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   BGH, 21.03.1958 - 2 StR 393/57   

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BGH, 21.03.1958 - 2 StR 393/57 (https://dejure.org/1958,229)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1958 - 2 StR 393/57 (https://dejure.org/1958,229)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1958 - 2 StR 393/57 (https://dejure.org/1958,229)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 11, 304
  • NJW 1958, 916
  • MDR 1958, 534
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 11.02.2020 - 5 U 58/16

    Qualifizierung eines Produktes als Arzneimittel oder als diätetisches

    Aus dem Krankheitsbegriff auszuklammern sind insbesondere solche Erscheinungen oder Schwankungen der Funktionen, denen jeder Körper ausgesetzt ist und die seiner Natur oder dem natürlichen Auf und Ab seiner Leistungsfähigkeit entsprechen, wie etwa die Menstruation, die Schwangerschaft, das Greisenalter, Ermüdungserscheinungen oder Hunger, solange diese nicht über das allgemeine und übliche Maß hinausgehen (BVerwGE 37, 209, 215; BGHSt 11, 304, 315 f; OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 426, 427; Müller, aaO).
  • BGH, 19.12.1980 - I ZR 157/78

    Heilmittelwerbung - Krankheit - Dickleibigkeit

    Der Begriff der Krankheit sei, soweit es auf ihn bei den das Heilwesen und den Arzneimittelverkehr regelnden Vorschriften ankomme, nach BGHSt 11, 304, 315 weit auszulegen.

    Es hat dabei den in BGHSt 11, 304 ff zum Arzneimittelrecht entwickelten Krankheitsbegriff zugrundegelegt, wonach Krankheit Jede auch nur geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder Tätigkeit des Körpers sei, die beseitigt oder gelindert werden soll.

    Der Revision ist einzuräumen, daß es, wie auch in Jenem Urteil hervorgehoben, weder im allgemeinen, noch im medizinischen Sprachgebrauch einen einheitlichen Krankheitsbegriff gibt, der Begriff der Krankheit auch in der Rechtssprache nicht einheitlich ist, sein Inhalt vielmehr je nach Entstehungsgeschichte und Zweck derjenigen Vorschrift, um deren Anwendung es sich im Einzelfall handelt, gesondert ermittelt werden muß (vgl. BGHSt 11, 304, 309).

    In diesem Sinne hatte der Senat auch in seinem bereits erwähnten Urteil vom 28. November 1969 (a.a.O. DRT-Methode) den in BGHSt 11, 304, 315 entwickelten Krankheitsbegriff für den Bereich des Heilmittelwerbegesetzes nicht für ohne weiteres anwendbar erklärt.

  • BVerwG, 16.02.1971 - I C 25.66

    Apothekenpflichtiges Arzneimittel - Freiverkäuflichkeit - Rechtslage -

    Die Freiverkäuflichkeit oder Apothekenpflichtigkeit eines Arzneimittels nach §§ 28 ff. des Arzneimittelgesetzes beurteilt sich weiterhin nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Rechtslage nach der Arzneimittelverordnung hinsichtlich des Krankheitsbegriffs, der Freiverkäuflichkeit von Vorbeugungsmitteln sowie zur maßgeblichen Bedeutung der objektiven Zweckbestimmung des Arzneimittels entwickelt hat (Forts. und Bestätigung von BVerwGE 7, 172; Beschluß vom 7. Dezember 1962 - BVerwG I B 121.62 - [MDR 1963, 243 = BB 1963, 60]; BGHSt 11, 304; BGHZ 23, 184 [BGH 29.01.1957 - I ZR 53/55]; 44, 208) [BGH 27.10.1965 - V BLw 19/65].

    Unter Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 1 AMVO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 11, 304) jede Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen, die geheilt, d.h. beseitigt oder gelindert werden kann.

    Andernfalls wäre die Einordnung des Arzneimittels in die apothekenpflichtigen oder die freiverkäuflichen Mittel der Willkür des Herstellers oder des Vertriebsunternehmens überlassen, was mit dem gesundheitspolitischen Schutzzweck der Arzneimittelverordnung und des Arzneimittelgesetzes unvereinbar wäre (BGHZ 44, 208 [218]; BGHSt 11, 304 [313]).

  • BGH, 17.09.1965 - Ib ZR 11/64

    Apothekenzwang bei sog. Vorbeugungsmitteln

    Wenn das AMG unter den zu beseitigenden oder zu lindernden Zuständen zur Klarstellung außer den Krankheiten noch Leiden, Körperschäden und krankhafte Beschwerden aufführt, so entspricht dies der Auslegung, die der Begriff der Krankheit auch im Rahmen des § 1 Abs. 1 AMVO bereits gefunden hatte (BGHSt 11, 304) und läßt erkennen, daß dieser Begriff nach dem AMG keinesfalls in einem eingeschränkteren Sinne als bisher zu verstehen ist.

    Es ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung BGHSt 11, 304 davon ausgegangen, daß als Krankheit im Sinne der AMVO jede, also auch eine unerhebliche oder nur vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers anzusehen sei, die beseitigt oder gelindert werden kann.

    Dem ist der Bundesgerichtshof schon in der Entscheidung BGHSt 11, 304 entgegengetreten.

  • BAG, 14.09.1994 - 4 AZR 761/93

    Apotheken- und Einzeltarifverträge; Fachlicher Geltungsbereich der Tarifverträge

    Demgegenüber obliegt den öffentlichen Apotheken in erster Linie die Arzneimittelabgabe an die Bevölkerung und an die Ärzte sowie an die Krankenanstalten ohne Vollapotheke, ferner die Rezeptur, also die Endfertigung nach Herstellungsvorschriften des Deutschen Arzneibuches (DAB) und aus Stoffen des DAB, ferner die unentgeltliche Beratung der Bevölkerung auf dem Gebiet der kleinen Therapie des Alltags (medikamentöse Therapie) und die unentgeltliche pharmakologische Beratung der Ärzte (vgl. BGHZ 22, 167 ff.; BGHZ 23, 184 ff. [BGH 29.01.1957 - I ZR 53/55]; BGHSt 11, 304 ff.; BVerfGE 7, 377 ff.; 9, 73 ff.; 17, 232 ff.).

    Der Apotheker übt seinen Beruf vielmehr regelmäßig ohne Absatzmotiv aus (BGHZ 22, 167 ff.; BGHZ 23, 184 ff. [BGH 29.01.1957 - I ZR 53/55]; BGHSt 11, 304 ff.; BVerfGE 7, 377 ff.; 9, 73 ff.; 17, 232 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 11.10.2017 - 6 U 59/16

    Krankheitsbezogene Lebensmittelwerbung - Wettbewerbswidrige krankheitsbezogene

    Demnach ist Krankheit jede Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, auch wenn sie nur vorübergehend ist (BGHSt 11, 304, 316; BGHZ 44, 208; BVerwGE 7, 172).
  • BVerwG, 07.12.1962 - I B 121.62

    Entscheidung über Begriff der Krankheit im Arzneimittelrecht als Rechtssache

    Der Senat schließt sich der Ansicht des Bundesgerichtshofs in seinerEntscheidung vom 21. März 1958 - 2 StR 393.57 - (BGHSt 11, 304 = NJW 1958 S. 916) an, nach der unter Krankheit im Sinne des § 1 der Verordnung betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln vom 22. Okt.

    Unter einer Krankheit sei nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. März 1958 (NJW 1958 S. 916) jede, also auch eine nur unerhebliche oder nur vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen, die geheilt, d.h. beseitigt oder gelindert werden könne.

    Hierbei hat es den vom Bundesgerichtshof in seinemBeschluß vom 21. März 1958 - 2 StR 393.57 - (BGHSt 11, 304 = NJW 1958 S. 916) entwickelten Krankheitsbegriff zugrunde gelegt, nach dem unter Krankheit im Sinne des § 1 AMVO jede, also auch eine nur unerhebliche oder nur vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen ist, die geheilt werden kann.

  • KG, 29.05.2001 - 5 U 10150/00

    Internet-Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel durch niederländischen

    Diese gewährleisten im Interesse der Allgemeinheit eine auf die Gesundheit des einzelnen Menschen und die Gesundheitsbelange der Allgemeinheit bedachte Arzneimittelversorgung (BVerfGE 9, 73, 79; BGHSt 11, 304, 313; BGH, GRUR 2000, 237, 238 Giftnotrufbox; Doepner, a.a.O., § 8 Rdn. 17).
  • VG Würzburg, 29.10.2021 - W 8 E 21.1346

    Eilantrag, Vitamin C für Ungeimpfte, Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen

    Denn eine solche ist jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende, Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Funktion des Körpers (BGH, B.v. 21.3.1958 - 2 StR 393/57 - BGHSt 11, 304, NJW 1958, 916; BVerwG, U.v. 16.2.1971 - I C 25.66, BVerwG 37, 209; Rathke in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 179. EL März 2021, LMIV Art. 7 Rn. 431).
  • BGH, 02.10.1997 - I ZR 94/95

    Lebertran I - HWG - Krankheiten mit Werbeverbot

    Eine solche liegt vor, wenn eine auch nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers besteht, die geheilt werden kann (BGH, Beschl. v. 21.3.1958 - 2 StR 393/57, NJW 1958, 916, 917; Doepner, HWG § 1 Rdn. 30; Bülow/Ring, HWG § 1 Rdn. 33).
  • BVerwG, 27.03.1973 - I C 57.67

    Abgrenzung zwischen der Apothekenpflichtigkeit und Freiverkäuflichkeit von

  • LG Hamburg, 27.08.1992 - 312 O 123/92

    Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; Grenzen zulässiger

  • VGH Bayern, 10.07.2020 - 20 CS 20.435

    Untersagung des Inverkehrbringens eines Produkts gegen Milbenbefall bei Hühnern

  • LSG Sachsen, 29.06.2022 - L 1 KR 329/21
  • VG Minden, 24.01.2002 - 7 K 2323/01

    Vertrieb des kampferhaltigen Mittels "Cold Pack" untersagt

  • OLG Dresden, 02.02.1999 - 14 U 1700/98

    Rechtsmissbräuchliches Vorgehen eines Verbandes zur Förderung gewerblicher

  • VG Minden, 24.01.2002 - 7 K 2759/00

    Vertrieb des kampferhaltigen Mittels "Cold Pack" untersagt

  • BVerwG, 05.07.1973 - I C 54.69

    Freiverkäuflichkeit eines Arzneimittels gegen Zahnungsbeschwerden -

  • BGH, 28.11.1969 - I ZR 38/68

    Vereinbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes (HeilmWG) mit dem Grundgesetz (GG) -

  • KG, 14.12.1992 - 27 U 6020/92

    Werbung für das Nahrungsergänzungmittel HPH Q-10; Sinn des § 18 Lebensmittel- und

  • BVerwG, 21.03.1972 - I C 45.65

    Frage der Apothekenpflichtigkeit eines Einschlafmittels und Beruhigungsmittels -

  • BVerwG, 04.08.1965 - I B 29.65

    Qualifizierung des Präparates "Klar" als Heilmittel - Grundsätzliche Bedeutung

  • BGH, 10.07.1958 - 4 StR 159/58
  • LG Kiel, 22.06.2006 - 12 O 173/06
  • BVerwG, 04.03.1969 - I C 41.65
  • BVerwG, 04.08.1965 - I B 26.65

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Apothekenpflichtigkeit eines

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