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   BGH, 07.01.1959 - 2 StR 550/58   

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https://dejure.org/1959,158
BGH, 07.01.1959 - 2 StR 550/58 (https://dejure.org/1959,158)
BGH, Entscheidung vom 07.01.1959 - 2 StR 550/58 (https://dejure.org/1959,158)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 1959 - 2 StR 550/58 (https://dejure.org/1959,158)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Leserlichkeit der Unterzeichnung einer Revisionsbegründung bei Entbehren des Schriftzugs von charakteristischen Merkmale

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 12, 317
  • NJW 1959, 734
  • MDR 1959, 413
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.10.1951 - 3 StR 513/51
    Auszug aus BGH, 07.01.1959 - 2 StR 550/58
    Die Schriftform ist bereits dann gewahrt, wenn aus dem Schriftstück in irgendeiner, jeden Zweifel ausschließenden Weise, ersichtlich ist, von wem es herrührt (BGHSt 2, 77, 78 mit nachweisen).
  • RG, 09.10.1922 - VI 629/22

    1. Ist bei einheitlicher, teils leichter teils gefährlicher Körperverletzung ein

    Auszug aus BGH, 07.01.1959 - 2 StR 550/58
    Hierzu verlangte das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung, daß der Verteidiger oder ein Rechtsanwalt die Revisionsbegründung eigenhändig durch entsprechende Schriftzeichen mit seinem vollem bürgerlichen Namen unterschreibt (RGSt 57, 81; 69, 137).
  • BVerwG, 18.11.1955 - II C 180.54

    Unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - Versäumnis der rechtzeitigen

    Auszug aus BGH, 07.01.1959 - 2 StR 550/58
    Nur so wird auch der Zweck der Formvorschrift erreicht: es soll mit weitgehender Sicherheit feststehen, wer die Verantwortung für die Revisionsrechtfertigung trägt (vgl. auch OLG Düsseldorf in NJW 1956, 923).
  • RG, 18.02.1921 - IV 1464/20

    Zum Begriff des Tätigseins als Polizeibeamter.

    Auszug aus BGH, 07.01.1959 - 2 StR 550/58
    Hierzu gehört, soweit der Täter einen Vermögensvorteil erstrebt, der direkte Vorsatz; hinsichtlich der Rechtswidrigkeit dieses Vermögensvorteils genügt dagegen bedingter Vorsatz (RGSt 55, 251, 260).
  • RG, 22.02.1935 - 4 D 209/35

    Genügt zur Unterzeichnung der Revisionsbegründung die Unterfertigung mit einem

    Auszug aus BGH, 07.01.1959 - 2 StR 550/58
    Hierzu verlangte das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung, daß der Verteidiger oder ein Rechtsanwalt die Revisionsbegründung eigenhändig durch entsprechende Schriftzeichen mit seinem vollem bürgerlichen Namen unterschreibt (RGSt 57, 81; 69, 137).
  • BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00

    Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen

    Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hält der Bundesgerichtshof in Strafsachen unter Rückgriff auf reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGSt 62, 53 ; 63, 246 ; 67, 385 ) die eigenhändige Unterzeichnung nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit; entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (NStZ 1997, S. 152), auf die das Landgericht in seiner Entscheidung Bezug nimmt, genügt es vielmehr, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt (BGHSt 2, 77, 78; 12, 317; BGH NJW 1984, S. 1974; NStZ-RR 2000, S. 305; BGH [2. Strafsenat] vom 17. April 2002 - 2 StR 63/02 - s. auch OLG Zweibrücken, NStZ 1984, S. 576; VRS 64, S. 443, 444).
  • LG Aachen, 15.01.2021 - 60 Qs 52/20

    Unterschriftenmangel; faktische Öffentlichkeit; Beleidigung

    Zu einer wirksamen Unterzeichnung ist ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug erforderlich, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert (s. hierzu BGH, Urt. v. 07.01.1959 - 2 StR 550/58, BGHSt 12, 317 = NJW 1959, 734, juris Rn. 10; BGH, Beschl. v. 25.01.2017 - XII ZB 504/15, NJW-RR 2017, 386, juris Rn. 13; BGH, Beschl. v. 20.03.2019 - 3 StR 452/18, juris Rn. 2; BeckOK-StPO/ Peglau , Stand: 01.07.2020, § 275 Rn. 25 m.w.Nachw.; MüKo-StPO/ Valerius , 1. Aufl. 2016, § 275 Rn. 25).
  • BGH, 13.07.1967 - Ia ZB 1/67

    Anmeldung eines Patents eine Messvorrichtung betreffend - Anforderungen an die

    So hat das Kammergericht (AnwBl 1955, 71) eine Unterschrift, die mit fünf lesbaren Buchstaben beginnt und in einem unbestimmten Strich endet, nicht genügen lassen, während der Bundesgerichtshof Schriftgebilde, deren Lesbarkeit noch hinter jener vom Kammergericht getadelten Unterschrift zurückstand, für gerade noch ausreichend gehalten hat (BGH MDR 1964, 747 = JVBl 1964, 166; BGHSt 12, 317 - Bl 1959, 202 = NJW 1959, 734).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs läßt sich dahin zusammenfassen, daß den Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift dann genügt ist, wenn der Schriftzug individuell und einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich so als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnende Unterschrift seines Namens darstellt (BGH LM Nr. 8 zu § 170 ZPO = MDR 1960, 396, 397 [BGH 21.01.1960 - VIII ZR 198/59]; BGHSt 12, 317; so auch OLG Düsseldorf NJW 1956, 923 [OLG Düsseldorf 23.02.1956 - 1 Ss 918/55 1131]).

    Eine erkennbar abgekürzte Form des Namens kann nicht als Unterzeichnung anerkannt werden; sie ist auch in der Rechtsprechung nicht anerkannt worden (RGSt 37, 81, 82; 69, 137, 138; BayObLGSt 20, 297; OLG Köln LZ 1926, 243; BGHSt 12, 317).

    Sie würde zu dem bedenklichen Ergebnis führen, daß man schließlich einem von jedem Zusammenhang mit der Schrift gelösten willkürlichen Zeichen die Bedeutung einer Unterschrift zuerkennen müßte, wenn nur der "Unterzeichnende" zum Ausdruck bringt, daß er mittels eines solchen Zeichens die Verantwortung für das Schriftstück zu übernehmen beabsichtigt (so auch BGHSt 12, 317).

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