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   BGH, 03.03.1958 - III ZR 157/56   

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https://dejure.org/1958,59
BGH, 03.03.1958 - III ZR 157/56 (https://dejure.org/1958,59)
BGH, Entscheidung vom 03.03.1958 - III ZR 157/56 (https://dejure.org/1958,59)
BGH, Entscheidung vom 03. März 1958 - III ZR 157/56 (https://dejure.org/1958,59)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • ArgeLandentwicklung

    Enteignung; Flurbereinigung; Flurbereinigungsgericht; Verfassungsmäßigkeit; Zuständigkeit

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 27, 15
  • NJW 1958, 747
  • MDR 1958, 412
  • DB 1958, 597
  • DÖV 1958, 344
  • JR 1958, 264
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 09.11.1954 - I B 145.53
    Auszug aus BGH, 03.03.1958 - III ZR 157/56
    Die Frage, ob die "Umlegung" von Grundbesitz im Umlegungsverfahren als Enteignung zu betrachten ist oder nicht, ist streitig (Zusammenstellung des Streitstandes in BVerwGE 1, 225 [227]; vgl. auch Bertram in DÖV 1957, 135 [137]).

    Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 9. November 1954 in BVerwGE 1, 225) sieht die Umlegung nach der Reichsumlegungsordnung "grundsätzlich nicht als Enteignung" an, weil Enteignung "einem dem Betroffenen gegenüber selbständigen fremden Interesse" diene, während die Umlegung zwar auch Interessen der Allgemeinheit diene; doch seien diese den Betroffenen nicht fremd, sondern lägen in gleicher Weise auch im Interesse der Betroffenen; es fehle also "an dem für die Enteignung kennzeichnenden Gegensatz der Interessen".

  • BGH, 20.12.1956 - III ZR 82/55

    Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk

    Auszug aus BGH, 03.03.1958 - III ZR 157/56
    Der Eigentümer trägt mit dem Recht zur umfassenden Sachherrschaft zugleich die Pflichtigkeit, sein Grundstück gegebenenfalls in ein Umlegungsverfahren einbeziehen (und gegen ein gleichwertiges, für ihn im ganzen günstigeres austauschen) zu lassen, - eine Pflichtigkeit, die sich durch die Anordnung und Durchführung des konkreten Umlegungsverfahrens zur Pflicht verdichtet, ohne zu einem Sachopfer und damit zu einer Enteignung zu werden (vgl. dazu BGHZ 23, 30 [33]; LM Nr. 60 zu Art. 14 GG; Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1957 S. 9 - III ZR 150/56), weil dem Vorgang im Umlegungsverfahren die Idee der ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem "verwandelten" Grundstück zugrunde liegt, weil also bei einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise dem Eigentümer von den aus dem Eigentum fließenden Einzelrechten und -befugnissen nichts genommen wird, was ihn in seiner Eigentümerstellung beeinträchtigt und weil diese Beschränkung (Pflichtigkeit) alle, die in der selben Lage sind, in gleicher Weise trifft.
  • BGH, 09.12.1957 - III ZR 150/56
    Auszug aus BGH, 03.03.1958 - III ZR 157/56
    Der Eigentümer trägt mit dem Recht zur umfassenden Sachherrschaft zugleich die Pflichtigkeit, sein Grundstück gegebenenfalls in ein Umlegungsverfahren einbeziehen (und gegen ein gleichwertiges, für ihn im ganzen günstigeres austauschen) zu lassen, - eine Pflichtigkeit, die sich durch die Anordnung und Durchführung des konkreten Umlegungsverfahrens zur Pflicht verdichtet, ohne zu einem Sachopfer und damit zu einer Enteignung zu werden (vgl. dazu BGHZ 23, 30 [33]; LM Nr. 60 zu Art. 14 GG; Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1957 S. 9 - III ZR 150/56), weil dem Vorgang im Umlegungsverfahren die Idee der ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem "verwandelten" Grundstück zugrunde liegt, weil also bei einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise dem Eigentümer von den aus dem Eigentum fließenden Einzelrechten und -befugnissen nichts genommen wird, was ihn in seiner Eigentümerstellung beeinträchtigt und weil diese Beschränkung (Pflichtigkeit) alle, die in der selben Lage sind, in gleicher Weise trifft.
  • RG, 19.11.1894 - VI 240/94

    1. In welcher Reihenfolge ist nach rechtzeitigem Vorbringen der Einrede der

    Auszug aus BGH, 03.03.1958 - III ZR 157/56
    Die Nachholung einer solchen Prüfung hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 34, 392 [397] vom Berufungsgericht verlangt.
  • RG, 06.05.1904 - VII 133/04

    Ist im Falle des § 275 Abs. 2 Z.P.O. gegen die Ablehnung des Antrags, die

    Auszug aus BGH, 03.03.1958 - III ZR 157/56
    Anders liegen die Dinge, wenn das erstinstanzliche Gericht - was zulässig ist (vgl. Stein-Jonas-Schönke, 18. Aufl. Anm. II, 3 zu § 275; Reichsarbeitsgericht im Urteil vom 20. März 1937 - ArbRS 29, 303, [305]; RGZ 57, 416 [418] - nur eine von mehreren umstrittenen prozeßhindernden Einreden durch Zwischenurteil verworfen hat.
  • BVerwG, 21.06.1955 - I C 173.54

    Einwendungen gegen die Bewertung eines Obsthofes im Umlegungsverfahren -

    Auszug aus BGH, 03.03.1958 - III ZR 157/56
    Damit stimmt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts überein: "Nur wenn der Grundsatz der wertgleichen Landabfindung vollständig durchgeführt wird, stellt die Umlegung keine Enteignung dar" (BVerwGE 2, 154).
  • BGH, 19.04.1956 - III ZR 227/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.03.1958 - III ZR 157/56
    Im Urteil vom 19. April 1956 - III ZR 227/54 - (insoweit in NJW 1956, 1028 nicht abgedruckt) ist die Frage offengelassen, ob nach § 140 Flurbereinigungsgesetz der Rechtsweg vor den Zivilgerichten hinsichtlich der Entschädigung für die Entziehung von Land in einem Umlegungsverfahren ausgeschlossen ist und ausgeschlossen werden konnte.
  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BGH, 03.03.1958 - III ZR 157/56
    Vor allem Schwamberger und Pathe glauben, das Kriterium für das Vorliegen einer Enteignung sei allein die vom Bundesgerichtshof (BGHZ 6, 270) für entscheidend gehaltene Verletzung des Gleichheitssatzes.
  • BVerwG, 20.02.1956 - I B 97.55

    Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts (Prozesskostenhilfe) -

    Auszug aus BGH, 03.03.1958 - III ZR 157/56
    In folgerichtiger Anwendung dieser Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht Landabzüge, die in einem Umlegungsverfahren für die Autobahn bestimmt waren, als Enteignung angesehen, "denn sie dienen einem dem Interesse der (von der Umlegung) Betroffenen entgegengesetzten Interesse" (Beschluß vom 20. Februar 1956 in BVerwGE 3, 156 [157]).
  • RG, 19.10.1908 - VII 169/07

    Hat das Berufungsgericht in Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 2 Z.P.O. die Sache

    Auszug aus BGH, 03.03.1958 - III ZR 157/56
    Es ist daher überflüssig (wenn auch nicht weiter schädlich), wenn das Berufungsgericht bei Bestätigung eines Grundurteils oder - wie hier das angefochtene Urteil - bei der Zurückweisung der Berufung gegen ein eine prozeßhindernde Einrede verwerfendes Zwischenurteil noch zusätzlich eine "Zurückverweisung" an das Landgericht in den Tenor aufnimmt (so schon die Vereinigten Zivilsenate in RGZ 70, 179 [183]).
  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 120/19

    Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als "Klickköder"

    Beanstandet das Berufungsgericht das Grundurteil dagegen - wie im Streitfall - nicht, liegt keine Aufhebung und Zurückverweisung im Sinne des § 538 Abs. 2 ZPO vor; vielmehr hat im Grundsatz das Gericht erster Instanz von Amts wegen das noch bei ihm anhängige Betragsverfahren durchzuführen (vgl. RG, Urteil vom 19. Oktober 1908 - VII 169/07, RGZ 70, 179, 183; BGH, Urteil vom 3. März 1958 - III ZR 157/56, BGHZ 27, 15, 26 f.; Beschluss vom 29. April 2004 - V ZB 46/03, NJW-RR 2004, 1294, 1295 [juris Rn. 9]; OLG München, NJW-RR 1999, 368 [juris Rn. 7]; OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2004, 26, 27 [juris Rn. 24]; OLG Naumburg, BeckRS 2016, 132117 Rn. 74; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 538 Rn. 49; Geigel/Bacher, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 38 Rn. 87; aA im Sinne einer Anwendbarkeit der Vorschrift auch bei Bestätigung des Grundurteils Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 538 Rn. 43; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 538 Rn. 62; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 538 Rn. 18; Zimmermann, ZPO, 10. Aufl., § 538 Rn. 8; Kostuch in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl., § 538 Rn. 17; Oberheim in Prütting/Gehrlein, ZPO, 12. Aufl., § 538 Rn. 29; ders. in Hirtz/Oberheim/Siebert, Berufung im Zivilprozess, 6. Aufl., Kap. 18 Rn. 72).

    Im Übrigen bleibt er beim Gericht des ersten Rechtszugs anhängig, so dass dieses gemäß § 304 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO auch während des Rechtsmittelverfahrens in der Sache weiterverhandeln kann (vgl. BGHZ 27, 15, 26 f.; BGH, NJW-RR 2004, 1294, 1295 [juris Rn. 9]).

  • BGH, 21.01.1993 - III ZR 189/91

    Haftungsverteilung bei Schädigung eines Kraftfahrers bei der Bergung eines

    Einer Zurückverweisung der Sache nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bedarf es dazu nicht (Senatsurteil BGHZ 27, 15, 27).
  • BGH, 13.10.2015 - II ZR 23/14

    Auslegung von Nominierungsrichtlinien eines Sportverbands und Schadensersatz für

    Zur Klarstellung wird die Sache hinsichtlich des in erster Instanz anhängig gebliebenen Streits über den Betrag des Anspruchs zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1958 - III ZR 157/56, BGHZ 27, 15, 27; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 22. Aufl., § 538 Rn. 37 mwN).
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