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   BGH, 21.10.1958 - VIII ZR 145/57   

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BGH, 21.10.1958 - VIII ZR 145/57 (https://dejure.org/1958,819)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1958 - VIII ZR 145/57 (https://dejure.org/1958,819)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1958 - VIII ZR 145/57 (https://dejure.org/1958,819)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 38
  • MDR 1959, 120
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 64/56

    Haftung des Mieters und des Fahrers für die Beschädigung eines Mietwagens bei

    Auszug aus BGH, 21.10.1958 - VIII ZR 145/57
    Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß für die Auslegung der allgemeinen Versicherungsbedingungen und solcher allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen sich die Parteien als einer gleichsam fertig bereitliegenden Rechtsordnung unterwerfen, die für die Auslegung von Gesetzen entwickelten Grundsätze maßgebend sind (vgl« RGZ 170, 253,240,241? 171, 43,48; BGHZ 22, 109,112,113; Prölß W G lOoAufl. Vorbem.III A 8 c).
  • BGH, 19.11.1957 - VIII ZR 409/56

    Abstandszahlungen an Grundstückseigentümer

    Auszug aus BGH, 21.10.1958 - VIII ZR 145/57
    Unklarheitenregel abgestellt hat, sondern sein Ergebnis ersichtlich aus dem Grundsatz herleiten will, daß Freizeichnungsklauseln als Ausnahmevorschriften im allgemeinen keiner ausdehnenden Auslegung fähig sind, so fern nicht dem Ausnahmesatz seinerseits ein engeres Prinsip zugrundeliegt (vglo BGHZ 26, 78,83 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 12.02.1952 - I ZR 96/51

    Sport-Toto. Vertragsbedingungen

    Auszug aus BGH, 21.10.1958 - VIII ZR 145/57
    Dasselbe muß auch für die AVB gelten, die ebenso wie die allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht im einzelnen Falle vertraglich festgelegt werden, sondern die kraft Rechtsverordnung allen Stromlieferungsverträgen mit Strorabeziehern aus dem Niederspannungsnetz zugrundeliegeno Zweifelhaft kann nur sein, ob für die Auslegung der AVB die für die Auslegung all gemeiner Geschäftsbedingungen entwickelte Regel gilt, daß Unklarheiten zu Lasten dessen gehen, der sie aufgestellt hat (BGHZ 5, 111,115; Staudinger BGB ll.Aufl. § 133 Nr. 47) oder ob für die Anwendung der sogenannten Unklarheitenregel bei den AVB kein Raum bleibt (vgl. hierzu für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen BGH Urt. v. 27o Oktober 1954 - II ZR 220/53 - VeröR 1954, 557; Prölß aaO; Haidinger VersR 1955, 370; Stiefel/Wussow, Kraftfahrversicherung 2.Teil Einf.9)o Einer Stellungnahme zu dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da das Berufungsgericht mit der Bemerkung, daß Freizeichnungsklauseln eng auszulegen seien, seine Entscheidung erkennbar nicht auf die allgemeine.
  • BGH, 27.10.1954 - II ZR 220/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.10.1958 - VIII ZR 145/57
    Dasselbe muß auch für die AVB gelten, die ebenso wie die allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht im einzelnen Falle vertraglich festgelegt werden, sondern die kraft Rechtsverordnung allen Stromlieferungsverträgen mit Strorabeziehern aus dem Niederspannungsnetz zugrundeliegeno Zweifelhaft kann nur sein, ob für die Auslegung der AVB die für die Auslegung all gemeiner Geschäftsbedingungen entwickelte Regel gilt, daß Unklarheiten zu Lasten dessen gehen, der sie aufgestellt hat (BGHZ 5, 111,115; Staudinger BGB ll.Aufl. § 133 Nr. 47) oder ob für die Anwendung der sogenannten Unklarheitenregel bei den AVB kein Raum bleibt (vgl. hierzu für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen BGH Urt. v. 27o Oktober 1954 - II ZR 220/53 - VeröR 1954, 557; Prölß aaO; Haidinger VersR 1955, 370; Stiefel/Wussow, Kraftfahrversicherung 2.Teil Einf.9)o Einer Stellungnahme zu dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da das Berufungsgericht mit der Bemerkung, daß Freizeichnungsklauseln eng auszulegen seien, seine Entscheidung erkennbar nicht auf die allgemeine.
  • BGH, 30.04.1957 - VIII ZR 217/56

    Kostenersatz bei Netzumstellungen

    Auszug aus BGH, 21.10.1958 - VIII ZR 145/57
    Nichtig ist allerdings ihr Hinweis, daß es sich bei den AVB nicht um von dem Beklagten oder der Gesamtheit der Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufgestellte Ver tragsbest immmngen handelt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1957 - VIII ZR 217/56 - insoweit nicht in BGHZ 24, 148, jedoch in Hechtsbeilage der Elektrizität swirtschaft /nachfolgend abgekürzt: RbE/ 1957, 52, 54 abgedruckt), sondern, wie bereits ausgeführt, um all-' gemeine Rechtsnormen, die zum Bestandteil aller Strom lieferungsverträge mit aus dem Niederspannnngsnetz versorgten Abnehmern geworden sind Indes liegt trotzdem kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht eine enge Auslegung der Klausel für geboten gehalten hat.
  • BGH, 19.03.1957 - VIII ZR 74/56

    Selbstbelieferungsklausel

    Auszug aus BGH, 21.10.1958 - VIII ZR 145/57
    Laß der Einordnung einer Freizeichnungsklausel unter einem besonderen Stichwort oder unter einer Überschrift Bedeutung für die Auslegung dieser Bestimmung zukommen kann, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil BGHZ 24, 39 dargelegt, auf das sich das Berufungsgericht mit Hecht bezogen hat; daß die Freizeichliungslclausel hier nioht vertraglich vereinbart ist, sondern sich in allgemeinen Bedingungen befindet, denen der Charakter einer Rechtsverordnung verliehen ist, ändert hieran nichts« La Hechtsverordnungen mit sehr viel grösserer Sorgfalt als vertragliche Vereinbarungen redigiert zu werden pflegen, ist sogar die Tatsache, daß die Freizeichnungsklausel in der Heohtsverordnung im Anschluß an andere Bestimmungen unter einer gemeinsamen Überschrift mit diesen zusammengefaßt worden ist, ein für ihre Auslegung besonders gewichtiger Umstande Lie Revision ist allerdings der Auffassung, die von dem Berufungsgericht aus der Einordnung der Klausel in den Abschnitt II gezogenen Schlüsse seien schon des halb unrichtig, weil die Absohnitte I und II gewisser maßen als allgemeiner Teil den weiteren Abschnitten vorausgestellt und ihnen übergeordnet seien" Hierin vermag ihr jedoch der erkennende Senat nicht zu folgen« Abschnitt II regelt, wie Überschrift und Inhalt ergeben, die Verpflichtungen der EVU, der folgende Abschnitt III dagegen den Vertragsschluß und die Verpflichtungen des Abnehmerso Es ist daher nicht ersichtlich" weshalb der Abschnitt II im Verhältnis zu Abschnitt III als "Allgemeiner Teil" zu betrachten sein sollte" Dasselbe gilt auch im Verhältnis zu den weiteren Abschnitten, wobei der Hervorhebung verdient, daß sich in Abschnitt V Nr"8 eine weitere, hier allerdings zu Gunsten des Beklagten nicht in Betracht kommende Frei- Zeichnungsklausel findet, die überflüssig wäre, wenn die Freizeichnungsklausel in Abschnitt II N r "5 tatsächlich die umfassende Bedeutung haben würde, die die Revision ihr beilegen möchte".
  • BGH, 24.11.1976 - VIII ZR 137/75

    Schwimmerschalter

    Ganz abgesehen davon, daß die AVB als Rechtsverordnung gelten (BGHZ 9, 390) und schon aus diesem Grunde zu ihrer Auslegung die sogenannte "Unklarheitenregel" nicht herangezogen werden kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Oktober 1958 - VIII ZR 145/57 = NJW 1959, 38), trägt der Haftungsausschluß in Nr. 11 5 AVB dem Umstand Rechnung, daß die Energieversorgungsunternehmen die ihnen übertragene Aufgabe einer Versorgung der Allgemeinheit mit billigem Strom nur dann erfüllen können, wenn sie möglichst weitgehend von Haftungsrisiken freigestellt werden; diese besondere Aufgabe verlangt eine volle Ausschöpfung der Haftungsfreizeichnung mit der Folge, daß - soweit zulässig - Schadensersatzansprüche in jedem rechtlichen Gewande erfaßt werden (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1959 - VIII ZR 61/58 = NJW 1959, 1423 = LM BGB § 138 (Cc) Nr. 2).
  • BGH, 02.07.1969 - VIII ZR 172/68

    Freizeichnung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens in Bezug auf Schäden

    (Bestätigung des Urteils des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1958 - VIII ZR 145/57 - LM Allg. Beding. d. Elektr.-Versorg. Unternehmen Nr. 5 = NJW 1959, 38 = Rechtsbeilage der Elektrizitätswirtschaft (RbE) 1958, 91).

    Der erkennende Senat hat sich mit dieser Freizeichnungsklausel bereite in seinem Urteil vom 21. Oktober 1958 - VIII ZR 145/57 - LM Allg.

    Unternehmen Nr. 5 = NJW 1959, 38 = Rechtsbeilage der Elektrizitätswirtschaft (RbE) 1958, 91 - beschäftigt.

  • BGH, 26.05.2004 - VIII ZR 311/03

    Haftungsprivilegierung für Überspannungsschäden

    Anders als in dem der sogenannten "Milchkuh-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs (NJW 1959, 38) zugrundeliegenden Fall sei der Schaden hier nicht durch eine Fehlleitung des gelieferten Stroms, sondern dadurch entstanden, daß der - durchaus richtig geleitete - Strom wegen der zu hohen Spannung von 400 Volt mit Mängeln behaftet gewesen sei.

    Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung nach § 6 AVBEltV ist es, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Haftung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die typischen Risiken der netzgebundenen Stromversorgung im Interesse möglichst kostengünstiger Strompreise angemessen zu begrenzen (Schmidt-Salzer in Herrmann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Bd. I, Vorbem. vor § 6 AVBEltV Rdnr. 166; Senat, Urteil vom 21. Oktober 1958 - VIII ZR 145/57, NJW 1959, 38, 39).

  • BGH, 04.06.1975 - VIII ZR 55/74

    Umfang des Haftungsausschlusses wegen Unterbrechung der Stromzufuhr

    Er ist mit den berechtigten Belangen der Abnehmer vereinbar und bewirkt nicht, daß das gesamte Betriebsrisiko in unzulässiger Weise auf den Verbraucher abgewälzt wird (Senatsurteilevom 21. Oktober 1958 VIII ZR 145/57 = NJW 1959, 38 undvom 9. Juni 1959 VIII ZR 61/58 = NJW 1959, 1423 [BGH 09.06.1959 - VIII ZR 61/58]).

    Darin liegt keine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere nicht von den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1958 a.a.O. undvom 2. Juli 1969 (VIII ZR 172/68 = WM 1969, 1017 = NJW 1969, 1903).

    Soweit darin ausgeführt worden ist, der Haftungsausschluß gemäß Abschnitt II Nr. 5 AVB beziehe sich nicht auf Schäden, die infolge positiver Vertragsverletzung an Sachen des Abnehmers unmittelbar entstehen, handelte es sich um schadenstiftende Ereignisse anderer Art als Ausfall der Stromversorgung, nämlich um die Verbindung eines stromführenden Leiters mit dem Null-Leiter (Senatsurteil vom 21. Oktober 1958 a.a.O.) bzw. um Brandverursachung durch Kurzschluß (Senatsurteil vom 2. Juli 1969 a.a.O.).

  • OLG Hamm, 24.10.1994 - 17 U 194/93

    Haftung aus positiver Vertragsverletzung bei Änderung einer zuvor als neue

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  • BGH, 02.07.1959 - VIII ZR 85/58

    Rechtsmittel

    Der Senat ist in der Lage, die streitige Klausel, da es sich bei den AVB um eine Rechtsverordnung handelt, selbständig auszulegen (BGHZ 23, 175; Urteil des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1958 - VIII ZR 145/57 = NJW 1959, 38).

    Hierbei sind die Grundsätze für die Auslegung von Gesetzen maßgebend (vgl. BGHZ 22, 109, 112, 113; BGH NJW 1959, 38).

  • BGH, 01.02.1982 - III ZR 100/80

    Ergänzung eines Stromversorgungsvertrages im Wege der Auslegung - Nach

    Die AVB kann der Senat frei auslegen; sie sind Bestandteil eines jeden Stromversorgungsvertrages und stellen sich ihrer Natur nach als eine Rechtsverordnung dar (BGH NJW 1959, 38).
  • OLG Koblenz, 11.02.1999 - 5 U 723/98

    Rechtsschutzversicherer zahlt Gerichtskostenvorschuss nicht rechtzeitig -

    Diese Verordnung gilt gemäß § 26 AGBG ohne Rücksicht darauf, ob ihr Inhalt in die Vertragsvereinbarungen aufgenommen wurde (Danner, AVBEltV, § 1 Anm. a; vgl. auch BGH NJW 1959, 38).
  • LG Münster, 07.03.2014 - 4 O 254/08

    Ersatz von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Brand auf einem

    Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung ist nach dieser Vorschrift, die Haftung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die typischen Risiken der netzgebundenen Stromversorgung im Interesse möglichst kostengünstiger Strompreise angemessen zu begrenzen (vergleiche BGH, Urteil vom 21.10.1958, Az. VIII ZR 145/57, NJW 1959, 38, 39).
  • BGH, 24.01.1963 - VII ZR 100/61
    Der Senat hält die Klausel grundsätzlich für wirksam" Das Bestreben eines Werkunternehmers, Schadensersatzansprüchc auszuschließen, ist verständlich, insbesondere, wenn cs sich um eine für den Einzelfall besonders konstruiert lilaschincnanlage handelt" Ansprüche auf entgangenen Gewinn und Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung für mittelbare Schäden können nämlich ein unübersehbares Ausmaß annehmen und gegebenenfalls sum wirtschaftlichen Zusammenbruch des Unternehmers führen" Wenn dieser sich durch allgemeine Lieferbedingungen um Ausschaltung eines so weitgehenden Wagnisses bemüht, dann kann darin ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch kein Verstoß gegen Treu und Glauben gefunden werden (vgl" BGH VII ZE 5/61 vom 24" Mai 1962; BGH NJW 1959, 38)" Erst recht kann die Klausel nicht als sittenwidrig (§ 138 BGB) angesehen werden".
  • BGH, 27.09.1971 - VIII ZR 12/70

    Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Benachrichtigung der

  • BGH, 09.06.1959 - VIII ZR 61/58
  • LG Aachen, 26.11.1992 - 6 S 196/92

    Schadensersatz wegen eines Stromschadens auf einem Hausgrundstück nach der

  • BGH, 24.05.1962 - VII ZR 5/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.11.1963 - VIII ZR 51/62
  • BGH, 12.02.1959 - II ZR 179/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.02.1961 - VIII ZR 91/60

    Rechtsmittel

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