Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.02.1957

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   BGH, 21.02.1957 - II ZR 4/56   

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https://dejure.org/1957,375
BGH, 21.02.1957 - II ZR 4/56 (https://dejure.org/1957,375)
BGH, Entscheidung vom 21.02.1957 - II ZR 4/56 (https://dejure.org/1957,375)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 1957 - II ZR 4/56 (https://dejure.org/1957,375)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Obhutsbegriff im Sinne des § 4 Ziffer I 6a der allgemeinen Haftpflichtbedinungen (AHB) - Haftung einer Versicherung für die Beschädigung fremder, außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehender Sachen - Begriff der "gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen ...

  • RA Kotz

    Haftpflichtversicherung - Deckungsumfang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 23, 349
  • NJW 1957, 907
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 07.03.1939 - VII 162/38

    1. Ist nach § 1 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die

    Auszug aus BGH, 21.02.1957 - II ZR 4/56
    Richtig ist ferner, daß unter "gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts" auch solche Gesetzesvorschriften zu verstehen sind, nach denen auf Grund eines Vertragsverhältnisses Schadenersatz zu leisten ist, und daß nur die vertragliche Übernahme einer höheren als der sich aus dem Gesetz ergebenden Haftung vom Versicherungsschutz nicht erfaßt wird (§ 4 Ziff I 1 AHB; RGZ 86, 1; 160, 48; RG JW 1937, 1497 m.zust.Anm von Prölss; Oberbach AHB 1, 86 ff).

    Solche durch einen Sachschaden, sei es unmittelbar, sei es mittelbar, verursachten Vermögensfolgen werden aber vom allgemeinen Deckungsgrundsatz des § 1 Ziff 1 AHB mit umfaßt (Gegenschuß aus § 1 Ziff 3 AHB; Wunderlich aaO S 25; Oberbach AHB 1, 85; Boettinger VersR 1953, 176; RGZ 160, 48; RG JR 1937, 1497 m.zust.Anm von Prölss; a.M. Meins, Der Gegenstand der HaftpflichtVers S 41 ff).

  • BGH, 27.10.1954 - II ZR 220/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.02.1957 - II ZR 4/56
    Läßt sich ihr wahrer Sinngehalt schon auf diese Weise ermitteln - was gerade bei allgemeinen Versicherungsbedingungen in aller Regel der Fall ist - , so ist für die sog. "Unklarheitenregel" kein Raum mehr (BGH NJW 1954, 1846 = VersR 1954, 557 mit zust. Anm von Prölss; RGZ 91, 324; RG JW 1935, 1009 u.a. m.; Haidinger VersR 1955, 370).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob Ansprüche dieser Art, obwohl sie nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes auf "Schadenersatz" gehen, schon aus allgemeinen Erwägungen nicht Gegenstand einer Haftpflichtversicherung sein können, weil mit ihnen in Wirklichkeit nur ein an die Stelle der Vertragsleistung oder (bei Verzug) neben sie tretendes "Erfüllungssurrogat" gefordert wird (vgl dazu Schmalzl VersR 1956, 270; Wunderlich, Der Deckungsumfang in der Haftpflichtversicherung S 38 ff; Oberbach AHB I S 94 ff; Böhm, VersR 1953, 171, 1954, 269; RG VA 1921 Nr. 1203; BGH NJW 1954, 1846 = VersR 1954, 557).

  • RG, 14.12.1917 - VII 287/17

    Auslegung einer allgemeinen Bedingung einer Haftpflichtversicherung zum

    Auszug aus BGH, 21.02.1957 - II ZR 4/56
    Hat der Versicherungsnehmer, wie im vorliegenden Fall, die Herstellung eines Werks vertraglich übernommen, so tritt er bei der Ausführung der geschuldeten Leistung regelmäßig auch in eine besondere, eine erhöhte Sorge- und Schonpflicht begründende Beziehung zu solchen fremden Gegenständen, die sich in seinem näheren Arbeitsbereich befinden und den typischen Einwirkungsmöglichkeiten, die sich aus der Art der ihm übertragenen Tätigkeit ergeben, unmittelbar ausgesetzt sind (BGH NJW 1952, 142 = VersR 1952, 20; RGZ 91, 324; EG Wuppertal VersR 1952, 125; Oberbach AHB I; 232 ff u.a.m.).

    Läßt sich ihr wahrer Sinngehalt schon auf diese Weise ermitteln - was gerade bei allgemeinen Versicherungsbedingungen in aller Regel der Fall ist - , so ist für die sog. "Unklarheitenregel" kein Raum mehr (BGH NJW 1954, 1846 = VersR 1954, 557 mit zust. Anm von Prölss; RGZ 91, 324; RG JW 1935, 1009 u.a. m.; Haidinger VersR 1955, 370).

  • BGH, 09.05.1951 - II ZR 8/51

    Unrichtige Angaben des Versicherungsagenten

    Auszug aus BGH, 21.02.1957 - II ZR 4/56
    Der Sachverhalt liegt daher wesentlich anders als in dem Fall, der dem Senatsurteil BGHZ 2, 87 zugrunde lag.
  • BGH, 03.02.1988 - IVa ZR 202/86

    Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche durch

    Auszug aus BGH, 21.02.1957 - II ZR 4/56
    Dort hatte ein Agent schon bei den Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages dem Versicherungsnehmer zu dessen Nachteil über einen vertragswesentlichen Punkt eine schlechthin falsche Auskunft erteilt, die der Versicherer nach anerkannten Rechtsgrundsätzen gegen sich gelten lassen mußte (zur Belehrungspflicht des Versicherers vgl auch BGH VersR 1956, 789.).
  • RG, 07.11.1914 - I 169/14

    Haftpflichtversicherung. Haftung aus Vertrag

    Auszug aus BGH, 21.02.1957 - II ZR 4/56
    Richtig ist ferner, daß unter "gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts" auch solche Gesetzesvorschriften zu verstehen sind, nach denen auf Grund eines Vertragsverhältnisses Schadenersatz zu leisten ist, und daß nur die vertragliche Übernahme einer höheren als der sich aus dem Gesetz ergebenden Haftung vom Versicherungsschutz nicht erfaßt wird (§ 4 Ziff I 1 AHB; RGZ 86, 1; 160, 48; RG JW 1937, 1497 m.zust.Anm von Prölss; Oberbach AHB 1, 86 ff).
  • BGH, 28.11.1951 - II ZR 112/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.02.1957 - II ZR 4/56
    Hat der Versicherungsnehmer, wie im vorliegenden Fall, die Herstellung eines Werks vertraglich übernommen, so tritt er bei der Ausführung der geschuldeten Leistung regelmäßig auch in eine besondere, eine erhöhte Sorge- und Schonpflicht begründende Beziehung zu solchen fremden Gegenständen, die sich in seinem näheren Arbeitsbereich befinden und den typischen Einwirkungsmöglichkeiten, die sich aus der Art der ihm übertragenen Tätigkeit ergeben, unmittelbar ausgesetzt sind (BGH NJW 1952, 142 = VersR 1952, 20; RGZ 91, 324; EG Wuppertal VersR 1952, 125; Oberbach AHB I; 232 ff u.a.m.).
  • BGH, 11.12.2002 - IV ZR 226/01

    Eintrittspflicht der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht bei Wohnungseigentum

    Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof etwa § 4 I Ziff. 6 b AHB, wonach sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden bezieht, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, so ausgelegt, daß damit nur der unmittelbare Sachschaden von der Leistungspflicht des Versicherers ausgeschlossen ist (BGHZ 88, 228, 231; Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO; vgl. auch BGHZ 23, 349, 352 ff.).
  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 162/02

    Begriff des Sachschadens in der Industriehaftpflichtversicherung

    Dieses Interesse wird durch den Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung bestimmt (BGHZ 23, 349, 351 ff.; BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95 - LM Nr. 96 zu § 633 BGB mit Anm. Littbarksi, auch zur versicherungsrechtlichen Problematik; Späte, Haftpflichtversicherung, § 4 AHB Rdn. 171-174; Kniffka in Koeble/Kniffka, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 19 ff.).
  • LG Saarbrücken, 09.09.2013 - 14 O 322/12

    Betriebshaftpflichtversicherung: Sachlicher und zeitlicher Umfang des

    Dieses Interesse wird durch den Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung bestimmt (BGH, Urt. v. 21. Februar 1957 - II ZR 4/56, BGHZ 23, 349, 351).

    Vom Ausschluss unberührt bleiben dagegen solche Haftpflichtansprüche, die einen Schaden zum Gegenstand haben, der über das unmittelbare Erfüllungsinteresse hinausgeht nämlich für den Gläubiger eine zusätzliche Einbuße über die Beeinträchtigung dieses Erfüllungsinteresses hinaus bedeutet (BGH, Urt. v. 21. Februar 1957 - II ZR 4/56, BGHZ 23, 349, 351); ob der Schaden durch Verstoß gegen eine vertragliche Hauptpflicht oder durch die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht entstanden ist, ist unerheblich (BGH, Urt. v. 20.. September 1962 - II ZR 171/61, VersR 1962, 1049 = NJW 1962, 2106).

    Sie verfolgt insoweit nur ihr unmittelbares Interesse am Leistungsgegenstand selbst und nicht etwa ein außerhalb der eigentlichen Werkleistung liegendes und durch ihre Vernichtung nur mit betroffenes anderweitiges Vermögensinteresse (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 1957 - II ZR 4/56, BGHZ 23, 349).

  • OLG Celle, 05.07.2012 - 8 U 28/12

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung eines Versicherers auf fehlende

    Der Klausel liegt u. a. der allgemeine Gedanke zugrunde, dass das Risiko der Unternehmerleistung grundsätzlich nicht versicherbar sein soll (BGH, NJW 1957, 907, 908; OLG Köln, VersR 2009, 391).
  • OLG Dresden, 23.10.2013 - 7 U 548/13

    Zum Leistungsausschluss in der Betriebshaftpflichtversicherung in Anwendung der

    Der zu ersetzende Schaden muss sich also in dem Verlust oder in der Wertminderung dieser Gegenstände selbst realisieren (BGH, Urt. v. 21.02.1957, Az: II ZR 4/56, Rn. 17).
  • BGH, 28.11.1966 - VII ZR 79/65

    Begriff des engen Mangelfolgeschadens

    Hiermit stimmt überein, daß bereits in BGHZ 23, 349, 352, 354 [BGH 21.02.1957 - II ZR 4/56]der Versicherungsschutz auch für solche Schäden verneint worden ist, die bei einem mangelhaften Bauwerk dadurch entstehen, daß der Besteller es nicht in Gebrauch nehmen und gewinnbringend nutzen kann.
  • BGH, 12.11.1997 - IV ZR 338/96

    Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit an oder mit fremden Sachen

    Inhaltlich werden von der Ausschlußklausel nur die Kosten erfaßt, die zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlich sind, nicht aber darüber hinausgehende, durch die Beschädigung verursachte Folgekosten (BGHZ 88, 228, 231; vgl. auch BGHZ 23, 349, 352 ff.).
  • OLG Köln, 10.06.2008 - 9 U 144/07

    Anwendung der sog. Tätigkeitsklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung

    Hingegen fallen anderweitige Schäden, die durch eine vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Sache oder mittelbar aus einer mangelhaften Leistung entstehen, auch dann nicht unter den Deckungsausschluss, wenn ihre Ursache in einer Zerstörung oder Beschädigung des Leistungsgegenstandes selbst liegt und insoweit der Ausschluss zum Zuge kommt (BGH NJW 1957, 907).
  • BGH, 09.04.1975 - IV ZR 4/74

    Versicherungsschutz - Verzugsschaden - Wohnhausneubau - Gewitterregen

    Die von der Revision angeführte, vom Berufungsgericht berücksichtigte Entscheidung des II. Zivilsenats in BGHZ 23, 349 steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

    Das Berufungsgericht hat die Entscheidung BGHZ 23, 349 mißverstanden, wenn es meint, der II. Zivilsenat habe ausgesprochen, daß mit dem Anspruch auf Ersatz eines durch die Verzögerung des Werkes entstandenen Schadens (immer) nur das unmittelbare Erfüllungsinteresse verfolgt werde.

  • BGH, 13.12.1962 - II ZR 196/60

    Vertragliche Erfüllungsansprüche als Gegenstand der Haftpflichtversicherung -

    Durch das Erfordernis eines Schadensersatzanspruchs ist klargestellt, daß vertragliche Erfüllungsansprüche der Haftpflichtversicherung nicht unterliegen (vgl. BGHZ 23, 349, 351) [BGH 21.02.1957 - II ZR 4/56].
  • OLG Koblenz, 21.12.1998 - 10 W 841/98

    Betriebshaftpflichtversicherung: Besteht Versicherungsschutz für mangelhafte

  • OLG Düsseldorf, 19.10.2018 - 4 U 10/18

    Baustelle in Schottland: Versicherung muss für "breach of contract" einstehen!

  • BGH, 12.07.1973 - VII ZR 177/72

    Haftung des Auftragnehmers auf Ersatz entfernter Mangelfolgeschäden

  • BGH, 24.10.1960 - II ZR 142/58

    Umfang des Versicherungsschutzes einer Sachschäden-Haftpflichtversicherung für

  • OLG München, 16.04.2010 - 25 U 3436/09

    Betriebshaftpflichtversicherung: Anspruch auf Versicherungsschutz für

  • OLG Frankfurt, 03.04.2009 - 7 U 196/08
  • OLG Saarbrücken, 21.01.2015 - 5 U 20/14

    Betrieblicher Versicherungsschutz gegen Verunreinigungsschäden bei Öltransport

  • OLG Celle, 05.07.2012 - 8 U 82/12
  • LG Düsseldorf, 09.01.2009 - 9 O 205/08

    Reichweite des Erfüllungsausschlusses in der Betriebshaftpflichtversicherung?

  • BGH, 07.01.1965 - II ZR 115/62

    Haftpflichtversicherter Unternehmer

  • OLG Frankfurt, 29.10.1981 - 16 U 46/81
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Rechtsprechung
   BGH, 21.02.1957 - II ZR 175/55   

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https://dejure.org/1957,528
BGH, 21.02.1957 - II ZR 175/55 (https://dejure.org/1957,528)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 23, 355
  • NJW 1957, 907
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 02.08.1935 - VII 76/35

    Bedarf es zur Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Versicherungsschutz

    Auszug aus BGH, 21.02.1957 - II ZR 175/55
    Bei der Haftpflichtversicherung bedeutet das für den Versicherungsnehmer die Notwendigkeit des Nachweises, daß seine eingetretene Haftpflicht auf einem Rechtsverhältnis beruht, das unter den im Versicherungsvertrag festgelegten Schutzbereich fällt (RGZ 148, 282; Brück PrVersR 646; Schack JW 1939, 449 [450]).

    Unerheblich ist, ob sich seine Haftpflicht auch noch aus einem anderen, nicht in den Versicherungsschutzbereich fallenden Rechtsverhältnis herleiten läßt (RGZ 113, 286; 148, 282; 154, 341; RG SeuffArch 92 Nr. 150; Schack JW 1939, 449 [450]).

  • RG, 27.04.1926 - VI 3/26

    Haftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 21.02.1957 - II ZR 175/55
    Unerheblich ist, ob sich seine Haftpflicht auch noch aus einem anderen, nicht in den Versicherungsschutzbereich fallenden Rechtsverhältnis herleiten läßt (RGZ 113, 286; 148, 282; 154, 341; RG SeuffArch 92 Nr. 150; Schack JW 1939, 449 [450]).
  • BGH, 20.12.2006 - IV ZR 325/05

    Voraussetzungen der Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung

    Es kann vom Standpunkt der herrschenden Meinung aus keinen Unterschied machen, ob (unversicherte) vertragliche und (versicherte) gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts miteinander konkurrieren oder (unversicherte) öffentlich-rechtliche und (versicherte) privatrechtliche Ansprüche, die jeweils gesetzliche Haftpflichtbestimmungen darstellen (zu Recht ohne diese Differenzierung Glück in van Bühren/Glück, Handbuch Versicherungsrecht 2. Aufl. § 9 Rdn. 30; vgl. ferner BGHZ 23, 355, 358).
  • BGH, 25.05.2011 - IV ZR 117/09

    Erste Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen

    a) Als Versicherte muss die Klägerin darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt; erst dann hätte die Beklagte nachzuweisen, dass der Verlust nicht auf einer Transportgefahr beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 14; BGH, Urteile vom 14. Januar 1985 - II ZR 72/84, VersR 1985, 541 unter 2 und vom 21. Februar 1957 - II ZR 175/55, BGHZ 23, 355, 358; BK/Dallmayr, VVG § 129 Rn. 14; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 129 Rn. 13; Thume in Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht 2. Aufl. VVG Rn. 415, 418; Enge, Transportversicherung 3. Aufl. S. 56).
  • BGH, 25.04.2007 - IV ZR 85/05

    Umfang des Ausschlusses der Haftpflicht für Tierhalter in der

    Ist also für die Leistungsbeschreibung das Handeln in einer bestimmten Eigenschaft maßgeblich (vgl. BGHZ 23, 355, 360; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. Privathaftpfl. Nr. 3 Rdn. 5), liegt solch ein eigenschaftsbezogenes Verständnis auch für die Auslegung der Ausschlussklausel nahe (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1995, 1343).
  • BGH, 21.11.2007 - IV ZR 48/07

    Umfang einer Transportversicherung

    Dabei muss der Kläger darlegen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 72/84 - VersR 1985, 541 unter 1; BGHZ 23, 355, 358).
  • BGH, 14.01.1985 - II ZR 72/84

    Anspruch gegen Versicherer einer Sportbootversicherung auf Ersatz eines

    Damit hat die Beklagte deutlich gemacht, daß sie das Risiko für ein Wassersportfahrzeug, also eines zu Sport- oder Vergnügungszwecken bestimmten und verwendeten Fahrzeugs (vgl. auch Nr. 3.5 AVB Wassersportfahrzeuge 1976), übernimmt, hingegen nicht für Fahrzeuge anderer Art. Insoweit liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, eine primäre Risikobegrenzung vor (vgl. BGHZ 23, 355 ff.; BGH VersR 1963, 722, 723; vgl. ferner Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. § 49 Anm. 1 B).

    Dazu gehört der Nachweis, daß der geltend gemachte Schaden in den vom Versicherungsvertrag abgesteckten Versicherungsschutzbereich fällt (vgl. BGHZ 23, 355, 358).

    Für diesen besonderen Risikoausschluß (sekundäre Risikobeschränkung) hat allerdings der Versicherer die Beweislast (BGHZ 23, 355, 359).

  • BGH, 21.11.2007 - IV ZR 70/07

    Umfang einer Transportversicherung

    Dabei muss der Kläger darlegen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 72/84 - VersR 1985, 541 unter 1; BGHZ 23, 355, 358).
  • OLG Schleswig, 16.09.2011 - 14 U 129/10

    Auslegung der ABN 2008 hinsichtlich des Risikos des Eindringens von Regenwasser

    Bei der Regelung des § 2 Nr. 4 ABN 2008 (und damit auch 2.4.2. AVB ...) handelt es sich eindeutig um Risikoausschlüsse (vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann/von Rintelen, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl., § 36 RdNr. 59 a; BGHZ 23, 355, 359; OLG Hamburg VersR 1991, 544, 545).
  • BGH, 17.09.1975 - IV ZR 17/75

    Suchtklausel

    Risikoausschlußklauseln, durch die bestimmte, an sich in den durch die Versicherungsart gedeckten Gefahrenbereich fallende Gefahren ausgesondert werden (sogenannte sekundäre Risikobeschränkungen, vgl. hierzu BGHZ 23, 355, 359; BGH VersR 1966, 722, 723), verfolgen im allgemeinen den Zweck, ein für den Versicherer nicht überschaubares und nicht berechenbares Risiko auszuklammern, das eine vernünftige, wirtschaftliche Prämienkalkulation sehr stark erschweren oder gar unmöglich machen und sich vor allem mit dem Bestreben nicht vertragen würde, die Beiträge möglichst niedrig und damit für die Masse der in Betracht kommenden Versicherungskunden akzeptabel zu gestalten (vgl. BGH VersR 1951, 79, 80 für die Überschwemmungsklausel in § 4 Ziff. I 4 AHB; BGH VersR 1962, 341, 342 für den Ausschluß von Gesundheitsschädigungen durch Temperatur- und Witterungseinflüsse in § 2 II Nr. 2 b AUS a.F.; BGH VersR 1973, 170 und KG VersR 1960, 589 für die Abwässerklausel in § 4 Ziff. I 5 AHB; OLG München VersR 1952, 270 f zu § 4 Ziff. I 5 AHB [allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit]; BGH VersR 1975, 126 zur AVB für Glasversicherung, Ausschlußklauseln für Schäden, die durch innere Unruhen, insbesondere Landfriedensbruch, verursacht wurden).
  • BGH, 21.02.1963 - II ZR 71/61

    Anspruch eines Binnenschiffers gegen seine Versicherung auf Befreiung von

    Die bindende Wirkung des Versäumnisurteils für den vorliegenden Rechtsstreit erstreckt sich auch auf die Gründe dieser Verurteilung, wenn und soweit die Verurteilung entsprechend dem im ersten Deckungsprozeß erlassenen Urteil Schadenersatzansprüche zum Gegenstand hat, die auf dem Binnenschiffahrtsgesetz beruhen; dabei ist es gleichgültig, ob diese Ansprüche auch aus anderen gesetzlichen Vorschriften hergeleitet werden können (vgl. BGHZ 23, 355, 359) [BGH 21.02.1957 - II ZR 175/55].
  • BGH, 25.05.1987 - II ZR 247/86

    Eintrittspflicht des Versicherers bei mangelhafter Vertäuung oder Verankerung

    Die Bestimmung beinhaltet demnach einen Risikoausschluß in Form einer sekundären Risikobegrenzung (vgl. zu diesem Begriff BGHZ 23, 355, 359 sowie Senatsurt. v. 14. Januar 1985 - II ZR 72/84, VersR 1985, 541, 542) und nicht, wie die Revisionserwiderung meint, eine Obliegenheit.
  • BGH, 22.06.1967 - II ZR 217/64

    Gewährung von Versicherungsschutz aus einer Berufshaftpflichtversicherung für

  • OLG Frankfurt, 28.02.1992 - 2 U 147/91

    Anspruch auf Versicherungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung; Anspruch

  • BGH, 09.11.1961 - II ZR 94/59

    Anforderungen an die Auslegung eines Versicherungsvertrages - Anforderungen an

  • BGH, 09.01.1967 - II ZR 88/64

    Versagung eines Versicherungsschutzes - Umkehrung einer Beweislast -

  • BGH, 12.05.1966 - II ZR 121/64

    Klage gegen die Haftpflichtversicherung auf Versicherungsschutz - Verarbeitung

  • BGH, 20.11.1958 - II ZR 149/57

    Rechtsmittel

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