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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.06.1958 - VII C 111.57   

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BVerwG, 20.06.1958 - VII C 111.57 (https://dejure.org/1958,170)
BVerwG, Entscheidung vom 20.06.1958 - VII C 111.57 (https://dejure.org/1958,170)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juni 1958 - VII C 111.57 (https://dejure.org/1958,170)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 7, 125
  • NJW 1958, 1407
  • MDR 1958, 713
  • DÖV 1961, 802
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1958 - VII C 111.57
    Indessen bedarf es einer abschließenden Erörterung dieser Frage nicht, da inzwischen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1957 - BVerfGE 6, 32 - zur Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG ergangen ist.

    Hiernach ist davon auszugehen, daß auf der einen Seite das Grundgesetz mit der "freien Entfaltung der Persönlichkeit" nicht nur die Entfaltung innerhalb des Kernbereichs der Persönlichkeit gemeint hat, der das Wesen des Menschen als geistig-sittliche Person ausmacht, sondern die allgemein menschliche Handlungsfreiheit (BVerfGE 6, 36 [BVerfG 16.01.1957 - 1 BvR 253/56]), auf der anderen Seite aber diese Freiheit ihre Begrenzung findet in der verfassungsmäßigen Rechtsordnung, d.h. in der Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (BVerfGE a.a.O. S. 38).

  • BVerwG, 17.11.1955 - I C 44.53

    Nachweis einer erforderlichen Sachkunde für die Erteilung der Erlaubnis zur

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1958 - VII C 111.57
    Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die sog. subjektiven Zulassungsvoraussetzungen, die der Bewerber in seiner Person nach freiem Entschluß, erfüllen kann, in der Regel das Wesen des durch Art. 12 GG gesicherten Grundrechts nicht angreifen (vgl. insbesondere BVerwGE 2, 324 [326]), kann zu keiner anderen Beurteilung führen; denn hierbei hat das Bundesverwaltungsgericht nur solche Zulassungsbeschränkungen im Auge, die mit der späteren Berufsausübung im Zusammenhang stehen, wie insbesondere Zuverlässigkeit und Sachkunde bei bestimmten Berufen, und erklärt es als "durchaus sinnvoll, wenn in einem vor der Berufsaufnahme stattfindenden Zulassungsverfahren geprüft wird, ob der Berufsbewerber den für die Ausübung des gewählten Berufs festgelegten Bedingungen entspricht, da ihm anderenfalls die Berufsausübung von vornherein, also schon bei der Berufsaufnahme, versagt werden müsse".
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1958 - VII C 111.57
    Eine solche Wirkung muß aber gewollt sein; denn Sinn einer Meinungsäußerung ist es, geistige Wirkung auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend auf die Gesamtheit zu wirken (BVerfGE 7, 198 [210]; Häntzschel in Anschütz/Thoma, Handbuch des Deutschen Staatsrechts 11, 655).
  • BVerwG, 10.12.1954 - II C 194.53

    Sitzenbleiber gehen zum Kadi - Ist Nichtversetzung ein Verwaltungsakt?

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1958 - VII C 111.57
    Es hat die verwaltungsgerichtliche Klage gegen Maßnahmen im besonderen Gewaltverhältnis aber jedenfalls dann für zulässig erklärt, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die nicht nur für die Rechtsstellung des Klägers innerhalb des besonderen Rechts- und Pflichtenkreises von Bedeutung sind, sondern auch seine äußere Rechtsstellung berühren, insbesondere auf den Beginn oder die Beendigung des besonderen Gewaltverhältnisses Einfluß haben (vgl. insbesondere die beidenUrteile vom 10. Dezember 1954 - BVerwG II C 194.53 und BVerwG II C 31.54 - BVerwGE I, 260, 263 und dasUrteil vom 29. Juni 1957 - BVerwG II C 105.56 - BVerwGE 5, 153).
  • BVerwG, 10.12.1954 - II C 31.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1958 - VII C 111.57
    Es hat die verwaltungsgerichtliche Klage gegen Maßnahmen im besonderen Gewaltverhältnis aber jedenfalls dann für zulässig erklärt, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die nicht nur für die Rechtsstellung des Klägers innerhalb des besonderen Rechts- und Pflichtenkreises von Bedeutung sind, sondern auch seine äußere Rechtsstellung berühren, insbesondere auf den Beginn oder die Beendigung des besonderen Gewaltverhältnisses Einfluß haben (vgl. insbesondere die beidenUrteile vom 10. Dezember 1954 - BVerwG II C 194.53 und BVerwG II C 31.54 - BVerwGE I, 260, 263 und dasUrteil vom 29. Juni 1957 - BVerwG II C 105.56 - BVerwGE 5, 153).
  • BVerwG, 29.06.1957 - II C 105.56
    Auszug aus BVerwG, 20.06.1958 - VII C 111.57
    Es hat die verwaltungsgerichtliche Klage gegen Maßnahmen im besonderen Gewaltverhältnis aber jedenfalls dann für zulässig erklärt, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die nicht nur für die Rechtsstellung des Klägers innerhalb des besonderen Rechts- und Pflichtenkreises von Bedeutung sind, sondern auch seine äußere Rechtsstellung berühren, insbesondere auf den Beginn oder die Beendigung des besonderen Gewaltverhältnisses Einfluß haben (vgl. insbesondere die beidenUrteile vom 10. Dezember 1954 - BVerwG II C 194.53 und BVerwG II C 31.54 - BVerwGE I, 260, 263 und dasUrteil vom 29. Juni 1957 - BVerwG II C 105.56 - BVerwGE 5, 153).
  • BVerwG, 11.11.1966 - VII C 103.65

    Eintragung einer studentischen Vereinigung in eine bei der Universität Frankfurt

    Mit den Urteilen vom 20. Juni 1958 und 24. Oktober 1958 (BVerwGE 7, 125 und 7, 287) hat der erkennende Senat dargelegt, daß ein Student vom Studium nicht ausgeschlossen und darin nicht behindert werden darf, wenn er einer Verbindung beitritt, deren Mitglieder den herkömmlichen Brauch pflegen, bei besonderen Gelegenheiten Band und Mütze zu tragen oder Mensuren zu schlagen.

    Der Senat hat in dem erwähnten Urteil vom 20. Juni 1958 bemerkt, daß es eine empfindliche Einschränkung des Vereirislebens einer studentischen Verbindung bedeuten könne, wenn sie aus der Liste gestrichen würde (BVerwGE 7, 125 [135]).

  • BVerwG, 08.12.1961 - VII P 5.61

    Rechtsmittel

    Zur Frage der materiellen Rechtskraftwirkung des erstrebten Feststellungsbeschlusses werde auch auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 12. April 1956 - BVerwG I C 167.54 - undvom 20. Juni 1958 - BVerwG VII C 111.57 - hingewiesen.

    Dies gilt auch für die in der Rechtsbeschwerde erwähnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 12. April 1956 - BVerwG I C 167.54 - (DÖV 1957 S. 426) undvom 20. Juni 1958 - BVerwG VII C 111.57 -.

  • BVerwG, 23.07.1963 - II C 158.62

    Rechtsmittel

    Dieser Zusammenhang verbietet es, die Zulassung zu einer Ausbildungsstätte mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer gleichartigen Ausbildung in einem anderen Bundesland zu verweigern (vgl. hierzu BVerwGE 7, 125 [139 f.]; 10, 136 [120]).
  • BVerwG, 24.10.1958 - VII C 104.57

    Rechtsmittel

    Durch diese vom erkennenden Senat bereits in seinemUrteil vom 20. Juni 1958 - BVerwG VII C 111.57 - (NJW 1958 S. 1407, MDR 1958 S. 713) grundsätzlich vertretene Auffassung wird weder die Stellung der Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts noch ihr korporativer Charakter einer Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden geschmälert.
  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 4.78

    Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung eines Informationsstandes - Benutzung der

    Zwar sind die Mittel und Formen, durch welche die politische Meinung kundgetan wird, in den Schurz des Grundrechts der Meinungsfreiheit eingeschlossen (BVerwGE 7, 125 [131]; ferner Beschluß vom 28. Februar 1969 - BVerwG 7 B 76.66 -, Buchholz 11 Art. 5 GG Nr. 19 = DVBl. 1969, 587).
  • BVerwG, 28.02.1969 - VII B 76.66

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die Meinungsäußerung ist als solche, d.h. in ihrer rein geistigen Wirkung frei; auch sind die Mittel und Formen, durch welche die Meinung kundgetan wird, in den Schutz des Grundrechts mit eingeschlossen (BVerwGE 7, 125).
  • VG Stuttgart, 22.01.1986 - PVS 23/85

    Ausschluss der Wählbarkeit zur Personalvertretung in der öffentlichen Verwaltung

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  • VG Stuttgart, 13.01.2006 - 5 K 496/06

    (Kein) generelles Mikrofonverbot bei Demonstration mit weniger als 50

    Denn regelmäßig schließt der Schutz des Grundrechts des Art. 8 GG die Nutzung technischer Kommunikationsmittel ein, die erst eine Meinungskundgabe ermöglichen (vgl. BVerwGE 7, 125, 133).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.1969 - IV 491/69
    Daß die Universitäten Ausbildungsstätten im Sinne dieser Grundrechtsbestimmung sind, wird nirgends bestritten (vgl. BVerwGE 7 S. 125 136 u. S. 288 , Staff NJW 67 S. 2234 mit weiteren Nachweisen Anm. 4).
  • KreisG Leipzig-Stadt, 26.06.1992 - I K 628/91
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, das Merkmal der nach außen wirkenden Regelung dann zu bejahen, wenn die durch die Maßnahme bewirkte Rechtsfolge den Rechtskreis einer Person erweitert, verringert oder feststellt, und die Maßnahme dadurch interpersonal wirkt (BVerwGE 1, 260; 5, 153; 7, 125 (128); 8, 192; 28, 145 (146); so auch: Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, § 11 II 5 a).
  • OLG Köln, 06.05.1980 - 3 Ss 300/80

    Rechtsgültigkeit einer Auflage als objektive Bedingung der Strafbarkeit;

  • BVerwG, 27.06.1960 - II CB 127.59

    Rechtsmittel

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1975 - IV 159/75
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Rechtsprechung
   BayObLG, 13.02.1958 - RReg. 4 St 140/57   

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BayObLG, 13.02.1958 - RReg. 4 St 140/57 (https://dejure.org/1958,1708)
BayObLG, Entscheidung vom 13.02.1958 - RReg. 4 St 140/57 (https://dejure.org/1958,1708)
BayObLG, Entscheidung vom 13. Februar 1958 - RReg. 4 St 140/57 (https://dejure.org/1958,1708)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geldstrafe wegen des Fehlens eines Schichtenbuches; Übertragung der Verteidigung auf einen Rechtsreferendar; Unbefugter Erlass einer Rechtsverordnung zum Führen von Schichtenbüchern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 1407 (Ls.)
  • BayObLGSt 1958, 43
 
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