Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.02.1958

Rechtsprechung
   BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57   

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https://dejure.org/1958,508
BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57 (https://dejure.org/1958,508)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1958 - VI ZR 13/57 (https://dejure.org/1958,508)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1958 - VI ZR 13/57 (https://dejure.org/1958,508)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 107, 254, 823
    Vereinbarung einer Haftungsfreistellung durch Minderjährige

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 905
  • NJW 1958, 906
  • MDR 1958, 503
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.05.1951 - III ZR 57/51

    Haftungsverzicht. Handeln auf eigene Gefahr

    Auszug aus BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57
    Dementsprechend ist auch in der Rechtsprechung des erkennenden Senats stets angenommen worden, daß der Kraftfahrer dem aus Gefälligkeit mitgenommenen Fahrgast aus § 823 BGB für jede Fahrlässigkeit einzustehen hat, wenn nicht eine Abrede über eine Haftungsfreistellung oder eine Haftungsminderung getroffen ist, die allerdings auch stillschweigend abgeschlossen werden und aus den Umständen entnommen werden kann, unter denen die Fahrt angetreten wurde (vgl. die oben angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats; ferner BGHZ 2, 159).

    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Auffassung angeschlossen, die in der Gefahrübernahme eine empfangsbedürftige Willenserklärung sieht und sie als Einwilligung in eine möglicherweise eintretende Verletzung von Rechtsgütern des Geschädigten wertet (BGHZ 2, 159).

    Keineswegs geht es an, schon aus dem Gesichtspunkt der Gefahrübernahme abzuleiten, daß die Haftung des Fahrers gegenüber dem Fahrgast bei einer normalen Gefälligkeitsfahrt eingeschränkt oder ausgeschlossen ist (vgl. auch BGHZ 2, 159 [163]).

  • RG, 19.06.1933 - VI 74/33

    Zur rechtlichen Bedeutung des "Handelns auf eigene Gefahr" bei

    Auszug aus BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57
    Erst in der Entscheidung RGZ 141, 262 wird anerkannt, daß wegen Handelns auf eigene Gefahr auch die Verschuldens haftung des Schädigers ausgeschlossen werden kann.

    Das ist auch vom Reichsgericht ausdrücklich hervorgehoben worden (RGZ 141, 262, 265).

  • BGH, 22.06.1956 - I ZR 198/54

    ausgeliehener LKW-Fahrer - §§ 133, 157 BGB, Rechtsbindungswille, unentgeltlicher

    Auszug aus BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57
    Eine Einschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz und Beachtung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (§ 277 BGB) könnte einmal dann Platz greifen, wenn die Beförderung in Erfüllung eines unentgeltlichen Beförderungsvertrages erfolgt und dieser Vertrag bei einer Treu und Glauben und der Verkehrssitte entsprechenden Auslegung dahin auszulegen wäre, daß der Haftungsumfang gemindert ist (vgl. hierzu BGHZ 21, 102 [110]).

    Gerade bei solchen Gefälligkeiten des täglichen Lebens, wie sie hier aus dem gesellschaftlichen Kennenlernen auf einem Tanzvergnügen hervorgingen, muß in der Regel angenommen werden, daß sie sich ausserhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs halten (vgl. BGHZ 21, 102 [107]).

  • BGH, 17.12.1952 - VI ZR 40/52
    Auszug aus BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57
    Dieser hat es insbesondere stets abgelehnt, die Schadensersatzansprüche des Fahrgastes gegen den Fahrer aus dem Rechtsgrund des Handelns auf eigene Gefahr dann auszuschließen, wenn die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit des Fahrers durch Alkoholgenuß zwar objektiv gegeben und erkennbar war, vom Fahrgast aber nicht erkannt wurde (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1952 - VI ZR 40/52 - = VersR 1953, 85; Urteil vom 23. März 1955 - VI ZR 22/54 - = VersR 1955, 309).
  • BGH, 23.03.1955 - VI ZR 22/54
    Auszug aus BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57
    Dieser hat es insbesondere stets abgelehnt, die Schadensersatzansprüche des Fahrgastes gegen den Fahrer aus dem Rechtsgrund des Handelns auf eigene Gefahr dann auszuschließen, wenn die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit des Fahrers durch Alkoholgenuß zwar objektiv gegeben und erkennbar war, vom Fahrgast aber nicht erkannt wurde (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1952 - VI ZR 40/52 - = VersR 1953, 85; Urteil vom 23. März 1955 - VI ZR 22/54 - = VersR 1955, 309).
  • BGH, 19.12.1953 - II ZR 27/53

    Zurückweisung nachgeholten Bestreitens

    Auszug aus BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57
    Das Berufungsgericht hätte daher diesen Punkt durch Einholung von gutachtlichen Äusserungen der behandelnden Ärzte, auf die sich die Klägerin bezogen hatte, aufklären müssen, wenn es nicht gemäß § 529 Abs. 2 ZPO das erst im Berufungsrechtszug vorgebrachte Verteidigungsvorbringen als verspätet zurückwies (vgl. BGHZ 12, 49).
  • BGH, 08.05.1956 - VI ZR 37/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57
    Daß der Fahrer dem Fahrgast auch bei der sogenannten Gefälligkeitsfahrt grundsätzlich für jedes Verschulden haftet, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. RG JW 1934, 2033; RG JW 1936, 1890; RG JW 1939, 482; BGH VersR 1956, 388; VersR 1957, 299 und 718).
  • RG, 30.10.1930 - VI 37/30

    1. Finden das Kraftfahrzeuggesetz und die Kraftfahrzeugverordnung auf

    Auszug aus BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57
    Der Schutz dieser Haftung erschien dann nicht als angemessen, wenn sich der Kläger, ohne durch gesetzliches, berufliches oder sittliches Gebot verpflichtet zu sein, der vermeidbaren Gefährdung aus solchen Gefahrenquellen bewußt selbst ausgesetzt hatte (RGZ 130, 162 [169] und die dort zitierten Entscheidungen).
  • BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59

    Einwilligung in Körperverletzung bei Mitfahrt mit einem als fahruntüchtig

    Bereits in seinem Urteil VI ZR 13/57 vom 25. März 1958 = LM BGB § 107 Nr. 2 = NJW 1958, 905 [BGH 25.03.1958 - VI ZR 13/57] hat der Senat Zweifel geäußert, ob an jener rechtlichen Würdigung der bewußten Selbstgefährdung festgehalten werden kann, die mit der Entscheidung RGZ 141, 262 Eingang in die Rechtspraxis gefunden hat.
  • BGH, 16.12.1980 - VI ZR 92/79

    Schadensminderungspflicht eines gesetzlichen Zessionars - Pflicht des

    Die Frage aber, ob der Schädiger sich auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht berufen kann, unterliegt ebensowenig der Bindungswirkung des § 1543 RVO wie die Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem eingetretenen Schaden besteht; diese Fragen sind von den ordentlichen Gerichten selbst zu beurteilen (vgl. RGZ 136, 345, 349; Senatsurteil vom 25. März 1958 - VI ZR 13/57 = VersR 1958, 377, 379 mit zust. Bespr. von Wussow WI 1958, 83; für viele: Lauterbach, UVV 3. Aufl. § 1543 Rz. 3 m.w.Nachw.).
  • OLG Karlsruhe, 20.09.1990 - 4 U 50/89

    Zur Verschuldenshaftung und Haftungsverteilung bei Reitunfällen

    Da die Klägerin zum Unfallzeitpunkt noch minderjährig war, hätte eine solche von den Parteien getroffene Vereinbarung der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter der Klägerin bedurft oder diese hätten selbst einen Haftungsausschluss mit der Beklagten treffen müssen (BGH, NJW 1958, 905).
  • OLG Bamberg, 26.03.1985 - 5 U 200/84

    Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht auf Grund eines Unfalles;

    Es finden auch für den stillschweigenden Haftungsverzicht die Regeln über die Wirksamkeit von Willenserklärungen Anwendung (vgl. auch BGH NJW 1958 S. 905; BGH LM Nr. 12 zu § 254 (Da) BGB; BGHZ 34 S. 355 (358) = VersR 1961 S. 284).
  • OLG Köln, 25.01.1996 - 7 U 141/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Für die sogenannte Gefälligkeitsfahrt gilt keine Ausnahme (BGH NJW 1958, 905).
  • BGH, 21.11.1961 - VI ZR 87/61

    Möglichkeit der Einschränkung der Haftung eines Kraftfahrers gegenüber einem

    Auch bei einer Gefälligkeitsfahrt haftet der Kraftfahrer dem Fahrgast grundsätzlich für jede Fahrlässigkeit (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 25. März 1958 - VI ZR 13/57 - NJW 1958, 905; vom 16. Dezember 1958 - VI ZR 3/58 - VersR 1959, 386).
  • BGH, 21.10.1958 - VI ZR 190/57
    Damit schied eine Haftungsfreistellung wegen Handelns auf eigene Gefahr aus; denn diese setzt voraus, daß sich der Kläger einer konkreten vermeidbaren Gefahr in Kenntnis der die Gefahr begründenden Umstände aussetzt (vgl. BGHZ 2, 159; Urteil des erkennenden Senats vom 25. März 1958 - VI ZR 13/57 - = NJW 1958, 905 = VersR 1958, 371).
  • BGH, 12.07.1960 - VI ZR 197/59

    Rechtsmittel

    Das wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, nur der Fall, wenn die Klägerin, als sie mit dem Beklagten und den übrigen Fahrtteilnehmern die gemeinsame Autofahrt antrat, sich bewußt gewesen wäre, daß sie durch die Fahrweise des Beklagten besondere gefährdet war, m.a.W. wenn sie sich in Kenntnis von Umständen, die eine besondere Gefahr begründeten, dieser Gefahr ausgesetzt hätte (vgl. u.a. BGHZ 2, 159 und Urteil des BGH vom 25. März 1958 - VI ZR 13/57 - NJW 1958, 905 [BGH 25.03.1958 - VI ZR 13/57] Nr. 1 - VRS 14, 401 Nr. 148 = DAR 1958, 213).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.02.1958 - V ZR 129/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,1315
BGH, 05.02.1958 - V ZR 129/56 (https://dejure.org/1958,1315)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1958 - V ZR 129/56 (https://dejure.org/1958,1315)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1958 - V ZR 129/56 (https://dejure.org/1958,1315)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 906
  • MDR 1958, 321
  • WM 1958, 330
  • DB 1958, 276
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 13.02.1928 - VI 333/27

    Übernahme von Eigentümergrundschulden.

    Auszug aus BGH, 05.02.1958 - V ZR 129/56
    Es befindet sich damit im Einklang mit der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Ansicht (RGZ 120, 166, 169; 121 .38, 41; Staudinger BGB 11. Aufl. § 433 Anm. 126; BGB RGRK 10. Aufl. § 433 Anm. IK a ee S. 38).
  • BGH, 25.03.1959 - V ZR 14/58

    Rechtsmittel

    Das angefochtene Urteil hat sich in diesem Zusammenhang u.a. mit dem Gesichtspunkt des "Risikogeschäftes" befaßt (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330 = NJW 1958, 906).

    Der Senat hat im Urteil vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56 (WM 1958, 330 = NJW 1958, 906) die Auffassung, daß Vereinbarungen über künftige Lastenausgleichsverbindlichkeiten allgemein den Charakter von Risikogeschäften trügen, ausdrücklich abgelehnt, weil dies der normalen Interessenlage in solchen Fällen nicht gerecht werde, und hat ausgeführt, der Grundstücksverkäufer werde in der Regel den Wunsch gehabt haben, von allen ihm durch die künftige Lastenausgleichsgesetzgebung gewährten Erleichterungen und Ermäßigungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und nichts zu verschenken; das schließe zwar nicht aus, daß die Vertragsschließenden im Einzelfall einmal etwas anderes gewollt haben könnten, jedoch würden Fälle der letzteren Art nicht häufig vorkommen.

    Der Fehler des angefochtenen Urteils besteht darin, daß es, nachdem es den Vertrag zutreffend als vollständig abgewickelt angesehen und damit das Vorliegen einer Vertragslücke verneint hatte, dann gleichwohl den Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung beschritten hat, anstatt sich darauf zu beschränken, nach einem gerechten Ausgleich für die nachträglich eingetretene Verschiebung zwischen Leistung und Gegenleistung zu suchen (über den Unterschied zwischen ergänzender Vertragsauslegung und Ausgleichsanspruch vgl. das Urteil des Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330, sowie S. 7 ff des - nicht veröffentlichten - Urteils vom 4. Dezember 1957, V ZR 104/56).

  • OLG Frankfurt, 06.10.2016 - 13 U 96/14

    Voraussetzungen eines Vorschussanspruchs nach § 637 III BGB

    Danach gehört bei gegenseitigen Verträgen der Gedanke von Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung zur Geschäftsgrundlage (BGH NJW 58, 906, 14, 3439 [BGH 05.02.1958 - V ZR 129/56] ).
  • BGH, 12.04.1996 - V ZR 83/95

    Zusicherung von Eigenschaften beim Verkauf eines Hausgrundstücks

    Danach würde der am Anfang der Vertragsurkunde genannte Gesamtkaufpreis nur eine Rechengröße darstellen und keine Zahlungspflicht in voller Höhe - und damit auch keine Zinsansprüche - begründen können (vgl. RGZ 120, 166, 169; RGZ 121, 38, 41; Senat, Urt. v. 5. Februar 1958, V ZR 129/56, NJW 1958, 906; Urt. v. 30. September 1964, V ZR 39/63, WM 1964, 1235, 1236; Münch-Komm-BGB/Heinrichs, 3. Aufl., § 364 Rdn. 10).
  • BGH, 20.10.1961 - V ZR 68/60

    Rechtsmittel

    Hierauf beruft sie sich ebenfalls, indem sie unter Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes über Ausgleichsansprüche (NJW 1958, 906 f; WM 1958, 175) geltend macht, durch den Wegfall der Vermögensabgabe habe sich das Gleichgewicht der beiderseitigen Vertragsleistungen unzumutbar verschoben.

    Es handele sich um einen Sachverhalt, wie ihn der erkennende Senat im Urteil vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56 (NJW 1958, 906 = WM 1958, 330), wenn auch nur als Ausnahme, erörtert habe: danach sei im Einzelfall eine Vorstellung der Vertragschließenden denkbar dahingehend, daß die Unsicherheit der künftigen Lastenausgleichsgesetzgebung endgültig auf einen Teil abgewälzt werde, und sie könnten auf diese Weise einen Ausgleichsanspruch durch abschließende Vereinbarung ausschalten; eine derartige Vereinbarung sei hier nach der besonderen Lage des Falles anzunehmen.

  • BGH, 29.09.1961 - V ZR 136/60

    Anpassung des Vertragsinhalts an veränderte Verhältnisse

    Von Spekulationsabsichten oder einem Risikogeschäft im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann unter diesen Umständen keine Rede sein (über den 3egriff des Risikogeschäfts vgl. die Urteile vom 5« Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330, 332, und vom 25-"März 1959, V ZR lit/58, LM LAG § 199 Nr. 2 = WM 1959, 665, 666 f).
  • BGH, 08.05.1980 - IVa ZR 48/80

    Zahlungsanspruch wegen Anfechtung eines Abfindungsvertrages und

    Allerdings kann es bei Fehlen der Geschäftsgrundlage nach Treu und Glauben geboten sein, daß ein Vertragspartner an den anderen zum Zwecke der Anpassung des Vertrages an die anderen Verhältnisse gewisse Ausgleichszahlungen leistet (vgl. z.B. BGH NJW 1958, 906; 1962, 30) [BGH 29.09.1961 - V ZR 136/60].
  • OLG Köln, 13.04.1999 - 15 U 148/98

    Anspruch auf Einräumung von Sondereigentum

    Im Anwendungsbereich der zu § 242 BGB entwickelten Grundsätze über das Fehlen bzw. den Fortfall der Geschäftsgrundlage kann deshalb im Einzelfall ein zwingendes Bedürfnis nach Angleichung an eine tatsächliche Entwicklung sowohl zu einer anderweitigen Beurteilung der dinglichen Rechtslage führen (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB- Kommentar, 57. Auflage § 242 Rdn. 16 sowie auch den Beispielsfall bei Bärmann/Pick/Merle, WEG- Kommentar. 7. Auflage, § 3 Rdn. 9) als auch einen schuldrechtlichen Anspruch auf Ausgleich bzw. Anpassung an die veränderten Verhältnisse zur Entstehung bringen (vgl. dazu etwa BGH NJW 1958, 906 sowie NJW 1989, 1991).
  • BGH, 18.11.1960 - V ZR 140/59
    Erstbeklagten bejaht das Urteil anscheinend deshalb, weil sie Rechtenachfolgerin der ursprünglichen Käuferin ist, sowie wegen ihrer Firmenführung ( § 2 5 HGB), während es die Grundlage für die Inanspruchnahme der beiden übrigen Beklagten wohl in ihrer Gesellschafter-Eigenschaft erblickt (§ 128 KGB)o Ohne Rechtsirrtum und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Berufungsrichter ferner angenommen, daß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage auch noch bei erfüllten und vollständig abgewickelten Grundstückskaufverträgen in Betracht kommen kann (BGHZ 25, 390, 393 f ; ebenso Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 242 Anm. 266) und daß die Sonderregelung des § 146 a LAG einen Ausgleichssnspruch des Grundatücfcsver kauf ers grundsätzlich nicht ausschließt (Urteil vom 30. November 1959, V ZR 125/58, WM 1960, 234; vgl. auch KG NJW 1958, 910 m. Anm. Schubert; a.M. KG. NJW 1958, 911); dabei spielt es keine Rolle, ob der Kaufvertrag vor oder nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes abgeschlossen wurde (Soergel/Siebert aaO Anm. 263; Schubert aaO)Der Einwand der Beklagten in den Vorinstanzen, daß der Grundstücksverkauf für den Kläger ein Risikogeschäft gewesen sei, ist vom angefochtenen Urteil ebenfalls mit einleuchtender Begründung zurückgewiesen worden (vgl. dazu Urteile des Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 195B, 330, 332, und vom 25. März 1959, V ZR 14/58, LM LAG § 199 Nr. 2 « . Y/ä 1959, 665, 667).
  • BGH, 25.11.1966 - V ZR 33/64

    Abtretung eines Anspruchs auf Ersatz von Kriegsschäden - Abtretung zukünftiger

    Er meint (unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senate vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, NJW 1958, 906), der vorliegende Sachverhalt könne nicht mit den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen verglichen werden, in denen beide Teile mehr oder weniger fest mit irgendeinem Ersatzanspruch wegen Kriegsschadens gerechnet und sich lediglich über dessen Höhe falsche Vorstellungen gemacht hätten; denn eine gemeinsame Vorstellung der Partner des Kaufvertrages vom 23. November 1945 über den mit als möglich in Betracht gezogenen Kriegsschädenersatz lasse sich nicht einmal annähernd feststellen.
  • BGH, 11.04.1962 - V ZR 122/60

    Rechtsmittel

    Soweit für ihn in Fällen der vorliegenden Art überhaupt Raum ist (vgl. dazu grundsätzlich die Urteile des erkennenden Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330, und vom 25. März 1959, V ZR 14/58, WM 1959, 665), könnte sich der Umstand, daß möglicherweise ein Risikogeschäft vorläge, immer nur für diejenige Seite nachteilig auswirken, die spekulativ gehandelt hat (Urteil vom 11. Oktober 1961, V ZR 20/60, WM 1962, 51), hier also allein zum Nachteil des Grundstückskäufers Sch. oder seiner Rechtsnachfolger.
  • BGH, 29.03.1961 - V ZR 36/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.11.1963 - V ZR 127/63
  • BGH, 25.01.1961 - V ZR 141/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.06.1958 - V ZR 277/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.07.1964 - V BLw 21/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.10.1962 - V ZR 53/61

    Erstattung einer Hypothekengewinnabgabe - Wegfall der Geschäftsgrundlage -

  • BGH, 30.04.1958 - V ZR 137/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.12.1961 - V ZR 158/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.11.1959 - V ZR 125/58

    Rechtsmittel

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