterben keine notwendige Streitgenossenschaft bilden (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.1992, IV ZR 231/91, Rn. 11 bei juris; Urteil vom 09.01.1957, IV ZR 259/56, Rn. 18 bei juris), als eine Klage eines Gesellschafters gegen die übrigen Gesellschafter auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses, bei der die übrigen Gesellschafter ebenfalls keine notwendigen Streitgenossen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2010, II ZR 115/09, Rn. 30 bei juris) oder als eine Klage nur eines Miteigentümers gegen Dritte auf Unterlassung der Benutzung ihres Grundstücks oder auf Schadensersatz wegen Nutzungs- oder Wertminderung ihres Grundstücks, bei der keine notwendige Streitgenossenschaft auf Klägerseite besteht, mit der Folge, dass alle Miteigentümer klagen müssten (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.1997, III ZR 104/96, Rn. 11 bei juris; Urteil vom 26.10.1984, V ZR 67/83, Rn. 7 bei juris).

  • BGH, 18.05.2021 - X ZR 23/19

    Funkzellenzuteilung

    Im Patentnichtigkeitsverfahren kann der Beklagte ein zu seinen Ungunsten ergangenes Urteil mit der Berufung nur einheitlich gegen alle Kläger angreifen; eine nur gegenüber einzelnen Klägern erklärte Berufung ist unzulässig (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Januar 1957 - IV ZR 259/56, BGHZ 23, 73 = NJW 1957, 537, juris Rn. 17 und BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, NJW 2012, 1224 Rn. 9).

    Der Beklagte kann ein zu seinen Ungunsten ergangenes Urteil mit der Berufung nur einheitlich gegen alle notwendigen Streitgenossen angreifen; eine nur gegenüber einzelnen Klägern erklärte Berufung ist unzulässig (BGH, Urteil vom 9. Januar 1957 - IV ZR 259/56, BGHZ 23, 73 = NJW 1957, 537, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, NJW 2012, 1224 Rn. 9).

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2022 - 24 U 109/21

    Grundsätzliche Entgeltlichkeit der anwaltlichen Dienstleistung

    Denn mehrere für eine Verpflichtung haftende Mitglieder einer Gesamthandsgemeinschaft werden - wie auch im Streitfall - in der Regel als Gesamtschuldner in Anspruch genommen (vgl. BGHZ 23, 73 = NJW 1957, 537); sie stehen daher untereinander nur in einfacher Streitgenossenschaft (§ 61 ZPO), soweit sie als Einzelne die geforderte Leistung erbringen können (BGHZ 63, 51, 54 = NJW 1974, 2124; BGH WM 1983, 1279, 1280).
  • LG Wuppertal, 31.10.2013 - 4 O 286/12

    Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH & Co.KG

  • OLG Brandenburg, 18.07.2012 - 7 U 92/11

    Gläubigeranfechtung im Verbraucherinsolvenzverfahren: Notwendige

  • OLG Frankfurt, 06.04.2005 - 23 U 151/00

    BGB-Gesellschaft: Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters und

  • BGH, 20.05.1992 - IV ZR 231/91

    Zulässigkeit einer Klage, der keine echte Gesamthandsschuld zugrunde liegt, die

  • LG Tübingen, 09.07.2019 - 3 O 40/19

    Negative Testamentsvollstreckerklage: Feststellungsinteresse des Erben

  • BVerwG, 25.08.1966 - III C 61.65

    Wirkung einer Beiladung im Streit um die Wirksamkeit der Abtretung eines

  • BGH, 30.10.1957 - IV ZR 138/57

    Rechtsmittel

  • BPatG, 03.07.2000 - 30 W (pat) 83/00
  • BGH, 19.03.1975 - IV ZR 175/73

    Rückzahlung eines Darlehens - Liquidation einer Gütergemeinschaft

  • BGH, 27.03.1957 - IV ZR 15/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.10.1957 - IV ZR 132/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.07.1968 - V ZR 3/65

    Vertragliche Verpflichtung zum Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Straße

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Rechtsprechung
   BGH, 14.12.1956 - VI ZR 269/55   

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https://dejure.org/1956,315
BGH, 14.12.1956 - VI ZR 269/55 (https://dejure.org/1956,315)
BGH, Entscheidung vom 14.12.1956 - VI ZR 269/55 (https://dejure.org/1956,315)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1956 - VI ZR 269/55 (https://dejure.org/1956,315)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 537
  • FamRZ 1957, 92
  • JR 1957, 183
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.01.1954 - 4 StR 681/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.12.1956 - VI ZR 269/55
    Mit dem plötzlichen Auftauchen von Hindernissen aller Art, insbesondere von nicht oder schlecht beleuchteten Fahrzeugen, auf einer öffentlichen Straße müsse der Kraftfahrer immer rechnen (BGH VRS 6, 296).

    Daraus kann - entgegen der Meinung der Revision - keinesfalls geschlossen werden, die Vereinigten Großen Senate wollten im Widerspruch zu der bisherigen ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHSt 2, 188 = VRS 4, 271; BGH VRS 6, 296, Bd. 9, 414 [415]; BGH VI ZR 51/53 vom 26. April 1954; 4 StR 254/56 vom 9. August 1956 = z Veröff best -) den Benutzer einer bevorrechtigten Straße von der Pflicht freistellen, bei Dunkelheit mit keiner höheren als der Geschwindigkeit zu fahren, die ihm beim Auftauchen eines unerwarteten Hindernisses in der vor ihm liegenden Fahrbahn noch das rechtzeitige Anhalten ermöglicht.

    Wenn die Revision einwendet, diese Forderung sei an die Voraussetzung geknüpft, daß die Umstände des Einzelfalles den Fahrzeugführer vor die Notwendigkeit stellen könnten, sein Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Strecke anzuhalten (vgl. RGSt 76, 71 [73]), so übersieht sie, daß eine solche Gefahrenlage auf öffentlichen Straßen - im Gegensatz etwa zu Straßenbahnen auf eigenem Gleiskörper - immer gegeben ist (BGH VRS 6, 296 f).

  • BGH, 13.12.1951 - III ZR 83/51

    Schadensminderungspflicht der Witwe des Getöteten

    Auszug aus BGH, 14.12.1956 - VI ZR 269/55
    Ob auch dann so zu entscheiden wäre, wenn die Klägerin sich vor dem Unfall aus anerkennenswerten persönlichen oder sachlichen Gründen zur Aufgabe des Gewerbebetriebs entschlossen hätte (vgl. dazu u.a. BGHZ 4, 170; BGH TOS 9, 88; BGH VersR 19, 55, 36), kann dahingestellt bleiben, weil das Berufungsgericht - wie dargelegt - in rechtlich nicht angreifbarer und daher für das Revisionsgericht bindender Weise die Überzeugung gewonnen hat, die Klägerin habe vor dem Unfall ihres Ehemannes nicht die Absicht gehabt, die Gastwirtschaft abzugeben.
  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 97/52

    Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung

    Auszug aus BGH, 14.12.1956 - VI ZR 269/55
    Er widerspricht damit dem Grundsatz der Gleichberechtigung und ist deshalb insoweit, als er die gegenseitige Unterhaltspflicht verschieden regelt, seit dem 1. April 1953 nicht mehr geltendes Recht (Art. 117 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG NJW 1954, 65 Nr. 1; BGHZ 10, 266; BGH MDR 1954, 95 Nr. 70).
  • BGH, 09.08.1956 - 4 StR 254/56

    Mitnahme betrunkener Personen - Mitnahme angetrunkener Personen - Kraftfahrzeug -

    Auszug aus BGH, 14.12.1956 - VI ZR 269/55
    Daraus kann - entgegen der Meinung der Revision - keinesfalls geschlossen werden, die Vereinigten Großen Senate wollten im Widerspruch zu der bisherigen ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHSt 2, 188 = VRS 4, 271; BGH VRS 6, 296, Bd. 9, 414 [415]; BGH VI ZR 51/53 vom 26. April 1954; 4 StR 254/56 vom 9. August 1956 = z Veröff best -) den Benutzer einer bevorrechtigten Straße von der Pflicht freistellen, bei Dunkelheit mit keiner höheren als der Geschwindigkeit zu fahren, die ihm beim Auftauchen eines unerwarteten Hindernisses in der vor ihm liegenden Fahrbahn noch das rechtzeitige Anhalten ermöglicht.
  • BGH, 16.12.1953 - VI ZR 87/52
    Auszug aus BGH, 14.12.1956 - VI ZR 269/55
    Wenn der erkennende Senat - worauf die Revision Bezug nimmt - im Urteil VI ZR 87/52 vom 16. Dezember 1953 (LM Nr. 6 zu § 1 StVO = VRS 6, 105) erklärt hat, für die Rechte und Pflichten der Ehegatten sei in erster Linie die eheliche Lebensgemeinschaft bestimmend, so hat er damit, wie der Zusammenhang der Gründe ergibt, lediglich zu § 84 5 BGB ausgeführt, daß die Pflicht der Frau zur Arbeit im Hauswesen und gegebenenfalls zur Mitarbeit im Berufe des Mannes heute nicht mehr aus dem dem "Gleichheitsgrundsatz" widersprechenden § 1356 Abs. 1 BGB, sondern aus der im § 1353 Satz 1 BGB normierten Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft abzuleiten sei.
  • BGH, 12.07.1954 - VGS 1/54

    Rechtsstellung des vorfahrtberechtigten Kraftfahrers

    Auszug aus BGH, 14.12.1956 - VI ZR 269/55
    Solche Umstände hätten hier nicht vorgelegen; denn der Unfall habe sich auf einer Bundesstraße ereignet, bei der ebenso wie bei offenen Verkehrsstraßen und Autobahnen nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate vom 12. Juli 1954 (BGHZ 14, 232 = BGHSt 7, 118 = VRS 7, 312) in vollem Umfang der Vertrauensgrundsatz gelte.
  • BGH, 11.03.1952 - 1 StR 850/51

    Fahrlässige Tötung bei Verkehrsunfall - Pflichtwidrige Nichtherabsetzung der

    Auszug aus BGH, 14.12.1956 - VI ZR 269/55
    Daraus kann - entgegen der Meinung der Revision - keinesfalls geschlossen werden, die Vereinigten Großen Senate wollten im Widerspruch zu der bisherigen ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHSt 2, 188 = VRS 4, 271; BGH VRS 6, 296, Bd. 9, 414 [415]; BGH VI ZR 51/53 vom 26. April 1954; 4 StR 254/56 vom 9. August 1956 = z Veröff best -) den Benutzer einer bevorrechtigten Straße von der Pflicht freistellen, bei Dunkelheit mit keiner höheren als der Geschwindigkeit zu fahren, die ihm beim Auftauchen eines unerwarteten Hindernisses in der vor ihm liegenden Fahrbahn noch das rechtzeitige Anhalten ermöglicht.
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BGH, 14.12.1956 - VI ZR 269/55
    Er widerspricht damit dem Grundsatz der Gleichberechtigung und ist deshalb insoweit, als er die gegenseitige Unterhaltspflicht verschieden regelt, seit dem 1. April 1953 nicht mehr geltendes Recht (Art. 117 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG NJW 1954, 65 Nr. 1; BGHZ 10, 266; BGH MDR 1954, 95 Nr. 70).
  • BGH, 26.04.1954 - VI ZR 51/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.12.1956 - VI ZR 269/55
    Daraus kann - entgegen der Meinung der Revision - keinesfalls geschlossen werden, die Vereinigten Großen Senate wollten im Widerspruch zu der bisherigen ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHSt 2, 188 = VRS 4, 271; BGH VRS 6, 296, Bd. 9, 414 [415]; BGH VI ZR 51/53 vom 26. April 1954; 4 StR 254/56 vom 9. August 1956 = z Veröff best -) den Benutzer einer bevorrechtigten Straße von der Pflicht freistellen, bei Dunkelheit mit keiner höheren als der Geschwindigkeit zu fahren, die ihm beim Auftauchen eines unerwarteten Hindernisses in der vor ihm liegenden Fahrbahn noch das rechtzeitige Anhalten ermöglicht.
  • BGH, 19.04.2018 - I ZR 244/16

    Verpflichtung des Mitarbeiters eines Unternehemens zur Mitteilung seines Namens

    Auszug aus BGH, 14.12.1956 - VI ZR 269/55
    Ob auch dann so zu entscheiden wäre, wenn die Klägerin sich vor dem Unfall aus anerkennenswerten persönlichen oder sachlichen Gründen zur Aufgabe des Gewerbebetriebs entschlossen hätte (vgl. dazu u.a. BGHZ 4, 170; BGH TOS 9, 88; BGH VersR 19, 55, 36), kann dahingestellt bleiben, weil das Berufungsgericht - wie dargelegt - in rechtlich nicht angreifbarer und daher für das Revisionsgericht bindender Weise die Überzeugung gewonnen hat, die Klägerin habe vor dem Unfall ihres Ehemannes nicht die Absicht gehabt, die Gastwirtschaft abzugeben.
  • RG, 12.02.1942 - 2 D 510/41

    Der Fahrzeugführer ist nicht immer verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit so

  • BGH, 08.05.1953 - V ZR 54/52

    Zugelassene Revision. Umfang der Prüfung

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Seither wurden und werden im bürgerlichen Recht die unmittelbaren Leistungen der Frau in den Begriff des Unterhalts einbezogen - zuerst durch die Rechtsprechung (vgl. dazu BVerfGE 3, 225 [245 f.] und Bundesgerichtshof in NJW 1957, 537 = JR 1957, 183 = FamRZ 1957, 92), später durch Art. 1 Nr. 8 des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609).

    Für ein solches Vorgehen fehlt es in der Rechtsprechung nicht an richtungweisenden Beispielen (vgl. besonders Bundesverwaltungsgericht in FamRZ 1962, 143 und Bundesgerichtshof in BGHZ 4, 123 [132] und NJW 1957, 537).

    Nur so läßt sich feststellen, ob der Tod - neben seinen unwägbaren ideellen Auswirkungen -lediglich die Umgestaltungen einer wertmäßig gleichbleibenden Unterhaltssituation des Hinterbliebenen oder eine wirkliche Verschlechterung dieser Situation im Gefolge gehabt hat (vgl. parallele Erwägungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1962 zur Witwerpension nach Bundesbeamtenrecht, FamRZ 1962, 143, ferner Bundessozialgericht zur Familienhilfe, BSGE 10, 28, auch Bundesgerichtshof in BGHZ 4, 123 [129/130] und in NJW 1957, 537 und 905 sowie NJW 1959, 2062 zu §§ 844, 845 BGB).

    Deshalb muß auch die erwerbstätige Frau nicht schlechthin nach dem Verhältnis der beiderseitigen Geldeinkünfte zum Familienunterhalt beitragen; vielmehr ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang sie neben ihrer Erwerbsarbeit den Haushalt versorgt, so daß der Ehemann einen dem Wert ihrer Hausarbeit entsprechenden höheren Geldbeitrag zum Unterhalt zu leisten hat (Bundesgerichtshof in NJW 1957, 537 mit weiteren Nachweisungen und in NJW 1959, 987 = MDR 1959, 480).

  • BVerwG, 10.02.1960 - VI C 269.57

    Versorgung eines Witwers einer Beamtin bzw. Ruhestandsbeamtin nach Inkrafttreten

    Diese Gestaltung des Unterhaltsrechts der Ehegatten war (ebenso wie der gesetzliche Güterstand der Verwaltung und Nutznießung) mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar und ist deshalb mit dem 31. März 1953 (Art. 117 GG) außer Kraft getreten (BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [245, 246]; BGH, Urt.v. 14. Dezember 1956 - VI ZR 269/55 - NJW 1957 S. 537 = JR 1957 S. 183 = FamRZ 1957 S. 92 - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Arnold, Angewandte Gleichberechtigung im Familienrecht S. 35; Palandt, BGB, 16. Aufl., Anm. zu § 1360; Habscheid-Meyer, Neues Familienrecht, Bd. I Abschn. 2 zu § 1360 mit weiteren Nachweisen).

    Ist sie in diesem Rahmen erwerbstätig, so ist sie nicht berechtigt, ihren Verdienst außer Hause für sich zu behalten, sondern in jedem Fall verpflichtet, im Verhältnis ihrer Einkünfte zu denen des Mannes und unter Berücksichtigung ihrer Haushaltstätigkeit zum Familienunterhalt, also auch dem des Mannes, beizutragen (Palandt, BGB, 18. Aufl., Anm. 3 zu § 1360; Maßfoller-Reinicke, Gleichberechtigungsgesetz, Anm. 3 Abs. 3 zu § 1360; BGH, Urt.v. 14. Dezember 1956 - NJW 1957 S. 537 = JR 1957 S. 183 [BGH 14.12.1956 - VI ZR 269/55] - und Urteil vom 10. März 1959 - MDR 1959 S. 480 [BGH 10.03.1959 - VI ZR 17/58]).

    Der Bundesgerichtshof hat zu dem entsprechenden Begriff der Unterhaltspflicht des Getöteten gegenüber einem Dritten in § 844 Abs. 2 BGB im Urteil vom 14. Dezember 1956 - JR 1957 S. 183, NJW 1957 S. 537, [BGH 14.12.1956 - VI ZR 269/55] BB 1957 S. 164 - entschieden, daß bei der Beurteilung dieses Begriffs der Gleichberechtigungsgrundsatz zu berücksichtigen ist.

    Es beruft sich dafür auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 1956 - JR 1957 S. 183, NJW 1957 S. 537, BB 1957 S. 164 -.

    Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 14. Dezember 1956 - JR 1957 S. 183, NJW 1957 S. 537, [BGH 14.12.1956 - VI ZR 269/55] BB 1957 S. 164 - ausgesprochen, daß die Frau schon durch die Versorgung des gemeinschaftlichen Hauswesens und die Betreuung der Kinder einen der beruflichen Tätigkeit des Mannes gleichwertigen Beitrag zur Bestreitung des ehelichen Aufwandes "einschließlich des gemeinsamen Unterhalts" leistet.

  • BGH, 22.03.1983 - VI ZR 67/81

    Quotenvorrecht der Witwe des vom Schädiger Getöteten

    In älteren Entscheidungen hat der erkennende Senat eine derartige Entlastung der Witwe als Aktivposten in der Schadensbilanz (Senatsurteile vom 14. Dezember 1956 - VI ZR 269/55 = VersR 1957, 128, 129; vom 30. Juni 1959 - VI ZR 116/58 = VersR 1959, 854, 856; vom 13. Juli 1962 - VI ZR 109/61 = VersR 1962, 1086, 1087; vom 25. September 1962 - VI ZR 98/61 = VersR 1962, 1176; vom 25. April 1967 - VI ZR 195/65 = VersR 1967, 756, 757), später unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung berücksichtigt (Senatsurteil vom 11. Februar 1969 - VI ZR 240/67 = VersR 1969, 469).
  • BVerwG, 12.02.1962 - VI G 269.57

    Umfang des "Unterhaltsanspruchs" i.S.d. § 132 S. 1 Bundesbeamtengesetzes (BBG) -

    Der Bundesgerichtshof hat zu dem entsprechenden Begriff der Unterhaltspflicht des Getöteten gegenüber einem Dritten in § 844 Abs. 2 BGB in den Urteilen vom 14. Dezember 1956 - JR 1957 S. 183; NJW 1957 S. 537; BB 1957 S. 164 - und vom 30. Juni 1959 - FamRZ 1960 S. 23; NJW 1959 S. 2062- entschieden, daß bei der Beurteilung dieses Begriffs der Gleichberechtigungsgrundsatz zu berücksichtigen ist.

    In dem vom Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 14. Dezember 1956 - JR 1957 S. 183; NJW 1957 S. 537 nur teilweise abgedruckt - entschiedenen Fall, in dem es sich um den Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegen den Ehemann im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB gehandelt hat, ist das Berufungsgericht der Ansicht gewesen, die Ehefrau werde auch nach dem Unfalltod ihres Ehemannes aus der von ihr betriebenen Gastwirtschaft und aus Vermietung für ihren Unterhalt ausreichendes eigenes Einkommen haben, es werde bei der Lage des Falles der Ehefrau ein Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann allenfalls in dem Umfang zugestanden haben, in dem sie ihm für seine Versorgung ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt habe.

    Mit Recht sieht deshalb Beitzke in seiner Anmerkung zu der Entscheidung vom 14. Dezember 1956 - JR 1957 S. 183 - ihre Bedeutung darin, daß sie es auf das Fehlen des Schadens abstellt, soweit die Ehefrau zum Unterhalt selbst beitragen muß.

    Auch der Bundesgerichtshof betont in seinen Urteilen vom 14. Dezember 1956 - JR 1957 S. 183 - und vom 30. Juni 1959 - FamRZ 1960 S. 23 (25) -, daß die Bemessung der für ihn im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB maßgebenden Höhe des Unterhalts Tatfrage sei.

  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 75/86

    Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes mit eigenen Einkünften

    Diesem zunächst von der Rechtsprechung herausgearbeiten Rechtsgedanken (BVerfGE 3, 225, 245 f. [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53]; 17, 1, 12; BGH Urteil vom 14. Dezember 1956 - VI ZR 269/55 - NJW 1957, 537) hat das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (BGBl I 609) in den damaligen §§ 1360 Satz 2, 1. Halbsatz, 1360a Abs. 2 und 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 26, 265, 273 f.); die heutige Fassung der genannten Vorschriften führt ihn fort.
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58

    Witwerrente

    Diese Methode, den Unterhalt des einzelnen aus dem Gesamtunterhalt beider Ehegatten zu errechnen, wird auch in der "Änderung der Richtlinien nach § 155 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" vom 26. September 1958 (Beilage zum BAnz. 1958 Nr. 188) vorgeschrieben und wird vom Bundessozialgericht, Bundesverwaltungsgericht und Bundesgerichtshof, im Prinzip übereinstimmend, auf verschiedenen Rechtsgebieten angewandt (vgl. BSGE 10, 28 [31, 32] und 11, 198 [201 f.], beide zur Familienhilfe nach § 205 RVO, sowie 14, 129 [133] zur Witwerrente aus RVO; Bundesverwaltungsgericht in FamRZ 1962, 143 zur Witwerpension im Beamtenrecht; Bundesgerichtshof z.B. in NJW 1957, 537 und 1959, 2062 sowie FamRZ 1960, 23 i.V.m. §§ 844, 845 BGB).
  • BGH, 02.04.1974 - VI ZR 130/73
    Das steht auch nicht im Widerspruch zu dem im Senatsurteil v. 14. Dezember 1956 (VI ZR 269/55 = VersR 1957, 128 .

    NJW 1957, 537) aufgezeigten Grundsatz, dass eine Ehefrau, die neben ihrer beruflichen Arbeit den Haushalt (allein) versorgt, einen dementsprechenden geringeren Barbeitrag aus ihrem Einkommen zu leisten habe.

  • BSG, 17.02.1982 - 1 RA 1/81

    Verfassungsmäßigkeit des gegenüber Männern vorgezogenen Rentenalters bei Frauen

    Noch bis zum Jahre 1976 sah das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in seinem § 1356 aF vor, daß die verheiratete Frau ihrer Pflicht zum ehelichen Unterhalt wesentlich durch Haushaltsführung nachkomme, wogegen die Ausübung einer eigenen Erwerbstätigkeit eine von der Zustimmung des Ehemannes abhängige Ausnahme sein sollte (BVerfGE 17, 1, 19; BGH NJW 1957, 537).
  • BGH, 05.02.1957 - VI ZR 312/55

    Anrechnung der Versicherungssumme aus einer Unfallversicherung und der

    Wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 14. Dezember 1956 - VI ZR 269/55 - ausgesprochen hat, widerspricht der § 1360 BGB, soweit er die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten verschieden regelt, dem im Art. 3 Abs. 2 GG niedergelegten Gleichheitsgrundsatz.

    Wie der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil vom 14. Dezember 1955 - VI ZR 269/55 - ausgeführt hat, braucht die nicht erwerbstätige Ehefrau den dem Ehemann und etwaigen Kindern geschuldeten Unterhaltsbeitrag auch im Zeichen der Gleichberechtigung nicht in der Form von Geld zu leisten; sie kann ihn vielmehr entsprechend der durch das eheliche Zusammenleben gebotenen Arbeitsteilung weiterhin durch die Führung des Haushalts und andere häusliche Verrichtungen abgelten (vgl. auch BGH VI ZR 201/55 vom 19. Oktober 1955, insoweit in BGHZ 22, 51 nicht abgedruckt).

  • BGH, 30.06.1959 - VI ZR 116/58

    Rechtsmittel

    Mit Rücksicht darauf, daß die erwerbstätige Ehefrau seit dem Eintritt der Gleichberechtigung einen nach den Umständen angemessenen Teil ihres Verdienstes zum Familienunterhalt beisteuern muß (Entscheidung des erkennenden Senats NJW 1957, 537), legt das Berufungsgericht das Gesamteinkommen beider Eheleute zugrunde, wie es sich in der Zeit vom 1. September 1954 bis finde 1957 beim Fortleben des Ehemannes entwickelt haben würde.

    Wenn das Berufungsgericht ohne nähere Begründung für den Unterhalt des Ehemannes Pr. einen Betrag von 200 DM für den Unterhalt der Ehefrau dagegen nur 130 DM in Ansatz bringt, so erweckt das Bedenken, ob das Gericht die in der Entscheidung des erkennenden Senats NJW 1957, 537 niedergelegten Grundsätze beachtet hat.

  • BGH, 25.04.1967 - VI ZR 195/65

    Schadensberechnung bei Verlust von Unterhaltsansprüchen durch den Unfalltod eines

  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 245/69

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Fahrbahnrand anfahrenden LKW mit einem

  • BGH, 11.02.1969 - VI ZR 240/67

    Minderung des Anspruchs auf entgangenen Unterhalt durch Erwerbseinkommen

  • BGH, 06.10.1959 - VI ZR 191/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.03.1966 - VI ZR 231/64

    Zweck einer durch einen Sozialversicherungsträger auf Grund des

  • OLG Bamberg, 16.11.1982 - 5 U 90/82

    Zeitliche Dauer der Entschädigung des Ehemanns wegen entgehender Mitarbeit der

  • BFH, 21.04.1967 - III 131/63

    Möglichkeit der Stundung oder Erlassen fälliger Leistungen, daß dem Eigentümer

  • BGH, 10.03.1959 - VI ZR 17/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.09.1957 - VI ZR 230/56
  • BGH, 25.09.1957 - IV ZR 134/57

    Rechtsmittel

  • LG Darmstadt, 31.01.1973 - 2 O 171/69
  • BGH, 25.09.1957 - IV ZR 118/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.10.1959 - III ZR 154/58

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BGH, 15.01.1957 - VIII ZR 34/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,3753
BGH, 15.01.1957 - VIII ZR 34/56 (https://dejure.org/1957,3753)
BGH, Entscheidung vom 15.01.1957 - VIII ZR 34/56 (https://dejure.org/1957,3753)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1957 - VIII ZR 34/56 (https://dejure.org/1957,3753)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 537 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 15.01.1957 - VIII ZR 34/56
    Die Annahme des Berufungsgerichts, die Pächter und die Grundstückseigentümerin hätten sich mit der Ausübung der Sachherrschaft durch die Organisation T. jedenfalls nachträglich einverstanden erklärt, ist auch für den Fall möglich, daß es an einer wirksamen Beschlagnahme fehlte (vgl. BGHZ 4, 10 [41]).
  • BGH, 26.03.1954 - V ZR 59/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.01.1957 - VIII ZR 34/56
    Dieser rechtlichen Beurteilung steht die Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. März 1954 - V ZR 59/53 (MilRegG Nr. 52 Art III LM Nr. 2; BB 1954, 362) nicht entgegen.
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