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   BGH, 06.10.1959 - 5 StR 384/59   

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https://dejure.org/1959,527
BGH, 06.10.1959 - 5 StR 384/59 (https://dejure.org/1959,527)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1959 - 5 StR 384/59 (https://dejure.org/1959,527)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1959 - 5 StR 384/59 (https://dejure.org/1959,527)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 13, 257
  • NJW 1959, 2125
  • MDR 1960, 62
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 02.07.1903 - 1712/03

    Was versteht § 184 Nr. 1 St.G.B.'s (in der Fassung des Reichsgesetzes vom 25.

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  • RG, 22.10.1883 - 2137/83

    Unter welchen Voraussetzungen können nach §. 184 St.G.B.'s "Schriften" als

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  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08

    Meinungsfreiheit; Tatsachenbehauptung; Werturteil; allgemeines Gesetz;

    Entscheidendes Kriterium, ob ein Verbreiten vorliegt, ist nach hergebrachtem Verständnis stets, dass eine Schrift einem größeren, nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich gemacht wird (vgl. nur BGHSt 13, 257 ; 19, 63 mit jeweiligen Nachweisen aus den Rechtsprechungen des Reichsgerichts).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2021 - 4 B 1380/20

    Amtsgericht Düsseldorf durfte Pressemitteilung zu Strafverfahren nicht mit

    vgl. BGH, Urteil vom 6.10.1959 - 5 StR 384/59 -, BGHSt 13, 257 = NJW 1959, 2125; Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 184b Rn. 20, m. w. N.; Ziegler, in: BeckOK StGB, 48. Ed., Stand: 1.11.2020, StGB § 184b Rn. 9.
  • BGH, 22.12.2004 - 2 StR 365/04

    BGH hebt Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung auf

    Entscheidend ist, daß die Schrift, nicht etwa bloß ihr geistiger Inhalt, so vielen Personen zugänglich gemacht wird, daß es sich bei den Empfängern um einen für den Täter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis handelt (vgl. dazu BGHSt 13, 257, 258; 18, 63, 64; 19, 63, 71; 47, 55, 59; BGH MDR 1966, 687; BGH NJW 1999, 1979, 1980 insoweit in BGHSt 45, 41 nicht abgedruckt; BayObLG …
  • OLG Celle, 11.10.2022 - 2 Ss 127/22

    Volksverhetzung durch Hochladen fremdenfeindlicher und nationalsozialistische

    Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ist ein "Verbreiten" im Sinne der Norm durch die von dem Angeklagten hochgeladenen weiteren Bilder in der WhatsApp-Gruppe "B. H." gegeben, denn dieses setzt entweder voraus, dass Kennzeichen der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und 4 oder Absatz 2 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen einem größeren, nicht bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erwerber in dieser Weise verfahren wird (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1959 - 5 StR 384/59 -, BGHSt 13, 257-259; OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.1986 - Ws 156/86, NJW 1987, S. 1427).
  • BayObLG, 14.02.2020 - 207 StRR 8/20

    Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung im Falle des Verbreitens des

    Verbreiten liegt vor, wenn die Abbildung einem größeren, individuell nicht bestimmten, für den Täter nicht kontrollierbaren Personenkreis zugänglich gemacht wird (BGHSt 13, 257; Wache in Erbs/Kohlhaas, a. a. O.; Heinrich in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, § 20 VereinsG Rn. 106).
  • BGH, 07.10.1966 - 1 StR 305/66

    Weitergabe von Fotos im Tauschverkehr als "Verbreiten" - Verjährung einer

    Das Landgericht durfte deshalb in dem Verhalten des Angeklagten ein "Verbreiten" im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB sehen (BGHSt 13, 257, 258) [BGH 06.10.1959 - 5 StR 384/59] .
  • BayObLG, 05.03.1996 - 2St RR 8/96
    Danach ist unter Verbreiten die mit einer körperlichen Weitergabe der Schrift verbundene Tätigkeit zu verstehen, die darauf gerichtet ist (finales Element), diese ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, wobei dieser nach Zahl und Individualität unbestimmt oder jedenfalls so groß sein muß, daß er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist (vgl. BGHSt 13, 257, 258; BayObLG OLGSt § 186 S. 5, 7; OLG Köln NJW 1982, 657, 658 und OLGSt § 186 S. 11, 14; Schönke/Schröder/Lenckner StGB 24. Auflage § 184 Rn. 57; SK/Horn StGB § 74 d Rn. 5).

    Auf der andern Seite hat der Bundesgerichtshof in der auch vom Landgericht herangezogenen Entscheidung (BGHSt 13, 257) die Kontrollierbarkeit bei 20 bis 25 Empfängern deshalb verneint, weil diese zwar Mitglieder einer "Gesellschaft" waren, für die Aufnahme in diese "Gesellschaft" aber genügt habe, daß es sich bei dem Bewerber "um einen Geschäftsmann oder eine andere bessergestellte Person" gehandelt habe.

    Die Adressaten sind hier über die gesamte Bundesrepublik Deutschland verstreut (vgl. hierzu BGHSt 13, 257, 258 f.), gehören unterschiedlichen politischen Lagern an, stehen aber ganz sicherlich aufgrund der Zugehörigkeit zu demokratisch legitimierten Parteien in entschiedenem Gegensatz zur Einstellung und Haltung des Angeklagten.

  • LG Bonn, 09.09.2013 - 25 Ns 113/13

    Norbert Weidner

    Verbreitet wird eine Schrift, wenn sie einem größeren Personenkreis mit so vielen Personen zugänglich gemacht wird, dass es sich bei den Empfängern um einen für den Täter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis handelt (BGH NJW 1959, 2125, 2126).

    Bei der Aushändigung einer Schrift an mehrere Personen ist das Merkmal nur dann nicht erfüllt, wenn der Täter die Kontrolle darüber behält, was mit den einzelnen Exemplaren geschieht (BGH NJW 1959, 2125, 2126).

  • BGH, 25.07.1963 - 3 StR 4/63

    Unbrauchbarmachung der Kopie des Filmes "Jud Süss" - Vorliegen eines

    In § 93 StGB ist daher unter Verbreiten ebenso wie in den §§ 84 und 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Tätigkeit zu verstehen, durch welche die Schrift, Schallaufnahme, Abbildung oder Darstellung einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird (vgl. BGHSt 13, 257).
  • BayObLG, 06.11.2001 - 5St RR 288/01

    Vertrieb von Tonträgern mit volksverhetzendem Liedgut

    Verbreiten bedeutet die mit einer körperlichen Weitergabe der Schrift verbundene Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Schrift ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, wobei dieser nach Zahl und Individualität so groß sein muss, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist (BGHSt 13, 257/258; BayObLG NStZ 1996.- 436/437; StV 2001, 16/17).

    Soweit Keltsch unter Hinweis auf RGSt 36, 330/331 und BGHSt 13, 257/258 auch die Weitergabe an einen bestimmten Erwerber aus einem nach Zahl und Individualität genau bestimmten Personenkreis ausreichen lässt, macht dies tatsächliche Feststellungen zur Verbreitungsabsicht in einem größeren Personenkreis nicht entbehrlich (RGSt 36, 330/331).

  • OLG Bremen, 03.12.1986 - Ws 156/86

    NSDAP-Abzeichen in Ladengeschäften

  • OLG Jena, 15.05.2007 - 1 Ss 220/06

    Üble Nachrede

  • BGH, 10.03.1965 - 2 StR 49/65

    Beurteilung eines mit Gaspatronen geladenen Gastrommelrevolvers als Waffe bei

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