Rechtsprechung
BGH, 30.09.1958 - VIII ZR 133/57 |
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Papierfundstellen
- NJW 1958, 2015
- MDR 1958, 916
- VersR 1958, 789
- DB 1958, 1270
Wird zitiert von ... (24) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.12.1951 - IV ZR 163/50
Rechtsweg für Ansprüche aus RLG
Auszug aus BGH, 30.09.1958 - VIII ZR 133/57
Hieraus ist zu schließen? daß die AHSt den Impoxteuren gegenüber auf Grund des von ihnen Unterzeichneten Verpflichtungsscheines einen kaufrechtlichen "Anspruch auf Bezahlung der von ihr gelieferten Waren oder einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für die Beschaffung dieser Waren erwerben wollte und erworben hato Wenn sie dabei auch im Rahmen öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Daseinsvorsorge handelte, so schließt dies nicht aus? daß sie sich zur Erfüllung dieser Aufgaben und Erreichung des hiermit verfolgten â- öffentlich-rechtlichen Zweckes bürgerlichrechtlicher Rechtsgeschäfte bediente (vgle BGH Urto v 0 20o Februar 1951 - I Z3 24/50 - zu I? insoweit nicht abgedruckt in NJW 1951t437 und .MDR 1951?289)« Zwar müssen grundsätzlich besondere Umstände vorliegen? wenn die Behörde Veranlassung haben will? den von ihr angestrebten Erfolg in der Ebene des Privatrechts durch rechtsgeschäftliche Verpflichtungen herb ei zuführen (BGHZ 4 266? 268) <> Solche besonderen Umstände sind jedoch in den im Jahre 1948 bestehenden Verhältnissen und den oben hervorgehobenen Besonderheiten des Vorgehens der AHSt gegeben» Es besteht auch kein ausreichender Anhaltspunkt für die Annahme« im Jahre 1948 sei für die AHSt die Benutzung ausschließlich offentlichrechtlieher Gestaltungsformen durch das Gesetz oder die Natur der Sache geboten gewesen (vgl , zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt Huber, DÖV 1956>355)o Demnach bestehen keine Bedenken, den Sachverhalt dahin zu beurteilen, daß sich der Importeur mit der auf seiner freien Entschließung beruhenden Verpflichtungserklärung gegenüber der AHSt auf der Ebene des Privatrechts der AHSt gegenüber zur Abnahme von Sämereien verpflichten sollte und verpflichtet hat» Deshalb läßt der vorliegende Sachverhalt auch keinen Vergleich zu mit den Rechtsbeziehungen zu den später errichteten Einfuhr- und Vorratssteilen auf Grund der ernährungswirtrschaftlichen Gesetze, nämlich des Getreidegesetzes, des Milch- und Fettgesetzes, des Vieh- und Fleischgesetzes und des Zuckergese&zes» In diesem Zusammenhang kann da hingestellt bleiben, ob zunächst nur die Verpflichtung der Importeure gegenüber der AHSt zur Abnahme noch ein-r zuführender Ware begründet wurde und ein Lieferungsvertrag erst düi'ch eine spätere Erklärung der AHSt gegen über dem einzelnen Importeur zustande gekommen ist» Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob in dem Schreiben der AHSt vom 30c September 1948 .in dem sie den Importeuren den auf sie entfallenden Anteil an der Einfuhrware bestätigte, ein Öffentlichrechtlieher Akt oder eine privat rechtlich zu beurteilende Erklärung zu sehen ist« Eine privatrechtliehe Verpflichtung zur Abnahme noch einzufüh render Ware konnte auch begründet werden, wenn die AHSt das Zustandekommen eines Lieferungsvertrages durch eine später von ihr abzugebende Erklärung oder durch schlüssige Handlung herbeiführen wollte» Wenn sie sich aber die Importeure auf privatrechtlicher Ebene verpflichtete, so war nicht in ihr freies Belieben gestellt, ob sie sich um die Beschaffung der Sämereien zu der vertraglich nach Treu und Glauben vorgesehenen Zeit bemühte» Die Verpflichtung cur Vornahme dieser Bemühungen steht in so engem Zusammenhang mit der Begründung der Abnahmever . - RG, 18.05.1920 - II 42/20
Verpflichtung eines Prozessbevollmächtigten der unteren Instanz zur Überprüfung …
Auszug aus BGH, 30.09.1958 - VIII ZR 133/57
In dem vorliegenden Pall hat eine Verpflichtung zu einer solchen Rückfrage nicht bestanden» Die Berufung gegen das Teilurteil war durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt bereits am 18» August 1952 eingelegt worden« Dieser hatte zwar im September 1953 seine Zulassung beim Berufungsgericht aufgegeben» Die Prozeßbevollraäcntigten des ersten Rechtszuges konnten trotz dem damit rechnen, daß der Liquidator der Klägerin, wenn er auch gegen das Schlußurteil Berufung einlegen lassen wollte, deswegen unmittelbar mit einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt sich in Verbindung setzen, würde, Zu einer Rückfrage bestand für sie auch des halb keine Veranlassung, weil anders als bei der Erteilung eines Auftrags zur Einlegung eines Rechtsmittels an einen Rechtsanwalt (vgl , hierzu RGZ 99, 272), nicht regelmäßig zu erwarten ist, daß die Partei den Eingang des Schreibens über die Zustellung eines Urteils ihrem Rechtsanwalt bestätigt» Deshalb sind die in der soeben angeführten Entscheidung von dem Reichsgericht angesteilten Erwägungen nicht auf den vorliegenden Pall zu übertragen, Bestehen sonach keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung gegen das Schlußurteil, so unterliegen die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin in dem Umfange, in dem sie mit der Revisionsbegründung noch weiterverfolgt werden, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht,.
- BGH, 10.01.2002 - III ZR 62/01
Sorgfaltspflichten der Gewerkschaft bei Vertretung eines Mitglieds im Prozeß
Auf die ordnungsgemäße Beförderung einer Postsendung kann sich der Absender ohne weitere Nachforschungen grundsätzlich verlassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. September 1958 - VIII ZR 133/57 - NJW 1958, 2015, 2016; zu Verzögerungen im Postbetrieb: BVerfG NJW 1995, 2546; BGH, Beschluß vom 15. April 1999 - IX ZB 57/98 - NJW 1999, 2118). - BGH, 11.10.1989 - IVa ZB 7/89
Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln durch Telefax; Verschulden des …
ob er auch noch am letzten Tag der Frist eingegangen war (BGHZ 9, 118, 122; Beschlüsse vom 2. Juli 1952 - IV ZB 48/52 - NJW 52, 1137 und vom 11. Januar 1954 - II ZB 22/53 - JR 1954, 304; Urteil vom 30. September 1958 - VIII ZR 133/57 - NJW 1957, 2015; BAG NJW 1973, 918; 1975, 1144). - BGH, 22.05.1985 - VIII ZR 140/84
Verzug des Verkäufers einer Gattungssache
Der Nachlieferungsanspruch ist der nach wie vor bestehende Erfüllungsanspruch des Käufers (Senatsurteile vom 10. Januar 1958 - VIII ZR 412/56 = LM BGB § 480 Nr. 2 = NJW 1958, 418 = MDR 1958, 232 m.zust.Anm. Hefermehl MDR 1958, 916 und vom 26. Oktober 1960 - VIII ZR 150/59 = LM BGB § 480 Nr. 3 = NJW 1961, 117).
- OLG Köln, 28.03.2003 - 19 U 171/02
Beratungspflichten eines erstinstanzlich zugelassenen Rechtsanwalts; …
Eine Nachfragepflicht ist vom Bundesgerichtshof (…aaO, S. 436; VersR 1958, 789) für den Regelfall verneint worden. - BGH, 19.04.1967 - VIII ZR 46/65
Wiedereinsetzung. Begriff des Vertreters
Wenn der erstinstanzliche Anwalt sein Auftragsschreiben am 31. August 1964 zur Post gab, konnte er sich darauf verlassen, daß der Brief zu einem Zeitpunkt im Büro des Rechtsanwalts T. eingehen werde, der ausreichte (BGHZ 9, 118, 119 [BGH 18.03.1953 - II ZR 182/52]; BGH NJW 1958, 2015). - BGH, 10.09.1998 - II ZB 21/98
Niederlegung des Mandats während des Laufs der Berufungsbegründungsfrist
Dies steht ebenso in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung wie die weitere Annahme, der Anwalt sei grundsätzlich nicht verpflichtet, bei seinem Mandanten Nachfrage zu halten, ob er ein derart versandtes Schreiben erhalten habe (vgl. BGH, Urt. v. 30. September 1958 - VIII ZR 133/57, VersR 1958, 789; Beschl. v. 23. Januar 1963 - VIII ZB 19/62, LM ZPO § 233 [Fc] Nr. 23; Beschl. v. 14. November 1984 - VIII ZR 184/84, VersR 1985, 90; Beschl. v. 13. November 1991 - VIII ZB 29/91 [juris] m.w.N.). - BGH, 13.11.1991 - VIII ZB 29/91
Keine anwaltliche Nachfragepflicht zur Rechtsmitteleinlegung nach Unterrichtung …
a) Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes braucht der Anwalt, der seine Partei durch einfachen Brief über den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sowie über Rechtsmittelmöglichkeiten einschließlich der einzuhaltenden Fristen unterrichtet hat, grundsätzlich trotz Schweigens des Mandanten keine Nachfrage zu halten (BGH, Urteil vom 30. September 1958 - VIII ZR 133/57 = VersR 1958, 789 und Beschlüsse vom 23. Januar 1963 - VIII ZB 19/62 = LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 23 und vom 14. November 1984 - VIII ZR 180/84 = VersR 1985, 90). - BFH, 07.12.1995 - III R 12/91
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bestimmung der von einem Steuerberater …
Hat der Rechtsanwalt seine Partei hierüber -- auch nur durch einfachen Brief -- unterrichtet, gehört es jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht zu der erforderlichen und dem Rechtsanwalt zumutbaren Sorgfalt, grundsätzlich bei Schweigen des Mandanten Nachfrage zu halten (BGH-Beschluß vom 13. November 1991 VIII ZB 29/91, VersR 1992, 898; BGH-Entscheidungen vom 30. September 1958 VIII ZR 133/57, VersR 1958, 789; vom 23. Januar 1963 VIII ZB 19/62, VersR 1963, 435; vom 14. November 1984 VIII ZR 180/84, VersR 1985, 90, und in VersR 1986, 966). - BGH, 02.03.1988 - IVa ZR 218/87
Pflichten des Verkehrsanwalts hinsichtlich der verkündeten Entscheidung - …
Bereits mit Urteil vom 30. September 1958 (VIII ZR 133/57 - NJW 1958, 2015) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß es eine Überspannung bedeuten würde, von einem Rechtsanwalt zu verlangen, daß er bei wichtigen Mitteilungen an seine Partei durch einfachen Brief bei dieser rechtzeitig nachfragen müsse, ob sie die Mitteilung erhalten hat. - BGH, 20.09.1989 - IVb ZB 91/89
Erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter - Beendigung des Mandats - Rechtsmittel …
Rechtsanwalt K. gereicht nicht zum Verschulden, daß er die Kopie des Verbundurteils mit dem Hinweis auf den Ablauf der Berufungsfrist nicht durch eingeschriebenen Brief zur Post gegeben hat und diese Postsendung möglicherweise des halb verloren gegangen ist (BGH VersR 1958, 789 = NJW 1958, 2015; BGH VersR 1963, 435). - BGH, 05.05.1986 - II ZR 102/86
Verschulden an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision - Gewährung …
- BGH, 14.11.1984 - VIII ZR 180/84
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der …
- OLG Hamm, 09.03.1999 - 28 U 14/98
Voraussetzungen der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung …
- BGH, 19.03.1974 - VI ZB 1/74
Berufungsauftrag - Unabwendbarer Zufall - Berufungsfrist - Brief - …
- OLG Brandenburg, 04.07.1994 - 2 Ws 69/94
Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Raub; Aussetzung …
- BGH, 12.03.1969 - IV ZB 1061/68
Wirksamkeit der Zustellung bei Ungenauigkeiten im Empfangsbekenntnis - Zurechnung …
- BGH, 23.01.1963 - VIII ZB 19/62
- BGH, 24.06.1992 - VIII ZB 14/92
Verschulden der Versäumung der Berufungsfrist sowohl vom Kläger selbst als auch …
- BGH, 27.02.1986 - III ZB 15/85
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der …
- BGH, 28.11.1984 - VIII ZB 13/84
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist - …
- BGH, 10.06.1965 - VII ZB 1/65
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist - …
- BGH, 26.10.1960 - VIII ZR 150/59
Einverständnis eines Verkäufers mit einer Ersatzlieferung hinsichtlich einer …
- BPatG, 29.06.1973 - 34 W (pat) 6/73
- BGH, 24.06.1964 - VIII ZB 15/64
Rechtsprechung
BGH, 01.10.1958 - V ZR 166/57 |
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Papierfundstellen
- NJW 1958, 2015
- MDR 1958, 911
- MDR 1958, 914
- DNotZ 1959, 160
- WM 1958, 1363
- DB 1958, 1239
- DB 1958, 1241
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.01.1958 - V ZR 165/56
Auszug aus BGH, 01.10.1958 - V ZR 166/57
Wenn auch die Vermögensabgabe nicht als dingliche Last auf dem verkauften Grundstück ruht, sondern eine dem Vermögensinhaber persönlich obliegende öffentliche Abgabe darstellt, so schließt das nicht aus, daß im Einzelfall eine vertragliche "Übernahme des Lastenausgleichs" durch den Grundstückskäufer nach dem Willen der Beteiligten gerade auch diese Abgabeschuld oder einen Teil von ihr zum Gegenstand hat (Urteil vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, JR 1958, 143 = WM 1958, 297). - BGH, 30.05.1958 - V ZR 232/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 01.10.1958 - V ZR 166/57
Für die Beurteilung von Lastenausgleichsklauseln der hier vorliegenden Art gibt es, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, keine allgemeingültigen Regeln; ihre Tragweite und Bedeutung ist vielmehr, wenn der Wortlaut allein keine völlige Klarheit erbringt, von Fall zu Fall nach Willensrichtung und Interessenlage der Vertragsschließenden im Wege der Auslegung zu ermitteln (NJW 1958, 907 Nr. 3; Urteil vom 30. Mai 1958, V ZR 232/56, WM 1958, 874).
- BGH, 25.03.1959 - V ZR 14/58
Rechtsmittel
Andererseits kann bei entsprechender Willensrichtung der Vertragsschließenden eine Lastenausgleichsklausel auch einmal diese Bedeutung haben (WM 1958, 1363 = NJW 1958, 2015), Stets aber kommt es auf die Lage des einzelnen Falles an. - BGH, 27.09.1961 - V ZR 15/60
Rechtsmittel
Der Höhe nach scheidet aber jedenfalls eine Berücksichtigung in dem von der Revisionsklägerin angegebenen Gesamtbetrag der Last von 39.500 DM aus; vielmehr kann in dem ihr günstigsten Falle, daß es sich ausschließlich um Vermögensabgabe handelt, höchstens vom Zeitwert der Last (§ 77 LAG; vgl. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 1958 - V ZR 166/57 = LM § 60 LAG Nr. 3) am 21. Juni 1948 ausgegangen werden, wobei noch ein Abschlag dafür zu machen ist, daß der im vorliegenden Fall maßgebende Stichtag (20. Dezember 1946) noch rund 1 1/2 Jahre vor jenem frühesten Zeitwert-Stichtag liegt. - OLG Saarbrücken, 10.11.1972 - 3 U 167/69 W. F.: BB 1958, 1186; JZ 1959, 409; MDR 1958, 911; RZW 1959, 32.}} .
- BGH, 22.01.1971 - V ZR 98/68
Abschluss eines Bierlieferungsvertrages - Anspruch auf anteilsmäßige Freistellung …
Daher kann die Klägerin, soweit sie schon ihrerseits an das Finanzamt gezahlt hat, von den Beklagten Zahlung der im Innenverhältnis von ihnen als Übernehmern geschuldeten Anteile verlangen, während ihr gegen sie hinsichtlich der in Zukunft fällig werdenden Abgaberaten ein Anspruch auf anteilsmäßige Freistellung dem Finanzamt gegenüber - praktisch also auf Zahlung an dieses - zusteht (Urteil des erkennenden Senats vom 1. Oktober 1958, V ZR 166/57, LM LAG § 60 Nr. 4 = WM 1958, 1363). - BGH, 12.04.1961 - V ZR 152/59 Die Revision rügt weiterhin Verletzung des § 304 ZPO mit folgender Begründung: Es sei aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, weiche Berechnungsweise die Klägerin ihrem Antrag in der Berufungsinstanz zu Grunde gelegt habe; es sei aber offensichtlich nicht die Berechnungsweise berücksichtigt worden, die der Senat in seinem Urteil vom 1. Oktober 1958 - V ZR 166/57, LM § 60 LAG Nr. 4 - für richtig befunden habe; schließlich sei keine Aufklärung darüber erfolgt, in welchem Umfang die abgabemindernden Umstände der §§ 100, 104, 129 LAG entweder bei der Klägerin oder bei der Beklagten oder bei beiden zur Anwendung kommen könnten und in welchem Umfang dies wiederum den Klageanspruch beeinflusse; alles das hätte auch im Grundverfahren geprüft werden müssen.
- BGH, 06.10.1967 - V ZR 129/66
Auswirkungen einer Hypothekenübernahme als Selbstschuldner und Alleinschuldner - …
Und da er an das Finanzamt noch keine Zahlungen geleistet hat (ebensowenig wie sein Bruder), steht ihm in der Tat gegen die Beklagte nur ein Anspruch auf Schuldbefreiung zu; er kann von ihr verlangen, daß sie ihrerseits an das Finanzamt zahlt und auf diese Weise seine Verbindlichkeit zum Erlöschen bringt (Urteile des Senats vom 1. Oktober 1958, V ZR 166/57, WM 1958, 1363, und vom 29. März 1961, V ZR 36/59, WM 1961, 863, 865). - BGH, 08.06.1962 - V ZR 226/60
Rechtsmittel
In solchem Sinne ist die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats wiederholt gebrauchte Ausdrucksweise zu verstehen, daß die Zahlungsverpflichtungen aus der Vermögensabgabe etwa zu einem verkauften Grundstück "Bezug haben" (Urteil vom 12. Februar 1958, V ZR 185/56, WM 1958, 432, 434) oder daß die Abgabe "allein durch das Eigentum am Grundstück ausgelöst worden" sei (Urteil vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, WM 1958, 297, 298); im Urteil vom 1. Oktober 1958 (V ZR 166/57, WM 1958, 1363) hat der Senat die tatrichterliche Auslegung einer Vertragsklausel, durch die der Grundstückskäufer "den Lastenausgleich" übernommen hatte, dahin gebilligt, sie habe den auf das verkaufte Grundstück entfallenden Teilbetrag der Vermögensabgabeschuld zum Gegenstande und der Käufer müsse deshalb von der Vermögensabgabe des Verkäufers denjenigen Teil tragen, der dem zahlenmäßigen Verhältnis des Grundstückswertes zu der Gesamtheit des abgabepflichtigen. - BGH, 06.12.1961 - V ZR 158/60
Rechtsmittel
Zwar gibt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine allgemeinen Regeln über die Auslegung von Lastenausgleichsklauseln, es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an (Urteil vom 12. Februar 1958 V ZR 277/56, WM 1958, 432; Urteil vom 1. Oktober 1958 V ZR 166/57, WM 1958, 1363 = NJW 1958, 2015).
Rechtsprechung
BGH, 18.09.1958 - III ZR 48/57 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1958, 2015 (Ls.)
- MDR 1958, 910
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52
Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts
Auszug aus BGH, 18.09.1958 - III ZR 48/57
In der neueren Rechtsprechung sei jedoch erst durch die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen beim Bundesgerichtshof vom 10. Juni 1952 (BGHZ 6, 270) unter Fortbildung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung klargestellt worden, wann eine entschädigungspflichtige Enteignung vorliege und wie diese von der Sozialbindung des Eigentums abgegrenzt sei.Im vorliegenden Fall ist die Frage, ob die Kläger von einer Enteignung (einem enteignungsgleichen Eingriff) betroffen worden waren, bereits vor dem Erlaß der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung in BGHZ 6, 270 kaum minder schwierig zu beurteilen gewesen, oder anders gesehen, die Beantwortung der Frage ist durch die genannte Entscheidung nicht in einem wesentlichen Ausmaß erleichtert worden.
- RG, 12.03.1937 - III 168/36
1. Findet Art. 124 des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen …
Auszug aus BGH, 18.09.1958 - III ZR 48/57
Die in Abs. 2 von Art. 125 AGBGB enthaltene Formulierung "Kasse, welche die Zahlung zu leisten hat", deutet zwar in Richtung der "Finanzverjährung": doch regelt, wie noch unter Nr. 3) ausgeführt wird, Abs. 2 nur bestimmte Fälle, in denen das Erlöschen der Forderung ausgeschlossen ist, und rechtfertigt nicht eine engere Auslegung des Abs. 1. Soweit des Reichsgericht in RGZ 154, 257, 261, bezogen auf Art. 124 AGBGB, einer einschränkenden Auffassung das Wort geredet hat, vermag der Senat den Ausführungen, soweit sie auch für Art. 125 d.G. von Bedeutung werden können, nicht beizutreten. - BGH, 06.05.1957 - III ZR 202/56
Auszug aus BGH, 18.09.1958 - III ZR 48/57
Der Senat hat sodann im Urteil vom 6. Mai 1957 III ZR 202/56 (LM Bayer. AGBGB Art. 125 Nr. 1) im Blick auf eine der Klagepartei ungünstig gewesene Rechtsprechung ausgeführt: Wenn der Anspruchsberechtigte sich wegen einer ihm ungünstigen Rechtsprechung habe sagen dürfen, er habe keine Aussicht, den Anspruch im Klageweg mit Erfolg durchzusetzen, so habe er im Sinne der landesrechtlichen Vorschrift eine Leistung auf seinen Anspruch nicht fordern können; ihr lasse sich nicht der Wille unterstellen, daß auch eine bei vernünftiger Abwägung des Für und Wider erfolglos erscheinende und damit eines Sinnes entbehrende Geltendmachung als genügend für den Fristenlauf angesehen werden solle.
- BGH, 30.04.1955 - VI ZR 87/54
Auszug aus BGH, 18.09.1958 - III ZR 48/57
Der VI. Zivilsenat hat allerdings in seiner Entscheidung vom 30. April 1955 VI ZR 87/54 = LM Nr. 11 zu § 253 ZPO die Nachholung für den Fall für unzulässig gehalten, daß die Ansprüche im Rahmen der Klageforderung nur zum Teil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind und überdies an der Schlüssigkeit einer einzelnen Forderung Bedenken bestehen; denn die erforderliche Klarheit darüber, inwieweit hier jeder der mehreren Ansprüche von dem Urteil erfaßt und inwieweit jeder einzelne Anspruch abgewiesen sei, lasse sich dann nicht mehr erreichen. - RG, 13.11.1925 - VI 262/25
Arbeiter- und Soldatenrat; Staatshaftung
Auszug aus BGH, 18.09.1958 - III ZR 48/57
Daß ein Entschädigungsanspruch sich gegen den Begünstigten richtet, hat im Jahre 1951 und ebenso im Jahre 1950 nicht ernstlich zweifelhaft sein können (vgl. hierzu RGZ 82, 77, 80 ff; 112, 95, 98 und insbesondere für Art. 153 Abs. 2 WeimVerf RGZ 135, 308, 311). - RG, 18.03.1913 - VII 430/12
Untersagung des Gewerbebetriebes; Schadensersatz
Auszug aus BGH, 18.09.1958 - III ZR 48/57
Daß ein Entschädigungsanspruch sich gegen den Begünstigten richtet, hat im Jahre 1951 und ebenso im Jahre 1950 nicht ernstlich zweifelhaft sein können (vgl. hierzu RGZ 82, 77, 80 ff; 112, 95, 98 und insbesondere für Art. 153 Abs. 2 WeimVerf RGZ 135, 308, 311). - BGH, 09.04.1953 - III ZR 77/52
Verjährung von Aufopferungsansprüchen
Auszug aus BGH, 18.09.1958 - III ZR 48/57
Für vermögensrechtliche Ansprüche, mögen sie bürgerlichrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art sein, gilt in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 195 BGB im allgemeinen die dreißigjährige Verjährungsfrist (vgl. hierzu BGHZ 9, 209 [BGH 09.04.1953 - III ZR 77/52] ). - RG, 11.04.1933 - III 187/32
1. Ist nach § 1 des preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 in der …
Auszug aus BGH, 18.09.1958 - III ZR 48/57
Namentlich hatte, was eine Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs anlangt, das Reichsgericht in RGZ 140, 276, 283 sich bereits für die entsprechende Anwendung des in § 75 Einl.Pr.ALR niedergelegten Rechtsgedankens und damit für die Entschädigung des Betroffenen im Falle eines unrechtmäßigen Eingriffs von hoher Hand ausgesprochen. - RG, 27.02.1932 - V 279/31
Wie gestaltet sich, wenn die Polizei zum Schutze eines gefahrlosen Luftverkehrs …
Auszug aus BGH, 18.09.1958 - III ZR 48/57
Daß ein Entschädigungsanspruch sich gegen den Begünstigten richtet, hat im Jahre 1951 und ebenso im Jahre 1950 nicht ernstlich zweifelhaft sein können (vgl. hierzu RGZ 82, 77, 80 ff; 112, 95, 98 und insbesondere für Art. 153 Abs. 2 WeimVerf RGZ 135, 308, 311).
- BGH, 18.01.1962 - III ZR 136/60
Rechtsweg für die Geltendmachung eines Aufopferungsanspruchs - Voraussetzungen …
Von der eben genannten Bestimmung wird der Anspruch erfaßt, gleichviel ob man ihn als einen Aufopferungsanspruch (im engeren Sinne) oder im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als einen Anspruch aus Enteignung (enteignungsgleichem Akt) ansieht (vgl. Urt. vom 18. September 1958 III ZR 48/57 = Art. 125 BayAGBGB LM Nr. 2 = WM 1958, 1309).Auch im vorliegenden Fall gilt nichts anderes als in dem bereits genannten Urteil vom 18. September 1950 III ZR 48/57 und in dem Urteil vom 21. September 1959 III ZR 104/58 ausgeführt ist.
Die Bestimmung, nach der eine rechtzeitige Anmeldung seitens des Empfangsberechtigten bei der Kasse, die die Zahlung zu leisten hat, das in Abs. 1 der Vorschrift angeordnete Erlöschen des Anspruchs ausschließt, ist, wie in III ZR 48/57 vom 18. September 1958 ebenfalls bereits dargelegt, nicht auf Fälle zu erstrecken, in denen die Ansprüche unter den Beteiligten nach Grund und Höhe umstritten sind.
- BGH, 21.09.1959 - III ZR 104/58
Rechtsmittel
Das angefochtene Urteil, das unter den bisher behandelten Gesichtspunkten durchgreifende Bedenken nicht aufwirft, befindet sich dagegen, wie der Revision zuzugeben ist, in einer anderen Beziehung im Gegensatz zu der Rechtsprechung des Senats, wie sie namentlich in seiner nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung III ZR 48/57 vom 18. September 1958 - WM 1958, 1309 - zum Ausdruck gekommen ist.Davon zu unterscheiden sind aber, wie das Urteil des Senats vom 18. September 1958 III ZR 48/57 aufzeigt, die Fälle, in denen die rechtliche Würdigung der Klagensprüche zwar Schwierigkeiten, aber doch nur Zweifelsfragen mit sich bringt, wie sie eine Prozeßpartei im allgemeinen auf ihr Risiko nehmen muß.
- BVerwG, 24.11.1983 - 6 C 211.80
Erstattung von Ausgleichsleistungen - Erlöschensvorschrift - Erstattungsanspruch …
Außerdem spricht gegen die Anwendbarkeit der Art. 125 AGBGB a.F. bzw. Art. 124 AGBGB n.F. im vorliegenden Fall der mit dieser Regelung erstrebte Gesetzeszweck, eine ordnungsgemäße Kassenführung der öffentlichen Hand zu sichern (vgl. hierzu EGH, Urteil vom 18. September 1958 - III ZR 48/57 - [LM Nr. 2 zu Art. 125 BayAGBGB]).
- BGH, 24.03.1988 - III ZR 221/85
Enteignungsentschädigung wegen Herabzonung eines Grundstücks von …
Zwar erlöschen nach dieser Vorschrift Geldansprüche wegen Enteignung nach Ablauf von drei Jahren (Senatsurteil vom 18. September 1958 - III ZR 48/57 = NJW 1958, 2015; LM BayAG BGB Art. 125 Nr. 1 und 2). - BGH, 10.07.1975 - III ZR 161/72
Behandlung von Entschädigungsansprüchen, die aus einem dauernden Bauverbot …
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist das zu bejahen (Senatsurteil in LM Bayer. AGBGB Art. 125 Nr. 2 = MDR 1958, 910 = WM 1958, 1309; vgl. auch Senatsurteil in LM Bayer. AGBGB Nr. 5 = MDR 1971, 33 = WM 1970, 1488). - BGH, 24.03.1988 - III ZR 58/86 Zwar erlöschen nach dieser Vorschrift Geldansprüche wegen Enteignung nach Ablauf von drei Jahren (Senatsurteil vom 18. September 1958 - III ZR 48/57 = NJW 1958, 2015; LM BayAG BGB Art. 125 Nr. 1 und 2).
- BGH, 05.10.1970 - III ZR 8/68
Vertretungsmacht eines Anwalts dem von vornherein ein Vertreter bestellt worden …
Wie der Senat namentlich in seinem Urteil vom 18. September 1958 - III ZR 48/57 = LM Bayer. AGBGB Nr. 2 dargelegt hat, umfaßt Art. 125 Bayer. AGBGB öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Entschädigung wegen Enteignung und enteignungsgleichen Eingriffs. - BayObLG, 24.11.1961 - RReg. 1 Z 182/60 Auch gegenüber der Ausschlußfrist greift der Gegeneinwand der Arglist Platz, wenn der Schuldner den Gläubiger absichtlich oder unabsichtlich von der rechtzeitigen Klagerhebung abhält.Stehen dem Anspruch nur rechtliche Zweifel, aber keine ablehnende Rechtsprechung entgegen, so hängt der Beginn der Ausschlußfrist nicht von der Klärung dieser Zweifel ab (im Anschluß an BGH 1958-09-18 III ZR 48/57 = LM Nr. 2 zu Art. 125 Bayer AGBGB).