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   BGH, 04.02.1958 - 5 StR 579/57   

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https://dejure.org/1958,261
BGH, 04.02.1958 - 5 StR 579/57 (https://dejure.org/1958,261)
BGH, Entscheidung vom 04.02.1958 - 5 StR 579/57 (https://dejure.org/1958,261)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 1958 - 5 StR 579/57 (https://dejure.org/1958,261)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • vdai.de PDF

    Einen Einsatz leistet, wer bewusst einen Vermögenswert für die Beteiligung an der Gewinnaussicht opfert. Dabei genügt, dass der Spieler eine wenn auch gleichwertige Gegenleistung für sein Vermögensopfer ohne die Gewinnaussicht nicht erworben hätte; Zweck des § 284 StGB.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 11, 209
  • NJW 1958, 758
  • MDR 1958, 352
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 23.02.1931 - III 1094/30

    1. Zum Begriff des versteckten Einsatzes beim Spielvertrage. 2. Wann liegt eine

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  • BGH, 18.04.1952 - 1 StR 739/51

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines verbotenen Glücksspiels - Maßgeblichkeit

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  • RG, 13.10.1930 - III 209/30

    1. Kann wegen gewerbsmäßigen Glückspiels auch bestraft werden, wer -- ohne selbst

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  • RG, 18.11.1901 - 4080/01

    1. Kann eine Lotterie angenommen werden, wenn für den Handelspreis einer Sache

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  • RG, 18.03.1886 - 120/86

    Welches sind die Merkmale der Mitthäterschaft beim gewerbsmäßigen Glücksspiele?

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  • BGH, 16.08.2007 - 4 StR 62/07

    Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Genehmigung

    Auch wenn danach die in der Entscheidungsformel enthaltene Unvereinbarkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts nicht die Strafvorschrift des § 284 StGB unmittelbar betrifft, diese Strafvorschrift als solche vielmehr verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG aaO Rdn. 116 ff. zum Schutzzweck der Norm vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 67 und BGHSt 11, 209, 210; auch Senat NStZ 2003, 372, 374), schränkt die Entscheidung "nach Maßgabe der Gründe" - insoweit grundlegend anders als in dem der Entscheidung BGHSt 47, 138 zu Grunde liegenden Sachverhalt (vgl. dazu OLG München aaO S. 3592) - auch deren Anwendungsbereich ein.
  • BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86

    Begriff des Glücksspiels; Kettenbriefaktion

    Die Rechtsprechung hat das Glücksspiel gegenüber dem Geschicklichkeitsspiel dahin abgegrenzt, daß darunter ein Spiel zu verstehen sei, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler, sondern allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhängt (BGHSt 2, 274, 276; 11, 209).

    Von einem "Einsatz" ist ersichtlich auch die Entscheidung BGHSt 11, 209, 210 trotz des dort geäußerten Zweifels, ob der Begriff des Glücksspiels unbedingt einen Einsatz erfordere, ausgegangen, indem sie jedenfalls einen verdeckten Einsatz bejaht hat.

  • OLG Karlsruhe, 19.12.2023 - 19 U 14/23
    Die Spielleidenschaft wird dadurch wirtschaftlich ausgebeutet, dass der Spieler bewusst einen Vermögenswert für die Beteiligung an der Gewinnaussicht opfert (vgl. BGH NJW 1958, 758).
  • BVerwG, 09.07.2014 - 8 C 7.13

    Entgelt; Erwerb einer Gewinnchance; Gewinnchance; Glücksspiel;

    Der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 1958 (5 StR 579/57 - BGHSt 1, 209 [richtig: BGHSt 11, 209 - d. Red.] gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung.
  • OLG Karlsruhe, 22.12.2023 - 19 U 7/23

    Zur Nichtigkeit von ab dem 01.07.2021 geschlossenen Verträgen über

    Die Spielleidenschaft wird dadurch wirtschaftlich ausgebeutet, dass der Spieler bewusst einen Vermögenswert für die Beteiligung an der Gewinnaussicht opfert (vgl. BGH NJW 1958, 758).
  • VGH Hessen, 27.10.2004 - 11 TG 2096/04

    Vermittlung von Oddset-Sportwetten durch britisches Unternehmen

    Sinn und Zweck des § 284 StGB liegen nach herkömmlicher Auffassung darin, die wirtschaftliche Ausbeutung der natürlichen Spielleidenschaft des Publikums einer staatlichen Kontrolle und Beschränkung zu unterziehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1958 - 5 StR 579/57 - BGHSt 11, 209 [210]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2009 - 1 S 203.08

    Poker als Glücksspiel

    Die verwendete Formulierung mit dem Begriff "Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance" bezweckt lediglich, die strafrechtlich vom Begriff des Einsatzes (vgl. dazu im Einzelnen: BGH, Beschluss vom 29. September 1986 - 4 StR 148/86 - BGHSt 34, 171, juris Rn. 15) umfassten Formen versteckter Einsätze (dazu BGH, Urteil vom 4. Februar 1958 - 5 StR 579/57 - BGHSt 11, 209, ferner Fischer, a.a.O. Rn. 6) unabhängig von ihrer jeweiligen Bezeichnung zu erfassen.
  • OLG Hamburg, 10.01.2002 - 3 U 218/01

    Veranstaltung eines Glücksspiels im Internet

    Der Schutzzweck beider Vorschriften ist identisch (BT/Drs. 13/8587, S. 67; BGHSt 11, 209/210; vgl. auch Schönke/Schröder-Eser/Heine, StGB, 26. Auflage, 2001, § 287, Rn. 1), und es ergeben sich somit auch hinsichtlich der Frage nach der Wettbewerbswidrigkeit von Verstößen keine Unterschiede.
  • LG Karlsruhe, 09.01.2009 - Ns 97 Js 14968/07

    Pokerturnier ist kein vebotenes Glücksspiel iSd StGB!

    Überwiegend wird der Schutz der Spieler vor der Ausbeutung durch andere, die ihre eigene Leidenschaft ausnutzen (BGHSt 11, 209; BayObLGSt 1993, 11), sowie der Schutz der Allgemeinheit vor Störungen des Wirtschaftslebens und vor der mit organisiertem Glücksspiel unter Umständen einhergehenden Beschaffungs , Begleit- und Folgekriminalität als Zweck der Regelung angesehen.

    Die Rechtsprechung hat das Glücksspiel insoweit zunächst einmal gegenüber einem Geschicklichkeitsspiel dahin abgegrenzt, dass darunter ein Spiel zu verstehen sei, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler, sondern allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhängt (BGHSt 2, 274, 276; 11, 209; 34, 171).

  • BVerwG, 26.06.1979 - 1 C 40.76

    Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts für das

    Die in der bisherigen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärte (vgl. BGHSt 11, 209 [210]) weitere Frage, ob der Begriff des Glücksspiels einen Einsatz des Spielers voraussetzt, kann dahinstehen; denn selbst wenn man entweder diese Frage verneint oder aber bejaht und in dem Eintrittsgeld für die Tanzveranstaltung einen zur Tatbestandserfüllung ausreichenden Einsatz erblickt, ist das vom Kläger in Aussicht genommene Spiel nach Sinn und Zweck des § 284 StGB nicht als strafbares Glücksspiel anzusehen.

    Es stehen sich im wesentlichen zwei Auffassungen gegenüber, wobei die Meinung überwiegt, die wirtschaftliche Ausbeutung der natürlichen Spielleidenschaft des Publikums solle unter staatliche Kontrolle und Zügelung genommen werden (so BGHSt 11, 209, 210 [BGH 04.02.1958 - 5 StR 579/57]; Lackner, StGB, 12. Aufl., 1978, § 284, Anm. 1), während eine andere Ansicht dahin geht, den Strafbarkeitsgrund in der durch das Glücksspiel bewirkten Vermögensgefährdung zu sehen (Eser in Schönke-Schröder, StGB, 1978, 19. Aufl., § 284, Rdnr. 2).

  • OLG Köln, 22.10.1999 - 6 U 53/98

    Fußballwetten als Glücksspiel - Erlaubnispflicht für österreichischen

  • OLG Hamm, 03.12.2003 - 3 Ss 435/03

    Geständnis; Angeklagter; Erklärung des Verteidigers; Verlesung; Schweigerecht

  • LG Köln, 14.07.2005 - 81 O 30/05

    Vermittlung von Sportwetten in NRW nur mit deutscher Lizenz möglich

  • BayObLG, 11.02.1993 - 5St RR 170/92
  • BGH, 30.07.1968 - 1 StR 260/68

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit

  • OLG München, 28.07.2009 - 5St RR 132/09

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels: Abgrenzung eines

  • OLG Düsseldorf, 23.09.2003 - 20 U 39/03

    0190-Telefon-Gewinnspiel wettbewerbswidrig

  • VG München, 09.02.2009 - M 22 S 09.300

    Auf das Gebiet des Freistaates Bayern beschränkte Untersagung der Veranstaltung

  • OLG Köln, 21.05.1999 - 6 U 195/97

    Sportwette; BILD am Sonntag; Gewinnspiel; Gewerbegenehmigung; DDR-Genehmigung;

  • OLG Köln, 21.10.2002 - 6 U 195/97

    Anspruch auf Unterlassen der Ankündigung und Durchführung von Sportwetten i.R.d.

  • LG Hagen, 05.10.2023 - 8 O 231/22

    Online-Glücksspiel: Keine deliktischen Ansprüche gegen den Casino-Betreiber

  • LG Köln, 02.12.2005 - 81 O 28/05
  • BFH, 10.07.1968 - II 94/63

    Roulettespiel als eine Lotterie oder Ausspielung im Sinne der Lotteriesteuer -

  • VG Stade, 27.11.2003 - 6 B 1674/03

    Gewerberecht: Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • AG Deggendorf, 04.09.2008 - Ds 9 Js 1350/07

    Unerlaubtes Glücksspiel: Pokerspiel in der Variante Texas Hold'em

  • BFH, 19.11.1959 - II 95/56 S

    Veröffentlichung eines Preisausschreibens in einer Zeitschrift - Erwerb einer

  • BVerwG, 30.01.1968 - I C 45.67

    Anspruch auf Zulassung eines Geldspielgerätes mit "modifizierter Zehnervorlage" -

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