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   BGH, 21.12.1956 - 1 StR 337/56   

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BGH, 21.12.1956 - 1 StR 337/56 (https://dejure.org/1956,116)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1956 - 1 StR 337/56 (https://dejure.org/1956,116)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1956 - 1 StR 337/56 (https://dejure.org/1956,116)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anhängigkeit eines Verfahrens i.S.v. § 164 Abs. 6 Strafgesetzbuch (StGB) nach vorläufiger Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) - Rechtsbehelf gegen eine vorläufige Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 10, 88
  • NJW 1957, 637
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.09.1955 - 5 StR 263/55
    Auszug aus BGH, 21.12.1956 - 1 StR 337/56
    Dennoch haben auch gewisse Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, z.B. eine Einstellungsverfügung ( § 170 Abs. 2 StPO; siehe ferner §§ 153 ff StPO) die rechtliche Kraft, ein Verfahren so abzuschließen, daß es nicht länger im Sinne des § 164 Abs. 6 StGB anhängig ist; wenn das Verfahren den Bereich der Staatsanwaltschaft nicht verläßt (vgl §§ 170, 171 mit § 172 StPO), besteht gar keine rechtliche Möglichkeit, es anders zu beenden (vgl RGSt 8, 184; RG GA 39, 235; 40, 144; 57, 221; RG Recht 1912 Nr. 143; RG LZ 1916, 1037 Nr. 30; RG 1 D 487/33 vom 27. März 1934; BGHSt 8, 151).

    Ob bei fristgebundener Anfechtungsmöglichkeit anderes zu gelten hätte, wie der 5. Strafsenat in der Entscheidung vom 20. September 1955 (BGHSt 8, 151, 153) [BGH 20.09.1955 - 5 StR 263/55] für § 172 Abs. 2 StPO angenommen hat, kann auf sich beruhen.

  • RG, 17.04.1883 - 574/83

    1. Ist als ein "eingeleitetes Verfahren", bis zu dessen Beendigung mit dem

    Auszug aus BGH, 21.12.1956 - 1 StR 337/56
    Schon eine solche förmlich wirksame Beendigung des Verfahrens beseitigt das Hindernis, das § 164, Abs. 6 StGB den Ermittlungen über die falsche Anschuldigung bereitet; denn sie erfüllt das wesentliche Anliegen dieser Vorschrift, die Ungewißheit über das Ergebnis des anderen Verfahrens und über dessen möglichen Einfluß auf die Entscheidung über die falsche Anschuldigung zu beheben (RGSt 8, 184, 186).

    Dennoch haben auch gewisse Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, z.B. eine Einstellungsverfügung ( § 170 Abs. 2 StPO; siehe ferner §§ 153 ff StPO) die rechtliche Kraft, ein Verfahren so abzuschließen, daß es nicht länger im Sinne des § 164 Abs. 6 StGB anhängig ist; wenn das Verfahren den Bereich der Staatsanwaltschaft nicht verläßt (vgl §§ 170, 171 mit § 172 StPO), besteht gar keine rechtliche Möglichkeit, es anders zu beenden (vgl RGSt 8, 184; RG GA 39, 235; 40, 144; 57, 221; RG Recht 1912 Nr. 143; RG LZ 1916, 1037 Nr. 30; RG 1 D 487/33 vom 27. März 1934; BGHSt 8, 151).

  • BGH, 12.07.1955 - 1 StR 167/55
    Auszug aus BGH, 21.12.1956 - 1 StR 337/56
    Der Angeklagte ist wegen zwei tateinheitlich zusammentreffender Vergehen der wissentlich falschen Anschuldigung und wegen uneidlicher Falschaussage zur Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden, nachdem eine gleichlautende frühere Entscheidung des Landgerichts durch das Urteil des erkennenden Senats 1 StR 167/55 vom 12. Juli 1955 (BGHSt 8, 133) wegen Verletzung des § 164 Abs. 6 StGB aufgehoben worden war.
  • BGH, 29.11.1955 - 1 StR 425/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.12.1956 - 1 StR 337/56
    Klarzustellen ist lediglich, daß die Befugnis der beiden Verletzten zur öffentlichen Bekanntmachung sich nur auf die Verurteilung des Angeklagten wegen wissentlich falscher Anschuldigung und demzufolge auf die Einzelstrafe für dieses Vergehen beschränkt ( BGH 1 StR 425/55 vom 29. November 1955 = LG Nürnberg-Fürth 503 KLs 104/55).
  • RG, 29.10.1936 - 2 D 632/36

    1. Darf das Gericht bei gewerbsmäßigen Verbrechen Einzelfälle ausscheiden, die

    Auszug aus BGH, 21.12.1956 - 1 StR 337/56
    Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Gesetzeszweck, § 154 StPO dient der Vereinfachung und Beschleunigung der Rechtspflege und soll darum nebensächliche Verfolgungen oder wenigstens unnötige Verfahrensausweitungen vermeiden, wenn den Täter ohnehin eine Strafe oder Sicherungsmaßregel trifft, durch die der Gerechtigkeit und dem Schutz der Allgemeinheit Genüge geschieht (Amtl. Begr. zu §§ 153 bis 155 des Entwurfs einer StPO - RTDrucks Bd 270 Nr. 7 S 122 f; RGSt 70, 338, 341; 73, 400 f).
  • RG, 30.11.1939 - 3 D 781/39

    Auch das Revisionsgericht kann das Verfahren gemäß dem § 154 Abs. 2 StPO.

    Auszug aus BGH, 21.12.1956 - 1 StR 337/56
    Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Gesetzeszweck, § 154 StPO dient der Vereinfachung und Beschleunigung der Rechtspflege und soll darum nebensächliche Verfolgungen oder wenigstens unnötige Verfahrensausweitungen vermeiden, wenn den Täter ohnehin eine Strafe oder Sicherungsmaßregel trifft, durch die der Gerechtigkeit und dem Schutz der Allgemeinheit Genüge geschieht (Amtl. Begr. zu §§ 153 bis 155 des Entwurfs einer StPO - RTDrucks Bd 270 Nr. 7 S 122 f; RGSt 70, 338, 341; 73, 400 f).
  • RG, 28.11.1929 - II 228/29

    1. Kann die Anfechtung eines Steuerstrafbescheids durch Antrag auf gerichtliche

    Auszug aus BGH, 21.12.1956 - 1 StR 337/56
    Der vom Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 63, 343 behandelte Fall lag anders.
  • RG, 04.07.1932 - III 616/32

    1. Kann das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO. auch dann noch vorläufig

    Auszug aus BGH, 21.12.1956 - 1 StR 337/56
    Daraus hat die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unter Berufung auf den Wortlaut des § 304 Abs. 1 StPO bisweilen gefolgert, daß als Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluß die (unbefristete) Beschwerde - die allein dafür in Betracht käme (RGSt 66, 326 f; BGH LM Nr. 4 - III - zu § 32 JGG) - gegeben sei.
  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Nicht erforderlich ist, daß die strafbare Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist, überhaupt nicht nochmals zur Untersuchung gezogen werden kann (vgl. BGH NJW 1957, 637 mit Nachweisen).
  • OLG Braunschweig, 19.04.2022 - 1 Ws 67/22

    Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens; Beschwerderecht der

    Mit der in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2017 - III-4 Ws 27/17, Rn. 8, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. September 2006 - 1 Ws 465/06, Rn. 5, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juni 1996 - Ws 277/96, NStZ-RR 1997, 44) vorherrschenden Auffassung vermag der Senat auch aus anderen Gründen (vgl. hierzu grundlegend: BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956 - 1 StR 337/56, BGHSt 10, 88-94 (91 f.); Rieß, NStZ 1985, 39 ff., 40) keinen rechtlich begründeten Anlass zu erkennen, der Staatsanwaltschaft das Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellte Verfahren zu versagen.

    Der Ausschluss des Beschwerderechtes der Staatsanwaltschaft kann zunächst nicht daraus hergeleitet werden, dass ihr - nach nahezu allgemeiner Auffassung (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956 - 1 StR 337/56 [grundlegend], BGHSt 10, 88-94; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 2 StR 271/05, Rn. 6 [unter Verweis auf eine ausnahmsweise gegebene Anfechtungsmöglichkeit des Angeklagten bei feststehender Unschuld]; Diemer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Auflage, § 154, Rn. 26 m.w.N.; Mavany in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2020, § 154, Rn. 53, m.w.N.) - kein Rechtsmittel gegen die auf ihren Antrag hin erfolgte gerichtliche Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO zusteht (so aber: Teßmer in: Münchener Kommentar zur StPO, 1, Aufl. 2016, § 154 Rn. 91).

    Denn die der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO zugrundeliegende Prozesssituation unterscheidet sich - soweit es die Staatsanwaltschaft betrifft - maßgeblich von der im Falle der Versagung der Wiederaufnahme gegebenen Sachlage: Während sie im Falle der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO durch ihren vorangegangenen Antrag an diese Entscheidung gebunden ist (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956, a.a.O., S. 91 f.), hängt die Entscheidung über die Wiederaufnahme nicht von einer Mitwirkung der Staatsanwaltschaft ab.

    Denn er ist in beiden Fällen - weil er grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass ein Strafverfahren allein zu dem Zwecke fortgeführt wird, seine Unschuld zu erweisen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956, a.a.O., S. 93) - nicht beschwert (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2017 - III-4 Ws 27/17, Rn. 17, juris).

    Dass einer Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen (selbstverständlich) nicht entgegensteht, dass es grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts ist, die (zu erwartende) Strafe zu bemessen und es dem Rechtsmittelgericht daher verwehrt ist, seine Abwägung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen (hierauf zu Recht hinweisend: BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956, a.a.O., S. 92), zeigt im Übrigen der Blick auf das Revisionsrecht: Auch dort ist die tatgerichtliche Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinzunehmen und erfolgt eine - unstreitig zulässige - Nachprüfung nur dahingehend, ob Rechtsfehler vorliegen (statt vieler: BGH, Urteil vom 3. März 2022 - 5 StR 228/21, Rn. 28, juris).

  • BGH, 07.07.2016 - 2 ARs 209/16

    Ausnahmsweise Anfechtbarkeit der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO

    Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist mangels Beschwer grundsätzlich nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956 - 1 StR 337/56, BGHSt 10, 88, 91).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.02.1957 - 1 StR 511/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,3754
BGH, 05.02.1957 - 1 StR 511/56 (https://dejure.org/1957,3754)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1957 - 1 StR 511/56 (https://dejure.org/1957,3754)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1957 - 1 StR 511/56 (https://dejure.org/1957,3754)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Rausches i.S.v. § 42c Strafgesetzbuch (StGB) - Notwendigkeit des Vorliegens einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit - Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 637 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 03.07.1959 - 4 StR 234/59

    Rechtsmittel

    Eine solche Anordnung setzt nicht voraus, daß der Rausch des Täters seine Zurechnungsfähigkeit auch nur erheblich vermindert hatte (BGH LM 3 zu § 42 c StGB = NJW 1957, 637).
  • BGH, 10.06.1958 - 5 StR 172/58

    Annahme eines Rausches schon bei Beeinflussung der Zurechnungsfähigkeit des

    Entscheidend ist deshalb, daß im Rausche jeweils der Anreiz für die begangene Straftat liegt (so BGH 1 StR 511/56 vom 5. Februar 1957).
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