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   BGH, 23.09.1958 - I ZR 106/57   

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BGH, 23.09.1958 - I ZR 106/57 (https://dejure.org/1958,57)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1958 - I ZR 106/57 (https://dejure.org/1958,57)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1958 - I ZR 106/57 (https://dejure.org/1958,57)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 28, 144
  • NJW 1959, 239
  • MDR 1959, 98
  • GRUR 1959, 125
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 19.01.1916 - I 112/15

    Verjährung; Gewinnanteil des Gesellschafters

    Auszug aus BGH, 23.09.1958 - I ZR 106/57
    Es verweist dazu auch auf die Entscheidung RGZ 88, 42 und die seither im Schrifttum herrschende Auffassung, daß Dividendenforderungen keine regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 BGB seien.

    Den in RGZ 88, 42 gegen die kurze Verjährung angeführten Gesichtspunkt, es könne im Interesse der Gesellschaft liegen, daß der Gesellschafter seinen Gewinnanteil bei ihr stehenlasse, will es auch für den hier vorliegenden Anspruch eines "Drittgläubigers" gelten lassen, der nicht eine nach dem Umsatz berechnete Lizenzgebühr erhält, sondern am Gewinn des Unternehmens partizipiert und daher ein verstärktes Interesse an dessen Prosperität besitzt.

    Es hält die Unterstellung des von ihm als Kaufpreisforderung charakterisierten Gewinnanteilsanspruchs des Klägers aus Nr. 8 des Vertrags unter den § 197 BGB auch rein rechtsgrundsätzlich nicht für möglich und will schließlich unter erneuter Berufung auf RGZ 88, 42 auch das Argument nicht gelten lassen, daß in § 101 Nr. 2 BGB die Gewinnanteile ausdrücklich unter den regelmäßig wiederkehrenden Erträgen aufgeführt sind.

    Es können insbesondere auch die Gedankengänge der Entscheidung RGZ 88, 42 nicht als so maßgeblich für den Streitfall anerkannt werden, wie das Berufungsgericht das angenommen hat, zumal es sehr zweifelhaft erscheint, ob dieser Entscheidung überhaupt die ihr vom Schrifttum beigelegte allgemeine Bedeutung zukommt.

    Schon das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der in RGZ 88, 42 entschiedene Fall sich wesentlich vom Streitfall unterschieden haben könnte.

    Schließlich sind die Gedankengänge von RGZ 88, 42 auch nicht allenthalben mit anderen Entscheidungen des Reichsgerichts zu § 197 BGB zu vereinbaren.

    Es ist daher mit Recht schließlich auch in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, daß die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 BGB nicht durchweg dieselbe Höhe haben müssen (RG JW 1912, 791 Nr. 5; RGZ 88, 42, 46; 153, 375, 378; vgl. auch RGZ 72, 334, 340 für die Unterhaltsleistungen; BGB RGRK 10. Aufl. Anm. 2; Coing in Staudinger BGB 11. Aufl. Anm. 1; Oertmann BGB 3. Aufl. Anm. 2 f und andere).

    Nicht weil der Gewinn einmal ausbleiben konnte, sondern weil keine regelmäßig wiederkehrenden Zahlungstermine festgelegt waren, ist deshalb im Ergebnis der Entscheidung RGZ 88, 42 zuzustimmen.

    Es liegt nahe, dazu noch den zwar nicht in den Motiven zum BGB, aber in RGZ 32, 367 und 88, 42, 45 für die kurze Verjährung nach code civil genannten Gesichtspunkt heranzuziehen, daß Leistungen, wenn sie ihrer Natur nach nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen jährlichen Einkünften zu tilgen sind, nicht zu solcher Höhe anwachsen sollen, daß der sorglos gemachte Schuldner durch deren Einforderung wirtschaftlich gefährdet oder gar zugrunde gerichtet werde.

    Es ist schließlich auch unerheblich, ob der Vertrag vom 10. September 1925 gesellschaftsrechtliche Einschläge aufweist und ob § 197 BGB auch für die Gewinnanteilsansprüche eines Gesellschafters gilt; denn wie unter I 3 d aa erörtert, würden etwaige gesellschaftsrechtliche Einschläge des Vertrags auch nach der insoweit nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts keine Auswirkung auf den in Nr. 8 geregelten Gewinnanteilsanspruch haben; es liegt daher, wie die Revision mit Recht rügt, auch ein gewisser Widerspruch darin, daß das Berufungsgericht den Gewinnanteilsanspruch des Klägers zwar bei der Frage der Anrechnung früherer Verluste als ein reines "Drittgläubigerrecht" angesehen, seine Verjährung aber unter Heranziehung der in RGZ 88, 42 genannten gesellschaftsrechtlichen Erwägungen beurteilt hat.

  • RG, 16.11.1888 - I 231/88

    Tantieme; Verjährung

    Auszug aus BGH, 23.09.1958 - I ZR 106/57
    Wie schon in RGZ 24, 203, 205 betont und später in JW 1931, 1457 Nr. 3 und DRpfl 1939 Nr. 24 wiederholt, muß es sich allerdings um eine Verbindlichkeit handeln, die nur in den fortlaufenden Leistungen besteht und darin ihre charakteristische Erscheinung hat, und nicht etwa um eine bestimmte, in Raten zerlegte Kaufpreisforderung oder sonstige Kapitalschuld.

    Dagegen kann bei Gewinnanteilsansprüchen die in RGZ 24, 203 geforderte Voraussetzung durchaus gegeben sein.

    Ähnlich hatte schon § 2 Nr. 5 des preußischen Verjährungsgesetzes vom 31. März 1838 (GS S. 249) von "allen anderen zu bestimmten Zeiten wiederkehrenden Abgaben und Leistungen" gesprochen; dabei war es in der Rechtsprechung des Preußischen Obertribunals und des Reichsgerichts anerkannt, daß die Anwendung dieser Vorschrift nicht dadurch ausgeschlossen wurde, daß die Beträge nicht von vornherein fest fixiert waren, sondern erst durch eine Berechnung oder sich ereignende Tatsachen ihre Bestimmtheit erhielten (vgl. RGZ 24, 203 m.w. Nachw.).

  • RG, 19.02.1937 - VII 211/36

    1. Wann verjähren die während eines längeren Zeitraums alle Vierteljahre

    Auszug aus BGH, 23.09.1958 - I ZR 106/57
    Zutreffend hat daher bereits das Reichsgericht in mehreren zu § 197 BGB ergangenen Entscheidungen nicht auf den Rechtsgrund der Leistungen, sondern allein auf die regelmäßige Wiederkehr der Leistungen abgestellt, so in JW 1931, 1457 Nr. 3 für die Vergütungsansprüche der ärztlichen Nothelfer, in RGZ 153, 375 für die Vergütungen eines Versicherungsvermittlers, in DRpfl 1939 Nr. 24 für den Förderzins aus einem Kaliabbauvertrag und in RGZ 170, 252 für die Ersatzansprüche wegen Unterhaltsgewährung in auftragsloser Geschäftsführung.

    Es ist daher mit Recht schließlich auch in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, daß die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 BGB nicht durchweg dieselbe Höhe haben müssen (RG JW 1912, 791 Nr. 5; RGZ 88, 42, 46; 153, 375, 378; vgl. auch RGZ 72, 334, 340 für die Unterhaltsleistungen; BGB RGRK 10. Aufl. Anm. 2; Coing in Staudinger BGB 11. Aufl. Anm. 1; Oertmann BGB 3. Aufl. Anm. 2 f und andere).

  • BGH, 06.05.1957 - III ZR 12/56

    Haftung der Stadt Berlin für einen Aufopferungsanspruch wegen auf einer im Jahre

    Auszug aus BGH, 23.09.1958 - I ZR 106/57
    Daher gilt § 197 BGB z.B. auch nicht für einen Aufopferungsanspruch in Rentenform, da es sich hier um einen einheitlichen Anspruch handelt, bei dem die zeitliche Aufteilung der Leistungen nur eine besondere Form der Erfüllung darstellt (BGH III ZR 12/56 vom 6. Mai 1957 - LM § 75 Einl. Preuß. ALR Nr. 23, insoweit in NJW 1957, 1148 Nr. 4 nicht abgedruckt).
  • RG, 23.12.1909 - IV 44/09

    Verjährung von Ersatzansprüchen der Armenverbände.

    Auszug aus BGH, 23.09.1958 - I ZR 106/57
    Es ist daher mit Recht schließlich auch in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, daß die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 BGB nicht durchweg dieselbe Höhe haben müssen (RG JW 1912, 791 Nr. 5; RGZ 88, 42, 46; 153, 375, 378; vgl. auch RGZ 72, 334, 340 für die Unterhaltsleistungen; BGB RGRK 10. Aufl. Anm. 2; Coing in Staudinger BGB 11. Aufl. Anm. 1; Oertmann BGB 3. Aufl. Anm. 2 f und andere).
  • RG, 13.03.1894 - II 17/94

    Verjährung.

    Auszug aus BGH, 23.09.1958 - I ZR 106/57
    Es liegt nahe, dazu noch den zwar nicht in den Motiven zum BGB, aber in RGZ 32, 367 und 88, 42, 45 für die kurze Verjährung nach code civil genannten Gesichtspunkt heranzuziehen, daß Leistungen, wenn sie ihrer Natur nach nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen jährlichen Einkünften zu tilgen sind, nicht zu solcher Höhe anwachsen sollen, daß der sorglos gemachte Schuldner durch deren Einforderung wirtschaftlich gefährdet oder gar zugrunde gerichtet werde.
  • RG, 22.12.1942 - VI 95/42

    Unterliegen die Ansprüche desjenigen, der als Geschäftsführer ohne Auftrag für

    Auszug aus BGH, 23.09.1958 - I ZR 106/57
    Zutreffend hat daher bereits das Reichsgericht in mehreren zu § 197 BGB ergangenen Entscheidungen nicht auf den Rechtsgrund der Leistungen, sondern allein auf die regelmäßige Wiederkehr der Leistungen abgestellt, so in JW 1931, 1457 Nr. 3 für die Vergütungsansprüche der ärztlichen Nothelfer, in RGZ 153, 375 für die Vergütungen eines Versicherungsvermittlers, in DRpfl 1939 Nr. 24 für den Förderzins aus einem Kaliabbauvertrag und in RGZ 170, 252 für die Ersatzansprüche wegen Unterhaltsgewährung in auftragsloser Geschäftsführung.
  • BGH, 20.07.2016 - VIII ZR 263/14

    Beendeter Wohnraummietvertrag: Fälligkeit des Mieteranspruchs auf Rückgabe der

    Ob die Leistung, sofern sie in einer Geldzahlung besteht, in der immer gleichen Summe erbracht wird, ist für die Beurteilung ohne Bedeutung; der zu zahlende Betrag kann schwanken oder auch zu manchen Terminen ganz ausbleiben (BGH, Urteile vom 23. September 1958 - I ZR 106/57, BGHZ 28, 144, 150 f.; vom 6. April 1981 - II ZR 186/80, BGHZ 80, 357 f.).
  • BGH, 28.09.1999 - XI ZR 90/98

    Verjährung des Zinsanspruchs aus Sicherungsgrundschulden

    Durch die Bestimmung des § 197 BGB, daß Ansprüche auf Rückstände von Zinsen in vier Jahren verjähren, sollte die Ansammlung rückständiger Leistungen vermieden (Motive 1 S. 305) und ein übermäßiges, möglicherweise existenzbedrohendes Anwachsen von Schulden durch auflaufende Zinsen verhindert werden (vgl. BGHZ 28, 144, 152; 103, 160, 169).
  • BGH, 24.06.2005 - V ZR 350/03

    Verjährung der Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von

    In diesem Falle bedarf es des Schutzes durch eine kurze Verjährung, weil sich der Schuldner nicht auf eine bestimmte Höhe des Anspruchs einstellen kann und nicht mit der Geltendmachung einer über Jahre aufgelaufenen Schuld rechnen muß (BGHZ 28, 144, 151; 80, 357, 358 f.; 103, 160, 169; 142, 332, 335).

    Die Höhe wiederkehrender Leistungen im Sinne von § 197 BGB a.F. muß nicht unveränderlich sein (BGHZ 28, 144, 149; 80, 357, 358; MünchKomm-BGB/Grothe, aaO, § 197 Rdn. 1; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 197 Rdn. 1; Soergel/Niedenführ, BGB, aaO, § 197 Rdn. 4).

    Die Leistungspflicht kann für einzelne Zahlungsperioden sogar gänzlich ausfallen (BGHZ 28, 144, 150; 80, 357, 358).

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